***I ENTWURF EINES BERICHTS

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit /0305(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (COM(2012)0643 C7-0370/ /0305(COD)) Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Berichterstatter: Bas Eickhout PR\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 PR_COD_1amCom Erklärung der benutzten Zeichen * Konzertierungsverfahren *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient dies als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Gesetzgebungsakts, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...]. PE v /40 PR\ doc

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...36 PR\ doc 3/40 PE v01-00

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5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (COM(2012)0643 C7-0370/ /0305(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0643), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0370/2012), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom... 1, in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom... 2, gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0000/2013), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht PR\ doc 5/40 PE v01-00

6 Änderungsantrag 1 Erwägung 3 (3) Aus dem Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geht hervor, dass die gegenwärtigen Reduzierungsmaßnahmen bei vollständiger Anwendung zu einer Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen führen können. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet werden. Gewisse Maßnahmen sollten zudem auf weitere Anlagen, die bedeutende Mengen fluorierter Treibhausgase enthalten, wie Kühllastwagen und -anhänger, ausgeweitet werden. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, sollte auch auf elektrische Schaltanlagen angewendet werden. (3) Aus dem Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geht hervor, dass die gegenwärtigen Reduzierungsmaßnahmen bei vollständiger Anwendung zu einer Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen führen können. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet und durch Anforderungen in Bezug auf Rückgewinnungsverfahren ergänzt werden. Gewisse Maßnahmen sollten zudem auf weitere Anlagen, die bedeutende Mengen fluorierter Treibhausgase enthalten, wie Kühllastwagen und -anhänger, ausgeweitet werden. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, sollte auch auf elektrische Schaltanlagen angewendet werden. Änderungsantrag 2 Erwägung 8 (8) Zusätzliche Verbote des Inverkehrbringens von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzsystemen, die spezielle (8) Zusätzliche Verbote des Inverkehrbringens von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Schäumen, Aerosolen und Brandschutzsystemen, die PE v /40 PR\ doc

7 fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten dort eingeführt werden, wo geeignete Alternativen zu diesen Stoffen verfügbar sind. Im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen und die Verfügbarkeit kostenwirksamer Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen sollte die Kommission befugt werden, den Geltungsbereich der Verbote auf weitere Erzeugnisse und Einrichtungen auszudehnen bzw. bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Geräten davon auszunehmen, für die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen auch weil das Marktangebot an alternativen Stoffen die Nachfrage nicht decken kann oder weil wegen der geltenden Sicherheitsstandards einschlägige Alternativen nicht verwendet werden dürfen keine alternativen Stoffe zu Verfügung stehen, die die spezifizierten Grenze für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiten. spezielle fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten dort eingeführt werden, wo geeignete Alternativen zu diesen Stoffen verfügbar sind. Im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen und die Verfügbarkeit kostenwirksamer Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen sollte die Kommission befugt werden, den Geltungsbereich der Verbote auf weitere Erzeugnisse und Einrichtungen auszudehnen bzw. bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Geräten davon auszunehmen, für die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen auch weil das Marktangebot an alternativen Stoffen die Nachfrage nicht decken kann oder weil wegen der geltenden Sicherheitsstandards einschlägige Alternativen nicht verwendet werden dürfen keine alternativen Stoffe zu Verfügung stehen, die die spezifizierten Grenze für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiten. Änderungsantrag 3 Erwägung 9 (9) Solche Verbote sollten nur dann eingeführt werden, wenn sie bewirken, dass insgesamt weniger Treibhausgase, insbesondere fluorierte Treibhausgase aus Leckagen als auch CO 2 aus deren Energieverbrauch, emittiert werden. Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten daher zugelassen werden, wenn ihre Treibhausgasemissionen insgesamt niedriger sind als diejenigen, die sich aus vergleichbaren Einrichtungen ohne fluorierte Treibhausgase ergäben, die den in den einschlägigen (9) Solche Verbote sollten nur dann eingeführt werden, wenn sie bewirken, dass insgesamt weniger Treibhausgase, insbesondere fluorierte Treibhausgase aus Leckagen als auch CO 2 aus deren Energieverbrauch, emittiert werden. PR\ doc 7/40 PE v01-00

8 Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EU (umweltgerechte Gestaltung) zulässigen maximalen Energieverbrauch erreichen. Änderungsantrag 4 Erwägung 11 (11) Die allmähliche Eindämmung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen hat sich als wirksamster und kostengünstigster Weg zur langfristigen Verringerung der Emissionen dieser Stoffe erwiesen. (11) Der gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1 für ozonabbauende Stoffe angewandte regulatorische Ansatz sollte auch für die Regulierung der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe angewandt werden. Zusätzlich zu Verboten des Inverkehrbringens von Anlagen, die auf teilfluorierten Kohlenwasserstoffen basieren, zu Reduzierungsmaßnahmen und Rückgewinnungsanforderungen hat sich die allmähliche Eindämmung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als wirksamster und kostengünstigster Weg zur langfristigen Verringerung der Emissionen dieser Stoffe erwiesen. 1 ABl. L 286 vom , S. 1. PE v /40 PR\ doc

