Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Lehrte GmbH zur AVB Wasser V vom 20. Juni 1980
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- Leon Becke
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1 - 3 - Die Stadtwerke Lehrte GmbH ist verpflichtet, ihre Kunden gemäß der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden» (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (Anlage I) an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und mit Wasser zu versorgen. In Erfüllung dieser Versorgung (AVB Wasser V) gelten die nachstehenden»ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Lehrte GmbH» (Anlage II) und die jeweils gültigen Preise (Tarife) und Preisregelungen ihrer Anlage A. Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Lehrte GmbH zur AVB Wasser V vom 20. Juni 1980
2 Vertragsabschluss Die Stadtwerke Lehrte GmbH (nachstehend WVU) ist bereit, auf Antrag entsprechend der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V vom 20. Juni 1980) sowie diesen»ergänzenden Bestimmungen«und der Anlage A ein Wasserversorgungsverhältnis durch Abschluss eines Versorgungsvertrages zu begründen. 2. Das VVVU schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes vom und werden Wohnungswasserzähler, wie unter XVII. dargestellt, nicht beantragt, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WVU abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WVU unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des WVU auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 4. Werden Wohnungwasserzähler nach XVII. beantragt und installiert, schließt das VVVU einen Versorgungsvertrag mit jedem Wohnungseigentümer. Die rechtlichen Vorschriften sowie diese ergänzenden Bestimmungen für Beantragung und Erstellung des gemeinsamen Hausanschlusses bleiben davon unberührt. II. Antrag auf Wasserversorgung Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden, dieser ist in den Geschäftsräumen des WVU unentgeltlich zu erhalten. Der Antrag muss enthalten: a) die Beschreibung der auf dem Grundstück zu versorgenden Anlage zusammen mit einem Lageplan 1: 1000 über das zu versorgende Grundstück. Der Lageplan muss das Grundstück mit allen Grenzen und Gebäuden vollständig darstellen. b) Angaben über eine geplante oder vorhandene Eigenwasserversorgung des Antragstellers c) einen Kellergeschossgrundriss M = 1 :100 mit vorgesehener Leitungsführung und dem geplanten Zählerstandort. III. Art und Umfang der Versorgung Das WVU stellt das Wasser zu den in der Anlage Al) aufgeführten Preisen zur Verfügung. IV. Baukostenzuschuss Der Anschlussnehmer zahlt dem WVU bei Anschluss an das Leitungsnetz des WVU bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). 1 ) Die Anlage A als Bestandteil der»ergänzenden Bestimmungen«zur AVB Wasser V enthält eine Aufsstellung der allgemeinen Tarifpreise (Tarifblatt).
3 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind; z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. 3. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. 4. Als angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70% dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss wie folgt: 70 K BKZ (in )=.10 xmx Evi Es bedeuten: 7 = Der vom WVU festzusetzende Pozentsatz (max. 70 %). 100 K M = Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen gern. Abs. 2. = Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes. EM = Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. 6. Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so bemisst sich der Baukostenzuschuss abweichend von den vorstehenden Absätzen nach der Baukostenzuschussregelung gemäß der Anlage A zu den Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen der Städtischen Wasserversorgung Lehrte (Rechtsnachfolger Stadtwerke Lehrte GmbH) vom wie nachstehend im damaligen Wortlaut abgedruckt: I. "Rohrnetzkostenbeiträge, die gemäß 4 Abs. 6a vom Abnehmer zu zahlen sind. Vor Verlegung eines Hausanschlusses hat der Anschlussnehmer an die Städtische Wasserversorgung einen Rohrnetzkostenbeitrag zu leisten. Dieser Rohrnetzkostenbeitrag wird wie folgt berechnet: 1. Bei bereits vorhandener Versorgungsleitung entsprechend der Frontlänge des anzuschließenden Grundstücks 25,55 je lfdm. 2. Bei nur einseitiger Bebauung erhöht sich dieser Betrag auf 51,10 je Ifdm. 3. Bei Eckgrundstücken wird die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche als Frontlänge berechnet." 7. Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig. Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. 5. Für Eckgrundstücke, Grundstücke, die gar nicht oder nur mit einer kurzen Front an der Straße liegen, wird die Frontlänge über die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche ermittelt und der Berechnung zugrunde gelegt.
