Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Personal des öffentlichen Dienstes. Fachserie 14 Reihe 6

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1 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 6 Finanzen und Steuern Personal des öffentlichen Dienstes 2006 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 04. Dezember 2007 Artikelnummer: Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen: Gruppe VIC, Telefon: +49 (0) 611 / ; Fax: +49 (0) 611 / oder personalstatistiken.oeffentlicher-dienst@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2007 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

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3 Inhalt Seite Vorbemerkung... 6 Textteil 1 Qualitätsbericht und methodische Erläuterungen 1.1 Allgemeine Angaben Zweck und Ziele Erhebungsmethodik Genauigkeit Aktualität Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit Bezüge zu anderen Erhebungen Begriffserläuterungen Übersicht über die funktionelle Zuordnung der bei der Personalstandstatistik erfassten Institutionen nach Aufgabenbereichen Tabellenteil 1 Beschäftigte der öffentlichen Arbeitgeber Beschäftigte am nach Aufgabenbereichen Bundesbereich Landesbereich Kommunaler Bereich Personal des öffentlichen Dienstes 2.1 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigungsbereichen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Vollzeitbeschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Teilzeitbeschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Vollzeitäquivalent der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes am nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Einstufungen und Beschäftigungsbereichen Vollzeitbeschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Einstufungen und Beschäftigungsbereichen Teilzeitbeschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Einstufungen und Beschäftigungsbereichen Vollzeitäquivalent der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes am nach Einstufungen und Beschäftigungsbereichen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Alter, Beschäftigungsverhältnis und Laufbahngruppen Beamte/Beamtinnen, Richter/-innen, Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen des öffentlichen Dienstes am nach Familienstand im Familienzuschlag und Beschäftigungsbereichen Beamte/Beamtinnen, Richter/-innen, Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen des öffentlichen Dienstes am nach Zahl der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder und Beschäftigungsbereichen... 48

4 2.7.1 Durchschnittliche Brutto-Monatsbezüge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Juni 2006 nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Durchschnittliche Brutto-Monatsbezüge der Vollzeitbeschäftigten des öffentlichen Dienstes im Juni 2006 nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Durchschnittliche Brutto-Monatsbezüge der Teilzeitbeschäftigten des öffentlichen Dienstes im Juni 2006 nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Durchschnittliche Brutto-Monatsbezüge des Vollzeitäquivalents der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Juni 2006 nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsort und Beschäftigungsbereichen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsbereichen Beamte/Beamtinnen, Richter/-innen, Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen des öffentlichen Dienstes am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsbereichen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsbereichen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes am nach Aufgabenbereichen und Altersgruppen Personal des öffentlichen Dienstes im Bundesbereich Beschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitbeschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Teilzeitbeschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Beschäftigte des Bundes am nach Einzelplänen des Bundeshaushalts und Beschäftigungsverhältnis Personal des öffentlichen Dienstes im Landesbereich Beschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitbeschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Teilzeitbeschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Aufgabenbereichen und Ländern Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Beschäftigungsbereichen, Aufgabenbereichen und Ländern Personal des öffentlichen Dienstes im kommunalen Bereich Beschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitbeschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Teilzeitbeschäftigte am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Aufgabenbereichen und Beschäftigungsverhältnis Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Aufgabenbereichen und Ländern Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Beschäftigungsbereichen, Aufgabenbereichen und Ländern Beschäftigte der Gemeinden/Gv. am nach Gemeindegrößenklassen und Beschäftigungsverhältnis Personal der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit 6.1 Beschäftigte am nach Beschäftigungsverhältnis Beschäftigte am nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Vollzeitäquivalent der Beschäftigten am nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppen und Beschäftigungsbereichen Beschäftigte am nach Arbeitsort und Beschäftigungsverhältnis

5 7 Ausgewählte Personalgruppen 7.1 Beschäftigte in Ausbildung im öffentlichen Dienst am nach Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigungsbereichen Arbeitnehmer mit Zeitvertrag im öffentlichen Dienst am nach Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigungsbereichen Richter/-innen und Staatsanwälte/Staatsanwältinnen am nach Beschäftigungsbereichen und Besoldungsgruppen Beamte/Beamtinnen im Bereich der Besoldungsordnung C, W und H am nach Beschäftigungsbereichen und Besoldungsgruppen Vollzeitäquivalent der Beschäftigten des Bundes und der Länder im Aufgabenbereich Polizei nach Beschäftigungsverhältnis und Ländern Entwicklung des Personalstandes Beschäftigte des öffentlichen Dienstes Vollzeitbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Teilzeitbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Altersteilzeit und Teilzeit ohne Altersteilzeit

