Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Schwaben

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1 Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Schwaben Stabsbereich Compliance und Projektcontrolling Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwaben hat am 14. Juni 2007 gemäß 4 Satz 2 Ziff. 2 in Verbindung mit 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern AGIHKG vom (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 286), folgende Neufassung der Wahlordnung beschlossen, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie am 16. Juli 2007 genehmigt worden ist. 2 Die Wahlordnung wurde geändert durch Beschlüsse der Vollversammlung vom 6. Mai 2008, 27. November 2008, 10. Mai 2012, 5. Dezember 2012 und 20. Juni 2017, die vom Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am 11. Juni 2008, 5. Dezember 2008, 21. Mai 2012, 7. Januar 2013 und 17. Juli 2017 genehmigt worden sind. A. Mitgliedschaft in der Vollversammlung 1 Zusammensetzung und Bildung der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwaben soll möglichst ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Struktur des Kammerbezirks sein; ihre Zusammensetzung soll deshalb sowohl die Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige als auch der einzelnen Bezirke berücksichtigen. (2) Die Vollversammlung besteht aus höchstens 117 Mitgliedern, von denen auf die Dauer von fünf Jahren a) bis zu 107 durch Wahlmänner ( 22, 23) der IHK-Regionalversammlung gewählt und b) bis zu zehn durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidiums oder von mindestens zehn Mitgliedern der Vollversammlung zugewählt ( 28) werden. (3) Jeder IHK-Zugehörige kann nur durch ein Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. (4) Wiederwahl ist zulässig. 2 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) 1 Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet mit Ablauf der Wahlperiode. 2 Sie endet vorzeitig durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung des Präsidiums, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorhanden waren oder entfallen sind. (2) Wechselt ein Mitglied der Vollversammlung infolge einer Änderung seiner geschäftlichen Tätigkeit im Laufe der Wahlperiode in eine andere Wahlgruppe gemäß 7 oder einen anderen Wahlbezirk gem. 13 Abs. 1, so endet seine Mitgliedschaft in der Vollversammlung, wenn nicht seine Wahlmännerversammlung binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung einen gegenteiligen Beschluss fasst. (3) 1 Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. 2 Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird. (4) Die Wahlperiode der Vollversammlung endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Vollversammlung. 3 Nachwahl (1) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung vorzeitig aus, das durch eine Wahlmännerversammlung gemäß 25 gewählt worden ist, so kann diese Wahlmännerversammlung ein neues Mitglied wählen (Nachwahl). (2) Die Nachwahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. Stand: Seite 1 von 10

2 B. Allgemeine Bestimmungen für die Wahl 4 Wahlberechtigung (1) 1 Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. 2 Wahlberechtigt sind auch diejenigen Kammerzugehörigen, die gemäß 2 Abs. 5 IHKG die Kammerzugehörigkeit erworben haben. (2) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, so lange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. 5 Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht wird ausgeübt: a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft besteht oder sonst die Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, von den gesetzlichen Vertretern; b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und andere Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. (2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. (3) 1 Sind mehrere Personen wahlberechtigt, kann das Wahlrecht jeweils nur von einer Person ausgeübt werden. 2 Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen die Tatbestände des 4 Abs. 2 vorliegen. (4) 1 Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts nachzuweisen. 2 Dieser Nachweis ist von Wahlbevollmächtigten durch eine schriftliche Vollmacht zu führen. 