Stadt Lübben (Spreewald)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stadt Lübben (Spreewald)"

Transkript

1 Stadt Lübben (Spreewald) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die X öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss am: Finanzausschuss am: Bauausschuss am: X Werksausschuss SEL am: X Werksausschuss SEL (bei Bedarf) am: X Hauptausschuss am: X Hauptausschuss (bei Bedarf) am: X Stadtverordnetenversammlung am: X 1. Lesung am: X 2. Lesung (bei Bedarf) am: Ortsvorsteher/ Ortsbeirat Fachbereich Stadtentwässerung Lübben Sachgebiet: Aktenzeichen: 69 61; Teilakte/Vorgang: Vorlagen- Nr.: 2018/087 Datum: Beschlussgegenstand: Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) Schmutzwassergebührensatzung- Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) Schmutzwassergebührensatzung- Abstimmungsergebnis: (vom Stadtverordneten auszufüllen) einstimmig mehrheitlich zugestimmt abgelehnt zurückgezogen zurückverwiesen in den Ausschuss:

2 Begründung/ Rechtsgrundlagen: (Anlagen, Berechnungen, Skizzen etc. ggf. beifügen) Die derzeitige Kalkulationsperiode für Schmutzwassergebühren endet am Für die neue Kalkulationsperiode im Zeitraum wurde eine neue Gebührenkalkulation auf der Grundlage des KAG Brandenburg, 6 erforderlich. Dabei wurde ebenfalls der Nachkalkulationszeitraum berücksichtigt. Die Kalkulation für die bevorstehende Periode wurde auf der Grundlage von Plankosten durchgeführt. Die neu kalkulierten Leistungsgebühren betragen ab : Für die zentrale Entsorgung: 4,65 /m³ (alt: 4,70 /m³) Für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser abflussloser Sammelgruben: 8,27/m³ (alt: 9,95 /m³) Für die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen: 17,54 /m³ (alt: 14,44 /m³) Auf Grund der Veränderung der Gebühren und eine Veränderung der Rechtsgrundlagen ist eine neue Schmutzwassergebührensatzung erforderlich. Finanzielle Auswirkungen: 1. finanzwirksam Auszahlung laut Haushaltsplan 20 Es stehen noch Haushaltsmittel i.h.v.: Produkt: Einzahlung laut Haushaltsplan 20 *unter Untersachkonto: zur Verfügung. Die Einzahlung i.h.v.: fließt der Buchungsstelle ((Sachkonto (Sachkonto) Produkt: 2. ergebniswirksam Aufwand i.h.v.: Produkt: Finanzsachkonto: Finanzsachkonto: Sachkonto: zu. Untersachkonto: Die Maßnahme verursacht Folgekosten lt. Anlage zur Beschlussvorlage i.h.v.: einmalig monatlich jährlich Ertrag i.h.v.: Produkt: Sachkonto: 3. keine Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen. zu. Unterschriften: gez. Dörre Werkleiter gez. Kolan Bürgermeister Anlage: Satzungstext, Bericht zur Gebührenkalkulation mit Anlagen * Berechnungsmodus ( noch zur Verfügung ) a) verfügbare Mittel lt. Haushaltsplan b)./. bereits ausgezahlt c)./. bereits vertraglich gebunden d)./. bereits beschlossene Verwendung (außer b) und c) ) = noch zur Verfügung

3 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) (Schmutzwassergebührensatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15) und der 1, 2, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) am XX.YY.ZZZZ folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) - im folgenden Stadt genannt - betreibt nach Maßgabe ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Lübben jeweils eine öffentliche Einrichtung: a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung; b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. (2) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Schmutzwassergebührensatzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage (Schmutzwassergebühren). 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen oder dezentralen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit sofortiger Wirkung auf den neuen Pflichtigen über. 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage entsteht, sobald das Grundstück an diese Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder dieser Anlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser auf Dauer endet.

4 2 (2) Die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung entsteht bei bereits vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen mit Beginn der dezentralen Entsorgung durch die Stadt und im Übrigen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage. Sie erlischt, sobald die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird. Dieser Termin ist der Stadt schriftlich mitzuteilen. 4 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebühr entsteht. Die Schmutzwassergebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums durch Gebührenbescheid festgesetzt. 5 Fälligkeit Die Schmutzwassergebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Die Fälligkeit der Vorausleistungen für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage ergeben sich aus 8 Abs. 1. Satz 1 gilt für die Vorausleistung nach 9 Abs. 3 entsprechend. II. Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage 6 Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Gebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese Schmutzwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Gebühr ist eine Leistungsgebühr. 7 Leistungsgebühr (1) Die Leistungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m 3 Schmutzwasser. (2) Die Leistungsgebühr beträgt 4,65 EUR je m 3 Schmutzwasser. (3) Als in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gelten Wassermengen, a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführt und durch Wasserzähler ermittelt werden, b) die auf dem Grundstück gewonnen oder diesem sonst zugeführt werden, c) die tatsächlich bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung eingeleitet werden.

5 3 (4) Die Wassermenge nach Abs. (3) Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Erhebungszeitraum ( 4) innerhalb der folgenden 2 Monate anzuzeigen. Sie ist in der Regel durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen, gilt der Wasserzähler als nicht geeicht. Der vorschriftsmäßige Einbau des Wasserzählers muss durch einen Beauftragten der Stadt - und Überlandwerke GmbH (SÜW) abgenommen und verplombt werden. Wenn der Einbau des Wasserzählers technisch nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen möglich ist, kann die Stadt als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Die Stadt ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. (5) Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist keine Messung vorhanden, so wird die Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (6) Wassermengen, die durch defekte Wasserleitungen oder anderen Umständen nach weislich nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, können auf schriftlichen Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Stadt einzureichen. Die Stadt kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. (7) Wassermengen, die ausschließlich für die Gartenbewässerung, Befüllung von Badeeinrichtungen auf dem Grundstück etc. verwendet wurden und nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Stadt einzureichen. Diese Wassermengen sind durch einen (zusätzlichen) Wasserzähler (Unterzähler) nachzuweisen, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen und unterhalten muss. Für den Nachweis gilt Abs. (4) Satz 3 bis 7. Der Einbau dieses Wasserzählers bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt. 8 Vorausleistungen (1) Die Stadt erhebt für die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage, beginnend mit den eines jeden Jahres, zum 15. eines jeden Monats angemessene Vorausleistungen (Abschlagszahlungen). Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach dem durchschnittlichen Verbrauch des Vorjahres in Verbindung mit dem im Festsetzungszeitpunkt geltenden Gebührensatz festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Stadt schriftlich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen und die Höhe der Abschlagszahlung aufgrund der Schätzung festsetzen.

6 4 III. Gebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage 9 Schmutzwassergebühr für die Benutzung der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage (1) Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden benutzungsabhängige Leistungsgebühren erhoben. (2) Die Gebühren werden nach der Menge der entsorgten Inhaltsstoffe (Schmutzwasser oder Klärschlamm) in m 3 berechnet, die von dem Grundstück in die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. (3) Die Stadt ist berechtigt, Vorausleistungen auf die endgültige Gebührenschuld zu erheben. Maßstab für die Vorausleistung ist die im Erhebungszeitraum bereits entsorgte Menge an Schmutzwasser bzw. Klärschlamm, für die noch keine Vorausleistung erhoben wurde. Die Höhe des Satzes für die Vorausleistungsgebühr entspricht dem im Festsetzungszeitpunkt geltenden Gebührensatz. Die Leistungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 8,27 EUR je m 3 Schmutzwasser. Die Leistungsgebühr für die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen beträgt 17,54 EUR je m 3 Klärschlamm. IV. Kostenersatz für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 10 Kostenersatzanspruch (1) Wird für ein Grundstück ein zusätzlicher Grundstücksanschluss im Sinne von 2 Ziffer 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Lübben (Spreewald) hergestellt, so sind der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dieses zusätzlichen Grundstücksanschlusses der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe zu erstatten. (2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster jeder zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers, der selbständig baulich oder gewerblich nutzbar ist (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). (4) Der Kostenersatzanspruch wird durch Bescheid festgesetzt (Kostenersatzbescheid) und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 11 Kostenersatzpflichtige (1) Kostenersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

7 5 (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. V. Schlussvorschriften 12 Auskunftspflicht (1) Die Gebührenpflichtigen und Kostenersatzpflichtigen sowie ihre Vertreter haben der Stadt bzw. den von ihr Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren bzw. des Kostenersatzes erforderlich ist. (2) Die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. (1) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. (3) Soweit innerhalb des Stadtgebietes die öffentliche Wasserversorgung durch Dritte erfolgt, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt zur Feststellung der Schmutzwassermengen die Verbrauchsdaten von diesen mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt. 13 Anzeigepflichten (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen Diese Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutzwassermenge um mehr als 50 v. H. der Schmutzwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Gebührenpflichtige der Stadt hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

8 6 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 7 Abs. (4) dieser Satzung der Stadt die Wassermenge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden 2 Monate anzeigt, b) entgegen 7 Abs. (4) dieser Satzung keinen Wasserzähler einbauen lässt, c) entgegen 12 Abs. (1) dieser Satzung die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, d) entgegen 12 Abs. (2) dieser Satzung verhindert, dass die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Mithilfe verweigert, e) entgegen 13 Abs. (1) dieser Satzung einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt, f) entgegen 13 Abs. (2) dieser Satzung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen. Dieses gilt für Neuanschaffung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden. 15 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt zum in Kraft. Lübben (Spreewald), den Bürgermeister

9 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Seite 1 von 11 neue Fassung: Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) (Schmutzwassergebührensatzung) alte Fassung: Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung) inkl. Änderungssatzungen (durchgeschriebene Fassung) Aufgrund des 3 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15) und der 1, 2, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Blota) am XX.YY.ZZZZ folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Die Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin(Blota) - im folgenden Stadt genannt - betreibt nach Maßgabe ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Lübben(Spreewald)/Lubin (Blota) jeweils eine öffentliche Einrichtung: a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung; b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Die Stadt Lübben (Spreewald) - im folgenden Stadt genannt - betreibt nach Maßgabe ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Lübben jeweils eine öffentliche Einrichtung: a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung; b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.

