Vorlage der Landesregierung

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1 Nr 115 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom... über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt (Salzburger Bauproduktegesetz BauProdG) Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeines 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Verwendbarkeit von Bauprodukten 3 Anforderungen 4 Baustoffliste ÖE 5 Baustoffliste ÖA 6 Produktregistrierung 7 Einbauzeichen ÜA 8 Bautechnische Zulassung 3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung 9 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

2 10 Marktüberwachung 11 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde 12 Meldepflichten der Baubehörden 4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen 13 Zuständigkeiten 14 Verfahrensbestimmungen 15 Kosten 16 Kundmachungen 17 Informationsaustausch und Sprache 18 Strafbestimmungen 5. Abschnitt Schlussbestimmungen 19 Informationsverfahrenshinweis 20 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen Anhang 1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich 1 (1) Dieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EG) Nr 765/2008 erforderlichen Festlegungen. (2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 2

3 Begriffsbestimmungen 2 Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt; 2. Regelwerk: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zb technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind; 3. Verordnung (EG) Nr 765/2008: die Verordnung (EG) Nr 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates, ABl Nr L 218 vom 13. August 2008, S 30; 4. Verordnung (EU) Nr 305/2011: die Verordnung (EU) Nr 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl Nr L 88 vom 4. April 2011, S 5; 5. Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter LGBl Nr 47/ Abschnitt Verwendbarkeit von Bauprodukten Anforderungen 3 (1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie 1. den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und 2. das CE-Kennzeichen tragen. (2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie 1. den für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des 5 Abs 2 Z 2, eine Bautechnische Zulassung vorliegt und 2. das Einbauzeichen ÜA tragen. 3

4 (3) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖE noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht. Baustoffliste ÖE 4 (1) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte, für die harmonierte technische Spezifikationen vorliegen, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen. Die Festlegung der Anforderungen kann dabei für einzelne Bauprodukte oder für Gruppen von Bauprodukten erfolgen. (2) In der Baustoffliste ÖE können in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden: 1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument); 2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist; 3. die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder nach einer Beschreibung entsprechend den sonstigen bautechnischen Vorschriften; 4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gemäß den sonstigen bautechnischen Vorschriften in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 305/2011 liegen; 5. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit von Personen, notwendig ist. Baustoffliste ÖA 5 (1) In der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen. (2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen, notwendig ist. 4

5 (3) Weiters können festgelegt werden: 1. Verwendungszweck, 2. zu erfüllende Stufen und Klassen, 3. die Geltungsdauer der Produktregistrierung, 4. Maßnahmen nach Abs 4. (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür akkreditierte Stelle; 2. die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle. (5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichwertige Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein. Produktregistrierung 6 (1) Die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung nachzuweisen. Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags die Erfüllung der Anforderungen auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse, Überwachungsberichte udgl) zu prüfen. (2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn 1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder 2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung dafür vorliegt. Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung vor, hat die Registrierungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Registrierungsbescheinigung auszustellen und eine Ausfertigung der Register führenden Stelle zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber von der Registrierungsstelle mit Bescheid abzusprechen. (3) Registrierungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig. 5

6 Einbauzeichen ÜA 7 (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen. (2) Ein Bauprodukt mit dem Einbauzeichen ÜA hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist. Bautechnische Zulassung 8 (1) Die Hersteller von Bauprodukten oder ihre Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen: 1. das Bauprodukt weicht von der darauf anzuwendenden harmonisierten Norm ab; 2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst; 3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab; 4. für das Bauprodukt ist nach der Baustoffliste ÖA oder der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung erforderlich; 5. es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen. (2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen und Angaben (technische Beschreibung des Produktes, Angaben über Leistungsmerkmale, die vorgesehene Verwendung des Produktes udgl) beizufügen. Über Aufforderung sind Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, von den Herstellern oder ihren Vertretern vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle. (3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkung auf die Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist. 6

7 (4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht worden ist. (5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte: 1. eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale; 2. Regelungen für die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion; 3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes. Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt, gilt dies nur insoweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind. (6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen. (7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen. Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig. 3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt 9 (1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen entsprechen. (2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht. (3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden. 7