6 Wählbarkeit 1 Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens während der Wahlfrist volljährig sind bzw. werden, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder anderen Personenmehrheit befugt sind. 2 Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellten Bevollmächtigten von IHK-Zugehörigen. 3 Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. 4 5 Abs. 4 gilt entsprechend. 7 Wahlgruppen (1) Die IHK-Zugehörigen werden in folgende Wahlgruppen eingeteilt: Wahlgruppe I: Produktion (Produktion, unternehmensnahe Dienstleistungen) Wahlgruppe II: Distribution (Handel, Handelsvermittlung, verbrauchernahe Dienstleistungen) Wahlgruppe III: Freizeit, Kultur und Gesundheitswesen Wahlgruppe IV: Wahlgruppe V: Transport und Logistik, Information und Kommunikation Finanzwirtschaft (Kreditinstitute, Versicherungsvermittlung, Immobilienwirtschaft und sonstige Finanzdienstleistungen) (2) Beteiligungs- und Komplementärgesellschaften sowie andere Firmen, die der Verwaltung und Führung von Betrieben dienen, gehören im gleichen Wahlbezirk derselben Wahlgruppe an wie das verbundene Unternehmen. 8 Wahlausschuss und Wahlvorstand (1) 1 Das Präsidium bestellt zur Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie deren insgesamt drei Stellvertretern besteht. 2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch einen Stellvertreter vertreten ist. 3 Der Wahlausschuss kann sich bei seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die IHK-Geschäftsführung bedienen. 4 Er kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. (2) 1 Zur Durchführung der Wahl zu den IHK-Regionalversammlungen bestellt das Präsidium für jeden IHK-Regionalbereich einen Wahlvorstand. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Stand: Seite 2 von 10

3 9 Wahlbekanntmachungen (1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Webseite der IHK ( (2) Der Wahlausschuss kann Bekanntmachungen zusätzlich auf andere Weise, insbesondere im Mitteilungsblatt der IHK, vornehmen. C. Wahlen zu den IHK-Regionalversammlungen 10 Zusammensetzung der IHK-Regionalversammlungen (1) 1 Die Kammerzugehörigen (IHK-Zugehörigen) des Bezirks eines IHK-Regionalbereichs wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss (IHK-Regionalversammlung). 2 Die Zusammensetzung der IHK-Regionalversammlung soll die wichtigen Geschäftszweige und die einzelnen Gebiete des IHK-Regionalbereichs ihrer wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend berücksichtigen. (2) 1 Die Mitglieder der IHK-Regionalversammlung wählen für die Dauer von fünf Jahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (IHK-Regionalvorsitzender) und einen Vorstand. 2 Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so wählt die IHK-Regionalversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der laufenden Wahlperiode einen neuen Vorsitzenden. 3 Das Gleiche gilt beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands. (3) Die Ausschüsse der einzelnen IHK-Regionalversammlungen setzen sich aus der folgenden Zahl von unmittelbar gewählten Mitgliedern der Wahlgruppen ( 7) zusammen: IHK-Regionalbereich I Produktion II Distribution davon Wahlgruppen III Freizeit, Kultur und Gesundheitswesen IV Transport Logistik Information und Kommunikation V Finanzwirtschaft * ** *** **** ***** Augsburg-Stadt Augsburg-Land Aichach-Friedberg Dillingen Donau-Ries Günzburg Kaufbeuren und Ostallgäu Kempten und Oberallgäu Lindau-Bodensee Memmingen und Unterallgäu Neu-Ulm * davon unternehmensnahe Dienstleistungen, mindestens ** davon Handelsvermittlung und verbrauchernahe Dienstleistungen, mindestens *** davon jeweils ein Mindestsitz im IHK-Regionalbereich Augsburg-Stadt jeweils zwei Mindestsitze für die Bereiche Transport und Logistik sowie Information und Kommunikation **** davon für Kreditinstitute in der Rechtsform der Genossenschaftsbanken und Sparkassen mindestens jeweils ein Sitz, im IHK-Regionalbereich Augsburg-Stadt zusätzlich ein Mindestsitz für Kreditinstitute in einer weiteren Rechtsform ***** davon Versicherungsvermittlung, Immobilienwirtschaft und sonstige Finanzdienstleistungen, mindestens Stand: Seite 3 von 10