10 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Seite 2 von 11 (2) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Schmutzwassergebührensatzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage (Schmutzwassergebühren). (2) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Schmutzwassergebührensatzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage (Schmutzwassergebühren). 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen oder dezentralen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit sofortiger Wirkung auf den neuen Pflichtigen über. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen oder dezentralen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit sofortiger Wirkung auf den neuen Pflichtigen über. 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage entsteht, sobald das Grundstück an diese Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder dieser Anlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser auf Dauer endet. (1) Die Gebührenpflicht für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage entsteht, sobald das Grundstück an diese Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder dieser Anlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser auf Dauer endet.

11 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Seite 3 von 11 (2) Die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung entsteht bei bereits vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen mit Beginn der dezentralen Entsorgung durch die Stadt und im Übrigen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage. Sie erlischt, sobald die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird. Dieser Termin ist der Stadt schriftlich mitzuteilen. (2) Die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung entsteht bei bereits vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen mit Beginn der dezentralen Entsorgung durch die Stadt und im Übrigen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage. Sie erlischt, sobald die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird. Dieser Termin ist der Stadt schriftlich mitzuteilen. 4 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebühr entsteht. Die Schmutzwassergebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums durch Gebührenbescheid festgesetzt. 5 Fälligkeit Die Schmutzwassergebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Die Fälligkeit der Vorausleistungen für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage ergeben sich aus 8 Abs. 1. Satz 1 gilt für die Vorausleistung nach 9 Abs. 3 entsprechend. 4 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebühr entsteht. Die Schmutzwassergebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums durch Gebührenbescheid festgesetzt. 5 Fälligkeit Die Schmutzwassergebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.

12 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 II. Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage 6 Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Gebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese Schmutzwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Gebühr ist eine Leistungsgebühr. Seite 4 von 11 II. Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage 6 Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Gebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese Schmutzwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Gebühr ist eine Leistungsgebühr. 7 Leistungsgebühr (1) Die Leistungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m 3 Schmutzwasser. (2) Die Leistungsgebühr beträgt 4,65 EUR je m 3 Schmutzwasser. (3) Als in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gelten Wassermengen, a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführt und durch Wasserzähler ermittelt werden, b) die auf dem Grundstück gewonnen oder diesem sonst zugeführt werden, c) die tatsächlich bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung eingeleitet werden. (4) Die Wassermenge nach Abs. (3) Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen 7 Leistungsgebühr (1) Die Leistungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m 3 Schmutzwasser. (2) Die Leistungsgebühr beträgt 4,70 EUR je m 3 Schmutzwasser. (3) Als in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gelten Wassermengen, a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführt und durch Wasserzähler ermittelt werden, b) die auf dem Grundstück gewonnen oder diesem sonst zugeführt werden, c) die tatsächlich bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung eingeleitet werden. (4) Die Wassermenge nach Abs. (3) Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen

13 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Erhebungszeitraum ( 4) innerhalb der folgenden 2 Monate anzuzeigen. Sie ist in der Regel durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen, gilt der Wasserzähler als nicht geeicht. Der vorschriftsmäßige Einbau des Wasserzählers muss durch einen Beauftragten der Stadt - und Überlandwerke GmbH (SÜW) abgenommen und verplombt werden. Wenn der Einbau des Wasserzählers technisch nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen möglich ist, kann die Stadt als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Die Stadt ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. (5) Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist keine Messung vorhanden, so wird die Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (6) Wassermengen, die durch defekte Wasserleitungen oder anderen Umständen nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, können auf schriftlichen Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Stadt einzureichen. Die Stadt kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. (7) Wassermengen, die ausschließlich für die Gartenbewässerung, Befüllung von Badeeinrichtungen auf dem Grundstück etc. verwendet wurden und nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, werden auf schriftlichen Seite 5 von 11 Erhebungszeitraum ( 4) innerhalb der folgenden 2 Monate anzuzeigen. Sie ist in der Regel durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen, gilt der Wasserzähler als nicht geeicht. Der vorschriftsmäßige Einbau des Wasserzählers muss durch einen Beauftragten der Stadt - und Überlandwerke GmbH (SÜW) abgenommen und verplombt werden. Wenn der Einbau des Wasserzählers technisch nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen möglich ist, kann die Stadt als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Die Stadt ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. (5) Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist keine Messung vorhanden, so wird die Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (6) Wassermengen, die durch defekte Wasserleitungen oder anderen Umständen nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, können auf schriftlichen Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Stadt einzureichen. Die Stadt kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. (7) Wassermengen, die ausschließlich für die Gartenbewässerung, Befüllung von Badeeinrichtungen auf dem Grundstück etc. verwendet wurden und nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, werden auf schriftlichen

14 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Stadt einzureichen. Diese Wassermengen sind durch einen (zusätzlichen) Wasserzähler (Unterzähler) nachzuweisen, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen und unterhalten muss. Für den Nachweis gilt Abs. (4) Satz 3 bis 7. Der Einbau dieses Wasserzählers bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt. Seite 6 von 11 Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von 2 Monaten bei der Stadt einzureichen. Diese Wassermengen sind durch einen (zusätzlichen) Wasserzähler (Unterzähler) nachzuweisen, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen und unterhalten muss. Für den Nachweis gilt Abs. (4) Satz 3 bis 7. Der Einbau dieses Wasserzählers bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt. 8 Vorausleistungen (1) Die Stadt erhebt für die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage, beginnend mit den eines jeden Jahres, zum 15. eines jeden Monats angemessene Vorausleistungen (Abschlagszahlungen). Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach dem durchschnittlichen Verbrauch des Vorjahres in Verbindung mit dem im Festsetzungszeitpunkt geltenden Gebührensatz festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Stadt schriftlich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen und die Höhe der Abschlagszahlung aufgrund der Schätzung festsetzen. 8 Vorausleistungen (1) Die Stadt erhebt für die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage, beginnend mit den eines jeden Jahres, monatlich angemessene Vorausleistungen (Abschlagszahlungen). Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach dem durchschnittlichen Verbrauch des Vorjahres festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Stadt schriftlich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen und die Höhe der Abschlagszahlung aufgrund der Schätzung festsetzen.

15 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Seite 7 von 11 III. Gebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage 9 Schmutzwassergebühr für die Benutzung der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage (1) Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden benutzungsabhängige Leistungsgebühren erhoben. (2) Die Gebühren werden nach der Menge der entsorgten Inhaltsstoffe (Schmutzwasser oder Klärschlamm) in m 3 berechnet, die von dem Grundstück in die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. III. Gebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage 9 Schmutzwassergebühr für die Benutzung der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage (1) Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden benutzungsabhängige Leistungsgebühren erhoben. (2) Die Gebühren werden nach der Menge der entsorgten Inhaltsstoffe (Schmutzwasser oder Klärschlamm) in m 3 berechnet, die von dem Grundstück in die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. (3) Die Stadt ist berechtigt, Vorausleistungen auf die endgültige Gebührenschuld zu erheben. Maßstab für die Vorausleistung ist die im Erhebungszeitraum bereits entsorgte Menge an Schmutzwasser bzw. Klärschlamm, für die noch keine Vorausleistung erhoben wurde. Die Höhe des Satzes für die Vorausleistungsgebühr entspricht dem im Festsetzungszeitpunkt geltenden Gebührensatz. Die Leistungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 8,27 EUR je m 3 Schmutzwasser. Die Leistungsgebühr für die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen beträgt 17,54 EUR je m 3 Klärschlamm. Die Leistungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 9,95 EUR je m 3 Schmutzwasser. Die Leistungsgebühr für die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen beträgt 14,44 EUR je m 3 Klärschlamm.

16 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 IV. Kostenersatz für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 10 Kostenersatzanspruch (1) Wird für ein Grundstück ein zusätzlicher Grundstücksanschluss im Sinne von 2 Ziffer 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Lübben (Spreewald) hergestellt, so sind der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dieses zusätzlichen Grundstücksanschlusses der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe zu erstatten. (2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster jeder zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers, der selbständig baulich oder gewerblich nutzbar ist (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). (4) Der Kostenersatzanspruch wird durch Bescheid festgesetzt (Kostenersatzbescheid) und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Seite 8 von 11 IV. Kostenersatz für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 10 Kostenersatzanspruch (1) Wird für ein Grundstück ein zusätzlicher Grundstücksanschluss im Sinne von 2 Ziffer 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Lübben (Spreewald) hergestellt, so sind der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dieses zusätzlichen Grundstücksanschlusses der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe zu erstatten. (2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch oder im Liegenschaftskataster jeder zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers, der selbständig baulich oder gewerblich nutzbar ist (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). (4) Der Kostenersatzanspruch wird durch Bescheid festgesetzt (Kostenersatzbescheid) und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 11 Kostenersatzpflichtige (1) Kostenersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 11 Kostenersatzpflichtige (1) Kostenersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

17 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Seite 9 von 11 (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenersatzbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. V. Schlussvorschriften V. Schlussvorschriften 12 Auskunftspflicht (1) Die Gebührenpflichtigen und Kostenersatzpflichtigen sowie ihre Vertreter haben der Stadt bzw. den von ihr Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren bzw. des Kostenersatzes erforderlich ist. (2) Die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. (1) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. 12 Auskunftspflicht (1) Die Gebührenpflichtigen und Kostenersatzpflichtigen sowie ihre Vertreter haben der Stadt bzw. den von ihr Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren bzw. des Kostenersatzes erforderlich ist. (2) Die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. (1) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

18 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Seite 10 von 11 (3) Soweit innerhalb des Stadtgebietes die öffentliche Wasserversorgung durch Dritte erfolgt, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt zur Feststellung der Schmutzwassermengen die Verbrauchsdaten von diesen mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt. 13 Anzeigepflichten (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen Diese Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Soweit innerhalb des Stadtgebietes die öffentliche Wasserversorgung durch Dritte erfolgt, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt zur Feststellung der Schmutzwassermengen nach 8 Abs. (3) dieser Satzung die Verbrauchsdaten von diesen mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt. 13 Anzeigepflichten (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen Diese Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutzwassermenge um mehr als 50 v. H. der Schmutzwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Gebührenpflichtige der Stadt hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutzwassermenge um mehr als 50 v. H. der Schmutzwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Gebührenpflichtige der Stadt hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 14 Ordnungswidrigkeiten 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 7 Abs. (4) dieser Satzung der Stadt die Wassermenge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden 2 Monate anzeigt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 7 Abs. (4) dieser Satzung der Stadt die Wassermenge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb der folgenden 2 Monate anzeigt,