9 Änderungsantrag 5 Erwägung 12 (12) Um die allmähliche Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu verwirklichen, sollte die Kommission den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse zuweisen, damit die Mengenbegrenzung der in der EU insgesamt in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe eingehalten wird. (12) Um die allmähliche Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu verwirklichen, sollte die Kommission den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse zuweisen, damit die Mengenbegrenzung der in der EU insgesamt in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe eingehalten wird. Ab 1. Januar 2018 sollte die Verwendung von Quoten einer Gebühr unterliegen, die von der Kommission einzutreiben ist und umverteilt werden soll, um auf die regionalen Unterschiede bei der Durchführung der Verordnung innerhalb der EU einzugehen. Änderungsantrag 6 Erwägung 14 a (neu) (14a) Die Herstellung einiger fluorierter Treibhausgase kann zu bedeutenden Emissionen von Nebenprodukten anderer fluorierter Treibhausgase während des Herstellungsprozesses führen. Als Bedingung für das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase sollten diese Emissionen von Nebenprodukten zerstört werden, um sicherzustellen, dass die klimatischen Auswirkungen des gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden. PR\ doc 9/40 PE v01-00

10 Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 16 a (neu) (16a) technisches Areosol eine Aerosolpackung, die für Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Prüfung, Ungezieferbekämpfung, Herstellung, Installation und andere Anwendungen verwendet wird, für die nicht brennbare Formulierungen erforderlich sind. Änderungsantrag 8 Artikel 2 Absatz 2 (2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um deren unbeabsichtigte Freisetzung (hiernach Leckage ) zu verhindern. (2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorsorgemaßnahmen, um deren unbeabsichtigte Freisetzung (hiernach Leckage ) zu verhindern. Ungeachtet der Verpflichtung zu Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Leckagen, stellen die Betreiber sicher, dass die Leckage- Höchstgrenzen nicht überschritten werden. PE v /40 PR\ doc

11 Änderungsantrag 9 Artikel 2 Absatz 5 a (neu) (5a) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Mindestvorsorgemaßnahmen und Leckage-Höchstgrenzen, auf die in Absatz 2 hingewiesen wird, gemäß der bewährten Praxis und der Erfahrung in den Mitgliedstaaten für jede Art von Einrichtung festlegen. Diese Vorschriften werden spätestens am [1. Januar 2015] erlassen. Änderungsantrag 10 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a a) ortsfeste Kälteanlagen; a) ortsfeste und mobile Kälteanlagen; Änderungsantrag 11 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b b) ortsfeste Klimaanlagen; b) ortsfeste und mobile Klimaanlagen; PR\ doc 11/40 PE v01-00

12 Änderungsantrag 12 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e e) Kühllastwagen und Kühlanhänger. e) Kühllastwagen, Kühlanhänger und Kühllastfahrzeuge. Änderungsantrag 13 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b b) Menge der hinzugefügten fluorierten Treibhausgase sowie die Gründe für deren Hinzufügen; b) Menge der hinzugefügten fluorierten Treibhausgase sowie die Gründe für deren Hinzufügen; im Falle der Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 ebenso die Angabe, ob der Stoff recycelt oder aufgearbeitet wurde, sowie der Name und die Adresse des Unternehmens, das das Recycling oder die Aufarbeitung durchgeführt hat; Änderungsantrag 14 Artikel 5 Absatz 2 (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank erfasst sind, bewahren die in Absatz 1 genannten (2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank erfasst. Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten PE v /40 PR\ doc

13 Betreiber diese Aufzeichnungen bis mindestens zwei Jahre nach der Außerbetriebnahme der jeweiligen Einrichtung auf. operationelle Anleitung und technische Hilfestellung bei der Einrichtung und Pflege der Datenbank. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu den relevanten Informationen in der Datenbank in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erhält 1. 1 ABl. L 41 vom , S. 26. Änderungsantrag 15 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank erfasst sind, bewahren die Personen oder Unternehmen, die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, für mindestens fünf Jahre Kopien ihrer Aufzeichnungen auf. entfällt PR\ doc 13/40 PE v01-00

14 Änderungsantrag 16 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. entfällt Änderungsantrag 17 Artikel 5 Absatz 3 (3) Die Kommission kann die Form der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen bestimmen und in einem Durchführungsrechtsakt festlegen, wie diese zu führen sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die Kommission bestimmt die Form der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen und legt in einem Durchführungsrechtsakt fest, wie diese zu führen sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. Änderungsantrag 18 Artikel 6 Absatz -1 a (neu) Unbeschadet Artikel 9 Absatz 1 ist es Herstellern und Einführern verboten, fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, in Verkehr zu bringen, sofern fluorierte Treibhausgase, die als Nebenprodukt des Herstellungsprozesses erzeugt werden, PE v /40 PR\ doc