4 V. Hausanschluss VIII. Inbetriebsetzung 1. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. Die Kosten für die Inbetriebsetzung werden nach tatsächlichem Aufwand in jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen Rechung gestellt. eigenen Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen. 2. Für jede durch den Anschlussnehmer zusätzlich veranlasste Zählermontage 2. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung und Plombierung hat der Anschlussnehmer an das WVU folgende Pauschale zu des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare des WVU entrichten: zu beantragen. a) Zählermontage z. B. Ein- oder Ausbau 3. Der Anschlussnehmer bezahlt dem WVU die Kosten für die Herstellung des von Zählern nach Frostschäden 20,- Hausanschlusses nach tatsächlichem Aufwand. b) Zählermontage (Ein- oder Ausbau von 4. Der Anschlussnehmer bezahlt dem WVU die Kosten für Veränderungen des Bauwasser-Zählern) 20,- Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach c) Nachplombierung, die durch den Anschlussnehmer tatsächlichem Aufwand. zu vertreten und dem WVU gemeldet ist 10,- 5. Die Herstellung, Veränderung oder Unterhaltung des Hausanschlusses, soweit Wird bei einer Nachprüfung festgestellt, dass eine von dem WVU in der Anlage nicht durch den Kunden veranlasst, umfasst die für die Verlegung der Leitung des Kunden angebrachte Plombe unbefugt entfernt oder beschädigt ist, hat der notwendigen Erdarbeiten, nicht jedoch die Wiederherstellung von befestigten Abnehmer für jede Nachplombierung an das WVU unbeschadet dessen Rechte und bepflanzten Oberflächen auf dem privaten Grundstück. aus 23 Ziffer 1 der AVB Wasser V eine Pauschale von 10,- zu zahlen. 6. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist das WVU berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen. IX. Verlegung von Messeinrichtungen Vl. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze Unverhältnismäßig lang im Sinne von 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 20 m überschreitet. VII. Kundenanlage Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden. Verlegungskosten nach 18 Abs. 2 sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. X. Nachprüfung von Messeinrichtungen Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gern. 19 Abs. 2 nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
5 Xl. Zahlungsverzug; Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlichen werdenden Einstellung sind mit folgenden Pauschalen zu bezahlen: Mahnung 4,- Sperrung 50,- Für Inbetriebsetzung der Kundenanlage gilt VIII. XIII. Umsatzsteuer Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVB Wasser V nebst Anlage ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet. 1. Änderung mit Wirkung vom XIV. Auskünfte Das WVU ist berechtigt, den Städten und Gemeinden für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen. XII. Ablesung und Abrechnung 1. Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Das VVVU erhebt monatliche Abschläge. 2. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des Abrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. 3. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen. 4. Für eine vom Anschlussnehmer ausdrücklich zusätzlich geforderte Zwischenablesung, die nicht der Jahresverbrauchsabrechnung oder Rechnungslegung des VVVU dient, ist eine Pauschale von 11,- zu entrichten. 5. Kosten für die Kontenführung von Gartenzählern: Für die Kontenführung v. g. Zähler, die Eigentum des Anschlussnehmers sind und der Jahresverbrauchsabrechnung dienen, wird mit der Rechnungslegung ein monatlicher Betrag von 0,46 erhoben. 6. Im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Vertragsabwicklung ist ein Kunde, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Konto führt oder während der Vertragslaufzeit eröffnet, verpflichtet, den Einzug von Abschlagszahlungen für die Verbrauchsabrechnung über die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu ermöglichen. XV. Zutrittsrecht Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVB Wasser V oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. XVI. Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke 1. Die Wasserentnahme über Hydranten ist außer für Löschwasserzwecke unzulässig. 2. Der Bezug von Bauwasser ist bei dem WVU vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. 3. Der Antragsteller hat dem WVU alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. 4. Für sonstige Wasserentnahmen zu anderen vorübergehenden Zwecken (Schaustellung, Wirtschaftszelt usw.) kann das VVVU besondere Bestimmungen treffen. In der Regel (bei Straßen- und Tief bauten ausnahmslos) soll das hierzu benötigte Wasser einer Zapfstelle in der Germaniastr. 22 unter Verwendung von Vorratsbehältern (Wasserwagen o. ä.) entnommen werden. 5. Für den Wasserverbrauch wird ein Wasserpreis nach den Bestimmungen der Anlage A erhoben.
6 XVIL Wohnungswasserzähler Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom können die Installationen von Wohnungswasserzählern unter folgenden Voraussetzungen beantragen: Es wird eine gemeinschaftliche Hausanschlussleitung beantragt und erstellt, welche an der Hauptabsperreinrichtung im Hausanschlussraum endet. 2. An die Hauptabsperreinrichtung schließt eine Zählerbatterie an, in der, für jeden Einzelverbraucher extra, Zählereinbaugarnituren installiert sind. 3. Die Einzelverbraucher sind, ausgehend von der Zählerbatterie, über getrennte Steigestränge zu versorgen. XIX. Änderungsklausel Diese»Ergänzenden Bestimmungen«können geändert und ergänzt werden. Derartige Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht. Lehrte, den Änderung mit Wirkung vom Änderung mit Wirkung vom Auf die gemeinsame Anschlussleitung finden die für Hausanschlüsse geltenden Vorschriften Anwendung. Die Wohnungseigentümer haften gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Verbindungsleitung zwischen der Hauptabsperreinrichtung und den einzelnen Zählereinbaugarnituren. Für die der Verbindungsleitung nachgeschalteten Einrichtungen haftet jeder Verbraucher (Wohnungseigentümer) selbst. Stadtwerke Lehrte GmbH gez. Schmezko gez. Fengler XVIII. Inkrafttreten - Aufsichtsratsvorsitzender - - Geschäftsführer - Vorstehende 'Ergänzende Bestimmungen«der Stadtwerke Lehrte GmbH zur AVB Wasser V vom 20. Juni 1980 treten nach öffentlicher Bekanntmachung mit Wirkung vom in Kraft. Damit werden die bislang gültigen Allgemeinen Wasserversorgungs-Bedingungen unwirksam.
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