19 Synopse Schmutzwassergebührensatzung 2019 Seite 11 von 11 b) entgegen 7 Abs. (4) dieser Satzung keinen Wasserzähler einbauen lässt, c) entgegen 12 Abs. (1) dieser Satzung die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, d) entgegen 12 Abs. (2) dieser Satzung verhindert, dass die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Mithilfe verweigert, e) entgegen 13 Abs. (1) dieser Satzung einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt, f) entgegen 13 Abs. (2) dieser Satzung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen. Dieses gilt für Neuanschaffung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden. b) entgegen 7 Abs. (4) und (7) dieser Satzung keinen Wasserzähler einbauen lässt, c) entgegen 12 Abs. (1) dieser Satzung die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, d) entgegen 12 Abs. (2) dieser Satzung verhindert, dass die Stadt bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Mithilfe verweigert, e) entgegen 13 Abs. (1) dieser Satzung einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt, f) entgegen 13 Abs. (2) dieser Satzung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen. Dieses gilt für Neuanschaffung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden. 15 Inkrafttreten 15 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt zum in Kraft. Lübben (Spreewald), den.2018

20 VGöKEN I pollak I panrner WIRTSCHAFTSPRUFUNG UND BERATUNG Gebührenkalkulation fi,ir den Zeitraum 2019t2020 und Nachkalkulation der Gebühren für den Zeitraum 2015t2016 für die Stadtentwässerung Lübben (Spreewald), Eigenbetrieb der Stadt Lübben (Spreewald) Göken, Pottak und Partner Treuhandgesellschaft mbh Mrtschaftsprüfungsgesettschaft I Steuerberatungsgesettschaft I

21 Die vorliegende PDF-Datei haben wir auf Wunsch unseres Auftraggebers als digitales Leseexemplar erstellt. Wir weisen darauf hin, dass für unsere Berichterstattung ausschließlich unser Bericht bzw. das Testatsexemplar in der unterzeichneten Originalfassung maßgeblich sind. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Ihnen als PDF-Datei überlassenen Version übernehmen wir keine Haftung. Hinsichtlich der Weitergabe an Dritte weisen wir darauf hin, dass sich unsere Verantwortlichkeit auch gegenüber Dritten allein nach den Auftragsbedingungen im Bericht (Allgemeine Auftragsbedingungen vom 1. Januar 2017) richtet.

22 Y ç Lrn ß,9 :'+lf lr,*rrn E R lnhaltsverzeichnis Blatt A. AuftragundAuftragsdurchführung I B. Rechtliche und technische Grundlagen 3 c Grundlagen der Kalkulation l. Kalkulationsperiode ll. Kalkulationsschema lll. Kostenermittlung 1. Betriebskosten 2. Kapitalkosten 1. KalkulatorischeAbschreibung 2. Kalkulatorische Verzinsung lv. Berücksichtigungvon Kostenüber-oder-unterdeckungen I I I D. Ergebnisse der Gebührenkalkulation 11 E. Zusammenfassung 12 Anlagen

23 Y ç g,r."rj l. r.g:k+lfjf.*rrn E R Abkürzu ngsverzeichn is AHK ASG CSB KAG KKA SEL WP Anschaffungs- und Herstellungskosten abflusslose Sammelgrube Chem ischer Sauerstoffbedarf Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Kleinkläranlage Stadtentwässerung Lübben (Spreewald), Lübben Wirtschaftsplan

24 Y g gr"r-ì *g"'m rf lr,*rrn E R A. Auftrag und Auftragsdurchführung Der Werkleiter, Herr Dipl.-lng. (FH) Bert Dörre, des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Lübben (Spreewald), Lübben (nachstehend auch rrselrr genannt) hat uns im April 2018 den Auftrag erteilt, eine Gebührenkalkulation für den Zeitraum 20 1 I zu erstel len. Ziel der Kalkulation ist die Ermittlung der für die Schmutzwasserentsorgung gemäß $ 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg zu erhebenden Benutzungsgebühren. Dabei wird auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Grundgebühr verzichtet. Fur die Durchführung unseres Auftrages standen uns folgende Unterlagen des Eigenbetriebes zur Verfügung: a a a a a a Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) vom 29. November 2013 (mit Wirkung ab 1. Januar 2014); Satzung über die Abschaffung und Rückerstattung von Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) / Lubin (Blota) vom 22. Mat 2014; Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Lübben (Spreewald) - Abwassersatzung - in der Fassung der 1. Anderungssatzung vom 1. Dezember 2014; Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersalz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) / Lubin (Blota) - Schmutzwassergebührensatzung vom 1. Dezember in der Fassung der 1. Anderungssatzung vom 30. September 2016; Wirtschaftsplan 2018 fl r die Geschäftsjahre ; Entwurf des Wirtschaftsplanes 2019 für die Geschäftsjahre ; 1

25 pcöxrn I PoLLAK I PARTNER W RTSCHAFISPRÛFUNG UND EERAIUNG a a Ungeprüfter Jahresabschluss 2017 ; Geprüfter Jahresabschluss Auskünfte wurden uns von den Mitarbeitern des Eigenbetriebes erteilt. Unsere Arbeiten haben wir von Mai bis Juni 2018 in unseren Büroräumen durchgefuhrt. Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit gelten - auch im Verhältnis zu Dritten - die diesem Bericht beigeftigten 'Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprufer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" vom 1. Januar Soweit in den für den Auftrag geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Haftungshöchstsumme nicht festgelegt ist, bestimmt sich diese nach Nr. 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen und gegebenenfalls nach ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen. lm Verhältnis zu Dritten sind Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen maßgebend. -2-

26 Yçg,r"rJlr,gl #rf ll,*rtner B. Rechtliche und technische Grundlagen Die Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) ist ein Eigenbetrieb der Stadt Lübben (Spreewald) / Lubin (Blota). Dem Eigenbetrieb obliegt es, das im Entsorgungsgebiet anfallende Schmutzwasser zu sammeln und zu behandeln sowie die hiezu erforderlichen öffentlichen Anlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Das Entsorgungsgebiet der Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Stadt Lübben (Spreewald) / Lubin (Blota) und deren Ortsteile. lm Entsorgungsgebiet leben ca Einwohner. Bei der Schmutzwasserentsorgung sind die Einwohner im Wesentlichen an die öffentliche leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Die übrigen Einwohner entsorgen das angefallene Schmutzwasser über Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben. Der Eigenbetrieb betreibt zur Schmutzwasserbeseitigung in seinem Entsorgungsgebiet eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage als selbstständige Einrichtung (nachfolgend zentrale Entsorgung genannt). Daneben betreibt der Eigenbetrieb fi r die Entleerung von Grubenentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) und die Behandlung des entnommenen lnhalts (nachfolgend zusammenfassend dezentrale Entsorgung genannt) eine weitere selbständige öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung der zentralen Entsorgung umfasst folgende Anlagen. Die aufgeführten technischen Kennzahlen haben wir den Unterlagen des Eigenbetriebes entnommen. Kläranlagen Pumpwerke Kanalnetz Sttick Stück km

27 Y g g,t * I r.rl h+ :f Jf,*Rr N E R Rechtsgrundlage für die Erhebung von Schmutzwassergebühren ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1, 2014, Nr. 32, Seite 20, Artikel 10). Gemäß $ 6 Abs. 1 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken. Kosten sind nach $ 6 Abs. 2 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Vezinsung des aufgewandten Kapitals. Abschreibungen und Zinsen sind auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berechnen. Gemeinden können ganz oder teilweise Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln und von der Auflösung des Abzugskapitals bei der Ermittlung der Verzinsung absehen, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird. Nach $ 6 Abs. 3 KAG sind die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Die Gebühr ist gemäß S 6 Abs. 4 KAG nach der lnanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Gegebenenfalls kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der das Verhältnis der lnanspruchnahme widerspiegelt. Abweichungen von wertmäßigen Ansätzen des Entwurfs des Wirtschaftsplanes, insbesondere bei den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen, sind den divergierenden rechtlichen Grundlagen geschuldet. Die Gebührenbedarfsermittlung und Kalkulation der kostendeckenden Gebührensatzobergrenze hat unter Beachtung bzw. in Analogie zu den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg zu erfolgen, während für die Aufstellung und Durchführung des 4

28 Y s g,[r-r l. nr] k+rf Jl,*RrN E R Wirtschaftsplanes die Eigenbetriebsverordnung sowie für die Erstellung des Jahresabschlusses die Bestimmungen des Handelsrechts in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung gelten. C. Grundlagen der Kalkulation l. Kalkulationsperiode Nach g 6 Abs. 3 KAG sind die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Der Eigenbetrieb hat sich fur den gesetzlich zulässigen maximalen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren entschieden. Die vorliegende Gebührenkalkulation ermittelt die festzusetzende Gebühr somit für den Zeitraum Die Nachkalkulation für die zentrale und dezentrale Einleitgebühr erfolgt für die Kalkulationsperiode ll. Kalkulationsschema Die Kosten wurden getrennt erfasst und - soweit möglich - den einzelnen Kostenträgern direkt zugeordnet. Soweit keine direkte Zuordnung möglich war, wurden entsprechende sachgerechte Verteilungsschlüssel angewandt. Als Verteilungsschlüssel wurden vor allem die Relationen von transportierten bzw. eingeleiteten Mengen, für die kalkulatorischen Bestandteile Abschreibungen und Zinsen auch die anteilige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, verwendet. Die auf der Kläranlage bzw. in der Verwaltung entstandenen Kosten betreffen sowohl die zentrale als auch die dezentrale Entsorgung. Die Kosten der Kläranlage wurden entsprechend der Beanspruchung der Anlagen unter Berücksichtigung der vom Eigenbetrieb angegebenen Mengen- und Belastungsverhältnisse auf die einzelnen Entsor- -5-

29 Ygg,r"r-Il^r.g*+rf J,*RTNER gungsbereiche aufgeteilt. Die Kosten der Verwaltung wurden entsprechend der angegebenen Mengenverhältnisse auf die einzelnen Entsorgungsbereiche verteilt. Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Mengen beruhen auf den Planzahlen des Eigenbetriebes. Kostenermittlung 1. Betriebskosten Unter Kosten ist der bewertete Gutervezehr zu verstehen, der zur Erstellung der betrieblichen Leistung entstanden ist. Bei den Betriebskosten handelt es sich demnach um den betriebsbedingten Werteverzehr im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung. Hinsichtlich der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten, d. h. der voraussichtlichen Betriebskosten der Anlagen für die Jahre 2019 und 2020 haben wir uns im Wesentlichen auf den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2019 gestützt. ln einem ersten Schritt haben wir die vorliegenden Plankosten daraufhin geprüft, ob sie betriebsbedingt und damit gebührenfähig sind. Bei der öffentlichen Einrichtung des Eigenbetriebes waren keine Überkapazitäten oder ungenutzten Anlagenteile außer Betracht zu lassen. Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten wurden die geplanten Kosten entweder direkt oder anhand von sachgerechten Schlüsseln auf die Kostenstellen aufgeteilt. Die Aufteilung der Betriebskosten erfolgte anschließend von den Kostenstellen auf die zu bildenden Kostenträger: a a zentrale Entsorgung Schmutzwasser, dezentrale Entsorgung, unterteilt nach -6-

30 Y g P*r-r l^ r.gl r-#!f ll"*rrn E R Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben, Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen. Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenstellen innerhalb der Kalkulationsperioden wird in den Anlagen 7 und 8 dargestellt. Zur Aufteilung der Kosten wurden u. a. folgende Schlüssel herangezogen:. ungewichtete Mengen,. pâusghale Schlüssel aus Erfahrungswerten für die Verteilung der Kosten des technischen Betriebes und der Kosten der Verwaltung. 2. Kapitalkosten Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören neben den Betriebskosten nach $ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG auch Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Unter dem aufgewandten Kapital ist das so genannte Anlagekapital zu verstehen. Für deren Ermittlung sieht $ 6 Abs. 2 Salz 3 KAG die Zugrundelegung von Anschaffungsund Herstellungskosten vor. Für den gesamten Kalkulationszeitraum wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus dem Anlagespiegel zum 31. Dezember 2017 unter Einbeziehung der vorläufigen Zugänge des lnvestitionsplanes 2019 und 2020 abgeleitet. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten wurden somit die geplanten lnvestitionen sowie die fortgeschriebenen Abschreibungen berücksichtigt. Die im Anlagevermögen des Eigenbetriebes enthalten lnvestitionen in Grundstucksanschlilsse (Schmutzwasser) gehören zu der öffentlichen Einrichtung und werden kalkulatorisch auch berücksichtigt. Die Herstellung von Grundstucksanschlüssen obliegt der SEL, Kostenerstattungen werden nur für den zweiten und jeden weiteren Anschluss erhoben. -7-

31 Y g g, r"r^.i l- r.r** :ÍJr,*RrN E R Die im Bau befindlichen Anlagen wurden entsprechend des Zeitpunktes der voraussichtlichen lnbetriebnahme als Zugang berilcksichtigt und abgeschrieben Kalkulatorische Abschreibung Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung sieht $ 6 Abs. 2 Salz 3 KAG die Zugrundelegung von Anschaffungs- und Herstellungskosten vor. Dabei sind die geplanten lnvestitionen einbezogen. Fördermittel wurden nicht als Abzugskapital abgesetzt. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen wurde von der geschätzten Nutzungsdauer der Anlagen ausgegangen und daraus die durchschnittlichen Abschreibungssätze ermittelt. Es wurden lineare Abschreibungen vorgenommen. Die so ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen der einzelnen Jahre sind in Anlage 6a enthalten Kalkulatorische Verzinsung Nach $ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ist eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals Bestandteil des gebührenfähigen Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung. Bei der kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals wurde von den durchschnittlichen Restbuchwerten der einzelnen Anlagegüter gemäß Anlagenachweis ausgegangen. Die Zuschüsse Dritter (Fördermittel des Landes Brandenburg) werden gemäß der seit Juli 2014 geltenden Regelung des $ 6 Abs. 2 KAG nicht als Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Vezinsung abgesetzt. Es wurde bei der Berechnung der Verzinsungsbasis das ungekurzte Anlagevermögen nach Abzug der kumulierten Abschreibungen zugrunde gelegt. Der durchschnittliche Zinssatz zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ergibt sich aus dem Sollzinssatz der aufgenommenen langfristigen Darlehen (Fremdkapital) und dem Habenzinssatz für -8-

32 Y ç p*r-r l- r,r*+ If Jt*RrN E R langfristige Geldanlagen / Umlaufsrendite inländischer lnhaberschuldverschreibungen (Eigenkapital). Die Ermittlung der kalkulatorischen Vezinsung für die einzelnen Jahre wird in Anlage 6b dargestellt. lv. Berücksichtigung von Kostenüber- oder -unterdeckungen Zur Ermittlung eventueller Kostenüber-/ unterdeckungen gemäß S 6 Abs. 3 KAG haben wir für die Nachkalkulation die vorletzte Kalkulationsperiode zur Grundlage genommen. Als Grundlage diente uns für diesen Zeitraum die erstellte Gebührenkalkulation I der zentralen u nd dezentra len Schm utzwassergebü h ren. Grundsätzlich wurden hier entsprechend der unter C. ll. und lll. dargestellten Ansätze, insbesondere auch hinsichtlich der Schlüsselung gemeinsamer Kosten, verfahren. Dabei bleiben Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistungserbringung angefallen sind oder ein unternehmerisches Wagnis absichern, u. a. Wertberichtigungen auf Forderungen und Forderungsausbuchungen sowie sonstige Aufiruendungen aus der Forderungsbeitreibung, außer Betracht. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Vezinsung) wurden die Ansätze entsprechend der ursprünglichen Gebührenkalkulation für den Zeitraum ermittelt. Diese geht bei der Vezinsung von den Restbuchwerten des Anlagevermögens aus. Die erhaltenen Ertragszuschüsse und Zuschüsse Dritter (Fördermittel) wurden bei der Ermittlung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen grundsätzlich entsprechend der Vorauskalkulation nicht als Abzugskapital behandelt. Die Ansätze beruhen auf den tatsächlich ermittelten lst-werten (Anlagen I bis 3) -9-

33 YcöreN WIRT9CHAFISPROFUNG I PoLLAK I PARTNER UND BERATUNG ln den Anlage 4 und 5 sind die Ergebnisse der durchgeführten Nachkalkulation des Zeitraumes dargestellt. Am Ende des Bemessungszeitraumes f[ r die jeweiligen Kostenträger haben sich folgende Kostenilberdeckungen (+) ergeben:,t i.ro)--t ( :l f t ( #L I Ð r i ltr l i q fil it'l l.{,1 il t I I 19 l-:. r {f: i.{ l Zentrale Entsorgung Dezentrale Entsorgung 2r.606 ln Anwendung des $ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG müssen Kostenüberdeckungen und können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. ln die Gebührenkalkulation werden die Kostenüberdeckungen eingestellt. -10-

34 v ç il,xn f,gl m::f"*rrn E R D. Ergebnisse der Gebührenkalkulation Für die von der SEL betriebenen öffentlichen Einrichtungen wurden unter Beachtung aller anfallenden Kosten einschließlich kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen und der Auswirkungen aus der Nachkalkulation folgende Gebühren für die Kalkulationsperiode ermittelt: Die Leistungsgebtihr für die zentrale Einleitung von Schmutzwasser beträgt (Anlage 9): Leistungsgebühr 4,65 /m3 Die Leistungsgebühren für die dezentrale Einleitung beträgt einschließlich Abholung, Transport, Einleitung und Reinigung in der Kläranlage (Anlage 10): Fäkalwasser aus abflusslosen Gruben Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 8,27,/,m3 17,54lmg -11-

35 Y g -oxr-r l. r,gl l,+ :f Jr,* RrN E R E. Zusammenfassung Die vorliegende Kalkulation ermittelt die Gebührensätze nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) sowie nach den Satzungen der Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) für die einzelnen Gebührentatbestände der öffentlichen Einrichtungen des Eigenbetriebes. Die zugrunde liegenden Daten wurden den Unterlagen des Eigenbetriebes entnommen. Die Ergebnisse der Nachkalkulation sind in den Anlagen 4 und 5 dargestellt Nach Ablauf der Leistungsperiode ist eine Nachkalkulation vozunehmen Wir weisen darauf hin, dass sich zur Auslegung von Vorschriften hinsichtlich der Gebührenermittlung eine gefestigte Rechtsauffassung noch nicht herausgebildet hat und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Behörden oder Gerichte eine andere Auslegung vertreten, als sie bei der vorliegenden Kalkulation zugrunde gelegt werden. Die endgültige Höhe der Gebühren wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversam m lung festgestellt. Potsdam, 20. Juni 2018 Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbh Wi rtsch aft sprufu ngsgesel lschafu Steue rberatu ng sgesel lschaft Held Wirtschaftsprüfer Rosner -12-

36 Anlagen

37 Anlagenverzeichnis Anlaqe Nachkalkulation der Gebühren 201 5/201 6 Ermittlung der Kapitalkosten für die Kalkulationsperiode Kalkulatorische Abschreibu ng Kalkulatorische Zinsen 1a 1b Verteilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Kostenstellen für die Kalkulationsperiode Verteilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Sparten in Abhängigkeit von der Menge ftrr die Kalkulationsperiode Nachkalkulation der Kalkulationsperiode für die lnanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für die I nanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage 4 5 Kalkulation der Gebühren 201 9/2020 Ermittlung der Kapitalkosten für die Kalkulationsperiode Kalkulatorische Abschreibung Kalkulatorische Zinsen 6a 6b Verteilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Kostenstellen für die Kalkulationsperiode Verteilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Sparten in Abhängigkeit von der Menge für die Kalkulationsperiode I Kal kulation der Kal ku lation speriode 201 I für die lnanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für die lnanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage 9 10 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprilfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 11