15 Begründung einschließlich während des Herstellungsprozesses ihrer Rohstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, nicht zerstört werden. Die Herstellung von HFKW findet häufig in Drittstaaten statt, in denen es keine Beschränkungen bezüglich der Nebenproduktemissionen (wie etwa der Emissionen von HFKW-23) gibt. Der könnte daher unbeabsichtigt die weltweiten Emissionen von F-Gasen erhöhen, sofern es kein Verbot des Inverkehrbringens von F-Gasen gibt, deren Nebenproduktemissionen, die während des Herstellungsprozesses entstehen, nicht zerstört werden. Änderungsantrag 19 Artikel 7 Absatz 1 a (neu) (1a) Die Mitgliedstaaten richten bis 1. Januar 2016 obligatorische Rückgewinnungsprogramme für fluorierte Treibhausgase in Produkten und Einrichtungen ein, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU des Europäisches Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 fallen. Diese Rückgewinnungsprogramme erfordern eine finanzielle Sicherheitsleistung für in Verkehr gebrachte fluorierte Treibhausgase, die für die Menge fluorierter Treibhausgase rückerstattet wird, die an eine zugelassene Vernichtungseinrichtung geliefert wird, sofern bisher keine Rückgewinnungsprogramme von vergleichbarer Wirksamkeit eingerichtet wurden. 1 ABl. L 197 vom , S. 38. PR\ doc 15/40 PE v01-00

16 Begründung Um die Herstellerverantwortung zu fördern, sollten in allen Mitgliedstaaten Rückgewinnungsprogramme eingerichtet werden, um das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung von F-Gasen sicherzustellen. Änderungsantrag 20 Artikel 7 Absatz 1 b (neu) Begründung (1b) Die Mitgliedstaaten werden konkrete Maßnahmen zur Herstellerverantwortung für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase, die Bestandteil von Schäumen sind, erlassen. Um die Herstellerverantwortung zu fördern, sollten in allen Mitgliedstaaten Rückgewinnungsprogramme eingerichtet werden, um das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung von F-Gasen sicherzustellen. Änderungsantrag 21 Artikel 7 Absatz 2 (2) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste von Einrichtungen in Absatz 1 vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz weiterer Einrichtungen aufgrund der kommerziellen oder technologischen Entwicklung weitere Arten von Einrichtungen hinzuzufügen. (2) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste von Einrichtungen in Absatz 1 vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz weiterer Einrichtungen aufgrund der kommerziellen oder technologischen Entwicklung weitere Arten von Einrichtungen hinzuzufügen und ausführliche Regeln zu den in Absatz 1a genannten Rückgewinnungsprogrammen PE v /40 PR\ doc

17 zu erlassen. Begründung Um die Herstellerverantwortung zu fördern, sollten in allen Mitgliedstaaten Rückgewinnungsprogramme eingerichtet werden, um das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung von F-Gasen sicherzustellen. Änderungsantrag 22 Artikel 9 Absatz 2 (2) Das in Absatz 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Einrichtungen, für die in den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festgehalten wurde, dass wegen des energieeffizienteren Betriebs die CO 2 - Emissionen über ihre gesamte Lebensdauer gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung genügen und keine teilfluorierten Kohlenwasserstoffe enthalten. entfällt Begründung Diese Bestimmung könnte ein Schlupfloch schaffen und die Marktsicherheit aushöhlen, die andernfalls durch Verbote gegeben wäre. Es gibt große Unterschiede bei der Energieeffizienz von Einrichtungen, die HFKW benötigen, sowie bei Einrichtungen, die natürliche Kühlmittel benötigen. Die F-Gas-Verordnung könnte daher möglicherweise untergraben werden, indem bestimmte Einrichtungen für den Vergleich der Energieeffizienz von Einrichtungen mit HFKW und ohne HFKW ausgewählt werden. PR\ doc 17/40 PE v01-00

18 Änderungsantrag 23 Artikel 9 Absatz 3 (3) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste in Anhang III weitere Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhausgaspotenzial von 150 oder mehr enthalten oder mit diesen arbeiten, hinzuzufügen, wenn nachgewiesen wurde, dass Alternativen zur Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder zur Verwendung spezifischer Arten von fluorierten Treibhausgasen verfügbar sind und ihre Verwendung zu insgesamt niedrigeren Treibhausgasemissionen führen würde, und um von dieser Liste gegebenenfalls befristet bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen auszuschließen, für die aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen keine Alternativen verfügbar sind, die den genannten Grenzwert für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiben. (3) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste in Anhang III weitere Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder mit diesen arbeiten, hinzuzufügen, wenn nachgewiesen wurde, dass Alternativen zur Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder zur Verwendung spezifischer Arten von fluorierten Treibhausgasen verfügbar sind und ihre Verwendung zu insgesamt niedrigeren Treibhausgasemissionen führen würde, und um von dieser Liste gegebenenfalls befristet bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen auszuschließen, für die aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen keine Alternativen verfügbar sind, die den genannten Grenzwert für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiten. Änderungsantrag 24 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c c) ab 1. Januar 2017 die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen Treibhausgase, ausgedrückt in Masse und CO 2 -Äquivalent. c) ab 1. Januar 2017 die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen Treibhausgase, ausgedrückt in Masse und CO 2 -Äquivalent und dem GWP. PE v /40 PR\ doc

