BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 27. Oktober 1999 Teil II

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1 P. b. b. Verlagspostamt 030 Wien WoGZ 23U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 999 Ausgegeben am 27. Oktober 999 Teil II 40. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung (PStV) geändert wird Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet: Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 782/996, wird geändert wie folgt:. 6 lautet: 6. () Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen ( 67 des Universitäts-Studiengesetzes UniStG, BGBl. I Nr. 48/997, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. (2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade ( 4 Z 7, 7b und UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen ( 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes FHStG, BGBl. Nr. 340/993, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade ( 4 Z 7a und 9 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen. (3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert ( 70 bis 73 UniStG; 6 Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. 72 Abs. UniStG). (4) Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen Ingenieur bzw. Ingenieurin, Diplom-HTL-Ingenieur bzw. Diplom-HTL-Ingenieurin und Diplom-HLFL-Ingenieur bzw. Diplom-HLFL-Ingenieurin (Ingenieurgesetz 990, BGBl. Nr. 46, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 6/997). (5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist lautet: 28. () Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen. (2) Die Zeugen müssen mindestens 8 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen. 8 II 55

2 296 BGBl. II Ausgegeben am 27. Oktober 999 Nr Die Anlage a (Rückseite) entspricht folgendem Muster: Hinweise für den Anzeigenden Anlage a (Rückseite) Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen ( 8 PStG). Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist; 2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren; 3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande sind; 4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt; 5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben. Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden. Für die Beurkundung werden benötigt:. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe; 2. der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder inländische Personenstandsurkunde mit akademischem Grad); 3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter); 4. der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter); 5. die Erklärung über die sgebung; 6. die Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird. Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen. A n g a b e n d e r H e b a m m e ) Kind bzw. Geburt Datum und Uhrzeit der Geburt: Geschlecht: 2 ) Ë männlich Ë weiblich bei Geburt in Krankenanstalt, Ë ambulante Geburt Ë stationäre Geburt Entbindungsheim, Hebammenpraxis: 2 ) (Aufenthaltsdauer unter 24 Stunden) (Aufenthaltsdauer über 24 Stunden) Wie wurde Geburt beendet? 2 ) Ë Spontangeburt Ë Kaiserschnitt Ë Saugglocke Ë Zangengeburt Ë Manualhilfe Geburtsgewicht in Gramm Körperlänge in cm Schwangerschaftsdauer in Wochen 3 ) min 5 min 0 min Apgar (gesamt) Erkennbare Missbildungen: Wievieltes Kind a) einschl. Totgeborener dieser Mutter? 4 ) b) ohne Totgeborene Wenn ehelich, wievieltes Kind dieser Ehe, einschl. tot geborener und legitimierter Kinder? Eltern Datum der letzten vorangegangenen Lebend- oder Totgeburt (Tag, Monat, Jahr): Beruf/Lebensunterhalt 2 ) Vater 5 ) Mutter Berufstätig in Land- und Forstwirtschaft Ë Ë Berufstätig in sonstigem Wirtschaftszweig Ë 2 Ë Student/in, Schüler/in Ë 3 Ë Pensionist/in, Rentner/in Ë 4 Ë sonst. Nicht berufstätig (z. B. Hausfrau) Ë 5 Ë Stellung im Beruf (wenn berufstätig) 2 ) Selbständige/r, Freiberufler/in Ë Ë Mithelfende/r, Familienangehörige/r Ë 2 Ë Angestelle/r, Beamter(in), Lehrling in Angestelltenberuf Ë 3 Ë Arbeiter/in, Lehrling in Arbeiterberuf Ë 4 Ë Höchste abgeschlossene Ausbildung 2 ) Vater 5 ) Mutter Pflichtschule, AHS-Unterstufe Ë Ë Lehre (mit Berufsschule) Ë 2 Ë Mittlere (Fach-)Schule (ohne Matura) Ë 3 Ë Höhere Schule (AHS, BHS) mit Matura Ë 4 Ë Lehrer- oder berufsbildende Akademie Ë 5 Ë Universität, Kunst-, Fachhochschule Ë 6 Ë Name, Anschrift (Stampiglie) und Unterschrift der Hebamme: ) Diese Angaben sind der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 30/994, ausschließlich zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntzugeben ( 38 Abs. PStG). 2 ) Zutreffendes bitte ankreuzen. 3 ) Einzutragen ist die bei der Entbindung ermittelte Graviditätsdauer (in angefangenen Wochen). 4 ) Bei a) sind a l l e vorangegangenen lebend und tot geborenen Kinder mitzuzählen; bei b) sind nur die vorangegangenen Lebendgeborenen mitzuzählen. Mehrlingskinder sind jeweils mitzuzählen, Fehlgeburten bleiben stets außer Betracht. 5 ) Kann bei unehelicher Geburt entfallen.

3 BGBl. II Ausgegeben am 27. Oktober 999 Nr Die Anlage 2 entspricht folgendem Muster: Anlage 2 (Vorderseite) Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur die grauen Felder ausfüllen und die Rückseite beachten! Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt (bei Totgeburt St voranstellen) K i n d Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort ) der Geburt Geschlecht Familienname (unterstreichen),, ggf. akademischer Grad V a t e r Wohnanschrift Tag und Ort der Geburt Religionszugehörigkeit Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.) Familienname (unterstreichen),, ggf. akademischer Grad M u t t e r Wohnanschrift Tag und Ort der Geburt Religionszugehörigkeit Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.) Ehe der Mutter Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt 2 ) Kind 2 ) Ë ledig Ë verheiratet Ë verwitwet Ë geschieden Ë ehelich Ë unehelich Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der Eintragung Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch 2 ) Ë Scheidung Ë Aufhebung Ë Nichtigerklärung Ë Tod des Vaters Ë Tod des Ehemannes der Mutter Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr. d. Eintragung d. Todes Anzeigender Familienname, und Wohnanschrift sowie Identitätsnachweis (Bezeichnung und Anschrift der Krankenanstalt) (Datum und Unterschrift) Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich) Angaben überprüft: Eingetragen am: Staatsangehörigkeit der Mutter (kein Nachweis erforderlich) ) Anschift der Krankenanstalt oder der Wohnung, in der das Kind geboren worden ist, sonst möglichst genaue Bezeichnung des Geburtsortes 2 ) Zutreffendes bitte ankreuzen

4 298 BGBl. II Ausgegeben am 27. Oktober 999 Nr. 40 Anlage 2 (Rückseite) Ë Wir geben Ë Ich gebe Ë den (die) Ë keine )... für das Kind bekannt. Ë Ich versichere, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist. ) Datum und Unterschrift der Eltern (eines Elternteiles) Hinweise für den Anzeigenden Die Geburt eines totgeborenen Kindes ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen ( 8 und 27 PStG). Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist; 2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren; 3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande sind; 4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt; 5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben. Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden. Für die Beurkundung werden benötigt:. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe; 2. der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder inländische Personenstandsurkunde mit akademischem Grad); 3. der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter); 4. die Erklärung über die wunschgemäße sgebung; 5. die Geburts- und Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird (siehe untenstehendes Feld). Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen. Geburts- und Todesbestätigung Die Todgeburt des auf der Vorderseite dieser Geburtsanzeige näher bezeichneten Kindes wird bestätigt. (Unterschrift des Arztes/der Hebamme) 2 ) (Unterschrift des Arztes) 3 ) VOM ANZEIGENDEN NICHT AUSZUFÜLLEN! Ë Eintragung im Namensverzeichnis (P 5.2 und 5.3 DA). Ë Mitteilung an das Statistische Zentralamt ( 7 Abs. 4 PStV). Ë zum Sammelakt (P 3. DA). Erledigungsvermerke (Datum) ) Zutreffendes bitte ankreuzen 2 ) Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme verpflichtet, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben. Die Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Geburt vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wird ( 9 Abs. 4 PStG). 3 ) Zur Ausstellung der Todesbestätigung ist der Arzt verpflichtet, der die Totenbeschau vorgenommen hat. Die Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Tod vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wird ( 9 Abs. 4 PStG).

5 BGBl. II Ausgegeben am 27. Oktober 999 Nr Die Anlage 2a entspricht folgendem Muster: Anlage 2a (Vorderseite) Anzeige der Totgeburt Hinweis für den Anzeigenden: Bitte nur die grauen Felder ausfüllen und die Rückseite beachten! Behörde Code Nummer der Eintragung im Sterbebuch Nummer der Eintragung der anderen Kinder bei Mehrlingsgeburt (bei Totgeburt St voranstellen) K i n d Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute, sowie Ort ) der Geburt Geschlecht Familienname (unterstreichen),, ggf. akademischer Grad V a t e r Wohnanschrift Tag und Ort der Geburt Religionszugehörigkeit Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.) Familienname (unterstreichen),, ggf. akademischer Grad M u t t e r Wohnanschrift Tag und Ort der Geburt Religionszugehörigkeit Eintragung der Geburt (Behörde und Nr.) Ehe der Mutter Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt 2 ) Kind 2 ) Ë ledig Ë verheiratet Ë verwitwet Ë geschieden Ë ehelich Ë unehelich Tag und Ort der Eheschließung sowie Behörde und Nr. der Eintragung Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe durch 2 ) Ë Scheidung Ë Aufhebung Ë Nichtigerklärung Ë Tod des Vaters Ë Tod des Ehemannes der Mutter Tag d. Rechtskraft, Gericht und GZ bzw. Tag, Behörde und Nr. d. Eintragung d. Todes Anzeigender Familienname, und Wohnanschrift sowie Identitätsnachweis (Bezeichnung und Anschrift der Krankenanstalt) (Datum und Unterschrift) Staatsangehörigkeit des Vaters (kein Nachweis erforderlich) Angaben überprüft: Eingetragen am: Staatsangehörigkeit der Mutter (kein Nachweis erforderlich) ) Anschift der Krankenanstalt oder der Wohnung, in der das Kind geboren worden ist, sonst möglichst genaue Bezeichnung des Geburtsortes 2 ) Zutreffendes bitte ankreuzen

6 2920 BGBl. II Ausgegeben am 27. Oktober 999 Nr. 40 Hinweise für den Anzeigenden Anlage 2a (Rückseite) Die Geburt eines tot geborenen Kindes ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen ( 8 und 27 PStG). Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist; 2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren; 3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande sind; 4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt; 5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben. Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden. Für die Beurkundung einer Totgeburt werden benötigt:. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe; 2. der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter); 3. die Geburts- und die Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird (siehe unten stehendes Feld). Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Totgeburt nicht ausreichen. Kind bzw. Geburt A n g a b e n d e r H e b a m m e ) Datum und Uhrzeit der Geburt: Geschlecht: 2 ) Ë männlich Ë weiblich bei Geburt in Krankenanstalt, Ë ambulante Geburt Ë stationäre Geburt Entbindungsheim, Hebammenpraxis: 2 ) (Aufenthaltsdauer unter 24 Stunden) (Aufenthaltsdauer über 24 Stunden) Wie wurde Geburt beendet? 2 ) Ë Spontangeburt Ë Kaiserschnitt Ë Saugglocke Ë Zangengeburt Ë Manualhilfe Geburtsgewicht in Gramm Körperlänge in cm Schwangerschaftsdauer in Wochen 3 ) Erkennbare Missbildungen: Wievieltes Kind a) einschl. Totgeborener dieser Mutter? 4 ) b) ohne Totgeborene Wenn ehelich, wievieltes Kind dieser Ehe, einschl. tot geborener und legitimierter Kinder? Eltern Datum der letzten vorangegangenen Lebend- oder Totgeburt (Tag, Monat, Jahr): Beruf/Lebensunterhalt 2 ) Vater 5 ) Mutter Berufstätig in Land- und Forstwirtschaft Ë Ë Berufstätig in sonstigem Wirtschaftszweig Ë 2 Ë Student/in, Schüler/in Ë 3 Ë Pensionist/in, Rentner/in Ë 4 Ë sonst. Nicht berufstätig (z. B. Hausfrau) Ë 5 Ë Stellung im Beruf (wenn berufstätig) 2 ) Selbständige/r, Freiberufler/in Ë Ë Mithelfende/r, Familienangehörige/r Ë 2 Ë Angestelle/r, Beamter(in), Lehrling in Angestelltenberuf Ë 3 Ë Arbeiter/in, Lehrling in Arbeiterberuf Ë 4 Ë Höchste abgeschlossene Ausbildung 2 ) Vater 5 ) Mutter Pflichtschule, AHS-Unterstufe Ë Ë Lehre (mit Berufsschule) Ë 2 Ë Mittlere (Fach-)Schule (ohne Matura) Ë 3 Ë Höhere Schule (AHS, BHS) mit Matura Ë 4 Ë Lehrer- oder berufsbildende Akademie Ë 5 Ë Universität, Kunst-, Fachhochschule Ë 6 Ë Name, Anschrift (Stampiglie) und Unterschrift der Hebamme: ) Diese Angaben sind der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 30/994, ausschließlich zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntzugeben ( 38 Abs. PStG). 2 ) Zutreffendes bitte ankreuzen. 3 ) Einzutragen ist die bei der Entbindung ermittelte Graviditätsdauer (in angefangenen Wochen). 4 ) Bei a) sind a l l e vorangegangenen lebend und tot geborenen Kinder mitzuzählen; bei b) sind nur die vorangegangenen Lebendgeborenen mitzuzählen. Mehrlingskinder sind jeweils mitzuzählen, Fehlgeburten bleiben stets außer Betracht. 5 ) Kann bei unehelicher Geburt entfallen.

7 BGBl. II Ausgegeben am 27. Oktober 999 Nr Die Anlage b entspricht folgendem Muster: REPUBLIK ÖSTERREICH Land Behörde Nummer der Eintragung URKUNDE gemäß 35 Abs. PStG Anlage b Zeitpunkt und Ort der Totgeburt Geschlecht VATER Familienname Wohnort MUTTER Familienname Wohnort (Tag der Ausstellung)

8 2922 BGBl. II Ausgegeben am 27. Oktober 999 Nr Die Anlage c entspricht folgendem Muster: REPUBLIK ÖSTERREICH Land Behörde Nummer der Eintragung Anlage c URKUNDE gemäß 35 Abs. PStG Zeitpunkt und Ort der Totgeburt Geschlecht Familienname VATER Wohnort Familienname MUTTER Wohnort (Tag der Ausstellung) Schlögl Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)

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