8 Marktüberwachung 10 (1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 765/2008. (2) Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Art 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sinngemäß anzuwenden. Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde 11 (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen: 1. bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen: a) Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; b) Behandlung von Beschwerden und Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; c) Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten sowie Prüfung deren Gefahrengeneigtheit; d) Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; e) Aufforderung an die betroffenen Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; f) Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; g) Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten; h) Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; i) Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission; 2. bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Z 1 lit b bis g und i. (2) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs 1 Z 1 lit e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen. 8

9 (3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zb im Internet) über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren. Meldepflichten der Baubehörden 12 Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen: 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind; 2. von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des 18 Abs 1 Z 1 bis 7 besteht. 4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen Zuständigkeiten 13 (1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen 18, ist vorbehaltlich Abs 2 die Landesregierung zuständig. (2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut: 1. Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE; 2. Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖA; 3. Wahrnehmung der Aufgaben der Register führenden Stelle; 4. Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle; 5. Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde; 6. Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle im Sinn des Art 10 der Verordnung (EU) Nr 305/2011; 7. Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle im Sinn des Art 29 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 305/2011, soweit kein Widerruf erfolgt. (3) In den Angelegenheiten des Abs 2 erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. 9

10 (4) Die Landesregierung hat die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik mit der Besorgung der Aufgabe nach Abs 1 Z 7 zu widerrufen, wenn sie im Zug ihrer gemäß Art 29 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wahrzunehmenden Überwachung und Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass die Benennung als Technische Bewertungsstelle für eine oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist. (5) Die Landesregierung kann eine Registrierungsstelle beim Amt der Landesregierung einrichten oder mit Verordnung eine sonstige Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten betrauen. Soweit sie damit einen eigenen Rechtsträger betraut, muss dieser mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder stehen; Abs 3 und 14 Abs 1 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung einer Registrierungsstelle ist der Register führenden Stelle bekanntzugeben. Verfahrensbestimmungen 14 (1) Soweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG Anwendung. (2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 19 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art 20 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (3) Vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA und der Baustoffliste ÖE ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Kosten 15 (1) Für nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen durchzuführende europäisch-technische Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnische Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe dieser Abgaben ist durch Verordnung der Landesregierung durch Festsetzung von Pauschalbeträgen zu bestimmen. Bei deren Festsetzung sind der jeweilige Aufwand für Vorarbeiten, Bearbeitungszeit, Anzahl der erforderlichen Organe, Zahl der Prüfverfahren sowie durchschnittliche Barauslagen entsprechend zu berücksichtigen. 10

11 (2) Für die Kosten von Marktüberwachungsmaßnahmen nach dem 3. Abschnitt gilt Folgendes: 1. Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der betroffenen Wirtschaftsakteure zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, ist darüber von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. 2. Führen die Kontrollen von Bauprodukten gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts zum Ergebnis, dass die Bauprodukte nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte stehen, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Z 1. Darüber hinaus sind den betroffenen Wirtschaftsakteuren von der Marktüberwachungsbehörde die für die Kontrolle angefallenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. 3. Die für die Kontrolle eines Bauprodukts angefallenen Kosten sind der Einschreiterin oder dem Einschreiter von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr bzw sein Verschulden verursacht worden ist. Kundmachungen 16 (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen: 1. Gegenstand und Fundstellen von a) nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind; b) harmonisierten technischen Spezifikationen; 2. im Volltext: a) die Baustoffliste ÖA; b) die Baustoffliste ÖE; c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen. (2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden ( 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. 11

12 Informationsaustausch und Sprache 17 (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr 765/2008 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. (2) Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 erforderlich ist. (3) Für die Art 7 Abs 4, 11 Abs 6, 13 Abs 4 und 14 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Art 11 Abs 8, 13 Abs 9 und 14 Abs 5 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird. Strafbestimmungen 18 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein; 2. eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt; 3. eine Leistungserklärung entgegen Art 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt; 4. als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Art 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt; 5. ein Bauprodukt ohne entsprechende CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt; 6. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt; 7. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind; 8. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält; 9. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann; 12

13 10. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht; 11. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt; 12. es unterlässt, den in Bescheiden, ausgenommen verfahrensrechtliche Bescheide, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (3) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 11 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält. (4) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Z 5 bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. (5) Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen Informationsverfahrenshinweis 19 Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG notifiziert. Notifikationsnummer: 2014/129/A. In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen 20 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft. 13