19 Änderungsantrag 25 Artikel 10 Absatz 5 a (neu) (5a) Behälter für fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2150 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 verwendet werden, sind dahingehend zu kennzeichnen, ob der Stoff recycelt oder aufgearbeitet wurde, sowie mit dem Namen und der Adresse des Unternehmens, das das Recycling oder die Aufarbeitung durchgeführt hat. Änderungsantrag 26 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu) Begründung (2a) Die Verwendung von SF 6 in Mittelspannungssekundärschaltanlagen wird ab 1. Januar 2020 untersagt. SF 6 ist ein Treibhausgas mit einem Treibhauspotenzial, das Mal stärker ist als das von Kohlendioxid (CO2), und einer Verweildauer in der Atmosphäre von über 3000 Jahren. In Europa werden gegenwärtig fast 3 Mio. Mittelspannungsanlagen betrieben, die SF 6 enthalten. Konkurrenzfähige Mittelspannungssekundärschaltanlagen (am Übergang zur Niederspannung) ohne SF 6 sind bereits jetzt am Markt erhältlich und werden von zahlreichen Herstellern hergestellt. Daher ist jede Emission von SF 6 schlicht als unverantwortlich anzusehen. PR\ doc 19/40 PE v01-00

20 Änderungsantrag 27 Artikel 11 Absatz 3 (3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit einem Treibhausgaspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge, die fünf Tonnen CO 2 oder mehr entspricht, ist ab dem 1. Januar 2020 untersagt. (3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit einem Treibhausgaspotenzial von 2150 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Betriebstemperatur von -50 C oder mehr und mit einer Füllmenge, die 40 Tonnen CO 2 oder mehr entspricht, ist ab dem 1. Januar 2015 untersagt. Begründung Jüngste Aktivitäten und Erfahrungen mit der Wiederbefüllung in europäischen Supermärkten zeigen, dass sich durch diese Maßnahme erhebliche, kostenwirksame HFKW-Senkungen erreichen lassen, und zwar schon Ein frühzeitigeres Wartungsverbot bietet daher enorme Umwelt- und Kostenvorteile. Nimmt man durch Erhöhung des Schwellenwertes von fünf auf 40 Tonnen CO 2 -Äquivalent rund 80 % der Systeme im Kleingewerbesektor vom Wartungsverbot aus, reduziert dies die Umweltvorteile um lediglich 8 % oder weniger. Kälteanlagen, die bei Temperaturen unter -50 C betrieben werden, sind ebenfalls ausgenommen. Änderungsantrag 28 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 a (neu) Ab 1. Januar 2017 werden fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2150 oder mehr nur dann zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen verwendet, die nicht im ersten Unterabsatz erwähnt wurden, wenn sie aus anderen Anlagen innerhalb der EU zurückgewonnen wurden. PE v /40 PR\ doc

21 Änderungsantrag 29 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 b (neu) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die, wenn dies angemessen ist, für einen bestimmten Zeitraum eine Abweichung für eine bestimmte Verwendung von SF6 gewähren, wenn aus technischen, wirtschaftlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen keine Alternativen zur Verfügung stehen. Änderungsantrag 30 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Er gilt ebenfalls nicht für Hersteller oder Einführer einer jährlichen Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von weniger als unter 1000 Tonnen CO 2 - Äquivalent Er gilt ebenfalls nicht für Hersteller oder Einführer einer jährlichen Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von weniger als 500 Tonnen CO 2 -Äquivalent. PR\ doc 21/40 PE v01-00

22 Änderungsantrag 31 Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a a) die in Anhang V festgelegten Höchstmengen vor dem Hintergrund der Entwicklungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und für die entsprechenden Emissionen geändert werden; und a) die in Anhang V festgelegten Höchstmengen vor dem Hintergrund der Entwicklungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und für die entsprechenden Emissionen reduziert werden; und Änderungsantrag 32 Artikel 14 Absatz 5 (5) Die Kommission weist jedem Hersteller und jedem Einführer von 2015 an jährlich gemäß dem in Anhang VI festgelegten Zuweisungsmechanismus Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu. (5) Die Kommission weist jedem Hersteller und jedem Einführer von 2015 an jährlich gemäß dem in Anhang VI festgelegten Zuweisungsmechanismus Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu. Ab dem 1. Januar 2018 haben Hersteller und Einführer eine Zuweisungsgebühr auf Jahresbasis in Höhe von 30 EUR pro Tonne CO 2 -Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für jeden Teil der genutzten oder übertragenen Quote zu zahlen. Die eingenommenen Gelder sind zu verwenden, um die Umsetzung dieser Verordnung zu unterstützen und die klimabedingten regionalen Unterschiede in Bezug auf die Kosten für Ersatztechnologien abzubauen. PE v /40 PR\ doc

23 Begründung Im wird für HFKW-Quoten ein kostenfreier Bestandsschutz gewährt, was gegen das Verursacherprinzip verstößt. Es wird daher eine Zuweisungsgebühr für die Nutzung der HFKW-Quoten in Höhe von 30 EUR/Tonne CO 2 -Äquivalent eingeführt, was dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ETS-Richtlinie erwarteten CO 2 - Preisdurchschnitt während der dritten ETS-Phase entspricht. Dies wird für einen sicheren Einnahmestrom sorgen, um klimabedingte regionale Kostenunterschiede auszugleichen. Änderungsantrag 33 Artikel 14 Absatz 6 (6) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Mechanismus zur Neuberechnung der Referenzwerte nach Absatz 3 festgelegt und der in Anhang VI festgelegten Mechanismus zur Quotenzuweisung geändert oder ergänzt wird. (6) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Mechanismus zur Neuberechnung der Referenzwerte nach Absatz 3 festgelegt und der in Anhang VI festgelegte Mechanismus zur Quotenzuweisung geändert oder ergänzt sowie der Mechanismus zur Zuweisung von Geldern in Übereinstimmung mit Artikel 5 festgelegt wird. Änderungsantrag 34 Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 In diesem elektronischen Register werden auf Antrag Das elektronische Register umfasst: PR\ doc 23/40 PE v01-00

