Berücksichtigung der Naturvermittlung im Berg- und Wanderführerrecht der Länder

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1 Berücksichtigung der Naturvermittlung im Berg- und Wanderführerrecht der Länder Um eine Führungstätigkeit im Zusammenhang mit der Naturvermittlung auch im alpinen Gelände durchführen zu können, bedarf es einer Regelung im jeweiligen Landes-Berg- und Wanderführerrecht. Die einzelnen Landesgesetze (meist als Berg- und Schiführergesetz bezeichnet; in Oberösterreich und Niederösterreich sind die Bestimmungen im jeweiligen Sportgesetz integriert) unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des Begriffes der Erwerbsmäßigkeit als auch im Hinblick auf die Ausnahmen vom Vorbehaltsbereich. Hier eine kurze Übersicht über die wesentlichsten Bestimmungen in den sieben alpinen Bundesländern. Kärnten: Führung von Personen bei Bergtouren (das sind Touren, die sich zumindest teilweise auf den Gletscherbereich oder auf Gelände erstrecken, wo sich Menschen nur unter Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder unter Mitverwendung der Hände sicher fortbewegen können) gegen Entgelt (jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.) Entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen im Rahmen von lehr- oder studienplanmäßigen Veranstaltungen von Schulen oder Universitätssportinstituten Niederösterreich: Erwerbsmäßiges (wenn die Tätigkeit gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird) Führen oder Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren Erwerbsmäßiges Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ( 14 Abs 2 NÖ Sportgesetz). Ausnahmen: Keine!

2 Oberösterreich: Erwerbsmäßiges (wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist) Führen und Begleiten auf Bergtouren, insbesondere auch auf Steigen mit versicherten Passagen oder gefährlichen Restschneefeldern sowie auf Steigen, die über vergletschertes Gelände führen, sowie das Führen und Begleiten auf Schitouren Erwerbsmäßiges Führen und Begleiten auf Bergtouren, die ausschließlich über gebahnte Wege und Steige oder unvergletschertes Gelände führen (Wanderführen) Erwerbsmäßige Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen (wie Klettern, Sportklettern, Hochtouren, Schitouren, Steileisklettern) und Sonderformen des Bergsports (wie Schneeschuh, Telemarking, Canyoning und Schiwandern) Erwerbsmäßige Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schilaufs, sofern dies im Rahmen einer bestimmten Bergtour oder Schitour erfolgt und sich nur auf jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt, die für das Fahren außerhalb des Bereichs markierter Schipisten notwendig sind Erwerbsmäßiges Führen und Begleiten bei Canyoningtouren Erwerbsmäßige Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Canyoning Für Wander- und Schneeschuhführer gelten vereinfachte Erfordernisse. Dabei geht es um das Führen und Begleiten bei Wanderungen auf mittelschwierigen markierten Wegen und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände ohne Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen, wobei im Winter höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden dürfen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind. Im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit von inländischen und ausländischen Sportoder Alpinvereinen ausgeübt werden, sofern diese Tätigkeiten nur gegenüber Mitgliedern des jeweiligen Vereins von Vereinsmitgliedern erbracht werden, weder den Mitgliedern noch dem betreffenden Verein ein dem Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt und deren Ausübung ein im Vergleich zur sonstigen Vereinstätigkeit übliches Ausmaß nicht übersteigt Wanderführen, sofern diese Tätigkeit im Auftrag einer Gemeinde, eines Tourismusverbandes oder einer Tourismusverbändegemeinschaft ausgeübt wird Salzburg:

3 Erwerbsmäßiges (gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils unabhängig von dessen Zweckbestimmung) Führen oder Begleiten von Personen bei Berg-, Kletter-, Schi- und Canyoningtouren Erwerbsmäßige Vermittlung von Kenntnissen in den Fertigkeiten des Bergsteigens, Kletterns und Begehens von Canyons) Erwerbsmäßiges Begehen von Schluchten, insbesondere von wasserführenden Schluchten, durch Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen Im Rahmen des Unterrichts inländischer Schulen im Sinn von Art 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind, wenn schulisches Lehrpersonal herangezogen wird Im Rahmen des Führens, Begleitens und Ausbildens von Personen in künstlich angelegten Hochseil- oder Klettergärten außerhalb alpiner Gebiete oder an Kunstwänden Tätigkeit in- und ausländischer alpiner Vereine, wenn das Führen und Begleiten durch geeignete und legitimierte Vereinsmitglieder und nur für die Mitglieder, deren Angehörige und höchstens in geringfügigem und jeweils untergeordnetem Maß für sonstige Personen erfolgt, dem Verein insgesamt kein den Aufwand dafür übersteigendes Entgelt zukommt und das führende oder begleitende Vereinsmitglied dafür kein seine Auslagen übersteigendes Entgelt unmittelbar oder mittelbar erhält Steiermark: Erwerbsmäßige (wenn hiefür vom Geführten oder dritten Personen an einen Berg- und Schiführer oder an dritte Personen ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch freiwillige Geldoder Sachleistung erbracht wird) Betätigung als Führer oder Begleiter bei Bergfahrten (insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) Lehrplanmäßiger Unterricht der Institute für Leibeserziehung, der Universitäts- Turnanstalten, der Universitäts-Turninstitute und des Institutes für Bildungsförderung und Sport an der Montanistischen Hochschule in Leoben Bergfahrten von alpinen Vereinen, sofern diese ausschließlich für Mitglieder veranstaltet und von einem Mitglied geführt oder begleitet werden Tirol:

4 Erwerbsmäßiges (wenn die Tätigkeit gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird) Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern Erwerbsmäßiges Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche Im Rahmen des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind. Für Bergwanderführer gelten vereinfachte Erfordernisse. Sie sind dann zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden. Vorarlberg: Tätigkeit als Führer und Begleiter bei Bergtouren und Canyoning-Touren (Schluchtentouren) Erteilung von Unterricht in den für Bergtouren und Canyoning-Touren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen Führen, Begleiten und Unterrichten, wie es gelegentlich üblicherweise ohne jede Art von Entgelt im Familien- und Freundeskreis erfolgt Führen, Begleiten und Unterrichten von Schulen durch fachlich befähigte Lehrkräfte Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen der Fortbildung von Lehrern Führen, Begleiten und Unterrichten durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt

5 Führen, Begleiten und Unterrichten von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine durch andere Mitglieder des Vereins, die fachlich befähigt sind, im Rahmen seiner satzungsmäßigen Tätigkeit, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt Führen, Begleiten und Unterrichten in und auf dem Weg zu Höhlen durch befugte Höhlenführer Führen, Begleiten und Unterrichten im Rahmen naturkundlicher oder -wissenschaftlicher Einrichtungen, wenn es dem Zweck der Einrichtung entspricht und das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt Führen, Begleiten und Unterrichten durch ausgebildete Kräuterpädagogen, Waldpädagogen oder Alpführer, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht Führen, Begleiten und Unterrichten auf leicht begehbaren Spazier- und Wanderwegen. Bis auf die unentgeltlichen Führungen im Familien- und Freundeskreis sind obige Tätigkeiten nur dann vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen, wenn eine Haftpflichtversicherung im Sinne des 14 Vlbg Bergführergesetz vorliegt. Aus dem Bergführervorbehalt aller Landesgesetze ist Folgendes zu schließen: Der Vorbehaltsbereich der Bergführergesetze erstreckt sich nicht auf eine Tätigkeit allein, sondern nur auf eine solche in Verbindung mit dem Ort der Tätigkeit! Es macht daher einen Unterschied, ob die konkrete Tätigkeit des Führens und Begleitens im alpinen oder im außeralpinen Bereich ausgeübt wird. Die beste Lösung für die Naturvermittlungsberufstätigkeit wäre eine Aufnahme in den jeweiligen Ausnahmekatalog. Am Muster der Regelung in Vorarlberg: Führen, Begleiten und Unterrichten durch ausgebildete Naturvermittler, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht.

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