14 (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. (4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. 14

15 Anhang I. Einbauzeichen: Das Einbauzeichen nach Artikel 17 der Länder-Vereinbarung besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat: 1. der Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht, b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt worden ist, und c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung. Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen: R Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein; 2. die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat. II. Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben: 1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen. 15

16 2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss. III. Anbringung des Einbauzeichens: Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art 17 Abs 1 der Länder- Vereinbarung angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung je nach Möglichkeit der Anbringung auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der dafür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen. IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens: Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art 17 Abs 1 der Länder-Vereinbarung vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen. V. Sonstige Bestimmungen: Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, soweit sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt. 16

17 Erläuterungen 1. Allgemeines: 1.1. Eine Überarbeitung des geltenden Bauproduktegesetzes ist aus mehreren Gründen erforderlich, nämlich 1. wegen der Erlassung der Verordnung (EG) Nr 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Verordnung (EU) Nr 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, die unmittelbar anzuwenden sind; 2. wegen des Inkrafttretens der Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten (im Folgenenden bezeichnet als Vereinbarung "Marktüberwachung"), kundgemacht unter LGBl Nr 109/2011, und über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung (im Folgenden bezeichnet als Vereinbarung "Marktbereitstellung"), kundgemacht unter LGBl Nr 47/2013, die beide zum Zweck einer möglichst einheitlichen Umsetzung durch die Länder abgeschlossen wurden, und 3. durch den Übergang der Zuständigkeit der Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bauproduktebereich auf den Bund durch das Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl I Nr 28/2012. Die erforderlichen Änderungen erweisen sich dabei aber als so umfangreich, dass einer Neuerlassung des Gesetzes der Vorzug vor einer Novellierung gegeben wird Die Vorlage für ein neues Salzburger Bauproduktegesetz dient der Erfüllung der unter Pkt 1.1 genannten Vereinbarungen und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr 765/2008 (EU) Nr 305/2011 erforderlichen Festlegungen. Er beinhaltet im Wesentlichen Folgendes: a) die Festlegung der Voraussetzungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten, b) die Grundlagen für die Erlassung der Baustofflisten ÖE und ÖA, c) die Einführung einer Produktregistrierung zur Prüfung der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA, d) die Einführung einer Bautechnischen Zulassung anstelle der bisherigen österreichischen technischen Zulassung, e) die Festlegung der Voraussetzungen für eine Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, f) die Festlegung der Aufgaben der Marktüberwachung und g) die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik als gemeinsame Einrichtung der Länder mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Erlassung der Baustofflisten ÖE und ÖA, der Register führenden Stelle und der Zulassungsstelle, der Marktüberwachungsbehörde sowie der Produktinformationsstelle und technische Bewertungsstelle gemäß den Art 10 und 29 der VO (EU) 305/ Kompetenzrechtliche Grundlage: Art 15 Abs 1 B-VG. 17