24 Änderungsantrag 35 Artikel 17 Absatz 1 (1) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw Tonnen CO 2 - Äquivalent hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. (1) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw. 500 Tonnen CO 2 - Äquivalent hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. Änderungsantrag 36 Artikel 17 Absatz 2 (2) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw Tonnen CO 2 -Äquivalent zerstört hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. (2) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw. 500 Tonnen CO 2 -Äquivalent zerstört hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. PE v /40 PR\ doc

25 Änderungsantrag 37 Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Zu diesem Zweck führen sie je nach Eignung eines der folgenden Systeme ein: a) ein System, bei dem auf nationaler Ebene eine Datenbank zur Erhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgezeichneten Daten geführt wird; b) ein System, bei dem Untersuchungen der Emissionen einer repräsentativen Stichprobe von unter Artikel 5 Absatz 1 fallenden Betreibern vorgenommen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen extrapoliert werden. Zu diesem Zweck führen sie ein System ein, bei dem auf nationaler Ebene eine Datenbank zur Erhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgezeichneten Daten geführt wird. Änderungsantrag 38 Artikel 20 Absatz 2 (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [TT/MM/JJJJ] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] für unbestimmte Zeit übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab... 1 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die PR\ doc 25/40 PE v01-00

26 Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. 1 Bitte Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen. Änderungsantrag 39 ANHANG III Tabelle Zeile 9 a (neu) 9a. Technische Aerosole 1. Januar 2020 Begründung Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~3,6 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Änderungsantrag 40 ANHANG III Tabelle Zeile Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr 1. Januar 2015 PE v /40 PR\ doc

27 10. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW 1. Januar 2015 Änderungsantrag 41 ANHANG III Tabelle Zeile 10 a (neu) 10a. Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2150 oder mehr enthalten 1. Januar 2015 Begründung Artikel 11 Absatz 3 verbietet die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 2150 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen ab dem Jahr Um diesem Wartungsverbot gerecht zu werden, sollte das Inverkehrbringen neuer Kälteanlagen, die F-Gase mit einem GWP von 2150 oder mehr enthalten, ebenfalls von diesem Jahr an verboten werden. Änderungsantrag 42 ANHANG III Tabelle Zeile 10 b (neu) PR\ doc 27/40 PE v01-00

28 10b. Ortsfeste Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2020 Begründung Auf diesen Sektor entfällt derzeit der höchste Anteil an HFKW-Emissionen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW- Emissionen erreichen (~15,3 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030) Zahlen, in denen die erheblichen Senkungen bei den THG-Emissionen aus Energieeinsparungen noch nicht berücksichtigt sind. Die Durchdringungsraten nachhaltiger Alternativen können im Jahr 2020 eine Marktdurchdringung von 100 % erreichen. Änderungsantrag 43 ANHANG III Tabelle Zeile 10 c (neu) 10c. Mobile Kälteanlagen mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2025 Begründung Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit Emissionssenkungen erreichen (~0,7 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Die Durchdringungsraten nachhaltiger Alternativen können im Jahr 2025 eine Marktdurchdringung von 100 % oder annähernd diesem Wert erreichen. PE v /40 PR\ doc

29 Änderungsantrag 44 ANHANG III Tabelle Zeile 11 Teil Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme, die HFKW mit einem GWP von 2150 oder mehr enthalten 1. Januar 2015 Änderungsantrag 45 ANHANG III Tabelle Zeile 11 Teil Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 PR\ doc 29/40 PE v01-00

30 im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme, die HFKW enthalten 1. Januar 2018 Änderungsantrag 46 ANHANG III Tabelle Zeile Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW enthalten 1. Januar 2020 PE v /40 PR\ doc

31 Änderungsantrag 47 ANHANG III Tabelle Zeile 12 a (neu) 12a. Ortsfeste Klimaanlagen mit Ausnahme von Zentrifugalkühlern, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2020 Begründung Dieser Sektor weist einen hohen Anteil an HFKW-Emissionen auf und ist die schnellstwachsende Emissionsquelle. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~29 Mio. t/co 2 - Äquivalent/Jahr in 2030). Die Durchdringungsraten nachhaltiger Alternativen können im Jahr 2020 eine Marktdurchdringung von 100 % oder annähernd diesem Wert erreichen. Änderungsantrag 48 ANHANG III Tabelle Zeile 12 b (neu) 12b. Zentrifugalkühler, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2027 PR\ doc 31/40 PE v01-00

32 Begründung Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit Emissionssenkungen erreichen (~9 kt/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Die Durchdringungsraten nachhaltiger Alternativen können im Jahr 2027 eine Marktdurchdringung von 100 % erreichen. Änderungsantrag 49 ANHANG III Tabelle Zeile 12 c (neu) 12c. Klimaanlagen auf Frachtschiffen, die fluorierte Treibstoffgase enthalten 1. Januar 2020 Begründung Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit Emissionssenkungen erreichen (~232 kt/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Die Durchdringungsraten nachhaltiger Alternativen können im Jahr 2020 eine Marktdurchdringung von 100 % erreichen. Änderungsantrag 50 ANHANG III Tabelle Zeile 12 d (neu) 12d. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2015 PE v /40 PR\ doc