38 Nachkalkulation der Gebühren 201 5/201 6

39 Stadtentwässerung Lü bben (Spreewald) Anlage 1a Ermittlung der Kapitalkosten für die Kalkulationsperiode Kalkulatorische Abschreibuns Anlaqevermöqen Anschaffungs- / Herstellkosten (AHK) Zugang Abgang AHK Abschreibungen Abschreibungen lfd. Jahr Abschreibungen auf Abgang Abschreibungen Restbuchwert , , , , , , ,88 17.' , , , , , , , , , , ,01 Restbuchwerl Fördermittel fteine Berucksichtiqunq qem. S 6 Abs.2 KAG) Restbuchweft Gesamt , ,45

40 Stadtentwässeru ng Lü bben (Spreewald) Anlage lb Ermittlung der Kapitalkosten für die Kalkulationsperiode 2015/, Kal kulatorische Zinsen Anlagevermöqen durchschnittliche AHK (aus und ) abzgl. Abschreibungen (aus und ) , , , ,81 Restbuchwert ) , ,23 Finanzierunq durch Ansatz aus der Kalkulation 3,2 3,2 *) auf den Abzug der erhaltenen Fördermittel wird entsprechend $ 6 Abs. 2 KAG vezichtet

41 Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) Anlage 2 Verteilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Kostenstellen für die Kalkulationsperiode KostenarUKostenstel len Verwaltung Grstk./Gebäude/Kläranlaoe Grstk./Gebäude/Kläranlaoe 2015 Pumpwerke/ Kanalnetz/ Kfz Fåkalien lst-kosten gesamt Verwaltung 2016 Pumpwerke/ KanalneÞ/ Krz Fäkalien lst-kosten gesamt Ausgaben l. Betriebskosten 1. Materialaufwand RotF, H lfs- und Betriebsstoffe bezogene Leistungen 2.052, , , , , , , , , , , , , ,', , ,30 2. Personalkosten I 74.1 I 9, , , ,U , , , ,09 3. sonstioe betriebl che Aufwendunoen , , O f Summe Betriebskosten , , , , , , ,30 ll. Kapítalkosten l. kalkuletorische Abschreibung , ô, , , , , , ,87 2. kalkulatorische Verzinsuno , , U, U.28 Summe Kapitalkoslen 52',t , , 't ,15 Summe Ausoaben , , , Einnahmen 1. Gebühreneinnahmen Grundgebühren Mengengebühren Nebengeschäfre 2. Sonstige Einnahmen 8.680, ,51 210,82 28,4A 3.801,9r 4.041,21 3. Z nsertråqe Summe Einnahmen ,51 210,82 28, , ,2'l Saldo Einnahmen/Ausqaben 795.O , , , , , , , ,24 Kostenunterdeckung G) Kalkulationsperiode ,00-876, , ,00-876, ,00 Gebührenfähi ge Gesamtkosten 795.0f2, , ,E , , , , , 15 ß.276, ,24

42 Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) Anlage 3 Verteilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Sparten in Abhängigkeit von der Menge für die Kal kulationsperiode 2O Kostenart Kostenstellen zentrale Entsorgung Fãkalwasser aus ãsg 2015 dezentrale Entsorouno Fåkalschlamm aus KKA Sonderabwassêr Sonderebwessêr lst-kosten gesaml zentrale Entsorgung Fåkalwasser aus asc dezentrale Entsor Fåkalschlâmm aus KKA lst-kosten gesamt Ausgaben l. Belriêbskosten l. Matêrialaufrvand Roh-, H lfs- und Betriebsstoffe þezogene Leistungen , , , ,67 220,81 703, , , , , ,0ô ,53 2.'169, ,7A 233,33 760, , , l , ,30 2, Personalkosten , ,56 154,69 883, ,U 460,885, ,31 154,45 874, ,09 3. sonst qe betriêbl che Auñvendunqen 't I A ,18 Summê Btriebskosten ,43 ' , , W, ll. Kapitalkosten 1. kalkulatorische Abschrêibung , ,41 '147,25 7ô3, , , ,62 '18:1,46 951,09 ð17.454,47 2. kelkulatorischêvêzinsuno S ß S ,28 Summe Kaoitalkosten ,O4 't97 88 I ' ? æ,7A Summe Ausoaben , , ,U ' Êinnahmen 1. Gebúhrenã nnâhmen Grundgebùhren Mengengebi hen Nêbêngoschåfte 2. Sonstige Einnahmen 8.606,05 64,67 0,87 8, , ,05 1,7A 0,04 0, '1,21 3 Zinsertråos Summe Einnahmen 8.606,05 u.67 0,87 4, , , Saldo Einnahmen/Ausqaben 'l O A Kostsnunlêrdeckung (-) Kâlkulationsperiodê ,00 64,38-1'1, ,OO ,00 63,54-12, ,00 Gebl h renfåh ge Gesamtkosten 9.856,87 2.7't5.501,33 t0.450, ,24 Abwassomengen n m gewichtet in m" t t

43 Stadtentwässeru n g Lü bben (Spreewald) Anlage 4 Nachkalkulation der Kalkulationsper ode fürdietnanspruchnahmeder@schmutzwasserbeseitigungsanlage Bezeichnung Einheit Summe lst Abrechnungsmengen Tarifkunden Abrechnungsmengen Sonderkunden Kanalmenge Aufwendungen Material/Energie Fremdleistungen Personalkosten sonstiqe betriebliche Aufwendungen Summe Betriebsaufwand kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Zinsen kalkulatorische Kosten Sonstiges Gesamtkosten zzgl. Kostenunterdeckung (-) Kalkulationsperiode 2012 Kosten durch Gebühren zu decken Gebühreneinnahmen l',qr J l r llli,t i (.: ;Ì r ", i q I tl lì li l:t4 ll! I ì trj,{ i.,l) l m" m m j (:' i i lir 13. {t -liriq

44 Stadtentwässeru ng Lü bben (S preewald) Anlage 5 Nachkalkulation der Kalkulationsper ode fü r die lnanspruch nahme der dezentralen Sch m utzwasserbeseitigu n gsan lage Bezeichnung Einheit Summe lst Fäkalwasser (Sammelgruben) m" Fäkalschlamm (Kleinkläranlaqen) m3 68 Summe Einleitmenqen m" Fäkalwasser Faktor 1 (CSB 1.000/2.000 mg/l) Fäkalschlamm Faktor I (ca. CSB mg/l) Summe Reiniqunqsmengen Aufuiendungen Material Fremdleistungen Personalkosten sonstiqer betrieblicher Aufwand Summe Betriebskosten kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Zinsen kalkulatorische Kosten Sonstiges Gesamtkosten zzgl. Kostenunterdeckung (-) Kalkulationsperiode 2012 Kosten durch Gebühren zu decken Gebühreneinnahmen Fäkalwasser Gebühreneinnahmen Fäkalschlamm m m m" c btt I I tj ill,,.{k :,;;. å I I I {:l ii, 4 i(r I r$;{{.ì,,l fl.;{s pli i plivl I I r i" l r;fi

45 Kalkulation der Gebühren 2019/2020

46 Stadtentwässerun g Lübben (Spreewald) Anlage 6a Ermittlung der Kapitalkosten für die Kalkulationsperiode 2019/, Kalkulatorische Abschreibunq Anlagevermöqen Anschaffu n gs-/ Herstellu n gskosten (AH K) Zugang (AHK) Abgang (AHK) AHK Abschreibungen Abschreibungen lfd. Jahr Abschreibungen auf Abgang Abschreibungen Restbuchwert , , , , , , , , , , , , , ,48 Restbuchwert ,48 Fördermittel*l Restbuchwert 3l.12. Gesamt , ,48 *) auf den Abzug der erhaltenen Fördermittel wird entsprechend $ 6 Abs. 2 KAG vezichtet

47 Stadtentwässeru n g Lü bben (Spreewald) Anlage 6b Ermittlung der Kapitalkosten fü r die Kalku lationsperiode 2019 /, Kal kulatorische Zinsen durchschnittliche AHK (aus und ) azgl. Abschreibungen (aus und ) , , , ,69 Restbuchwert *l Finanzierung durch durchschnittliche Kredite (aus und ) in o/o Eigenmittel in% Zinsen auf Kredite in o/o Eigenmittel*") in o/o ,43 56, ,56 43, ,34 1, ,53 5, ,26 56, ,23 43, ,41 1, ,17 5,1 durchschnittlicher Zinssatz (%) 311 3,1 *) auf den Abzug der erhaltenen Fördermittel wird entsprechend $ 6 Abs. 2KAG vezichtet **) Umlaufsrenditen inländischer I nhaberschuldverschreibungen (Ausgangspunkt Nutzungsdauer durchschnittliches Anlagevermögen 40 Jahre)

48 Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) Anlage 7 Verteilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Kostenstellen für die Kalkulationsperiode Kostena t/kostenstellen Verwaltung Grstk./Gebäude/Kläranlaoe Grstk./Gebäude/Klåranlaoe 2019 Pumpwerke/ Kanalnet/ Kfz Fäkalien gesamt lt. WP Verwaltung 2020 Pumpwerke/ Kanalnet y' Krz Fäkalien gesamt lt. WP Ausgaben l. Betriebskosten 1. Matorialaufwand Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bezogene Leislungen 751, , , , , , , , ,00 762, , , ,67 u.737, '13, , , ,00 2. Personâlkosten 3. sonstioe betrièbliche Auñ/endunoen ,35 ' A5.772, ô1, , , , , ,98 32jæ ,æ , Summe Betriebskosten 44A , æ ,27 7æ.O75, ,00 ll. Kapitalkosten 1. kalkulatorische Abschreibung , , , , , , ,00 2. kalkulatorische Veîz nsunq ô ,58 Summe Kapitalkosten ,' ,' ,A ,47 33't.658, ,æ A32 58 Summe Ausoaben O39, ,40 't , ,87 1.'t43.884,74 1.O87.734, Einnahmen '1. Gebilhroneinnahmên Grundgebûhren Mengengebührèn Nebengeschâfte 2. Sonstige E nnahmen 3. Z nssrtráoe Summe Einnahmen Saldo Einnahmen/Ausqaben O39,27 1.c6,3.577, ,76 3A O87.7U , , ,58 abzgl. Kostenüberdeckung (+) Kalkulationsper ode 2015DO , , , , , ,00 Gebi hrenfäh ge Gesamtkosten L ,27 't , , , ,87 l.t ,74 1.O87.734,n 1.O47.323,N 24,l52, ,58