18 3. Übereinstimmung mit dem Unionsrecht: Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben. Es enthält begleitende Regelungen zu den unmittelbar geltenden Verordnungen (EG) 765/2008 und (EU) Nr 305/2011 (wie etwa Behördenzuständigkeiten, Verfahrens- und Strafbestimmungen). 4. Finanzielle Auswirkungen: Die Vollziehung des neuen Bauproduktegesetzes erfolgt zu einem großen Teil durch das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB). Salzburg hat entsprechend dem Art 6 der Vereinbarung "Marktbereitstellung" die nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des OIB verbleibenden Kosten nach dem Volkszahlschlüssel mitzutragen. Auf Grund der Übertragung neuer Aufgaben an das OIB ist mit einer entsprechenden Erhöhung des Mitgliedsbeitrages zu rechnen. Insbesondere werden die Tätigkeiten als Produktinformationsstelle erhöhte Kosten verursachen, die sich derzeit aber noch nicht konkret beziffern lassen. Die Mehrkosten des Landes Salzburg in Form eines erhöhten Mitgliedsbeitrages an das OIB werden von der für das Baurecht zuständigen Abteilung (7) des Amtes der Landesregierung auf rd geschätzt. Nach Einschätzung der genannten Abteilung erscheint die Übernahme dieser Aufgaben durch das OIB wesentlich kosteneffizienter, als wenn in jedem Bundesland eigene Stellen dafür eingerichtet werden müssten. Dem Bund entstehen aus dem Vollzug des neuen Bauproduktegesetzes keine Mehrkosten. Der den Gemeinden durch die Meldepflicht der Baubehörden entstehende Aufwand wird als nicht ins Gewicht fallend eingeschätzt. 5. Ergebnisses des Begutachtungs-, Konsultations- und Notifikationsverfahrens: 5.1. Zum Begutachtungsentwurf haben der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, die Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband, die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie das Österreichische Institut für Bautechnik Stellungnahmen abgegeben. Der Entwurf wurde weitgehend positiv beurteilt. Lediglich der Salzburger Gemeindeverband und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg haben Einwendungen erhoben, der Salzburger Gemeindeverband betreffend die im Entwurf noch vorgesehenen Berichtspflicht der Baubehörden ( 12) und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Kostentragungsverpflichtung im Fall unberechtigter Beschwerden ( 15 Abs 2 Z 3). Mit Ausnahme einzelner Präzisierungen und der Normierung einer Meldeverpflichtung an Stelle einer Berichtspflicht der Baubehörden wird am Entwurf festgehalten. Ein gänzlicher Verzicht auf die Mitwirkung der Baubehörden ist mit den Vorgaben des Art 6 der Vereinbarung Marktüberwachung nicht vereinbar. Ebenfalls mit dieser nicht vereinbar ist ein Abweichen von der Kostentragungsverpflichtung für den Fall unberechtigter Beschwerden (vgl Art 9 der Vereinbarung Marktüberwachung) Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium nicht verlangt. 18

19 5.3. Im Rahmen des Notifikationsverfahrens wurde keine, die Stillhaltefrist verlängernde Stellungnahme is des Art 9 Abs 2 der RL 98/34/EG abgegeben. Die im Verfahren geäußerten Bemerkungen der Europäischen Kommission is des Art 8 Abs 2 der RL 98/34/EG wurden im Hinblick auf die Vorgaben der Art 13, 19 und 21 der Vereinbarung Marktbereitstellung und den Umstand, dass die Baustofflisten ÖA und ÖE nur Anforderungen für die Verwendung, nicht aber für das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten und insoweit den freien Warenverkehr nicht behindern, nicht aufgegriffen. 6. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Das Bauproduktewesen ist bereits weitgehend durch die unmittelbar geltenden Verordnungen (EG) 765/2008 und (EU) Nr 305/2011 bestimmt. Im Anwendungsbereich dieser sekundärrechtlichen Vorgaben enthält das Gesetz daher nur die für die Vollziehung dieser Verordnungen erforderlichen Begleitregelungen betreffend Zuständigkeiten, Zusammenarbeit der Behörden, Verfahren udgl. "Bereitstellung auf dem Markt" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art 2 Z 16 der VO [EU] Nr 305/2011). "Marktüberwachung" sind die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen (Art 2 Z 17 der VO [EG) Nr 765/2008). Zu 2: Der Begriff "Bauprodukt" entspricht Art 2 Z 1 der VO [EU] Nr 305/2011, jener des Begriffs "Regelwerk" Art 2 der Vereinbarung "Marktbereitstellung". Zu 3: Die Bestimmung entspricht inhaltlich den Art 12, 18 und 20 der Vereinbarung "Marktbereitstellung". Sie ist die zentrale Norm für die Verwendbarkeit von Bauprodukten. Die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, kommt letztendlich im CE- Kennzeichen, jene von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, im Einbauzeichen ÜA zum Ausdruck. Für Bauprodukte, für die kein Regelwerk vorhanden ist, kann das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung auch unmittelbar in der Baustoffliste ÖA festgelegt sein ( 5 Abs 2 Z 2). Die Tatsache, dass ein Bauprodukt weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist und für das auch keine Bautechnische Zulassung vorliegt, bedeutet nicht, dass das Bauprodukt nicht verwendet werden darf. Es 19

20 müssen jedoch alle relevanten Bestimmungen über die Verwendung des Bauprodukts (also gegebenenfalls etwa die einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Bautechnikgesetzes) erfüllt werden. Zu 4: Die Baustoffliste ÖE gilt für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen. "Harmonisierte technische Spezifikationen" sind die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente (Art 2 Z 10 der VO [EU] Nr 305/2011). Inhaltlich entspricht die Bestimmung Art 19 Abs 2 der Vereinbarung "Marktbereitstellung". Sie ermöglicht einerseits festzulegen, welche Leistungsstufen oder -klassen die Baustoffe in den wesentlichen, in die Leistungserklärung aufzunehmenden Merkmalen für bestimmte Verwendungszwecke erfüllen müssen. Andererseits kann für bestimmte Bauprodukte auch dann eine CE-Kennzeichnung verlangt werden, wenn für ein Bauprodukt zwar keine harmonisierte Norm, sondern ein Europäisches Bewertungsdokument (oder derzeit eine "Europäische Technische Zulassungsleitlinie ETAG") vorliegt, oder für bestimmte individuell gefertigte Bauprodukte, die unter die Ausnahmebestimmungen des Art 5 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 fallen, für die aber in Österreich Leistungsanforderungen bestehen (etwa Betonfertigteile oder Fenster). Die Möglichkeit, auf nationaler Ebene solche Anforderungen für die Verwendung festzulegen, ergibt sich aus Art 5 erster Satz und aus Art 8 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr 305/2011. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen grundsätzlich verwendet werden, sofern sie den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 entsprechen. Zu 5: Die Baustoffliste ÖA gilt für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Unter "serienähnlicher" Herstellung wird eine Erzeugung verstanden, der ein vorgefertigtes System zugrunde liegt oder die kontinuierlich über das gesamte Jahr erfolgt. Die organisationsmäßige Zuordnung des Produktionsbetriebes im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretung ist unmaßgeblich. Damit soll eine Abgrenzung zu Einzelanfertigungen bzw handwerklichen Produkten erfolgen, für die eine Anwendung dieser Bestimmungen (samt allfälliger Produktregistrierung) zu aufwändig wäre. Abs 2 entspricht Art 13 Abs 2 bis 5 der Vereinbarung "Marktbereitstellung. In der Verordnung über die Baustoffliste ÖA kann bezogen auf das einzelne Bauprodukt differenziert werden und etwa in einer Übergangsbestimmung das Erfordernis einer Produktregistrierung nur für solche Bauprodukte vorgesehen werden, die nach Inkrafttreten der Verordnung (erstmals) in Verkehr gebracht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung festzulegen, wenn dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. 20