33 Begründung Schäume können eine lange Lebensdauer von bis zu 50 Jahren haben. Zudem ist die Rückgewinnung von Treibgasen aus Schaumprodukten kostspielig. Unzureichende öffentliche Interventionen heute würden daher zu höheren Emissionen in den kommenden Jahrzehnten führen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~3,9 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Die Durchdringungsraten nachhaltiger Alternativen können im Jahr 2015 eine Marktdurchdringung von 100 % erreichen. Änderungsantrag 51 ANHANG V Einleitung Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet: Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet: Begründung Die Daten für das Jahr 2012 werden in Kürze vorliegen, und es sollten daher diese neusten Daten zur Berechnung des Ausgangswertes verwendet werden, d.h., es sollte der Durchschnitt des Zeitraums von angelegt werden. Änderungsantrag 52 ANHANG V Tabelle Zeile % % PR\ doc 33/40 PE v01-00

34 Änderungsantrag 53 ANHANG V Tabelle Zeile % % Begründung In seiner Entschließung vom 14. September 2011 hat sich das Europäische Parlament für einen schnellen Ausstieg aus Erzeugung und Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen innerhalb der EU ausgesprochen. Der aktuelle Ausstiegszeitplan muss verschärft werden, um den technisch machbaren und kostenwirksamen Übergang zu nachhaltigen Alternativen sicherzustellen und eine übermäßige HFKW-Zuweisung zu vermeiden. Die Kommission hat den Vorschlag für den Ausstiegszeitplan vorgelegt, ohne das Wartungsverbot in Artikel 11 zu berücksichtigen. Das Wartungsverbot wird zu einer deutlich verringerten HFKW-Nachfrage führen, und daher sollten die Ausstiegsschritte insbesondere vor 2018 und nach 2023 ehrgeiziger sein. Änderungsantrag 54 ANHANG V Tabelle Zeile % % PE v /40 PR\ doc

35 Begründung In seiner Entschließung vom 14. September 2011 hat sich das Europäische Parlament für einen schnellen Ausstieg aus Erzeugung und Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen innerhalb der EU ausgesprochen. Der aktuelle Ausstiegszeitplan muss verschärft werden, um den technisch machbaren und kostenwirksamen Übergang zu nachhaltigen Alternativen sicherzustellen und eine übermäßige HFKW-Zuweisung zu vermeiden. Die Kommission hat den Vorschlag für den Ausstiegszeitplan vorgelegt, ohne das Wartungsverbot in Artikel 11 zu berücksichtigen. Das Wartungsverbot wird zu einer deutlich verringerten HFKW-Nachfrage führen, und daher sollten die Ausstiegsschritte insbesondere vor 2018 und nach 2023 ehrgeiziger sein. Änderungsantrag 55 ANHANG V Tabelle Zeile % % Begründung In seiner Entschließung vom 14. September 2011 hat sich das Europäische Parlament für einen schnellen Ausstieg aus Erzeugung und Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen innerhalb der EU ausgesprochen. Der aktuelle Ausstiegszeitplan muss verschärft werden, um den technisch machbaren und kostenwirksamen Übergang zu nachhaltigen Alternativen sicherzustellen und eine übermäßige HFKW-Zuweisung zu vermeiden. Die Kommission hat den Vorschlag für den Ausstiegszeitplan vorgelegt, ohne das Wartungsverbot in Artikel 11 zu berücksichtigen. Das Wartungsverbot wird zu einer deutlich verringerten HFKW-Nachfrage führen, und daher sollten die Ausstiegsschritte insbesondere vor 2018 und nach 2023 ehrgeiziger sein. PR\ doc 35/40 PE v01-00