4 (4) Die Mitglieder jeder IHK-Regionalversammlung können als Wahlmänner auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern für die Dauer der laufenden Wahlperiode in geheimer Abstimmung in die IHK-Regionalversammlung zuwählen: Wahlgruppe I bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe II bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe III bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe IV bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe V bis zu 1 Mitglied (5) Im Falle der Zuwahl erhöht sich die in Abs. 3 genannte Zahl der Mitglieder entsprechend. (6) Scheidet ein zugewähltes Mitglied der IHK-Regionalversammlung aus, oder erlischt die Zuwahl gemäß 11 Abs. 4 Satz 2, so kann die IHK-Regionalversammlung erneut die Zuwahl ausüben. (7) Für die Durchführung und Wahlprüfung der Zuwahl in die Regionalversammlungen gelten die 26 und 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. 11 Mitgliedschaft in der IHK-Regionalversammlung - Nachrücken, Nachwahl, Ersatzwahl (1) Jeder IHK-Zugehörige kann nur durch ein Mitglied in der IHK-Regionalversammlung vertreten sein. (2) Die Wahlperiode der IHK-Regionalversammlung endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen IHK-Regionalversammlung. (3) 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Präsidiums und der Wahlmännerversammlung die IHK-Regionalversammlung beschließt. (4) 1 Scheidet ein unmittelbar gewähltes ( 10 Abs. 3) Mitglied der IHK-Regionalversammlung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt der Bewerber (Ersatzmitglied) aus derselben Wahlgruppe und - bei Mindestsitzen - aus demselben Gewerbebereich oder derselben Rechtsformgruppe der Kreditwirtschaft nach, der bei der Wahl gemäß der festgelegten Reihenfolge nach den gewählten Bewerbern die höchste Stimmenzahl erreicht hat (Nachrücken). 2 Ist das Ersatzmitglied gemäß 10 Abs. 4 zugewählt, geht das Nachrücken der Zuwahl vor; letztere erlischt. 3 Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, so beschließt die IHK-Regionalversammlung über die Durchführung einer Nachwahl im IHK-Regionalbereich in der betreffenden Wahlgruppe. (5) 1 Statt einer Nachwahl kann die IHK-Regionalversammlung beschließen, für die restliche Dauer der Wahlperiode aus der Wahlgruppe bzw. dem in Abs. 4 Satz 1 genannten Gewerbebereich oder der Rechtsformgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied durch die Mitglieder der IHK-Regionalversammlung, die insoweit als Wahlmänner handeln, zu wählen (Ersatzwahl). 2 Die Bewerber sind von mindestens drei Mitgliedern der IHK-Regionalversammlung vorzuschlagen. 3 Für die Durchführung der Ersatzwahl gilt 10 Abs. 7 entsprechend. 4 In einer Wahlperiode dürfen höchstens so viele Ersatzmitglieder gewählt werden, wie in 10 Abs. 4 genannt sind. 12 Wahlberechtigung, Ausübung des Wahlrechts, Wählbarkeit (1) 1 Für die Wahlberechtigung gilt 4, für die Wählbarkeit 6, jeweils mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen im Bezirk des einzelnen IHK-Regionalbereichs vorliegen müssen. 2 Für die Ausübung des Wahlrechts gilt 5. (2) Die Wahlberechtigten können nur in ihrer Wahlgruppe wählen und gewählt werden. 13 Wahlbezirke (1) Wahlbezirke sind die Bezirke der IHK-Regionalbereiche. (2) Jeder Wahlbezirk umfasst die IHK-Zugehörigen, die in diesem Bezirk eine gewerbliche Niederlassung haben. (3) Jeder IHK-Zugehörige ist in einem Wahlbezirk nur einmal wahlberechtigt. 14 Wählerverzeichnis (1) 1 Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahlen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf, das nach Wahlbezirken und Wahlgruppen eingeteilt ist. 2 Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. 3 Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe und Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. Stand: Seite 4 von 10

5 (2) 1 Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. 2 Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss nach dem Schwergewicht ihrer unternehmerisch ausgeübten Tätigkeit einer Wahlgruppe zugeordnet. 3 Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet. (3) 1 Die Wählerlisten werden mindestens zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. 2 Einsichtberechtigt sind die Wahlberechtigten und ihre Bevollmächtigten. 3 Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. (4) 1 Einsprüche gegen und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten können schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden; sie müssen dort spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist eingegangen sein. 2 Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Anträge und Einsprüche die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten des Wahlbezirks eingetragen ist; jeder Wahlberechtigte kann nur in der Wahlgruppe gewählt werden, in der er in der festgestellten Wählerliste des Wahlbezirks aufgeführt ist. 15 Wahlbekanntmachung (1) Der Wahlvorstand macht die Zeit und den Ort der Auslegung der Wählerlisten unter Hinweis auf 14 Abs. 4 Satz 1 bekannt. (2) 1 In der Bekanntmachung fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist im Wahlbezirk Wahlvorschläge für jede Wahlgruppe beim Wahlausschuss einzureichen. 2 Er weist gleichzeitig darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe in die IHK-Regionalversammlung und gleichzeitig als Wahlmänner zur Vollversammlung zu wählen sind. 16 Wahlvorschläge (1) 1 Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftlich Wahlbewerbungen oder Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung mit qualifizierter Signatur oder per Fax zulässig ist. 2 Bewerber können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. 3 Die Summe der Wahlbewerbungen und Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt den Gesamtwahlvorschlag (einheitliche Liste). (2) 1 Die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung sowie Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens, dessen Ortsangabe und Branche aufzuführen. 2 Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) 1 Jeder Gesamtwahlvorschlag soll regional ausgewogen sein, die wichtigen Geschäftszweige der jeweiligen Wahlgruppen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Wahlbezirk berücksichtigen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit) und mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind. 2 Geht für eine Wahlgruppe keine gültige Wahlbewerbung oder kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Bewerber nicht aus, um die Bedingungen des Satzes 1 für einen Gesamtwahlvorschlag zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach 15 Abs Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlbewerbungen und Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. 17 Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1) 1 Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlbewerbungen und Wahlvorschläge und fordert unter Fristsetzung zur Beseitigung von heilbaren Mängeln auf. 2 Die Aufforderung geht an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen. 3 Soweit in einem Wahlvorschlag, der mehrere Bewerber enthält, sich ein Mangel nur auf einen Kandidaten bezieht, bleibt der Wahlvorschlag in Bezug auf die übrigen Bewerber wirksam. (2) 1 Der Wahlausschuss fasst die gültigen Wahlbewerbungen und Wahlvorschläge für jede Wahlgruppe eines Wahlbezirks zu einheitlichen Listen der Bewerber zusammen (Gesamtwahlvorschlag). 2 Die Bewerber werden im Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. 3 Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Stand: Seite 5 von 10

6 (3) 1 Der Wahlausschuss macht die Gesamtwahlvorschläge für jede Wahlgruppe eines Wahlbezirks bekannt. 2 Die Bekanntmachung kann auch durch Übersendung des Stimmzettels an die Wahlberechtigten des Wahlbezirks erfolgen. 3 In diesem Fall gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag nach der Aufgabe zur Post. (4) 1 Die Bekanntmachung muss die Frist enthalten, bis zu deren Ablauf die Stimmzettel bei der IHK eingegangen sein müssen. 2 Die Bekanntmachung muss mindestens eine Woche vor dem Ablauf der Wahlfrist erfolgen. 18 Durchführung der Wahl (1) 1 Die Wahl erfolgt brieflich und durch Stimmzettel. 2 Der Stimmzettel enthält die Liste der Bewerber einer Wahlgruppe eines Wahlbezirks mit den Hinweisen, dass der Wähler so viele Stimmen hat wie Bewerber in der Wahlgruppe zu wählen sind, die Bewerber in den einzelnen Wahlgruppen gewählt sind, die entsprechend der für die Wahlgruppe zu vergebenden die meisten Stimmen erhalten haben und die gewählten Bewerber gleichzeitig Wahlmänner für Ersatz- und Zuwahlen im IHK-Regionalbereich und zur Vollversammlung sind. (2) 1 Der Wähler wählt die Bewerber, indem er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. 2 Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe des Wahlbezirks zu wählen sind. 3 Eine Häufung der Stimmen auf einen oder mehrere Bewerber ist nicht möglich. 4 Die Kennzeichnung gilt in diesem Falle für den Bewerber als eine Stimme. (3) 1 Der Wähler legt seinen Stimmzettel in einen dafür bestimmten Umschlag und sendet seinen Wahlschein sowie im verschlossenen Umschlag den Stimmzettel an die IHK. 2 Die bei der IHK rechtzeitig eingegangenen Umschläge werden nach einer in angemessenem Umfang erfolgenden Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. 19 Wahlergebnis (1) 1 Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Ergebnis der Abstimmung, entscheidet dabei über die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) 1 Ungültig sind Stimmzettel: a) die Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) welche die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe insgesamt zu wählen sind. 2 Sind in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthalten, so sind sie als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. 3 Andernfalls sind alle Stimmzettel ungültig. (3) 1 Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. 2 Dies gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. (4) Der Wahlausschuss fertigt über den Wahlablauf und das Wahlergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. 20 Gewählte Bewerber (1) 1 Gewählt sind in der IHK-Regionalversammlung vorbehaltlich des Abs. 2 die Bewerber des Wahlbezirks, die unter den Bewerbern ihrer Wahlgruppe die meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht. (2) 1 Befinden sich unter den gewählten Bewerbern der Wahlgruppe I nicht so viele Bewerber aus der Branche der unternehmensnahen Dienstleistungen mit einer Stimmenzahl, die für die in 10 Abs. 3 genannten Mindestsitze ausreicht, kommen die Bewerber aus dem Kreise der unternehmensnahen Dienstleistungen, die in diesem Gewerbebereich die höchste Stimmenzahl erhalten haben, anstelle der Bewerber zum Zuge, die von den an sich gewählten Bewerbern die geringste Stimmenzahl aufweisen. 2 Entsprechendes gilt für die Bewerber aus dem Kreise der Handelsvermittlungen und verbrauchernahen Dienstleistungen in der Wahlgruppe II, für die Bewerber aus den Bereichen Transport und Logistik sowie Information und Kommunikation in der Wahlgruppe IV sowie der Kreditinstitute in der jeweiligen Rechtsform und der Versicherungsvermittlung, Immobilienwirtschaft und sonstige Finanzdienstleistungen in der Wahlgruppe V. Stand: Seite 6 von 10

7 (3) 1 Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder ( 11 Abs. 4) für die IHK-Regionalversammlung entsprechend ihrer Stimmenzahl. 2 Bei Stimmengleichheit unter den Ersatzmitgliedern gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (4) 1 Der Wahlvorstand macht die Namen der gewählten Mitglieder der IHK-Regionalversammlung in alphabetischer Reihenfolge ihres Familiennamens unter Angabe der Stimmenzahl innerhalb der einzelnen Wahlgruppen bekannt. 2 An die Stelle des Wahlvorstands tritt bei einer Nachwahl ( 11 Abs. 4 Satz 3), Ersatzwahl ( 11 Abs. 5), Zuwahl ( 10 Abs. 4) oder bei Nachrücken eines Ersatzmitglieds ( 11 Abs. 4 Satz 1) der Vorsitzende der IHK-Regionalversammlung. 21 Wahlprüfung (1) 1 Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung schriftlich beim Wahlvorstand eingegangen sein. 2 Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. (2) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss. (3) 1 Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. 2 Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. 3 Gründe können nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen werden. 4 Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. (4) 1 Gegen die Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. 2 Die Klage ist gegen die IHK zu richten. D. Wahlen zur Vollversammlung 22 Verteilung der Vollversammlungssitze auf die Wahlgruppen (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 erhalten in der Vollversammlung: die Wahlgruppe I davon unternehmensnahe Dienstleistungen mindestens die Wahlgruppe II davon Handelsvermittlung und verbrauchernahe Dienstleistungen mindestens die Wahlgruppe III 8 die Wahlgruppe IV 7 davon Bereich Transport und Logistik mindestens 3 davon Bereich Information und Kommunikation mindestens 2 die Wahlgruppe V davon Sparkassen mindestens davon Genossenschaften mindestens davon Privatbanken mindestens davon Versicherungsvermittlung mindestens davon Immobilienwirtschaft mindestens davon sonstige Finanzdienstleistungen mindestens alle Wahlgruppen zusammen also Sitz Sitz Sitz Sitz 100 (2) Die Mitglieder der Vollversammlung in den Wahlgruppen I und II werden, abgesehen im Fall des Abs. 4, jeweils durch Wahlmänner ( 23 Abs. 1 lit. a) in den Bezirken der IHK-Regionalbereiche, in den Wahlgruppen III bis V jeweils durch Wahlmänner im IHK-Bezirk ( 23 Abs. 1 lit. c) gewählt. Stand: Seite 7 von 10

8 (3) Die Wahlmänner ( 23 Abs. 1) in den IHK-Regionalbereichen wählen in den Wahlgruppen I II im IHK-Regionalbereich: Augsburg-Stadt 7 4 Mitglieder Augsburg-Land 5 3 Mitglieder Aichach-Friedberg 2 2 Mitglieder Dillingen 2 2 Mitglieder Donau-Ries 4 2 Mitglieder Günzburg 4 2 Mitglieder Kaufbeuren/Ostallgäu 5 3 Mitglieder Kempten/Oberallgäu 5 4 Mitglieder Lindau-Bodensee 2 1 Mitglieder Memmingen/Unterallgäu 6 3 Mitglieder Neu-Ulm 4 2 Mitglieder in die Vollversammlung. (4) 1 Werden bei den Wahlmännerversammlungen der Wahlgruppen I und II in den Bezirken der IHK-Regionalbereiche die erforderlichen Mindestsitze für die Vollversammlung in den Wahlgruppen I und II gemäß Abs. 1 nicht vergeben, wählen die in 23 Abs. 1, lit. b) genannte Wahlmänner aus den Wahlgruppen I und II so viele Vollversammlungsmitglieder in ihrer Wahlgruppe, wie Mindestsitze gemäß 22 Abs. 1 noch zu vergeben sind. 2 Die der Vollversammlung erhöhen sich dadurch von 100 auf höchstens 107. (5) Die Wahlmänner der Wahlgruppen III bis V ( 23 Abs. 1 lit. c) wählen so viele Vollversammlungsmitglieder, wie in diesen Wahlgruppen gemäß Abs. 1 zu vergeben sind. 23 Wahlmänner (1) Wahlmänner zur Vollversammlung sind gleichzeitig die in die IHK-Regionalversammlungen unmittelbar oder im Wege der Zu- oder Ergänzungswahl gewählten oder nachgerückten Mitglieder, und zwar a) im Bezirk jedes IHK-Regionalbereichs die Mitglieder der Wahlgruppen I und II für jeweils ihre Wahlgruppe, b) im Falle des 22 Abs. 4 für den IHK-Bezirk die Mitglieder jeweils der Gewerbebereiche unternehmensnahe Dienstleistungen aus der Wahlgruppe I und der Gewerbebereiche Handelsvermittlung und verbrauchernahe Dienstleistungen aus der Wahlgruppe II, c) im IHK-Bezirk die Mitglieder der Wahlgruppen III bis V für jeweils ihre Wahlgruppe. (2) Die Wahlmänner üben ihr Amt für die laufende Wahlperiode der Vollversammlung aus. 24 Wahlvorsteher (1) Die Wahlmännerversammlungen gemäß 25 werden durch Wahlvorsteher geleitet, die der Wahlausschuss bestellt. (2) Für Nachwahlen ( 3) bestellt der Präsident Wahlvorsteher. 25 Wahlmännerversammlungen (1) 1 Die Wahlmänner wählen, getrennt nach Wahlgruppen, in Wahlmännerversammlungen jeweils aus ihren Reihen in geheimer Wahl a) in den Bezirken der IHK-Regionalbereiche die Vollversammlungsmitglieder aus den Wahlgruppen I, II gemäß 22 Abs. 3, b) für den gesamten IHK-Bezirk die Vollversammlungsmitglieder aus den Wahlgruppen I und II gemäß 22 Abs. 4, c) für den gesamten IHK-Bezirk die Vollversammlungsmitglieder aus den Wahlgruppen III bis V gemäß 22 Abs Stehen in einer Wahlgruppe nicht mehr Wahlmänner zur Verfügung, als in der Vollversammlung zu vergeben sind, gelten diese Wahlmänner als in die Vollversammlung gewählt. (2) 1 Die Wahlmännerversammlungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. 2 Stimmabgabe per Briefwahl (Abs. 4) ist wie Anwesenheit zu zählen. (3) 1 Jeder Wahlmann hat so viele Stimmen, wie Bewerber in die Vollversammlung zu wählen sind. 2 Stimmenhäufung auf einen Bewerber oder mehrere Bewerber ist nicht möglich. 3 Die Kennzeichnung gilt in diesem Falle für den Bewerber als eine Stimme. 4 Die Wahlmänner müssen persönlich abstimmen. 5 Es können auch nicht anwesende Wahlbewerber gewählt werden, sofern eine schriftliche Erklärung des Bewerbers vorliegt, die Wahl anzunehmen. Stand: Seite 8 von 10

9 (4) 1 Der Wahlvorsteher kann für verhinderte Wahlmänner Briefwahl zulassen oder statt einer Wahlmännerversammlung eine schriftliche Wahl unter den Wahlmännern durchführen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlunterlagen an den Wahlvorsteher zu senden sind. (5) 19 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) 1 Gewählt sind diejenigen Wahlbewerber, die die meisten Stimmen erhalten und ihre Wahl angenommen haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlvorsteher zieht Abs. 2 gilt für die Wahlmännerversammlungen der Wahlgruppen IV und V hinsichtlich der in 22 Abs. 1 genannten Mindestsitze entsprechend. (7) Der Wahlvorsteher stellt das Ergebnis der Wahl fest und fertigt über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift, die er unverzüglich dem Wahlausschuss übermittelt. (8) 1 Für Nachwahlen ( 3) gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 2 Die Niederschrift ist dem Präsidium zu übermitteln. 26 Wahlprüfung (1) 1 Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung schriftlich beim Wahlausschuss der IHK eingegangen sein. 2 Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Regionalbereichs des Wahlberechtigten beschränkt. 3 Bei Nachwahlen und Zuwahlen tritt an die Stelle des Wahlausschusses das Präsidium der IHK. (2) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss, im Fall von Nachwahlen und Zuwahlen das Präsidium der IHK. (3) 1 Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. 2 Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. 3 Gründe können nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen werden. 4 Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. (4) 1 Gegen die Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. 2 Die Klage ist gegen die IHK zu richten. 27 Wahlbekanntmachung 1 Der Wahlausschuss macht die Namen der gewählten Mitglieder der Vollversammlung in alphabetischer Reihenfolge ihres Familiennamens unter Angabe der Stimmenzahl innerhalb der einzelnen Wahlgruppen bekannt. 2 An die Stelle des Wahlausschusses tritt bei einer Nachwahl ( 3) oder Zuwahl ( 28) der Präsident der IHK Schwaben. E. Zuwahl zur Vollversammlung 28 Zuwahl (1) Die Mitglieder der Vollversammlung können als Wahlmänner auf Vorschlag des Präsidiums oder von mindestens zehn Mitgliedern der Vollversammlung in geheimer Wahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode in die Vollversammlung zuwählen ( 1 Abs. 2 lit. b): Wahlgruppe I bis zu 4 Mitglieder Wahlgruppe II bis zu 3 Mitglieder Wahlgruppe III bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe IV bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe V bis zu 1 Mitglied (2) 1 Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. 2 Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. 3 Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium. (3) 1 Die Zuwahl wir für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. 2 Die Vollversammlung kann auch beschließen, dass offen abgestimmt wird. 3 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. 4 Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. 5 Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. 6 Die Zuwahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. 7 Scheidet ein zugewähltes Mitglied der Vollversammlung aus, so kann die Vollversammlung erneut die Zuwahl ausüben. (4) Das zugewählte Mitglied der Vollversammlung kann als Gast an den Sitzungen der IHK-Regionalversammlung, in deren Regionalbereich es zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist, teilnehmen. Stand: Seite 9 von 10

10 F. Sonderregelungen für IHK-Regionalbereich Lindau-Bodensee 29 Mindestsitze in der Vollversammlung 1 Soweit auf Grund der Ergebnisse der Wahlmännerversammlungen nicht mindestens 6 v. H. der Vollversammlungsmitglieder aus Mitgliedern des IHK-Regionalbezirk Lindau-Bodensee bestehen, wählt die Vollversammlung auf Vorschlag der IHK-Regionalversammlung Lindau-Bodensee die dafür erforderliche Anzahl von Vertretern der IHK-Regionalversammlung Lindau-Bodensee entsprechend 28 in geheimer Wahl zu. 2 Insoweit verringert sich die Zahl der nach 28 zuwählbaren Vollversammlungsmitglieder. G. In-Kraft-Treten 30 In-Kraft-Treten (1) Die Wahlordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.* (2) 1 Die Änderungen treten mit Bekanntgabe in Kraft. 2 Soweit Vorschriften der Wahlordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2012 noch Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Vollversammlung und in den IHK-Regionalversammlungen für die Wahlperiode 2013 bis 2018 haben, bleiben sie bis zum Ablauf dieser Wahlperiode in Kraft. * betrifft das ursprüngliche In-Kraft-Treten der Neufassung vom 14. Juni 2007 Ansprechpartner: Thomas Gutjahr Stettenstraße Augsburg Tel Fax thomas.gutjahr@schwaben.ihk.de Stand: Seite 10 von 10

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