21 Zu den 6 und 7: Die Bestimmungen entsprechen den Art 14 und 15 der Vereinbarung "Marktbereitstellung". In der Baustoffliste ÖA kann eine Produktregistrierung vorgesehen werden. Ist dies der Fall, ist die Übereinstimmung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit den in der Baustoffliste ÖA festgelegten Bestimmungen nicht mehr durch einen Übereinstimmungsnachweis (vgl den 33 des geltenden Bauproduktegesetzes), sondern durch eine Registrierung, über die eine Registrierungsbescheinigung auszustellen ist, nachzuweisen ( 6 Abs 1). Die Produktregistrierung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages nach Prüfung auf Basis der beigebrachten Unterlagen durch die Registrierungsstelle. Wenn für das betreffende Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA eine Produktregistrierung vorgesehen ist und eine solche Registrierung auch erfolgt ist, darf der Hersteller zur Kennzeichnung des Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA anbringen ( 7 Abs 1). Das ÜA-Zeichen entspricht dem Anhang der Vereinbarung "Marktbereitstellung". Zu 8: In vielen Mitgliedstaaten gibt es eine lange Tradition von nationalen Baustoffzulassungen, insbesondere in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Spanien und im Vereinigten Königreich. Diese nationalen Systeme dienten einerseits der Zulassung von nicht genormten Baustoffen, andererseits enthielten sie auch konkrete Hinweise über die Verwendung der betreffenden Baustoffe, wie sie in Produktnormen üblicherweise nicht enthalten sind. Durch die Richtlinie 106/89/EWG wurde als Basis für die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten neben Normen (harmonisierte europäische Normen) auch eine europäische Baustoffzulassung eingeführt (Europäische technische Zulassung ETZ). Allgemein wurde erwartet, dass diese ETZ die verschiedenen nationalen Baustoffzulassungssysteme ersetzen wird. Tatsächlich bestehen jedoch auch zwanzig Jahre nach Inkrafttreten der Bauproduktenrichtlinie weiterhin diese nationalen Baustoffzulassungen, da durch die europäische Harmonisierung zwar die technischen Parameter und die Prüfmethoden für Bauprodukte europaweit vereinheitlicht wurden, nicht jedoch die bautechnischen Vorschriften (Anforderungen an Bauwerke) der Bauordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, aus denen sich die tatsächlichen Verwendungsbestimmungen ableiten lassen. Die ursprüngliche Erwartung, dass durch die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nicht nur deren Vermarktung, sondern auch deren Verwendung in ganz Europa vereinheitlicht werde, konnte deshalb nicht erfüllt werden. Zwar können CE-gekennzeichnete Bauprodukte in ganz Europa frei auf den Markt gebracht werden, sie dürfen jedoch nicht überall in gleicher Weise verwendet werden. Die in der CE-Kennzeichnung fehlende Festlegung der Verwendungsbestimmungen wird in jenen Mitgliedsstaaten, in denen es nationale Baustoffzulassungssysteme gibt, weiterhin durch diese geregelt. Auf Grund der Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Anspruch der europäischen Harmonisierung durch die Bauproduktenrichtlinie einerseits und der praktischen Handhabung andererseits wurden Klagen der Baustoffhersteller laut, dass es durch dieses System de facto zu Handelsbarrieren kommt. Dabei stand nicht die Tatsache der Verwendungszulassungen als solche im Vordergrund der Kritik, sondern die damit verbundenen und oft als willkürlich empfundenen Zeitverzögerungen und hohen Kosten. Nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass die Richtlinie 106/89/EWG die an sie gestellten Erwartungen auch nach zwanzig Jahren nicht erfüllen hat können, wurde die Verordnung (EU) Nr 305/

22 erlassen. Doch auch die Verordnung (EU) Nr 305/2011 konnte die vielfach gehegte Erwartung, die europäische Harmonisierung zukünftig auch auf die Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte auszuweiten, nicht erfüllen. In Österreich gab es bislang als nationale Kennzeichnung von Bauprodukten das durch die landesrechtliche Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten eingeführte ÜA- Zeichen sowie die auf der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen basierende "Österreichische Technische Zulassung" (ÖTZ). Mit der ÖTZ gibt es somit auch in Österreich bereits eine nationale Baustoffzulassung, allerdings mit folgenden Nachteilen: Erstens führt die ÖTZ nicht zum ÜA-Zeichen, weshalb Bauprodukte, die von den für ÜA-pflichtige Bauprodukte geltenden Normen abweichen, von der ÜA-Kennzeichnung ausgeschlossen sind. Und Zweitens besteht die ÖTZ aus zwei Teilen, deren erster Teil aus einer technischen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen besteht, und deren zweiter Teil die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechtsvorschriften jenes Bundeslandes beinhaltet, in dem die Zulassung erteilt worden ist (vgl Art 19 Abs 3 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen). Damit ist der zweite Teil der ÖTZ und somit die ÖTZ als solche de facto nicht eine österreichweite Zulassung, sondern eine Landeszulassung. Die Art 21 bis 23 der Vereinbarung "Marktbereitstellung", die durch 8 des Vorschlages erfüllt werden, sehen daher eine neue nationale "Bautechnische Zulassung" (BTZ) als Ersatz für die bestehende ÖTZ vor. Folgende Ziele sollen erreicht werden: Festlegung, für welche Verwendungszwecke ein CE-gekennzeichnetes Bauprodukt auf Grund der in der CE- Kennzeichnung deklarierten Leistung entsprechend den bautechnischen Bestimmungen in Österreich verwendet werden darf, soweit eine solche Festlegung für ein bestimmtes Bauprodukt erforderlich ist. Leistungsfeststellung und Festlegung von Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte, für die keine CE- Kennzeichnung möglich ist und die von den für das ÜA-Zeichen geltenden Bestimmungen abweichen (innovative Bauprodukte, für die es noch keine Normen oder Richtlinien gibt). Einführung einer österreichischen Zulassung, die als gleichwertig zu einer nationalen Zulassung anderer Mitgliedsstaaten (zb bauaufsichtliche Zulassung in Deutschland) angesehen werden kann. Dadurch können österreichische Hersteller von Bauprodukten über das Instrument der gegenseitigen Anerkennung bei der Vermarktung ihrer Produkte in anderen Mitgliedsstaaten entlastet werden, wo sie derzeit teilweise auf nicht unbeträchtliche Barrieren bei der Verwendung stoßen. Durch eine gegenseitige Anerkennung würde sich eine Antragstellung im Ausland erübrigen. Zulassungsstelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik ( 13); die Entscheidung erfolgt mit Bescheid. Gemäß Abs 3 ist der Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist. Dies kann erfolgen, weil das Bauprodukt ohnedies genormt ist oder das Bauprodukt ist so "banal", dass eine Bautechnische Zulassung nicht erforderlich ist. Abs 6 stellt klar, dass durch die Bautechnische Zulassung in die Rechte Dritter (zb Urheber- oder Patentrechte) nicht eingegriffen wird (vgl Art 21 Abs 6 der Vereinbarung "Marktbereitstellung"). 22

23 Zu 9: Der 9 entspricht Art 24 der Vereinbarung "Marktbereitstellung". Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, jedoch die in der Leistungserklärung erklärte Leistung nicht erbringen, dürfen bereits auf Grund der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (siehe zb Art 56 Abs 5 lit a). Dass von den Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die erklärten Leistungen gestellt werden können, ergibt sich aus Art 8 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 (insbesondere letzter Satz). Aus Art 6 Abs 3 lit e dieser Verordnung ergibt sich weiter, dass alle wesentlichen Merkmale des Bauprodukts in der Leistungserklärung deklariert werden müssen, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird, Bestimmungen vorhanden sind. In Österreich wird dies in der Baustoffliste ÖE festgelegt. Bauprodukte, für die nicht alle wesentlichen Merkmale deklariert sind, die in der Baustoffliste gefordert werden, dürfen demnach nicht nur nicht verwendet werden, sondern auch nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, da die Leistungserklärung nicht den Bestimmungen des Art 6 Abs 3 lit e der Verordnung (EU) Nr 305/2011 entspricht. Zu 10: Die Bestimmung verweist grundsätzlich auf die unmittelbar geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 765/2008 und bezieht im Abs 2, und zwar entsprechend Art 2 der Vereinbarung "Marktüberwachung", Bauprodukte, für die keine europäische technische Spezifikationen vorliegen, in die Marktüberwachung mit ein. Die Marktüberwachung umfasst daher grundsätzlich alle Bauprodukte, also sowohl der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegende als auch davon ausgenommene. Darunter fallen demnach auch Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, und Produkte, die weder einer nationalen noch einer CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, etwa handwerklich angefertigte, spezielle Teile in kleiner Stückzahl. Eine grundsätzliche Ausnahme von der Marktüberwachung scheint nicht zweckmäßig, da das Sicherheitserfordernis für alle Bauprodukte grundsätzlich gleich ist. Es ist auch eine langjährige Forderung der Wirtschaft, mit dem ÜA-Zeichen national gekennzeichnete Bauprodukte ebenfalls einer Marktüberwachung zu unterziehen. Zu 11: Diese Bestimmung wird in Erfüllung von Art 2, 4 und 5 der Vereinbarung "Marktüberwachung" getroffen. Abs 1 Z 1 enthält eine demonstrative Aufzählung der Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr 765/2008, die von der Marktüberwachungsbehörde wahrzunehmen sind. Dies sind die Aufgaben gemäß den Art 18 Abs 5 (lit a), 18 Abs 2 (lit b), 19 Abs 1 (lit c), 19 Abs 2 (lit d, e und f), 19 Abs 3 (lit e und f), 20 und 21 (lit g), 27, 28 und 29 (lit h), 18 Abs 5 und Art 22, 23 und 24 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 28 (lit i) der Verordnung (EG) Nr 765/2008. Zu den Aufgaben gemäß der lit c zählen dabei auch Kontrollen auf Baustellen. Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, werden von dem zu erstellenden Marktüberwachungsprogramm, das nur CE-gekennzeichnete Produkte erfassen soll, und von der Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten ausgenommen (Abs 1 23

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