36 BEGRÜNDUNG ERLÄUTERUNGEN ZUR SACHE Das Montrealer Protokoll, das als erfolgreichste internationale Umweltvereinbarung gilt, hat weltweite Verwendungseinstellungen und -verringerungen bei den meisten Ozon abbauenden Stoffen, darunter Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), erreicht. Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) werden seit kurzem als Ersatzstoffe für FCKW und H-FCKW eingesetzt, aber sind klimatisch sehr aktiv. Darüber hinaus weisen andere fluorierte Treibhausgase (F-Gase), darunter perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF 6 ), globale Erwärmungspotenziale (GWPs) auf, die bis zu Mal höher sein können als das von Kohlendioxid und für tausende von Jahren in der Atmosphäre verbleiben können. Es besteht Handlungsbedarf. Die Europäische Union (EU) hat sich für eine 80-95%ige Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 ausgesprochen. Laut dem Fahrplan für den Übergang zu einer CO 2 -armen Wirtschaft der Kommission sind zur Erfüllung dieses Ziels 72-73%ige Absenkungen der Nicht-CO 2 - Emissionen (zu denen die fluorierten Treibhausgase gehören) bis 2030 erforderlich. Doch während bei allen anderen Treibhausgasen Verringerungen erreicht wurden, sind die F-Gas- Emissionen in der EU seit 1990 um 60 % gestiegen. Produkte und Anlagen auf HFKW-Basis können eine lange Lebensdauer von bis zu 50 Jahren haben. Daher sind zusätzliche Rechtsvorschriften jetzt erforderlich, um den weiteren Anstieg der Emissionen in den kommenden Jahrzehnten zu verhindern. Glücklicherweise sind bereits heute nachhaltige Alternativen die nachweislich sicher, kostenwirksam und energieeffizient sind auf dem Markt erhältlich und im Einsatz. Mit diesen nachhaltigen Alternativen lassen sich fast alle neuen Anlagen auf HFKW-Basis jetzt und in naher Zukunft ersetzen. Der Ausstieg aus der HFKW-Nutzung wird das nachhaltige Wachstum steigern, die Innovation antreiben und europäische Unternehmen, die in grüne Technologien investiert haben, belohnen. Die dänische Erfahrung dient dabei als Musterbeispiel. F-Gas-Verbote wurden dort vor einem Jahrzehnt vorangebracht. Dies regte Investitionen und Innovation an, und es profitierten viele kleine und mittelgroße Unternehmen, die inzwischen herangereift sind und ihre Reichweite außerhalb Dänemarks immer weiter ausweiten. Durch ehrgeizige globale Führung kann Europa seine Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der innovativen Gefrier-, Kühl- und Heiztechnologie auf ökologisch verantwortliche Weise aufrechterhalten. VORSCHLÄGE S BERICHTERSTATTERS PE v /40 PR\ doc

37 Der Berichterstatter unterstützt viele Elemente des Kommissionsvorschlages. Quantitative Begrenzungen der Menge an HFKW, die in Verkehr gebracht werden können (die Ausstiegsziele), sind ein Schritt in die richtige Richtung, genau wie die zu ihrer Unterstützung erforderlichen Verbote hermetisch geschlossener und vorbefüllter Anlagen. Schulung und Zertifizierung für nachhaltige Alternativen sind wichtig. Das Verbot der Wartung und Instandhaltung von bestehenden Kälteanlagen mit sehr klimawirksamen HFKW und Gemischen wird die Emissionen verringern und zu Energieeinsparungen führen. Der Berichterstatter unterstützt zudem das Verbot des Einsatzes von HFKW in bestimmten Anlagen wie Haushaltskühl- und -gefriergeräten, für die auf dem Markt bereits weniger schädliche Alternativen zur Verfügung stehen. Insgesamt jedoch könnte der Vorschlag mehr tun, um nachhaltige Alternativen und die kleineren europäischen Unternehmen, die diese herstellen, zu unterstützen. Der Berichterstatter stellt daher fest, dass der Kommissionsvorschlag in verschiedenen, nachfolgend erläuterten Punkten verbessert werden kann. Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung Es sind in Europa bereits heute nachhaltige Alternativen für Anlagen, die HFKW enthalten, erhältlich. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Verbote des Inverkehrbringens angemessen sind, wenn diese nachhaltigen Alternativen die Nachfrage nach neuen Anlagen in einem bestimmten Subsektor befriedigen können. Verbote des Inverkehrbringens können zudem dazu beitragen, die Verwendung von HFKW in Sektoren zu verhindern, in denen natürliche Kühlmittel zur Verfügung stehen, und auf diese Weise die Kostenwirksamkeit der Ausstiegsziele sicherstellen und begrenzte HFKW-Quoten für Sektoren bewahren, die diese tatsächlich brauchen. Zudem geben Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung die von kleineren europäischen Herstellern nachhaltiger Alternativen geforderten klaren Marktsignale und sorgen für ein transparentes, stabiles und berechenbares Investitionsklima. Der Berichterstatter führt daher Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung ein, wenn Durchdringungsraten nachhaltiger Alternativen eine Marktdurchdringung 1 von 100 % oder annähernd diesem Wert erreichen können, insbesondere: Schäume: Verbot des Inverkehrbringens in Schäume können eine lange Lebensdauer von bis zu 50 Jahren haben. Zudem ist die Rückgewinnung von Treibgasen aus Schaumprodukten kostspielig. Unzureichende öffentliche Interventionen heute würden daher zu höheren Emissionen in den kommenden Jahrzehnten führen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~3,9 Mio. t/co 2 - Äquivalent/Jahr in 2030). Technische Aerosole: Verbot des Inverkehrbringens in Nachhaltige Alternativen 1 Die Durchdringungsrate ist definiert als das maximale Marktpotenzial von Senkungsoptionen, Neuprodukte oder -anlagen, die auf HFKW angewiesen sind, in einem bestimmten Sektor zu ersetzen. Eine Durchdringungsrate von 100 % in 2015 bedeutet, dass 100 % der in 2015 montierten neuen HFKW-Geräte durch Geräte mit alternativen Technologien ersetzt werden könnten. PR\ doc 37/40 PE v01-00