49 Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) Anlage 8 Verùeilung der gebührenfähigen Gesamtkosten auf die Sparten in Abhängigke t von der Menge für die Kalkulationsperiode 2019/ Kostena rukostenstellen zentrale Entsorgung dezentrale Entsorouno Fåkâhilasser aus esg Fåkâlschlamm aus KKA gesamt lt. WP zentrale Entsorgung dezentrale Entsorouno Fåkelmsser eus âsg Fåkâlschlamm ãus KXA gesamt lt. WP Ausgaben l. Betriebskostn 1. Mâtsrialautueand RoÞ, H Ís und Betribsstotre bezogene Leistungen , , , ,87 187,89 552, , , , , ,OO ,13 190,7'l 561, , ,00 2. Peßonalkosten , ,60 132, , , ,49 135, ,00 3. sonstioe betriebliche Autuendunoen O ,63? A32 36't O0 Súmmê Bekiebskoslên ,' t ' O ll. Kãpitslkosten L kalkuletorisctìe Abschreibung 1:t ,59 196,19 't , , ,29 202, ,00 2 kâlkulâtôrische Vezinsuno ,37 4 8E6 l / j20, C 26 5A Summe KâD tâlkostn ô , â S S 33 I 799 A32 58 Summe Ausqaben ,' , S Einnahmen 1. GebühEne nnahmen Grundg6bühren Mengengebúhren NebngeschåÍte 2. Sonst ge E nnahmen 3. Znsertråoe Silmme Einnâhmen Seldo EinnahmenrAusoaben ,70 s , ,45 ' ,58 bzgl. Kostenúbrdckung (+) Kelkulationsperiodg o15no16 Geba hrenfäh ge Gesamtkosten , ,2e 118, , &8, ,00 reffi ,28 114,7'l , ,58 Abmgssmengen in m" gewichtet in mr

50 Stadtentwässeru ng Lü bben (Spreewald) Anlage 9 Kalkulation der Kalkulationsperiode fü r d ie I nanspruchnahme der zentralen Sch m utzwasserbeseiti gun gsan lage Bezeichnung Einheit Summe lst Abrechnungsmengen Tarifkunden m" Abrechnunqsmenqen Sonderkunden ms Kanalmenqe m r Aufuiendungen Material/Energie Fremdleistungen Personalkosten sonstiqe betriebliche Autwendunqen Summe Betriebsaufrvand kalkulatorische Abschreibungen kalku latorische Zinsen kalku latorische Kosten Sonstiges 0 0 Gesamtkosten t abzgl. Kostenüberdeckung (+) Kalkulationsperiode 2015t Kosten durch Gebühren zu decken Kostendeckende Gebühr /m3

51 Stadtentwässerung Lübben (Spreewald) Anlage 10 Kalkulation der Kalkulationsperiode fü r d ie I nanspruch nah me der dezentralen Sch mutzwasserbeseitig u ngsan lage Bezeichnung Einheit Summe lst Fäkalwasser (Sammelgruben) m Fäkalschlamm (Kleinkläranlagen) m" Summe Einleitmenqen m Fäkalwasser Faktor 1 (CSB 1.000/2.000 mg/l) m" Fäkalschlamm Faktor 7 (ca. CSB mg/l) m" Summe Reinigungsmengen m I1.760 Aufwendungen Material Fremdleistungen Personalkosten sonstiqer betrieblicher Aufwand Summe Betriebskosten kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Zinsen '128 kalkulatorische Kosten Sonstiges Gesamtkosten abzgl. Kostenüberdeckung (+) Kalkulationsperiode 2015t Kosten durch Gebühren zu decken Kostendeckende Gebü h ren einsch ließl ich Tra nsportkosten Fäkalwasser aus Sammelgruben /m' Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen /m' il.sl,

52 o Y o a 3É. (t (Ð o.- ö o 1. Gêltungsberelch (l) Die Auftragsbedingungen gelten für Vertråge zwischen W rtschaftsprüfern oder VVirtschaftsprüf ungsgesellschaften ( m Nachstehenden zusammenfassend,,vvirtschaftsprüfe/' genannt) und hren Auftraggebern i ber Prüfungen, Sleuerberatung, Beratungen in wirtschafllichen Angelegenheiten und sonslige Auftr ige, soweit nicht etwas ânderes ausdrückl ch schriftlich vere nbart oder gesetzl ch zwingend vorgeschr eben st. (21 Dritte können nur dann Ansprüchê âus dem Verlreg zwischen Vvirtscheftsprüfer und Auftraggeber herlêilen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwlngenden gesetzlichen Regelungen ergibt. lm Hinblick auf solche Ansprüche gelten d ese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber. Al lgemei ne Auftragsbed i ngu n gen ftir w i rts c h a fts p ri fe r " r; H'rT::,llX t;fri f u n s s g es e I I s c h af te n Anlage We tergabe elner beruf,ichen Äußerung des W rtschaftsprftfers (1) Die Weitergabe beruflicher Außerungen des Wirlschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbe tsergebnissen - sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder d e lnformation über des Tät gwêrden des Wrtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dr tten bedarf der schriftlichen Zustimmung des VMrtschaftsprüfers, es sei denn, der Auñraggeber st zur We tergabe oder lnformalion aufgrund e nes Gesèlzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des \Mrtschaftsprüfers und die lnformalion über das Tätigwerden des Wrtschaftsprüfers für den Aufrragge ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sínd unzuläss 9. c) Ø 'õi ì9 p'p q! Ës Èt Eg oo õõ c Lf oo >.q E ;.9 o> E9 Ø- 3;ñ e() co '83 oc) Ø- 0Ès õeb '-of o:ø ñy,f Sov q3$ lgoo uõ\f oo 5eo '=c õo' o) ÈOc! cø 6 o'- jt 6P e 14 õ O) -oo Oc o c: c) 5þg ie r- gõ E;ã P.ð Ê Ë.O äåf tsp õ õõ> O=øN5 oào ãps 2. Umfang und Ausfa hrung des Auftrags (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Le stung, nicht ein bestimmler w rtschaftl cher Erfolg. Der Auftrag w rd nach den Grundsätzen ordnungsmäß ger Berufsausübung ausgeführt. Der Wrtschaftsprii'fer i bemimmt im Zusammenhang mit seinen Leislungen keine Aufgaben der Geschäftsführung. Der Wrtschaftsprüfer st für die NuÞung oder UmseÞung der Ergebn sse seiner Le stungen nicht verantwortlich. Der \Mrlschaftsprt fer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachvèrståndiger Personen zu bed enen. (21 Die Berücksichtigung ausländischen Rechls bêdarf - außer bei betriebswirtschaftl chen Prüfungen - der ausdrückl chen schriftlichen Vereinbarung. (3) Ändert s ch die Sach- oder Rechtslage nach Abgebe der abschl eßenden beruflichen Äußerung, so st der \Mrtschaflspri fer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuwe sen. 3. Mitwirkungspfl chtèn des Aufrraggebers (l) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem VV rlschaftsprüfer alle fur die Ausführung des Auftrâgs notwend gen Unterlagen und wêiteren lnformalionen rechtzeilig übermittelt werden und hm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben w rd, d e für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung se n kðnnen. D es g lt euch für die Unterlagen und we leren lnformationen, Vorgänge und Uml inde, die erst während der Tåtigkeit des![ rtscheftsprifers bekannt werden. Der AuftÍaggeber w rd dem Wrlschaftspri. fer geeignete Auskunftspersonen benennen- {2} Auf Verlangen des Wrtschafisprûfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weileren lnformationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in e ner vom \Mrtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklårung zu bestäigen. 4. S cherung dêr Unabhäng gkeit (1 I Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigke t der M ta beiter des Wrtschattsprüfers gefährdet. D es g lt für d e Dâuer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Orgenfunktionen und für Angebole, Aufträge auf e gene Rechnung zu übernehmen. (21 Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhångigke t des \Mrtschaftsprufers, die der m t ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher m t hm assozi erten Unternehmen, auf die die UnaÞ h ingigke tsvorschr ften in gle cher Weise Anwendung finden wie auf den Wrtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeintrãchl gen, ist der \Mrtschañsprüfer zur außerordentl chen Ki ndlgung des Auftregs berechtigt. 5. Ber chterstattung und mündl che Auskünfte Sowe t der W rtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbe tung des Auftregs schriftlich darzustellen hat, ist alle ne diese schriflliche Darslellung maßgebend. Entwürfe schr ftl cher Darslellungen s nd unverb ndlich. Sofern nicht anders vere nbart, sind milndl che Erklärungen und Auskünftè des \Mrtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schrifllich bestäligt werden. Erklärungen und Auskünfte des W rtscheftsprûfers außerhalb des erteilten Auftrags sind slels unverbindlich. 7. Mängelbeseitigung (ll Be etwaigen Mängeln hat der Auflraggeber Anspruch auf Necherfüllung durch den Wìrtschaftsprirfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter VeMeigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeil der Nacherfüllung kann er die Vergi tung mindern oder vom Vertrag zurücktrelen; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erie lt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Verlrag zurückreten, wenn die erbrachte Le slung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nachèfûllung für;hn ohne lnteresse ist. Soweit darüber h naus Schadensersalzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (21 Der Anspruch auf Beseit gung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich n Textform geltend gemecht werden. Ansprüche nach Abs. 1, d e nicht auf e ner vorsälzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf e nes Jahres ab dem gesetzlichen Verj ihrungsbeginn. (3) Offenbare Unricht gke ten, wie z.b. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wrtschaftsprüfers enthalten sind, kônnen jedezeit vom \Mrtschaftsprüfer auch Dritten gegeni ber ber cht gt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des VMrtschaftspri fers entheltene Ergebnisse nfrage zu slellen, berechtigen d esen, die Äußerung auch Dr tten gegenüber zurücþunehmen. ln den vorgenannlen F illen ist der Auftraggeber vom Wrlschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 8. Schweigepfl icht gegenilbêr Dritten, Datenschue (1) Der Wrtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (S 323 Abs. 1 HGB, S 43 WPO, S 203 SiGB) verpfl chtet, über Tatsachen und Umstånde, die ihm bei se ner Berufsläligkeit anvertreut oder bekennt werden, Stillschweigen zu bewahren, es se denn, dass der Auftraggeber hn von dieser Schweigepfl cht enlb ndet. (2t Der Wrtschañsprüfer w rd bei der Verarbe tung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtl chen Regelungen zum Datenschutz beachlen. 9. Haftung (ll Ft r geselzlich vorgeschr ebene Leistungen des VVirtschaftspri 'fers, insbesondere Pri fungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Hañungsbeschränkung des S 323 Abs.2 HGB. (2) Sofern weder e ne gesetzl che Haftungsbeschrånkung Anwendung f ndet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschrånkung besteht, ist die Haftung des Wrlschaftsprüfers für Schedensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sow e von Schäden, die e ne Ersatzpflicht des Herstellers nach S 1 ProdHdtc begründen, bei e nem fahrläss g verursachten einzelnen Schadensfall gemäß $ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO euf 4 Mio. beschränkt. (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertregsverhältnis mit dem Auftraggeber slehen dem VVirtschaftspr(fer auch gegeni ber Dr tten zu. (4) Leiten mehrere Anspruchsleller aus dem mit dem Wrtschaftsprüfer beslehenden Vertragsvêrhåltnis Anspri che aus einer fahriässigen PflichtveÊ lelzung des \Mrtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetreg für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt /2016 Lizenziert fí rllicensed to: Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbh

53 o Y o ø = É. o ct) o F. ö =o o (5) E n einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 st auch bezüglich eines aus mehreren Pfl ichtverlelzungen stammenden e nheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pfl ch! verletzung ohne Rücksichl darauf, ob Schäden in einem oder n mehre en aufeinanderfolgenden Jahren entstanden s nd. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichârtiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitl che Pfl chlverletzung, wenn die betreffenden Angelegenhe ten miteinander n rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ln diesem Fall kann der Wrtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fi.lnffache der M ndestversicherungssumme g lt nicht be geseþlich vorgeschnebenen Pfl chtprüfungen. (61 E n Schadensersatzânspruch erlischt, wenn nicht nnerhalb von sechs Monaten nach der schriftl chen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersalzansprüche, die auf vorsätzliches Verhallen zurückzuführen sind, sowie be einer schuldhafien Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheil sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach S I ProdHaftc begrûnden. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, ble bt unberührt. 10. Ergänzende Bêstimmungen fa r Pri fungsaufrräge (l) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wrtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden. Hat der Wrtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so st e n Hinweis auf die durch den VMrtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lag+ bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit best mmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wrtschaftsprüfers und mit dem von hm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Wderrutt der Wrtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Beslätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendel, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den VV derruf bekanntzugeben. (31 Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfert gungen werden besonders n Rechnung gestellt. 11, Ergänzende Best mmungen für H lfeleístung n Steuersachen (11 Der Wrtschaftsprüler ist berechtigt, sowohl be der Beratung in steuerl - chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung dio vom Auftraggeber genannten Tatsachen, nsbesondere Zahlenangaben, ãls r cht g und vollsländig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchfilhrungsauflräge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm feslgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. {21 Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der \Mrtsehaflsprüfer hier u ausdrilckl ch den Auftrag übernommen hat. ln diesem Fall hat der Auftraggeber dem VMrtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Frislen wesentl chen Unterlagen, nsbesondere Sleuerbescheide, so rechlze tig vor ulegen, dass dem Wirtschaftspri fer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (31 Mangels e ner anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in dle Vertragsdauer fallenden Tàtigke - ten: a) Ausarbe tung der Jahressleuererklärungen für die E nkommensteuer, Körperschaftleuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwãr auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstigerfûr die Besteuerung erforderlicheraufstellungen und Nachwe se b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Sleuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden m Zusammenhang m t den unter a) und b) genannten Erklårungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Belriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern el M tw rkung n Einspruchs- und Beschwerdeverfahren h nsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der \Mrtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben d e wesentl che veröflentl chte Rechtsp echung und Verwallungsauffassung. (4) Erhält der Vvirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberâtung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honoriê ren. (51 Sofern der VV rtschaftspri fer auch Steuerberater st und die Steuerberâiervergtitungsverordnung für die Bemessung der Vergüung anzuwenden ist, kann e ne höhere oder niedr gere als d e geseþl che Vergütung n Textform vereinbarl werden. (6) D e Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einhe tsbewertung und Vermögensteuer sow e aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsleuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund e nes besonderen Auftrags. Dies gilt auch firr al die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenhe ten, z.b. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kap talverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, bl die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen, c) die beratende und gutachtl che Tätigkeit im Zusammenhâng mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, San erung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betr ebsveräußerung, Liquidation und dergleichen und d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentat onspflichten. (7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsãlzsteuerjahreserklärung als zusätzliche T åtigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht d e Uberprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Vorausselzungen sowie die Frage, ob alle in Betrecht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr filr d e vollståndige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird n cht übernommen. I 2. Elektronische Kommunikation Die Kommunikation zw schen dem W rlschaftsprúfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Ma l erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per nicht wünscht oder besondere S cherheitsanforderungen stellt, w e etwa die Verschlüsselung von s, wird der Auftraggeber den Wirtschaftspri fer entsprechend in Textform inform eren. 13. Vergütung (l) Der Wrtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstallung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer w rd zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschi sse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslleferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhàngig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamlschuldner. (21 lst der Auftraggeber kein Verbrauchèr, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wrtschaftsprüfers auf Vergijtung und Auslagenersatz nur mít unbestr üenen oder rechtskräflig festgestellten Forderungen zulëjss g. 14. Streitschl chtungen Der \Mrtschaftsprüfer st nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des S 2 des Verbreucherstreitbeilegungsgeselzes teilzunehmen. 15. Anzuwendendes Recht Fi r den Auftrag, seine Durchführung und d e s ch hieraus ergebenden Ansprilche gilt nur deutsches Recht. Lizenziert für/licensed to: Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbh

Stadt Lübben (Spreewald)

Stadt Lübben (Spreewald) Stadt Lübben (Spreewald) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die X öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss am: Finanzausschuss am: Bauausschuss am:

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung) 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung

Mehr

Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung)

Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) geändert durch 1. Änderungssatzung vom 29.11.2018 (Inkraftsetzung

Mehr

Fäkalgebührensatzung

Fäkalgebührensatzung Fäkalgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Havelland (Fäkalgebührensatzung) Präambel Aufgrund

Mehr

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN STADT VELTEN Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat aufgrund der 2, 3 und 28 Abs. 2

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Bad Belzig (Schmutzwassergebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Bad Belzig (Schmutzwassergebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Bad Belzig (Schmutzwassergebührensatzung) Präambel Aufgrund des 3 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 17.12.2015: 1 Allgemeines Die Stadt Westerstede betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung

Mehr

TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher

TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbands Luckau Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS )

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Aufgrund der 10, 13 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1. Abschnitt - Einleitung 1 Allgemeines

Inhaltsverzeichnis: 1. Abschnitt - Einleitung 1 Allgemeines Satzung der Gemeinde Löwenberger Land über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Schmutzwasserabgabensatzung) Aufgrund der 3 und 28

Mehr

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer

Mehr

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche (KMS Zossen) Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) Auf der Grundlage des 3 Kommunalverfassung

Mehr

Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des x Bildungsausschuss am: 11.04.2018 x Finanzausschuss

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung - 1 - Nichtamtliche Lesefassung Satzung der Gemeinde Scheeßel über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) In der Fassung der 10. Änderungssatzung vom

Mehr

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer

Mehr

Satzung der Gemeinde Apen. über die Erhebung von Gebühren. für die zentrale. Abwasserbeseitigung

Satzung der Gemeinde Apen. über die Erhebung von Gebühren. für die zentrale. Abwasserbeseitigung Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 29.11.1994 gültig ab 01.01.1995 veröffentlicht im Amtsblatt vom 16./30.12.1994 1. Änderungssatzung vom

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

Abschnitt I. Abschnitt II Kanalbenutzungsgebühr

Abschnitt I. Abschnitt II Kanalbenutzungsgebühr Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Gemeinde Büddenstedt (Entwässerungsabgabensatzung) (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.03.2014 in Kraft getreten am 01.05.2014)

Mehr

1 Allgemeines. Einrichtung erhebt die Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

1 Allgemeines. Einrichtung erhebt die Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Satzung der Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Allgemeines

Inhaltsübersicht. 1 Allgemeines 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Gnarrenburg im Einzugsbereich der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Gnarrenburg (Schmutzwassergebührensatzung Gnarrenburg)

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab. (1) Die von der Verbandsgemeinde zu erhebende Benutzungsgebühr setzt sich wie folgt zusammen:

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab. (1) Die von der Verbandsgemeinde zu erhebende Benutzungsgebühr setzt sich wie folgt zusammen: Satzung der Verbandsgemeinde Unstruttal über die Erhebung von Gebühren für die Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet der Gemeinde Goseck - Trinkwassergebührensatzung - Aufgrund des 4-8 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL 1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung

Mehr

Lesefassung. Allgemeines

Lesefassung. Allgemeines Lesefassung Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen) der Stadt Wilhelmshaven 1 Allgemeines Die Gemeinde

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney in der Fassung der 16. Änderung vom 12.12.2018 Aufgrund der 6 und 8

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 20.11.2014 (In dieser Fassung in Kraft ab dem 01.01.2015) Aufgrund der 10, 11, 58 und 111

Mehr

- Gebührensatzung dezentral -

- Gebührensatzung dezentral - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal - Gebührensatzung dezentral -

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe

2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes Wittstock Auf Grund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister)

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsatz

1 Allgemeines. 2 Grundsatz Satzung der Gemeinde Wiefelstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung) 2.06 Seite 1 Auf Grund der 6 und 83 Abs. 1 der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom 21.05.2008 Auf Grund - der 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren der Stadt Zehdenick (Schmutzwassergebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren der Stadt Zehdenick (Schmutzwassergebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren der Stadt Zehdenick (Schmutzwassergebührensatzung) Aufgrund der 5 und 15 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBlBrbg

Mehr

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund

Mehr

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser Aufgrund 10 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems)

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 17.12.2009 Inhalt I. Abschnitt I Seite 1 Definition Abwassergebühren...2 2 Grundstücksbegriff...2 II. Abschnitt

Mehr

Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen

Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.

Mehr

Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der

Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der Stadt Wilhelmshaven Stand: 01.01.2006 - 1 - Satzung über

Mehr

1 Benutzungsgebühren. Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel.

1 Benutzungsgebühren. Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel. Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf,

Mehr

Wasserversorgungsgebührensatzung

Wasserversorgungsgebührensatzung Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Wasserversorgungsgebührensatzung des

Mehr

1 Allgemeines. (1) Der Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband nachfolgend Zweckverband genannt betreibt zur Schmutzwasserbeseitigung

1 Allgemeines. (1) Der Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband nachfolgend Zweckverband genannt betreibt zur Schmutzwasserbeseitigung S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwassergebührensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 des Gesetzes

Mehr

1 Benutzungsgebühren. (2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der WAZV zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

1 Benutzungsgebühren. (2) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der WAZV zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren. Gebührensatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit den Ortsteilen Groß Kreutz und Krielow,

Mehr

Lesefassung. vom 17. Mai 2017

Lesefassung. vom 17. Mai 2017 Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom geändert durch die vom

Mehr

- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab

- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gräfenhainichen (ZWAG) über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Abwasserabgabensatzung

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Hameln über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt Hameln (Kanalgebührensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Hameln über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt Hameln (Kanalgebührensatzung) 14-4 KANALBENUTZUNGSGEBÜHREN S a t z u n g der Stadt Hameln über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt Hameln (Kanalgebührensatzung) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems)

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) In der Fassung vom 15.12.2016 Inhalt Seite 1 Definition Abwassergebühren...2 2 Grundstück...2 3 Grundsatz...2 4 Gebührenmaßstab

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Niederschlagsentwässerungssatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) für den Ortsteil Götz

Beitrags- und Gebührensatzung zur Niederschlagsentwässerungssatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) für den Ortsteil Götz Beitrags- und Gebührensatzung zur Niederschlagsentwässerungssatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) für den Ortsteil Götz Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des TAV lautet nunmehr wie folgt:

Die Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des TAV lautet nunmehr wie folgt: Auf der Grundlage der 3 und 28 II der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser 437 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22. August 1996 (Nds.

Mehr

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes hat folgende Satzung erlassen: Grundsatz

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes hat folgende Satzung erlassen: Grundsatz Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) - Abwassergebührensatzung in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes

Mehr

Trinkwassergebührensatzung

Trinkwassergebührensatzung Trinkwassergebührensatzung Inhalt: 1. Grundsätze 2. Gebührenmaßstab und Gebührensatz 3. Gebührenpflichtige 4. Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 5. Erhebungszeitraum. Entstehung der Gebührenpflicht

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Warnau (Beitrags- und Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Warnau (Beitrags- und Gebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Warnau (Beitrags- und Gebührensatzung) inkl. 1. Änderungssatzung vom 11.12.2001 2. Änderungssatzung

Mehr

Beitrags- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN

Beitrags- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN STADT VELTEN Beitrags- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Velten Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat aufgrund der 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9

Mehr

Stadt Lübben (Spreewald)

Stadt Lübben (Spreewald) Stadt Lübben (Spreewald) Staatlich anerkannter Erholungsort S Beschlussvorlage für die X öffentliche Sitzung der/ des nicht öffentliche Sitzung X Bildungsausschuss am: 09.11.2015 X Finanzausschuss am:

Mehr

- Dezentrale Gebührensatzung

- Dezentrale Gebührensatzung 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal - Dezentrale Gebührensatzung Aufgrund der 8,

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstäbe

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstäbe Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Negernbötel in der Fassung der I. Nachtragssatzung (Abwassergebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein,

Mehr

Gebührensatzung. für Grundstücksabwasseranlagen vom 28. November Erlaß und Änderungen der Satzung

Gebührensatzung. für Grundstücksabwasseranlagen vom 28. November Erlaß und Änderungen der Satzung Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen vom 28. November 1994 Erlaß und Änderungen der Satzung Beschluß Genehmigung Veröffentlichung Inkrafttreten vom vom am am Erlaß 28.11.1994 26.01.1995 01.01.1994

Mehr

Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung) Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung) Aufgrund der 5, 8, 11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung. (Abwassergebühren).

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung. (Abwassergebühren). Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Aufgrund der 6 und 83 Absatz 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO), in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Lesefassung der Kanalbenutzungsgebührensatzung (Stand: )

Lesefassung der Kanalbenutzungsgebührensatzung (Stand: ) Lesefassung der Kanalbenutzungsgebührensatzung (Stand: 01.01.2016) HINWEIS: Bei dem folgenden Text handelt es sich um die Lesefassung der ab 01.01.2016 geltenden Kanalbenutzungsgebührensatzung. Die 4 nach

Mehr

Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss Finanzausschuss Bauausschuss

Mehr

Gebührenpflicht

Gebührenpflicht Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 20.12.2018 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser - Niederschlagswasser-Gebührensatzung - INHALTSVERZEICHNIS Seite Inhaltsverzeichnis

Mehr

Lesefassung. vom 25. Jul. 2017

Lesefassung. vom 25. Jul. 2017 Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - geändert durch die vom 25.

Mehr

1 Gebührenpflicht. Stand:

1 Gebührenpflicht. Stand: Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 20.12.2016 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes

Mehr

6/11 Gültig ab

6/11 Gültig ab 1/5 6/11 Gültig ab 01.01.2016 Gebührensatzung der Stadt Luckenwalde für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Luckenwalde sowie in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 09.11.2005 in der Fassung der

Mehr

Gemeinde Thumby Damp, den Der Bürgermeister

Gemeinde Thumby Damp, den Der Bürgermeister Gemeinde Thumby 24351 Damp, den 24.10.2002 Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde T h u m b y vom 24.10.2002 (Gebührensatzung) Aufgrund

Mehr

(2) Außerdem erhebt die Stadt eine Kostenerstattung für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse.

(2) Außerdem erhebt die Stadt eine Kostenerstattung für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse. Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Stadt Oschersleben (Bode) einschließlich ihrer Ortsteile (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung) Aufgrund

Mehr

Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau (Abwassergebührensatzung)

Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau (Abwassergebührensatzung) Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau (Abwassergebührensatzung) Gemäß 10, 11 und 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Mehr

Satzung der Gemeinde Kropp über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Inhaltsübersicht

Satzung der Gemeinde Kropp über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Inhaltsübersicht Satzung der Gemeinde Kropp über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen

Mehr

Benutzungsgebührensatzung Schmutzwasser

Benutzungsgebührensatzung Schmutzwasser Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Grundgebühren für die Entwässerung im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Pritzwalk vom 14.12.00 vom 15.12.2016 Benutzungsgebührensatzung

Mehr

Verwaltungsausfertigung (Stand: , 10. Nachtrag)

Verwaltungsausfertigung (Stand: , 10. Nachtrag) Verwaltungsausfertigung (Stand: 01.01.2015, 10. Nachtrag) Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schlotfeld (Gebührensatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsatz

1 Allgemeines. 2 Grundsatz Neufassung der Gebührensatzung für die mobile Entsorgung von Grundstücksabwasseranlagen im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Gebührensatzung für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung)

Mehr

Stadt Lübben (Spreewald) /Lubin (Błota)

Stadt Lübben (Spreewald) /Lubin (Błota) Stadt Lübben (Spreewald) /Lubin (Błota) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss Finanzausschuss Bauausschuss

Mehr

24.09.2015 davon Förderung 80 % gemäß Zuwendungsbescheid 929.000,00 S 1.288.708,23 N 232.985,69 S Baunebenkosten Honorar Planung, Vermessung, Gutachten, Gebühren gesamt 1.055.722,54 S Baukosten

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsatz

1 Allgemeines. 2 Grundsatz S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Trinkwasserversorgungsgebührensatzung) Aufgrund der 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr.

Mehr

Gebührensatzung zentrale Abwasserbeseitigung Lesefassung. Lesefassung

Gebührensatzung zentrale Abwasserbeseitigung Lesefassung. Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Egestorf der Samtgemeinde Hanstedt (Gebührensatzung zentrale Abwasserbeseitigung) Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Grundsatz

Mehr

Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz

Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz - Schmutzwasserbeitragssatzung - Präambel Aufgrund der 2, 3 und

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek (Gebührensatzung Niederschlagswasserbeseitigung) vom 12.12.2005 in der Fassung der 5. Änderungssatzung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom 16.07.2015 (Gebührensatzung dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Stadt Lübben (Spreewald)

Stadt Lübben (Spreewald) Stadt Lübben (Spreewald) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss am: Finanzausschuss am: Bauausschuss am:

Mehr

(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben.

(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben. -nichtamtliche Lesefassung mit letzter Änderung vom 20.02.2014- Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Gemeinde Sülzetal (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Steinfeld

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Steinfeld Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Steinfeld (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen) Aufgrund der 4 und

Mehr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung Aufgrund des Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. September 1991, in der Fassung der

Mehr

3 Gebührenmaßstab für die Zusatzgebühr

3 Gebührenmaßstab für die Zusatzgebühr Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung zur Satzung des Zweckverbandes Karkbrook über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an zentrale oder dezentrale Abwasseranlagen

Mehr

- Lesefassung - Satzung

- Lesefassung - Satzung - Lesefassung - Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen des Zweckverbandes Wismar - Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung (TWKS) - vom 23.04.2014 Aufgrund

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011 . Ausfertigung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge vom 13. Dezember 2011 (Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebühren

1 Allgemeines. 2 Gebühren S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Gebührensatzung für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung)

Mehr

Stadt Lübben (Spreewald)

Stadt Lübben (Spreewald) Stadt Lübben (Spreewald) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die X öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss nicht öffentliche Sitzung am: X Finanzausschuss am: 08.10.2013 X Bauausschuss

Mehr