6 Vorbemerkung Die vorliegende Veröffentlichung enthält die Ergebnisse der Personalstandstatistik 2006, die nach den Bestimmungen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) durchgeführt wurde. Änderungen zum Vorjahr Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Wegen der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) gibt es einige Änderungen in dieser Fachserie. - Da der TVöD sowohl für Angestellte als auch für Arbeiterinnen und Arbeiter gilt und die Entgeltgruppen keine Unterscheidung zulassen, entfällt der getrennte Nachweis dieser Personengruppen. Er erfolgt nun unter dem Begriff Arbeitnehmer. - Bei den Einstufungen werden die Entgeltgruppen des TVöD nachgewiesen. - In den Entgeltgruppen des TVöD sind teilweise Beschäftigte verschiedener Laufbahngruppen enthalten. Ein Zuordnung der Entgeltgruppen zu den Laufbahngruppen ist daher für Arbeitnehmer nicht möglich. In Folge dessen enthält die Fachserie Darstellungen nach Laufbahngruppen nur noch für den Beamtenbereich. Integrierte Darstellung ausgegliederter Einrichtungen Die zunehmende Zahl von Einrichtungen aus unterschiedlichen Aufgabenbereichen im mittelbaren öffentlichen Dienst erschwert den Überblick über den Personaleinsatz von Bund, Ländern und Gemeinden. Daher wurden die Zweckverbände und die rechtlich selbstständigen Einrichtungen des mittelbaren öffentlichen Dienstes ohne die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit in den Tabellenteilen 3 bis 5, in denen Bund, Länder und Gemeinden getrennt dargestellt sind, integriert. Für diese neue Darstellungsform wurden die Begriffe "Bundesbereich", Landesbereich" und "kommunaler Bereich" eingeführt. Näheres zum Konzept der integrierten Darstellung finden sie bei den methodischen Erläuterungen. Darstellungen nach Ländern Die Tabellen 2.8 und 6.3 enthalten die regionale Verteilung der Arbeitsplätze des öffentlichen Dienstes. Als Basis dient das Merkmal "Arbeitsort", das angibt, in welchem Bundesland sich ein Arbeitsplatz befindet. Neben den 16 Bundesländern sind auch Beschäftigte mit Arbeitsort im Ausland nachgewiesen (z.b. Auswärtiger Dienst). Das Merkmal "Arbeitsort" ist nicht identisch mit dem "Arbeitgeber". Die Tabellenteile 4 und 5 sowie die Tablle 7.1 verwenden jeweils eine arbeitgeberbezogene Darstellung. In den Tabellen 4.2 und 4.3 sind Beschäftigte nachgewiesen, deren Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar das jeweilige Bundesland ist. In den Tabellen 5.2 und 5.3 sind Beschäftigte nachgewiesen, deren Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar ein kommunaler Arbeitger des jeweilgen Bundeslandes ist. Aus Gründen der Vergleichbarkeit werden hier nur Vollzeitäquivalente angegeben.

7 Neuer Aufbau des Tabellenteils Tabellenteil 1: Öffentliche Arbeitgeber Tabellenteil 2: Öffentlicher Dienst Tabellenteil 3: Bundesbereich Tabellenteil 4: Landesbereich Tabellenteil 5: Kommunaler Bereich Tabellenteil 6: Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit Tabellenteil 7: Ausgewählte Personengruppen Tabellenteil 8: Entwicklung des Personalstandes Bei den ausgewählten Personengruppen wurde eine neue Tabelle zu den Beschäftigten im Aufgabenbereich "Polizei" aufgenommen. Die getrennte Darstellung für das frühere Bundesgebiet und die neuen Länder ist entfallen. In vielen Tabellen werden Frauen als gesonderter Block oder als eigene Tabelle ausgewiesen. Die zeilenweise Darstellung der Frauen wurde hierdurch abgelöst. Zeichenerklärung - = nichts vorhanden 0 = weniger als die Hälfte von 1 in der letzten. = Zahlenwert unbekannt oder besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts geheimzuhalten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll DO-Angestellte BGBl. Gv. Fkz Gl.-Nr. TVöD Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen (bei Tabellen in 1 000) Abkürzungen = Dienstordnungsangestellte (Angestellte mit Beamtenbesoldung und -versorgung bei Sozialversicherungsträgern) = Bundesgesetzblatt = Gemeindeverbände = staatliche Funktionsziffer = kommunale Gliederungsnummer = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst A, B, C, H, R, W = Besoldungsordnungen für Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte L = Sonderlaufbahnen gemäß 24 BBesG; Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, sie sind dem gehobenen Dienst zuzuordnen S Z EUR = Spitzenamt/-vergütung einer Laufbahngruppe = Zulage = Euro

8 1.1 Allgemeine Angaben zur Statistik Bezeichnung der Statistik: Personalstandstatistik Berichtszeitraum 1. Qualitätsbericht und methodische Erläuterungen Stichtagserhebung zum des jeweiligen Jahres Periodizität: jährlich Regionaler Erhebungsbereich: Öffentliche Arbeitgeber in Deutschland einschließlich Personal des öffentlichen Dienstes, das im Ausland eingesetzt ist Erhebungsgesamtheit, Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten: Die Personalstandstatistik liefert Daten über die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis mit der jeweiligen Einrichtung stehen. Die öffentlichen Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. Zum öffentlichen Dienst gehören im Bereich des unmittelbaren öffentlichen Dienstes der Bund, die Länder, die Gemeinden/Gemeindeverbände, die Zweckverbände und das Bundeseisenbahnvermögen und im Bereich des mittelbaren öffentlichen Dienstes die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Bundesbank, die Sozialversicherungsträger und die rechtlich selbstständigen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform. Die rechtlich selbstständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung mit überwiegend öffentlicher Finanzierung werden im Rahmen der Forschungsstatistik nachgewiesen Erhebungseinheiten: Beschäftigte der öffentlichen Arbeitgeber Rechtsgrundlagen: Die Personalstandstatistik wird entsprechend den Bestimmungen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I. S. 438), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I. S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt Geheimhaltung und Datenschutz: Nach 16 BStatG sind Einzelangaben grundsätzlich geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 14 FPStatG ist eine solche Rechtsvorschrift, hiernach dürfen den obersten Bundesund Landesbehörden für festgelegte Verwendungszwecke Tabellen mit Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall enthalten. 15 FPStatG lässt die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Ebene der Erhebungseinheit mit Ausnahme der in 2 Abs. 1 Nr. 7 FPStatG genannten Stellen (Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) zu. 1.2 Zweck und Ziele der Statistik Erhebungsmerkmale Die Beschäftigten, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis zu den auskunftspflichtigen Dienststellen stehen und in der Regel Gehalt, Entgelt, Vergütung oder Lohn aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen beziehen, werden nach folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

9 1. Geburtsmonat und -jahr, 2. Geschlecht, 3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, 4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat (Juni), gegliedert nach Bezügebestandteilen, 5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort, 6. Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich Zweck der Statistik: Die Ergebnisse der Personalstandstatistik sind Grundlage für politische Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Dienst-, Besoldungs-, Tarif- und Versorgungsrechts. Die dort zu treffenden Regelungen erfordern sehr detaillierte statistische Ergebnisse, die den jeweils gefragten Sachverhalt eingehend beleuchten. Die Personalstandstatistik bildet eine wichtige Datengrundlage für Änderungen des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems. Sie ist wichtige Basis für Vorausberechnungen über die Höhe der zukünftigen Versorgungsausgaben. Die Ergebnisse der Personalstandstatistik dienen ferner der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes und der Länder, sie sind Grundlage für Personalstruktur- und Organisationsuntersuchungen, die Aufstellung von Gleichstellungskonzepten sowie Benchmarking insbesondere im kommunalen Bereich und werden von Ländern und Gemeinden genutzt, um Rationalisierungspotenzial aufzudecken. Da für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Sozialversicherungspflicht besteht, stellt die Personalstandstatistik die einzige umfassende Datenquelle zur Ergänzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten für die Bundesagentur für Arbeit und der Daten der Rentenversicherungsträger dar und fließt damit in Arbeitsmarktstatistiken und in die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Personalstandstatistik für die Ermittlung der Arbeitskosten und für die Verdiensterhebung in den Bereichen 75 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung und 80 Erziehung und Unterricht der Klassifikation der Wirtschaftszweige verwendet. Hier ersetzen sie die ansonsten nötige Datenerhebung Hauptnutzer der Statistik: Neben dem Bundesministerium des Innern, das im Bereich des Bundes für die Weiterentwicklung des Dienst-, Besoldungs-, Tarif- und des Versorgungsrechts zuständig ist, nutzen auch andere politische Entscheidungsträger und Tarifvertragsparteien sowie Interessenten aus Wirtschaft und Wissenschaft die Personalstandstatistik. Die Ergebnisse sind außerdem für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Bundesagentur für Arbeit von großer Bedeutung und werden von internationalen Organisationen (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), International Labor Organisation (ILO), Europäische Union (EU)) für Studien herangezogen Einbeziehung der Nutzer: Die Weiterentwicklung der Personalstandstatistik erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Nutzern. 1.3 Erhebungsmethodik Art der Datengewinnung: Die Personalstandsdaten werden überwiegend von zentralen Personalabrechnungsstellen nach einem jährlich weitgehend gleich bleibenden Merkmalskatalog in Form von Einzeldatensätzen auf elektronisch auswertbaren Datenträgern geliefert. Bei einzelnen Berichtsstellen, die dieses Verfahren nicht anwenden können, werden die Daten mit einem Fragebogen erfasst. Es handelt sich bei der Personalstandstatistik um eine Vollerhebung Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Bei allen Einheiten des Bundes und solchen, an denen mehrheitlich der Bund beteiligt ist, wird die Befragung zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die übrigen Einheiten werden von dem Statistischen Amt der Länder befragt. Die Bundes- und einzelnen Länderergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt in aggregierter Form geführt Belastung der Auskunftspflichtigen: Die benötigten Daten werden hauptsächlich aus laufend gepflegten Besoldungs- bzw. Verwaltungsdateien der zentralen Personalabrechnungsstellen geliefert. Daher ist die Datenlieferung auf wenige Stellen beschränkt und die Belastung der einzelnen Berichtsstellen gering gehalten.

10 1.4 Genauigkeit Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Die Personalstandstatistik wird jährlich zum Stichtag 30. Juni als Vollerhebung durchgeführt. Folglich sind stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen. Bei einer Vollerhebung sind nicht-stichproben-bedingte Fehler (z.b. Messfehler) nicht völlig zu vermeiden, werden aber durch die Anbindung an die Personalabrechnungsstellen sowie durch entsprechend konzipierte Plausibilitätsprüfungen in den statistischen Ämtern minimiert, so dass die Ergebnisse der Personalstandstatistik von hoher Datenqualität sind und so den hohen Qualitätsstandards der amtlichen Statistik im vollen Umfang genügen Nicht-stichprobenbedingte Fehler: Durch die weitgehend elektronische Lieferung der Daten von den Personalabrechnungsstellen gibt es insbesondere bei vergütungsrelevanten Merkmalen nur in seltenen Fällen fehlerhafte Angaben. Auftretende Fehler werden in der Aufbereitungsphase durch die Plausibilisierung der Angaben weitgehend berichtigt Fehler in der Erfassungsgrundlage: Der Kreis der Einrichtungen in privater Rechtsform ist laufend Änderungen unterworfen. Ursache dafür sind neben den anhaltenden Ausgliederungstendenzen aus den öffentlichen Haushalten alle Vorgänge, die auch bei rein privatwirtschaftlichen Unternehmen auftreten können (Verschmelzung, Liquidation, Umwandlung, Gesellschafterwechsel, Veräußerung von Anteilen, Börsengang usw.). Die Qualität der Ergebnisse hängt somit entscheidend von der Aktualität der Kenntnisse über die Einheiten der Grundgesamtheit ab. Aufgrund der großen Dynamik in der Grundgesamtheit und der zeitlichen Verzögerung bei der Veröffentlichung solcher Vorfälle (Bundesanzeiger, Beteiligungsberichte von Kommunen, Bundesländern und Bund) ist von einer gewissen Untererfassung auszugehen, die aber nicht quantifiziert werden kann. Weniger bedeutsam ist die Übererfassung, bei der Einheiten befragt werden, die auf Grund geänderter Eigentumsverhältnisse nicht (mehr) zum Kreis der Berichtspflichtigen gehören. Diese Einheiten hinterfragen in der Regel ihre Berichtspflicht und werden aus der Grundgesamtheit gelöscht. Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sind die Änderungen wesentlich überschaubarer. Daher ist die Genauigkeit der Daten zum öffentlichen Dienst höher als die der Einrichtungen in privater Rechtsform Antwortausfälle: Bei der Erfassung der Personalstandsdaten sind Antwortausfälle sowohl auf der Ebene der statistischen Einheiten als auch auf der Ebene statistischer Merkmale sehr selten. 1.5 Aktualität Erhebungsstichtag: des jeweiligen Jahres; erste vorläufige Ergebnisse für die Personalstandstatistik des Bundes liegen in der Regel im Oktober des jeweiligen Jahres vor; vorläufige gefasste Länderergebnisse sind im April des Folgejahres verfügbar; endgültige Ergebnisse werden gewöhnlich im November des Folgejahres veröffentlicht. Ergebnisse zu einzelnen Ländern sind bei den Statistischen Ämtern der Länder teilweise früher verfügbar. 1.6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit Obwohl einzelne Auswertungen und Erhebungsmerkmale der Personalstandstatistik den Bedürfnissen der Nutzer angepasst wurden, ist dennoch die Vergleichbarkeit mit Vorjahren weitgehend gewährleistet. Zu beachten ist freilich, dass der Ausgliederungsprozess aus den öffentlichen Haushalten eine wichtige Ursache für Personalverschiebungen zwischen einzelnen Bereichen ist und dass echte Privatisierungen (Verkauf von Unternehmen in privater Rechtsform durch Abgabe der Mehrheitsbeteiligungen an nicht öffentliche Eigner) zu einem Rückgang des Personalbestandes führen. Auf räumlicher Ebene treten Probleme bei der Vergleichbarkeit der Gebietskörperschaften untereinander auf. Vergleiche zwischen einzelnen Gemeinden und Ländern sind nur unter Berücksichtigung der spezifischen Verwaltungsstrukturen möglich. Besonders Vergleiche zwischen Stadtstaaten und Flächenländern können zu Fehlinterpretationen führen. Bei einigen Merkmalen ist die zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit durch rechtliche Änderungen oder den Erhebungsstichtag nur eingeschränkt möglich. Dies ist insbesondere bei der Interpretation folgender Merkmale zu beachten:

11 Bruttobezüge im Berichtsmonat (Juni) In einigen Bundesländern wird die Sonderzahlung für Beamte und Richter seit 2004 monatlich anteilig ausbezahlt. Hierdurch steigen die im Rahmen der Personalstandstatistik erhobenen Bezüge für den Monat Juni, ohne dass dies zu einem Anstieg der Jahresbezüge führt. Die Änderung der Auszahlungsmodalitäten war in der Regel hingegen mit einer Kürzung der Sonderzahlung verbunden. Diese Kürzungen werden auf Grund des Erhebungsstichtags von den Ergebnissen der Personalstandstatistik nicht widergespiegelt. Aus diesem Grund sind die Durchschnittsbezüge nicht mit den Vorjahren vergleichbar. Auch ein Vergleich zwischen den Körperschaftsebenen ist nicht mehr uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in den neuen Bundesländern vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer teilweise auf Grund von Anwendungstarifverträgen mit Einkommenseinbußen verbundene Arbeitszeitverkürzungen hinnehmen mussten. Zweckverbände Ab der Erhebung der Personalstandstatistik zum 30. Juni 2004 erfolgt die Unterscheidung zwischen Kernhaushalten und Sonderrechnungen der Zweckverbände wie früher bereits für die Gebietskörperschaften anhand der Rechtsform. Die frühere Unterscheidung anhand des Rechnungswesens entfällt. Hierdurch kommt es bei den Zweckverbänden zu einer Verschiebung von den Sonderrechnungen zu den Kernhaushalten. Personal in Ausbildung Zu Fehlinterpretationen kann es bei der Beurteilung der Ausbildungsleistung der öffentlichen Arbeitgeber kommen. Auf Grund des Stichtages 30. Juni können ganze Ausbildungsjahrgänge die Ausbildung zum Erhebungsstichtag bereits beendet haben mit der Folge, dass die tatsächliche Ausbildungsleistung stichtagsbedingt unterzeichnet wird. 1.7 Bezüge zu anderen Erhebungen Die Personalstandstatistik hat eine Reihe von Bezugspunkten zu anderen Statistiken. Betrachtet man die Personalstandstatistik aus Sicht der öffentlichen Haushalte, so ergeben sich starke Verknüpfungen mit den Finanzstatistiken und den dort ausgewiesenen Personalausgaben. Auf Grund gleicher Merkmale (Funktionen und Gliederungsnummern der staatlichen und kommunalen Haushaltssystematik) ist eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse weitgehend gegeben. Zu beachten ist jedoch, dass Beschäftigte nicht in allen Fällen aus dem Haushaltstitel für Personalausgaben bezahlt werden müssen (insbesondere bei Durchführung temporärer Projektarbeiten). Bei Vergleichen der Vollzeitäquivalente der Personalstandstatistik mit den in öffentlichen Haushalten enthaltenen Stellenplänen kommt es wegen folgender Faktoren zu Diskrepanzen: Beschäftigte, die nicht aus dem Titel für die Personalausgaben finanziert werden, werden in der Regel nicht auf einer Stelle im Haushaltsplan geführt. Planstellen müssen nicht immer besetzt sein. Beschäftigte in Altersteilzeit werden bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente der Personalstandstatistik anteilig berücksichtigt. Im Stellenplan ist dies nicht der Fall. Hier wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit - also auch in der Freistellungsphase - eine Stelle benötigt. Bei Nachbesetzungen kann in der Freistellungsphase eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden. Aus Arbeitsmarktsicht bietet die Personalstandstatistik - neben der Haushaltsbefragung Mikrozensus bzw. der EU- Arbeitskräfteerhebung, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden - eine umfassende Datenquelle der nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und ergänzt somit die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die Daten der Rentenversicherungsträger und fließt somit in die Berechnung der Arbeitslosenquoten der BA und in die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein. Die international übliche Definition der Erwerbstätigen nach den ILO- Kriterien, wie sie beispielsweise in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen genutzt wird, entspricht nicht dem in den Veröffentlichungen der Personalstandstatistik nachgewiesenen Konzept, welches sich an dem haushaltsorientierten Ansatz der Finanzstatistik orientiert und den Bedürfnissen der Hauptnutzer der Finanzstatistiken entspricht. In der Personalstandstatistik werden nur Beschäftigte, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis zu den öffentlichen Arbeitgebern stehen und in der Regel Gehalt, Entgelt, Vergütung oder Lohn aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen beziehen, erfasst. Hierzu zählen auch Beschäftigte, die aus Drittmitteln finanziert werden (z.b. Stiftungsprofessuren). Nicht enthalten sind dagegen Beschäftigte mit Werksverträgen oder Personen, die Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ( Ein-Euro-Jobs ) wahrnehmen. In den Veröffentlichungen der Personalstandstatistik werden in der Regel auch geringfügig Beschäftigte nicht mit ausgewiesen, da sie weder in den Stellenplänen der Haushalte enthalten sind noch nach tarifvertraglichen Regelungen vergütet werden. Aus diesen Gründen erfolgt deren Nachweis nur nachrichtlich. Der in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendete Begriff Sektor Staat und der in zahlreichen Statistiken nachgewiesene Abschnitt L Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung der Klassifikation der Wirtschaftszweige kann nicht mit dem in der Personalstandstatistik verwendeten Begriff öffentlicher Dienst gleichgesetzt werden.

