Das Wichtigste. April 2019
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- Linus Melsbach
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1 Kallmünzer Straße Burglengenfeld Telefon: Telefax: Das Wichtigste aus dem Steuerrecht April 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Pkw-Überlassung auch zur privaten Nutzung an Minijobber 2. Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei - die Zweite 3. Handlungsbedarf bei Minijobbern auf Abruf 4. Steuernachforderungen bei Onlinehändler? 5. Auch ausländische Transportunternehmen müssen Mindestlohn bezahlen 6. Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch 7. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Beraterhonorare 8. Rückwirkende Zusammenveranlagung für alle, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln 9. Neues zum Urlaubsrecht 1. Pkw-Überlassung auch zur privaten Nutzung an Minijobber Ehegattenarbeitsverhältnisse sind in der Praxis üblich und können zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen führen. Sie müssen jedoch dafür dem sog. Fremdvergleich standhalten. Mit Urteil vom traf das Finanzgericht Köln (FG) eine für die Praxis überraschende Entscheidung. Danach ließ es die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des Kfz-Listenneupreises (hier 385 ) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung). Das Urteil des FG landete erwartungsgemäß vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der in seiner Entscheidung vom wie folgt Stellung nahm: Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen zwischen Ehegatten geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses
2 - 2 - nicht üblich und daher auch steuerlich nicht anzuerkennen. Ein Arbeitgeber wird bei die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand (u. a. auch Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist. 2. Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei - die Zweite In der Mandanteninformation März 2019 berichteten wir kurz über die steuerliche Behandlung der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer. Das Einkommensteuergesetz stellt diese Nutzung seit dem steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem zugewendet werden. Der Anschaffungszeitpunkt für das betriebliche Fahrrad ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Überlassung im Begünstigungszeitraum. Es wird die Überlassung (auch zur privaten Nutzung) eines Fahrrads an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gefördert. Die Übereignung eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist weiterhin in Höhe des geldwerten Vorteils steuerpflichtig. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen will der Gesetzgeber demnach nicht fördern. Diese neue Steuerbefreiung gilt nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5- %-Regelung. Beim Arbeitgeber ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht als private Nutzungsentnahme zu erfassen. 3. Handlungsbedarf bei Minijobbern auf Abruf Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) wurde die gesetzliche Vermutung zur wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit ab dem von zehn auf 20 Stunden erhöht, wenn keine eindeutige Regelung dazu getroffen wurde. Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen insbesondere auf Minijobber auf Abruf. Beispiel: Eine Arbeitszeit für den Minijobber wurde nicht festgelegt. Bis : Bei einem (Mindest)Stundenlohn von 8,84 und einer 10-Stunden-Woche kam bei einem Wo-
3 - 3 - chenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat eine Vergütung in Höhe 382,77 zum Tragen. Die Grenze wurde nicht überschritten. Seit : Unter Zugrundelegung des derzeitigen Mindestlohns von 9,19 sowie einer (vermuteten) Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche kommt bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 zum Tragen. Dadurch wird die Grenze überschritten und der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Anmerkung: Arbeitsverträge mit Minijobbern mit Abrufarbeit ohne Angaben von Arbeitszeiten sollten zwingend zeitnah überprüft und angepasst werden. Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann bei gleicher Stundenzahl auch die Grenze überschritten werden. Bis konnten Minijobber monatlich rund 50 Stunden (450 / 8,84 ) arbeiten, seit dem sind es nur noch rund 48 Stunden (450 / 9,19 ). 4. Steuernachforderungen bei Onlinehändler? Die Finanzverwaltung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen. Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig. In der Praxis gibt es erhebliche Widerstände gegen diese sachfremde Einschätzung, die zu massiver Verunsicherung innerhalb der deutschen E-Commerce- Wirtschaft führt. So wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium mit einem klarstellende Schreiben reagiert, da ansonsten den Unternehmen nur jahrelange Klagen vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof drohen. 5. Auch ausländische Transportunternehmen müssen Mindestlohn bezahlen Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, ob das Mindestlohngesetz auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das z. B. bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann. Es kam in zwei dazu ergangenen Entscheidungen vom zu dem Entschluss, dass das Mindestlohngesetz auch auf solche Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. Damit bestätigt das FG zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen. Das FG hat die Revision gegen die Urteile zugelassen. 6. Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch Mit dem Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch will die Bundesregierung die wirkungsvolle und effektive Verhinderung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit sowie die Rückführung in legale Beschäftigung erreichen.