38 sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW- Emissionen erreichen (~3,6 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Kühlmittel: Verbot des Inverkehrbringens in 2020 für ortsfeste Kälteanlagen. Auf diesen Sektor entfällt derzeit der höchste Anteil an HFKW-Emissionen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~15,3 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030) Zahlen, in denen die erheblichen Senkungen bei den THG-Emissionen aus Energieeinsparungen noch nicht berücksichtigt sind. Verbot des Inverkehrbringens in 2025 für mobile Kälteanlagen mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit Emissionssenkungen erreichen (~0,7 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Klimaanlagen: Verbot des Inverkehrbringens in 2020 für ortsfeste Klimaanlagen und Frachtschiffe. Dieser Sektor weist einen hohen Anteil an HFKW-Emissionen auf und ist die schnellstwachsende Emissionsquelle. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~29 Mio. t/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Verbot des Inverkehrbringens für Zentrifugalkühler in Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam und es lassen sich damit Emissionssenkungen erreichen (~9 kt/co 2 -Äquivalent/Jahr in 2030). Der Berichterstatter führt außerdem ein Verbot in 2020 der Verwendung von SF 6 als Isolierund Schaltmedium in Mittelspannungsschaltanlagen ein. SF 6 ist ein Treibhausgas mit einem Erwärmungspotenzial, das bis zu höher ist als das von Kohlendioxid (CO 2 ) und eine atmosphärische Lebensdauer von über 3000 Jahren hat. Es sind bereits konkurrenzfähige SF 6 - freie Alternativen auf dem Markt erhältlich, und daher sollten SF 6 -Emissionen schlicht als unverantwortlich betrachtet werden. Ausstiegsziele Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung klimaschädlicher anthropogener Emissionen außer Kohlendioxid drängte auf einen schnellen Ausstieg aus Erzeugung und Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen innerhalb der Europäischen Union. Dieser wird nicht nur die Verbreitung von Alternativen im Vorfeld der Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung fördern, sondern auch zu engeren Systemen ermutigen und Aufarbeitung und Recycling belohnen. Der Berichterstatter führt daher Maßnahmen ein, die darauf ausgelegt sind, eine übermäßige HFKW-Zuweisung zu vermeiden, und für einen technisch machbaren, kostenwirksamen Ausstiegszeitplan zu sorgen, insbesondere: Verschärfter Ausstiegszeitplan. Der aktuelle Ausstiegszeitplan muss verschärft werden, um den technisch machbaren und kostenwirksamen Übergang zu PE v /40 PR\ doc

39 nachhaltigen Alternativen sicherzustellen. Die Kommission hat den Vorschlag für den Ausstiegszeitplan vorgelegt, ohne das Wartungsverbot in Artikel 11 zu berücksichtigen. Das Wartungsverbot wird zu einer deutlich verringerten HFKW- Nachfrage führen, und daher sollten die Ausstiegsschritte insbesondere vor 2018 und nach 2023 ehrgeiziger sein. Zuweisungsgebühr. Es wird eine Zuweisungsgebühr für die Nutzung der HFKW- Quoten in Höhe von 30 EUR/Tonne CO 2 -Äquivalent eingeführt, was dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ETS-Richtlinie erwarteten CO 2 -Preisdurchschnitt während der dritten ETS-Phase entspricht. Dies wird für einen sicheren Einnahmestrom sorgen, um klimabedingte regionale Kostenunterschiede auszugleichen. Korrektur des Ausgangswertes. Der Ausgangswert für den von der Kommission vorgesehenen Ausstiegszeitplan setzt den Jahresdurchschnitt der erzeugten und in die EU eingeführten Menge während des Zeitraums von an. Da in Kürze die Daten für das Jahr 2012 vorliegen werden, sollten die neusten Daten zur Berechnung des Ausgangswertes verwendet werden, d.h., es sollte der Durchschnitt des Zeitraums von angelegt werden. Verbot von Nebenprodukt-Emissionen Der könnte unbeabsichtigt die weltweiten Emissionen von F- Gasen erhöhen und Klimafortschritte auf internationaler Ebene weiter komplizieren, sofern Nebenprodukt-Emissionen nicht in sinnvoller Weise angesprochen werden. Der Grund hierfür ist, dass die HCKW-Erzeugung häufig in Drittländern ohne Beschränkungen in Bezug auf Nebenprodukt-Emissionen (wie HFKW-23-Emissionen) oder verbindliche Verpflichtungen zur Senkung der THG-Emissionen stattfindet. Der Berichterstatter führt daher ein Verbot des Inverkehrbringens der in den Anhängen I und II aufgeführten F-Gase ein, sofern nicht die im Rahmen des Fertigungsprozesses erzeugten Nebenprodukt-Emissionen zerstört werden. Angesichts der vertikalen Integration und begrenzten Anzahl von Erzeugern in diesem Sektor sollte die Durchsetzung unproblematisch sein. Emissionsminderung und Rückgewinnung Es sind klare Verpflichtungen zur Emissionsminderung und Rückgewinnung erforderlich, um die traditionell niedrigen Erfüllungsquoten und mangelnde Kostenwirksamkeit zu bewältigen. Der Berichterstatter führt daher Änderungsanträge ein, um Leckagen zu begrenzen und die Rückgewinnung zu fördern, insbesondere: Wartungsverbot. Der Vorschlag, die Wartung und Instandhaltung bestehender Kälteanlagen mit HFKW mit hohem GWP zu verbieten, sollte verbessert werden. Jüngste Aktivitäten und Erfahrungen mit der Wiederbefüllung in europäischen PR\ doc 39/40 PE v01-00

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