12 Unter der Bezeichnung Beamte werden im Mikrozensus auch Richter und Soldaten (einschließlich der Wehrpflichtigen) sowie Dienstordnungsangestellte nachgewiesen, da diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die Personalstandstatistik schließt die Wehrdienstleistenden generell nicht mit ein. Berufsund Zeitsoldaten, Richter sowie Dienstordnungsangestellte werden explizit erhoben und je nach Bedarf in unterschiedlicher Form nachgewiesen.die Personalstandstatistik hat darüber hinaus Berührungspunkte mit zahlreichen anderen Statistiken. Zu nennen sind hier beispielsweise die Rechtspflege-, Schul-, Hochschul- und Bildungsstatistik. Bei Vergleichen mit der Bildungsstatistik ist darauf zu achten, dass der dortige Nachweis Ausbildung in Berufen des öffentlichen Dienstes nicht mit Ausbildung im öffentlichen Dienst vergleichbar ist. Im öffentlichen Dienst werden auch andere Berufsausbildungen angeboten, die z.b. unter die so genannten Kammerberufe fallen. 1.8 Begriffserläuterungen Abgrenzung der Beschäftigungsbereiche Öffentliche Arbeitgeber Bundesbereich Einrichtungen in privater Rechtsform 1) Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform Landesbereich Sonderrechnungen Kernhaushalte Gemeinden/ Gemeindeverbände Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit Kommunaler Bereich Zweckverbände 1) Mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. Mittelbare und gemischte Beteiligungen sind keinem der vier Bereiche zugeordnet.. Sie sind nur in Tabelle 1.1 der Fachserie enthalten. Öffentliche Arbeitgeber: Öffentlicher Dienst und Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. Öffentlicher Dienst: Unmittelbarer und mittelbarer öffentlicher Dienst. Unmittelbarer öffentlicher Dienst: Kernhaushalte und Sonderrechnungen des Bundes und der Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände. Hierzu gehören Ämter, Behörden, Gerichte und rechtlich unselbstständige Einrichtungen (z.b. Eigen- und Landesbetriebe) einschließlich des Bundeseisenbahnvermögens. Mittelbarer öffentlicher Dienst: Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Bundesbank, Sozialversicherungsträger und andere Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden/Gemeindeverbände stehen.

13 Kernhaushalte: Alle Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen, für die in den Haushaltsplänen des Bundes, der Länder, der Gemeinden/Gemeindeverbände und der Zweckverbände die Ausgaben und Einnahmen brutto veranschlagt wurden. Sonderrechnungen: Alle aus den Kernhaushalten ausgegliederten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen (i.d.r. Eigenbetriebe, Landes- oder Bundesbetriebe und Sondervermögen). Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform: Rechtlich selbstständige Körperschaften, Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen, die unter der Rechtsaufsicht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden/Gemeindeverbände stehen ohne Zweckverbände, Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Diese werden gesondert ausgewiesen. Einrichtungen in privater Rechtsform: Rechtlich selbstständige privatrechtliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Bundesbereich: Kernhaushalt und Sonderrechnungen des Bundes sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht des Bundes stehen, ohne Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit (Öffentlicher Dienst im Bundesbereich). Hinzu kommen die privatrechtlichen Unternehmen, die sich mehrheitlich unmittelbar im Besitz des Bundes befinden. (Öffentliche Arbeitgeber im Bundesbereich). Landesbereich: Kernhaushalte und Sonderrechnungen der Länder sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht der Länder stehen, ohne Sozialversicherungsträger (Öffentlicher Dienst im Landesbereich). Hinzu kommen die privatrechtlichen Unternehmen, die sich mehrheitlich unmittelbar im Besitz der Länder befinden. (Öffentliche Arbeitgeber im Landesbereich). Kommunaler Bereich: Kernhaushalte und Sonderrechnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht der Kommunen stehen (Öffentlicher Dienst im kommunalen Bereich). Hinzu kommen die privatrechtlichen Unternehmen, die sich mehrheitlich unmittelbar im Besitz der Kommunen befinden. (Öffentliche Arbeitgeber im kommunalen Bereich). Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit: In Anlehnung an die Finanzstatistik wird dieser Bereich gesondert dargestellt, obwohl es sich um Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform handelt. Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit sind im mittelbaren Bundes- oder Landesdienst enthalten. Aufgabenbereich: Die Hauptorganisationsbereiche gliedern sich in Kernhaushalt und Sonderrechnungen. Die weitere Untergliederung erfolgt in Abstimmung mit der Finanzstatistik auf der Grundlage des geltenden staatlichen Funktionenplans bzw. des kommunalen Gliederungsplans. Die Zusammenfassung der staatlichen und kommunalen Aufgabenbereiche wird entsprechend dem Schlüssel der Finanzstatistik vorgenommen (siehe hierzu die Übersicht über die funktionelle Zuordnung). Vollzeitbeschäftigte: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche volle Wochenarbeitsstundenzahl (bei Lehrkräften entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. Als Vollzeitbeschäftigte gelten auch diejenigen, deren Arbeitszeit aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf Grundlage eines Anwendungstarifvertrags verkürzt wurde, die ansonsten aber die für sie tarifvertraglich höchst mögliche Arbeitszeit vereinbart haben. Nicht enthalten sind Beschäftigte in Altersteilzeit, auch wenn sie sich in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden. Teilzeitbeschäftigte: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (einschl. aller Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden unabhängig vom gewählten Modell). Altersteilzeit ermöglicht älteren Beschäftigten eine frühere Beendigung des aktiven Berufslebens (Blockmodell) oder einen gleitenden Übergang in den Ruhestand (Teilzeitmodell). Altersteilzeit kann überwiegend mit Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, vereinbart werden. Während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. In der Personalstandstatistik werden alle Altersteilzeitbeschäftigten als Teilzeitbeschäftigte nachgewiesen, unabhängig davon, welches Modell gewählt wurde und in welcher Phase sie sich befinden.

14 Phasen der Altersteilzeit im Blockmodell: Beim Blockmodell der Altersteilzeit wird in der ersten Hälfte der gesamten Altersteilzeit die vorherige Arbeitszeit bei gekürzten Bezügen beibehalten (Arbeitsphase). In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit ist der Beschäftigte vom Dienst freigestellt (Freistellungsphase). Die gekürzten Bezüge werden dabei weiter gezahlt. Altersteilzeit im Teilzeitmodell: Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit beträgt die Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit die Hälfte der vorherigen Arbeitszeit. Arbeitszeitfaktor: Der Faktor gibt den Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, bezogen auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, an. Bei Lehrkräften gilt die entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden. Der Arbeitszeitfaktor wird zur Berechnung des Vollzeitäquivalents verwendet. Tarifliche Vereinbarungen, die die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bei gleichzeitiger Absenkung der Bezüge beschränken, führen zu einer Absenkung des Arbeitszeitfaktors. Da die Arbeitszeiten, die mit einem Arbeitszeitfaktor von 100 % korrespondieren vertraglich oder gesetzlich unterschiedlich festgelegt sind, kann das Arbeitsvolumen (in Stunden) nicht mit Hilfe dieses Faktors errechnet werden. Vollzeitäquivalente: Bei der Ermittlung von Vollzeitäquivalenten werden Teilzeitbeschäftigte nur mit ihrem Anteil an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. Beschäftigte in Altersteilzeit fließen jeweils mit der Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit ein, unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder Freistellungsphase befinden. Auszubildende gehen in die Berechnung überwiegend als Vollzeitbeschäftigte ein. Die Vollzeitäquivalente werden mit Hilfe des Arbeitszeitfaktors berechnet. Geringfügig Beschäftigte: Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Sozialversicherung ( 8 Abs. 1Nr. 1 SGB IV), wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Es sind nur geringfügig Beschäftigte enthalten, bei denen es sich um die einzige Erwerbsquelle handelt. Ohne Bezüge Beurlaubte: Beschäftigte, die für eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung des Dienstherrn, aus Arbeitsmarktgründen, zur Betreuung und Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, zur Bewerbung um ein Mandat oder zur Ausübung eines Mandates, zur Erziehung eines Kindes oder zur Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ohne Bezüge beurlaubt werden. Bezieher und Bezieherinnen von Amtsgehalt: Der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidenten der Länder, Minister, Ministerinnen, Senatoren, Senatorinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre und - sekräterinnen werden als Bezieher und Bezieherinnen von Amtsgehalt den Beamten und Beamtinnen zugeordnet. Nur in der Tabelle 2.1 werden die Bezieher und Bezieherinnen von Amtsgehalt getrennt nachgewiesen, sonst sind sie den Beamten und Beamtinnen zugeordnet. Beamtinnen und Beamte: Bedienstete, die - auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf - durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Richterinnen und Richter: Berufsrichter und -richterinnen im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, die sowohl bei Gerichten als auch Behörden (z.b. Ministerien) tätig sind; auch zu "Richtern auf Probe" ernannte Gerichtsassessoren. Nicht zu den Richterinnen und Richtern zählen: Richter an Gemeindegerichten sowie Richter kraft Auftrags und Staatsanwälte, die statusmäßig Beamte sind. Soldatinnen und Soldaten: Berufs- und Zeitsoldaten und -soldatinnen der Bundeswehr im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz); Grundwehrdienstleistende werden nicht nachgewiesen. Arbeitnehmer: In einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis Beschäftigte. Hierunter fallen Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, nicht aber Beamtinnen und Beamte. Arbeitnehmer in Ausbildung und mit Zeitvertrag sind jeweils enthalten. Geringfügig Beschäftigte werden hingegen nur nachrichtlich ausgewiesen und sind bei den Arbeitnehmern nicht enthalten. Dienstordnungsangestellte: Angestellte mit Beamtenbesoldung, die aufgrund einer Dienstordnung bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt sind, einschl. DO-Angestellte in Ausbildung. Sie werden, wenn nichts anderes angegeben ist, bei den Arbeitnehmern nachgewiesen.

15 Personal in Ausbildung: Beamtinnen und Beamte in Ausbildung sind Bedienstete, die den vorgeschriebenen bzw. üblichen Vorbereitungsdienst ableisten (Referendare, Inspektor- und Assistentanwärter sowie Anwärter für den einfachen Dienst). Zu den Arbeitnehmern in Ausbildung gehören Auszubildende für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, ferner Pflegepersonal in Ausbildung für den mittleren (Lernschwestern,-pfleger) und einfachen Dienst (Pflegehilfeschüler), Referendare, die den Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis ableisten, Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z.b. Dienstanfänger) und Praktikanten mit Ausbildungsvertrag (Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr). Wegen des Erhebungsstichtags 30. Juni wird die Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes nur unvollständig wiedergegeben. Arbeitnehmer mit Zeitvertrag: Arbeitnehmer in einem befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, z.b. Beschäftigte mit Aufgaben von begrenzter Dauer, Aushilfspersonal, Saisonkräfte, AFG-Beschäftigte nach 260ff. Arbeitsförderungs-Reformgesetz, Doktoranden, Diplomanden, Werkstudenten; in der Regel aus einmaligen Mitteln bezahlte Kräfte. Laufbahngruppen: Die Beamtinnen und Beamten werden unter Berücksichtigung der sogenannten Spitzenämter der ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Laufbahngruppe zugeordnet. Die Spitzenämter der Beamten sind mit "S" gekennzeichnet. Einstufung: Die Beschäftigten sind bei den einzelnen Besoldungs-, Entgelt-, Vergütungs- und Lohngruppen nachgewiesen, die für die Auszahlung der Bezüge zum Zeitpunkt des Berichtsstichtags maßgeblich waren. Familienzuschlag: Für Beamte und Richter wird neben dem Grundgehalt ein Familienzuschlag gezahlt. Seine Höhe ist abhängig vom Familienstand. Bruttomonatsverdienst: Es werden die durchschnittlichen steuerpflichtigen Bruttoverdienste im Berichtsmonat Juni nachgewiesen. Hierzu gehören: Entgelt, Grundgehalt, Grundvergütung, Monatslohn, Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag, Zulagen, Zuschläge (einschl. dem steuerfreien Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit), Vermögenswirksame Leistungen (nur Arbeitgeberanteil), Mehrarbeitsvergütung, monatlich ausbezahlte Sonderzahlung. Einmalzahlungen (z.b. Urlaubsgeld, einmal jährlich ausbezahlte Sonderzahlung, Leistungsprämien) sowie steuerpflichtige Hinzurechnungsbeträge (z.b. Dienstwohnung, Leistungen des Arbeitgebers für die Zusatzversicherung) sind nicht enthalten.

16 2 Übersicht über die funktionelle Zuordnung der bei der Personalstandstatistik erfassten Institutionen nach Aufgabenbereichen Haushaltssystematik 2001 Fkz Staatlicher Aufgabenbereich des Bundes Dienststellen (Auswahl) der Länder Gl.-Nr. Vergleichbare kommunale Aufgabenbereiche Kommunale Ämter bzw. Dienststellen (Auswahl) 0 Allgemeine Dienste Allgemeine Verwaltung; Öffentliche Sicherheit und Ordnung./. 12 (ohne Umweltschutzamt) +60 Bauverwaltung +80 Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen 01 Politische Führung und 0 Allgemeine Verwaltung zentrale Verwaltung 60 Bauverwaltung 011 Politische Führung Bundespräsident und Landtags-, Bürger- 00 Gemeindeorgane Oberbürgermeister, Bundespräsidialamt, schafts-, Abgeordneten- Bürgermeister, Landrat, Bundestags- und hausverwaltungen, Amtsvorsteher Bundesratsverwaltung, Ministerpräsidenten, Bundeskanzlerin und Regierende Bürger- Bundeskanzleramt, Bundes- meister, Landesministerien ministerien, Presse- und und Senatsverwaltungen, Informationsamt der BReg, Vertretungen der Länder Bundesrechnungshof und beim Bund, Prüfämter des Bundes, Landesrechnungshöfe, 01 Rechnungsprüfung Rechnungsprüfungsamt Beauftragte/r der BReg Landesbeauftragte für Revisionen, Kreis- bzw. für Kultur und Medien, den Datenschutz Gemeindeprüfungsamt Bundesbeauftragte/r für den Datenschutz, Wehrbeauftragte/r des Deutschen Bundestages 012 Innere Verwaltung Bundesverwaltungsamt, Landesverwaltungsämter, 02 Hauptverwaltung Hauptamt, Bundesakademie für Zentrale Besoldungs- und Organisationsamt, öffentliche Verwaltung, Versorgungsstellen, 05 Besondere Rechtsamt, Standesamt, Oberprüfungsamt für die Bezirksregierungen, Dienststellen der Statistisches Amt höheren technischen Verwaltungsschulen, allgemeinen Verwaltung Verwaltungsdienst Verwaltungs- und Wirt- 06 Einrichtungen für die Elektronische schaftsakademien, Daten- gesamte Verwaltung Datenverarbeitung, verarbeitungszentralen Hauptarchiv der inneren Verwaltung 08 Einrichtungen für Betriebskrankenkasse, Verwaltungsangehörige Kantine 014 Statistischer Dienst Statistisches Bundesamt Statistische Landesämter Statistische Landesbetriebe 015 Zivildienst Bundesamt für den Zivildienst 016 Hochbauverwaltung Bundesamt für Bauwesen Landesbaudirektionen, 60 Bauverwaltung Bauamt und Raumordnung Finanzbauämter, Hochschul- und Universitätsbauämter 019 Sonstige allgemeine Bundesnetzagentur, Staatsaufgaben Sachverständigenrat zur Begutachtung der Gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 02 Auswärtige Vertretungen des Bundes Angelegenheiten im Ausland 03 Verteidigung (nur Bund) 031 Bundeswehrverwaltung Zivile Dienststellen der Bundeswehr, z.b. Wehrbereichsverwaltung 032 Deutsche Kommandobehörden, Verteidigungsstreitkräfte Truppen 034 Zivile Verteidigung Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

17 2 Übersicht über die funktionelle Zuordnung der bei der Personalstandstatistik erfassten Institutionen nach Aufgabenbereichen Haushaltssystematik 2001 Fkz Staatlicher Aufgabenbereich des Bundes Dienststellen (Auswahl) der Länder Gl.-Nr. Vergleichbare kommunale Aufgabenbereiche Kommunale Ämter bzw. Dienststellen (Auswahl) 04 Öffentliche Sicherheit 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Ordnung./. 12,15 (ohne Umweltschutzamt, Verteidigungslasten- Verwaltung) 041 Bundespolizei Bundespolizeipräsidien, (nur Bund) -ämter und -schulen 042 Polizei Bundeskriminalamt Landeskriminalämter, 10 Polizei Schutz-, Verkehrs-, Kriminal- und Wasserschutzpolizeien 043 Öffentliche Ordnung Ämter für Wirtschafts- 11 Öffentliche Ordnung Ordnungsamt, (nur Stadtstaaten) förderung, Bauordnungs-, Einwohnermeldeamt, Bauaufsichts-, Ausländeramt, Bauprüfungsämter, Seemannsamt Ordnungsämter, Einwohnermeldeämter 044 Brandschutz Landesämter für 13 Feuerschutz/ Feuerwehr Brandschutz, Feuerwehr- Brandschutz schulen, Feuerwehr (Stadtstaaten) 045 Katastrophenschutz Einrichtungen des 14 Katastrophenschutz Katastrophenschutzes 16 Rettungsdienst 049 Sonstiges Beschaffungsamt des Kampfmittelräumdienst Bundesministeriums des Innern, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 05 Rechtsschutz 051 Verfassungsgerichte Bundesverfassungsgericht Landesverfassungsgerichte 052 Ordentliche Gerichte Bundesgerichtshof, Oberlandes-, Kammer-, und Staats- Generalbundesanwältin beim Landes-, Amts- und anwaltschaften BGH, Bundespatentgericht Gewerbegerichte 053 Verwaltungsgerichte Bundesverwaltungsgericht Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichte, Seeämter, Landesanwaltschaften 054 Arbeits- und Bundesarbeitsgericht, Landesarbeitsgerichte, Sozialgerichte Bundessozialgericht Arbeitsgerichte, Landessozialgerichte, Sozialgerichte 055 Finanzgerichte Bundesfinanzhof Finanzgerichte 056 Justizvollzugsanstalten Justizvollzugsanstalten, -hospitäler, Untersuchungshaftanstalten 059 Sonstige Rechts- Deutsches Patentschutzaufgaben und Markenamt 06 Finanzverwaltung 061 Steuer- und Bundesamt für zentrale Landesfinanzverwaltung, 03 Finanzverwaltung Kämmerei und Zollverwaltung, Dienste und offene Finanzämter, Stadtkassen, Vermögensverwaltung Vermögensfragen, Liegenschaftsämter, Vollziehungsamt, Bundesfinanzverwaltung, Vermögensverwaltungen Liegenschaftsverwaltung Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, 80 Verwaltung der Bundeszentralamt für wirtschaftlichen Steuern Unternehmen 062 Schuldenverwaltung und Schuldenverwaltung 15 Verteidigungslastensonstige Finanzverwaltung der Länder, Verwaltung Zentrale Datenstelle der Länderfinanzminister

18 2 Übersicht über die funktionelle Zuordnung der bei der Personalstandstatistik erfassten Institutionen nach Aufgabenbereichen Haushaltssystematik 2001 Fkz Staatlicher Aufgabenbereich des Bundes Dienststellen (Auswahl) der Länder Gl.-Nr. Vergleichbare kommunale Aufgabenbereiche Kommunale Ämter bzw. Dienststellen (Auswahl) 1 Bildungswesen, Wissenschaft, Forschung, kulturelle Angelegenheiten Schulen; Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege 11/12 Allgemeinbildende und 2./. 290 Schulen (ohne Schülerbeförderung) berufliche Schulen./. 293 (ohne Fördermaßnahmen für Schüler) Schulämter, Oberschulämter, 111 Unterrichtsverwaltung Prüfungsämter 20 Schulverwaltung 112, 113 Grund- und Hauptschulen Grund- und Hauptschulen 21 Grund- und Hauptschulen Grund- und Hauptschulen 211, 213 Grund- und Hauptschulen 114 Kombinierte Grund- Kombinierte Grund- 215 Kombinierte Grundund Hauptschulen und Hauptschulen und Hauptschulen 115 Kombinierte Haupt- Kombinierte Haupt- 225 Kombinierte Hauptund Realschulen und Realschulen und Realschulen 116 Realschulen Realschulen 22 Realschulen Realschulen 221 Realschulen 117 Gymnasien, Kollegs Gymnasien, Kollegs 23 Gymnasien, Kollegs Gymnasien (ohne berufl. Gymnasien) 119, 121 Gesamtschulen Gesamtschulen 281, 216 Gesamtschulen und dgl. Gesamtschulen (integrierte und additive) (integrierte und additive) (integrierte und additive) Schulformunabhängige Schulformunabhängige Orientierungsstufe Orientierungsstufe 124 Sonderschulen Sonderschulen 27 Sonderschulen Sonderschulen (Förderschulen) 127 Berufliche Schulen Berufliche Schulen 24 Berufliche Schulen Berufliche Schulen 129 Sonstige schulische Einrichtungen, soweit 295 Sonstige schulische Aufgaben nicht auf einzelne Aufgaben Schularten aufteilbar 13 Hochschulen 131 Universitäten Universitäten, Technische Hochschulen, Technische Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Erziehungswissenschaftliche Hochschulen, Gesamthochschulen 132 Hochschulkliniken Hochschulkliniken 133 Verwaltungsfach- Fachhochschule des Verwaltungsfachhochschulen Bundes für öffentliche hochschulen Verwaltung 135 Kunsthochschulen Musikhochschulen, Akademien für bildende Künste, Hochschulen für bildende und darstellende Kunst, Hochschule für Film und Gestaltung 136 Fachhochschulen Fachhochschulen 14 Förderung von Schülern, 290 Schülerbeförderung Studenten und dgl. 293 Fördermaßnahmen für Schüler 15 Sonstiges Bundeszentrale für Volkshochschulen, 350 Volkshochschulen Einrichtungen der Bildungswesen politische Bildung, Landeszentralen für Erwachsenenbildung, Bundesinstitut für Berufs- politische Bildung 355 Sonstige Freizeitheime als bildung Volksbildung Einrichtungen der Volksbildung

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