4 - 4 - Danach soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zukünftig insbesondere in die Lage versetzt werden, nicht nur wie bisher Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zu prüfen, sondern auch Fälle zu prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen, oder bei denen sie nur vorgetäuscht werden, um z. B. unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten. Dazu sollen die Aufgaben und Befugnisse der FKS erweitert werden. Das Gesetz soll nach der Verkündung in Kraft treten. Wir halten Sie über die einzelnen Maßnahmen über dieses Schreiben auf dem Laufenden, sobald das Gesetz in Kraft ist. 7. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Beraterhonorare Eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vga) liegt vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) vorgenommen wird, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. I. d. R. wird die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis dann angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vga auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder einen nahen Angehörigen erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt diese also einen sog. Fremdvergleich nicht standhält. Eine Vereinbarung über Beraterhonorare, die angesichts der umfänglichen wie unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder das Ob noch das Wie bzw. Wann der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, hält nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht stand. Die Leistungen sind als vga zu qualifizieren. Im entschiedenen Fall war den vertraglichen Vereinbarungen kein Zeitpunkt zu entnehmen, bis zu dem ein vertraglich vereinbarter Erfolg ( Errichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer DV-gestützten Materialwirtschaft ) eingetreten sein sollte. Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine derart unkonkrete Vereinbarung mit einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, auch angesichts der sich hieraus ergebenden beträchtlichen finanziellen Verpflichtungen der GmbH, nicht getroffen hätte. 8. Rückwirkende Zusammenveranlagung für alle die, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) die gesetzliche Norm geändert, wonach es eingetragenen Lebenspartnern nun doch möglich ist, rückwirkend die Zusammenveranlagung zu beantragen, wenn sie bis ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Der Antrag auf Aufhebung oder Än-
5 - 5 - derung der Steuerbescheide ist bis spätestens zu stellen. Beispiel: A und B sind ihre Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 eingegangen. Die Zusammenveranlagung ist jedoch erst ab dem Jahr 2013 möglich gewesen (vorher nur, wenn sie gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben). Im Jahr 2019 wird vor dem zuständigen Standesamt die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt. A und B können also für die Jahre 2001 bis 2012 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen und den Splittingtarif erhalten. Der Antrag muss bis zum Jahr 2020 erfolgen. Durch die Umwandlung in eine Ehe kommt es auch steuerlich zu einem rückwirkenden Ereignis. Eine Verzinsung von evtl. Steuererstattungen ist jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Durch diese Maßnahme hat der Gesetzgeber nun endlich alle steuerlichen Benachteiligungen gegen gleichgeschlechtliche Ehen aufgegeben. 9. Neues zum Urlaubsrecht Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zu dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinen Urteilen vom Diese Auffassung bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Die EuGH-Richter entschieden auch, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auch auf seine Erben übergehen kann. Somit können die Erben von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.
6 - 6 - Fälligkeitstermine Fällig am Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.) Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit = - 0,88 % = - 0,83 % = - 0,73 % = - 0,63 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: Verzugszinssatz ab : ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis ): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab ): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 Pauschale Verbraucherpreisindex (2015 = 100) 2019: Februar = 103,8; Januar = 103,4 2018: Dezember = 104,2; November = 104,2; Oktober = 104,9; September = 104,7 Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde! Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
7 - 7 - Disclaimer Die vorliegende Publikation dient der Information unserer Mandanten/Kunden sowie der interessierten Öffentlichkeit. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hinweise. Alle Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Manuskript- bzw. Präsentationsfertigstellung. Aufgrund künftiger Entwicklungen können Änderungen eintreten. Wir übernehmen keine Verpflichtung, hierüber zu informieren. Die in diesem Dokument gegebenen Informationen beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, jedoch nicht einer neutralen Prüfung unterzogen haben. Die Herausgeber/Autoren übernehmen keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hierin enthaltenen Informationen. Die in dieser Darstellung vertretenen Meinungen stellen ausschließlich die Auffassung der Herausgeber/Autoren dar und können sich jederzeit ändern; solche Meinungsänderungen müssen nicht publiziert werden. Copyright Hinweis 03/2019. Herausgeber dieses Werks ist die Partnerschaftsgesellschaft Feuerer & Partner Steuerberater Rechtsanwalt mit Sitz in Burglengenfeld. Wir weisen darauf hin, dass das Urheberrecht sämtlicher Texte und Grafiken in diesem Werk bei uns als Herausgeber und gegebenenfalls bei den einzelnen Autoren liegt. Begründete Urheberrechte bleiben ausdrücklich vollumfassend vorbehalten. Jede Form der Vervielfältigung z. B. auf drucktechnischem, elektronischem, optischen, foto-mechanischem, digitalen oder ähnlichem Wege auch auszugsweise bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des Herausgebers bzw. Autors. Es ist Dritten nicht gestattet, das Werk auch auszugsweise zu vervielfältigen. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Feuerer & Partner Steuerberater Rechtsanwalt Kallmünzer Straße Burglengenfeld Telefon: Telefax: Hier finden Sie unsere Rundschreiben und Themeninfos:
