Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 1. September 2014

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1 Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 1. September 2014 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hannover hat am 1. September 2014 gemäß 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) IHKG -, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), folgende Wahlordnung beschlossen: 1 Wahlmodus Die IHK-Zugehörigen wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und schriftlicher Wahl für die Dauer von 4 Jahren 80 Mitglieder der Vollversammlung. 2 Mittelbare Wahl (Zuwahl) Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können für die Dauer einer Amtsperiode als Wahlpersonen der IHK-Zugehörigen in geheimer Abstimmung bis zu 5 weitere wählbare Mitglieder hinzuwählen. Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Die zu Wählenden werden von mindestens 8 Mitgliedern der Vollversammlung vorgeschlagen. Der Vorschlag auf Durchführung einer Zuwahl ist zu begründen. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. 3 Nachrücken (1) Unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, werden durch diejenigen Bewerber ersetzt (Nachfolgemitglied), die unter Berücksichtigung von Sitzbindungen bei ihrer Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erhalten haben. Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied; gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in einen anderen Wahlbezirk. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch mittelbare Wahl ( 2 Satz 1) Mitglied der Vollversammlung ge-

2 worden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gem. 21 bekannt zu machen. (2) Sind keine Nachfolgemitglieder vorhanden, können die Mitglieder der Vollversammlung als Wahlpersonen die Ausgeschiedenen für die restliche Dauer der Wahlperiode durch mittelbare Wahl ersetzen. Die zu Wählenden werden von mindestens 8 Mitgliedern der Vollversammlung vorgeschlagen. Sie müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. 4 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. 5 Ausübung des Wahlrechts (1) Jeder IHK-Zugehörige hat nur eine Wahlstimme, und zwar ausschließlich in seinem Wahlbezirk und in seiner Wahlgruppe. (2) Das Wahlrecht wird ausgeübt a) für natürliche Personen von diesen selbst, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten von einer Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. (3) Das Wahlrecht kann auch von einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. (4) Für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptsitz nicht im IHK-Bezirk liegt und die nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet werden, kann das Wahlrecht von einem Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu befugten Person ausgeübt werden. (6) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des 4 Abs. 2 vorliegt.

3 (7) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. 6 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist (Wahltermin) volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen im Sinne von 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. (2) Für jedes IHK-zugehörige Unternehmen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. (3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen (bzw. Wahlbezirken) wählbar, kann sie nur einmal kandidieren. (4) Nicht wählbar sind solche Personen, a) bei denen persönlich die Voraussetzungen für ein Ruhen des Wahlrechts gemäß 4 Abs. 2 vorliegen oder b) die sich in Strafhaft befinden oder c) solange gegen sie ein Hauptverfahren wegen einer Straftat anhängig ist, die den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann oder d) die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind, vom Zeitpunkt der Verurteilung ab bis zur Verbüßung, Verjährung oder zum Erlass der Strafe sowie während der folgenden 5 Jahre. 7 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Bis zum Be-

4 ginn der Amtszeit der neu gewählten Vollversammlung nehmen die bisherigen Mitglieder der Vollversammlung ihr Amt wahr. (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Ablauf der Amtszeit, Tod, Amtsniederlegung oder durch die Feststellung der Vollversammlung, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl für ungültig erklärt wird. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt von einem Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, wenn Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten. (4) Wird zu einem späteren Zeitpunkt das Fehlen oder der Verlust der Wählbarkeit eines Vollversammlungsmitgliedes festgestellt, so wird die Gültigkeit der Wahlen oder Beschlüsse im Übrigen davon nicht berührt. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für unwirksam erklärt wird. 8 Wahlgruppen, Wahlbezirke (1) Die nachfolgende Aufteilung der IHK-Zugehörigen in Wahlgruppen und Wahlbezirke berücksichtigt die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen. (2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet: Wahlgruppe 1 Industrie Gewerbetreibende, die unter Anwendung fabrikmäßiger oder kaufmännischer Einrichtungen Waren erzeugen, veredeln oder verarbeiten. Wahlgruppe 2 Handel Groß- und Außenhandel, Einzelhandel (Ladeneinzelhandel, Versandhandel, Reisegewerbe). Wahlgruppe 3 Kredit- und Finanzierungsinstitute Gewerbetreibende, die sich mit Bankgeschäften aller Art befassen. Wahlgruppe 4 Versicherungen Die im IHK-Bezirk ansässigen Versicherungsunternehmen. Wahlgruppe 5 Verkehr und Telekommunikation Gewerbetreibende, die sich mit Dienstleistungen für Verkehr und Telekommunikation befassen. Wahlgruppe 6 Gaststätten, Hotels, Tourismus

5 Wahlgruppe 7 Vermittler Handelsvertreter, Versicherungsvermittler, Grundstücks- und Hypothekenmakler Wahlgruppe 8 Dienstleistungen Beratung, EDV, Werbung, Medien, Veranstalter von Messen und Ausstellungen, Treuhandgesellschaften, gewerbliche Vermögensverwaltungen und verwandte Betriebe sowie andere Dienstleistungen, soweit nicht in anderen Wahlgruppen enthalten. 9 Wahlbezirke (1) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet: 1 Landkreis Diepholz 2 Landkreis Göttingen 3 Landkreis Hameln-Pyrmont 4 Region Hannover 5 Landkreis Hildesheim 6 Landkreis Holzminden 7 Landkreis Nienburg 8 Landkreis Northeim 9 Landkreis Osterode am Harz 10 Landkreis Schaumburg (2) In den Wahlgruppen 3, 4, 5, 6 und 7 bilden alle Wahlbezirke einen gemeinsamen Wahlbezirk.

6 10 Sitzverteilung Die IHK-Zugehörigen wählen jeweils in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk die Mitglieder der Vollversammlung: Wahlgruppe (1) Industrie Wahlbezirk Sitzverteilung nach Wahlgruppen und Wahlbezirken - 80 Sitze (2) Handel (3) Kredit- und Finanzierungsinstitute (4) Versicherungen (5) Verkehr und Telekommunikation (6) Gaststätten, Hotels, Tourismus (7) Vermittler (8) Dienstleistungen Diepholz Göttingen Hameln-Pyrmont Region Hannover Hildesheim Holzminden Nienburg Northeim Osterode Schaumburg Summen a) 7 b) 5 4 c) 3 d) 3 e) 19 Sitzbindungen: a) davon mindestens ein Vollversammlungsmitglied, das dem Großhandel angehört; b) davon mindestens ein Vollversammlungsmitglied aus dem privaten Bankgewerbe sowie ein Vollversammlungsmitglied aus dem Kreis der Sparkassen und sonstigen öffentlichen-rechtlichen Kreditinstitute und ein Vollversammlungsmitglied aus dem Kreis der genossenschaftlichen Kreditinstitute; c) davon mindestens ein Vollversammlungsmitglied aus dem Kreis der Telekommunikation; d) davon mindestens ein Vollversammlungsmitglied aus dem Kreis der Reiseveranstalter und Reisebüros; e) davon je ein Vollversammlungsmitglied aus dem Kreis der Handelsvertreter, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler.

7 11 Wahlausschuss (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl zur Vollversammlung einen Wahlausschuss, der aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern besteht. 4 Mitglieder des Wahlausschusses sind aus dem Kreis der Vollversammlungsmitglieder, das 5. aus dem Kreis der Geschäftsführung zu wählen. Für jedes Mitglied des Wahlausschusses ist 1 Stellvertreter zu wählen. Ist neben einem Mitglied auch sein Stellvertreter an einer Sitzungsteilnahme verhindert, so wird dieser nach der Reihenfolge des Lebensalters durch einen der anderen Stellvertreter vertreten. (2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter, die der Vollversammlung angehören müssen. Er beruft ferner einen Wahlbeauftragten sowie dessen Stellvertreter. Der Wahlausschuss kann zu seiner Unterstützung Hilfspersonen hinzuziehen. Diese Personen sind auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, besonders zu verpflichten. 12 Bekanntmachungen des Wahlausschusses (1) Der Wahlausschuss beschließt und gibt öffentlich bekannt: a) die Wahl, b) Ort und Zeit der Auslegung der Wählerlisten mit Hinweis auf Form und Frist des Einspruchs, c) Form und Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, d) den Wahltermin, bis zu dem die Stimmen eingegangen sein müssen. (2) Die Wahlbekanntmachung muss mindestens 1 Woche vor der Auslegung der Wählerlisten erfolgen. 13 Wählerlisten (1) Der Wahlbeauftragte stellt Listen der Wahlberechtigten getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken auf (Wählerlisten) und legt sie mindestens 10 Werktage zur Einsicht aus; die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Der Wahlbeauftragte weist die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, können bis 3 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlbeauftragten

8 beantragen, einer anderen Wahlgruppe oder einem anderen Wahlbezirk zugewiesen zu werden. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen. Der Wahlbeauftragte kann von Amts wegen in den Wählerlisten Veränderungen, die der IHK nach der Auslegung bekannt werden, bis zur Veröffentlichung der Bewerberlisten berücksichtigen. (3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen 3 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlbeauftragten einzureichen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss über Einsprüche sowie Anträge auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einem anderen Wahlbezirk und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (4) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder auf Antrag bis drei Werktage vor Ablauf der Wahlfrist ( 12 Abs. 1), sofern er nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 3 entstanden ist. (5) Die Wählerlisten können für die Dauer der Auslegungsfrist von den Wahlberechtigten oder ihren Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. (6) Die IHK ist berechtigt, an Bewerber ( 14) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags ( 14) sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. 14 Wahlvorschläge (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk binnen 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist der Wählerlisten Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung mittels Telefax oder eines eingescannten Dokuments per zulässig ist. (2) Ein Wahlvorschlag kann einen oder mehrere Bewerber enthalten. Für jede Wahlgruppe müssen insgesamt mehr Bewerber vorgeschlagen werden, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Sind nach 10 in einer Wahlgruppe oder einem Wahlbezirk Sitze der Vollversammlung für bestimmte Gruppen von IHK-Zugehörigen gebunden, so müssen für jede dieser Gruppen mehr Bewerber vorhanden sein, als mindestens daraus zu wählen sind. Die Bewerber müssen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für die sie vorgeschlagen werden. (3) Die Bewerber sind im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Funktion im Unternehmen oder Beruf, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizu-

9 fügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 8 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 8 Wahlberechtigten der Wahlgruppe und des Wahlbezirks unterzeichnet sein. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie nicht selber IHK-zugehörig sind, sondern nur einen IHK-Zugehörigen vertreten, auch dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Als Unterschrift für den Wahlvorschlag gilt auch eine gegenüber dem Wahlbeauftragten vor Ablauf der Einreichungsfrist abgegebene schriftliche Erklärung eines Wahlberechtigten, dass er einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützt. (5) Ein Unterzeichner ist als Vertreter des Wahlvorschlags kenntlich zu machen; erfolgt keine Kennzeichnung, gilt der Erstunterzeichner als Vertreter des Wahlvorschlags. 15 Prüfung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) Der Wahlbeauftragte prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und gibt ggf. den Vertretern mangelhafter Wahlvorschläge unter Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge, fasst in alphabetischer Reihenfolge die gültigen Wahlvorschläge in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu einer einzigen Bewerberliste zusammen. Die Bewerberlisten werden mit folgenden Angaben mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss öffentlich bekannt gemacht: Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens sowie ein Farbfoto. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Sind in einer Wahlgruppe oder einem Wahlbezirk Sitze für eine bestimmte Gruppe von IHK-Zugehörigen nach 10 gebunden, so sind die Bewerber dieser Gruppe in der Bewerberliste kenntlich zu machen. (2) Geht in einem Wahlbezirk für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder werden in einer Wahlgruppe nicht mehr Bewerber vorgeschlagen als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind, setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen und gibt sie öffentlich bekannt. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist findet in diesem Wahlbezirk für die Wahlgruppe keine Wahl statt. 16 Durchführung der Wahl Die Wahl findet schriftlich statt (Briefwahl).

10 17 Briefwahl (1) Die IHK versendet folgende Briefwahlunterlagen mindestens 2 Wochen vor dem Wahltermin an die Wahlberechtigten: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein) b) einen Stimmzettel c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung IHK Wahl (Wahlumschlag) d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). (2) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk die Bewerberliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber enthalten. (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf der Bewerberliste ankreuzt. Er darf unter Beachtung der Sitzbindung nach 10 höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Bewerber jeweils nur einmal stimmen. (4) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses verschließt der Wahlberechtigte den ausgefüllten, jedoch nicht unterschriebenen Stimmzettel in dem von der IHK mitgelieferten amtlichen Umschlag und sendet ihn in einem zweiten Umschlag mit einem von ihm unterzeichneten Anschreiben zurück, aus dem seine Wahlberechtigung hervorgeht. Die eingehenden Umschläge mit den Stimmzetteln werden unter Leitung des Wahlausschusses nach Feststellung der Wahlberechtigung ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. 18 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen; b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen; c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind. (3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel sind als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Anderenfalls sind alle Stimmzettel ungültig.

11 (4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein erhalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag. 19 Gewählte Bewerber, Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Innerhalb einer Wahlgruppe mit Sitzbindungen (Tabelle zu 10) werden zuerst die auf diese Bewerber entfallenden Mindestsitze und danach die übrigen Sitze verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder ( 3). (2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und macht es unverzüglich bekannt. (3) Der Wahlausschuss fertigt über den Wahlablauf und das Wahlergebnis eine Niederschrift an, welche von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. 20 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. (2) Über die Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des Wahlausschusses. Für Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung der Vollversammlung gelten die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (3) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung der Vollversammlung über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.

12 21 Bekanntmachung Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen abweichend von 17 Abs. 1 der IHK-Satzung gem. 4 Satz 2 Nr. 7 IHKG im Internet auf der Website der IHK 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet Anwendung auf künftige Wahlen zur Vollversammlung. (2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 4. Dezember 2006 (Niedersächsische Wirtschaft Nr. 01/2007) außer Kraft; diese gilt jedoch weiter für die laufende Amtszeit der Vollversammlung. (3) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam. Hannover, den 17. September 2014 Heinz-Gerhard Wente Stellv. Präsident Dr. Horst Schrage Hauptgeschäftsführer Genehmigt, Hannover, den Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Az /4020 Im Auftrage Krieger Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und in der Niedersächsischen Wirtschaft verkündet. Gem. 27 a VwVfG findet zudem eine Veröffentlichung auf der Internetseite statt. Hannover, den 2. Dezember 2014 Dr. Hannes Rehm Präsident Dr. Horst Schrage Hauptgeschäftsführer

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