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Das Wichtigste aus dem Steuerrecht September 2013 Ingrid David & Kai Brickwedde Steuerberater in Partnerschaft Hausanschrift: Brückenort 21 49565 Bramsche Postanschrift: Postfach 1251 49552 Bramsche Tel.:
Das Wichtigste Aus dem Steuerrecht
Das Wichtigste Aus dem Steuerrecht April 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerfreier Sachlohn sein 2. Nachträglicher Einbau von Extras in Dienstwagen erhöht
Neue Regeln für die Firmenwagennutzung im Ehegattenbetrieb
GESTALTUNGSMODELL Neue Regeln für die Firmenwagennutzung im Ehegattenbetrieb von RiFG Prof. Dr. Dipl-Finw. Volker Kreft, Bielefeld Die Überlassung eines Firmen-Pkw an Ehegatten oder Lebenspartner zur uneingeschränkten
Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert
Veröffentlicht am 06.09.2018 Teilzeit - Brückenteilzeit Abrufarbeit Was sich ab 1. Januar 2019 ändert Die Bundesregierung plant entsprechend den im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Änderung
UNSERE STEUERNEWS Ausgabe 10 / 2018
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Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
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Die private Nutzung betrieblicher PKW s wird ab dem steuerlich wie folgt behandelt:
Rosa-Luxemburg-Straße 25/26-18055 Rostock Chausseestraße 12 18356 Barth Tel.: 0381 / 24 26 20 Fax: 24 26 299 Tel.: 038231 / 68 611 Fax: 68633 rostock@audata.de barth@audata.de WWW.AUDATA.de Private Nutzung
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht. Dezember 2011
Rundschreiben Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-,
Das Wichtigste. März Inhaltsverzeichnis. 1. Neue Regeln bei Beleghaltepflichten,
Kallmünzer Straße 5 93133 Burglengenfeld Telefon: 09471-60 255 0 Telefax: 09471-60 255 25 Das Wichtigste aus dem Steuerrecht März 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Neue Regeln bei Beleghaltepflichten, Steuererklärungsfristen
1. Kindergeld für Volljährige in Ausbildung. 2. Stipendien mindern nicht die Werbungskosten für eine Ausbildung
DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Kindergeld für Volljährige in Ausbildung mit Erwerbstätigkeit 2. Stipendien mindern nicht die Werbungskosten für eine Ausbildung
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht. Nr. 4 - April 2011
Rundschreiben Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-,
Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer;
Gericht BFH Aktenzeichen VI R 43/09 Datum 11.02.2010 Vorinstanzen Niedersächsisches Finanzgericht, 19.03.2009, Az: 11 K 83/07, Urteil Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Steuerrecht; Gesellschaftsrecht
Neuste Tipps und Informationen im Steuerrecht
INHALTSVERZEICHNIS 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises Strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Warenmuster und Geschenke von geringem Wert im Sinnes des Umsatzsteuergesetzes
Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Personalreferate der Ressorts der Landesregierung Landtag Brandenburg - Abteilung Verwaltung - Landesrechnungshof Landesbeauftragte für den Datenschutz
Wolfgang Pfeffer. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag
Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag verlag vereinsknowhow Seite 2 Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Aktualisierungstand: Januar 2019 ISBN 978-3-9814123-0-7 verlag
UNSERE STEUERNEWS Ausgabe 05 / 2018
1. 1-%-Regelung bei Importfahrzeugen In seiner Entscheidung vom 09.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1-%- Regelung
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
RECHT. Kurzinformation. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses und die Gefahren eines Übergangs in ein Arbeitsverhältnis ( 24 BBiG)
RECHT Kurzinformation Das Ende des Ausbildungsverhältnisses und die Gefahren eines Übergangs in ein Arbeitsverhältnis ( 24 BBiG) INHALT I. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses... 1 1. Ende des Ausbildungsverhältnisses
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann
UNSERE STEUERNEWS Ausgabe 01 / 2019
1. Jahressteuergesetz 2018 tritt in Kraft Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante Gesetzesvorhaben wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen
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Das Wichtigste aus dem Steuerrecht
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MANDANTENINFORMATION MAI 2013
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Haymann & Partner GbR Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findest Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen
Das Wichtigste. Februar 2019
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Das Wichtigste aus dem Steuerrecht
Das Wichtigste aus dem Steuerrecht Dezember 2016 Ingrid David + Kai Brickwedde Steuerberater in Partnerschaft Hausanschrift: Otterbreite 16 49565 Bramsche Postanschrift: Postfach 12 51 49552 Bramsche Tel.:
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung