Verpflichtung unserer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis

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1 Verpflichtung unserer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis Information Die ab dem 25. Mai 2018 gültige EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verfolgt das Ziel, Personen, deren Daten genutzt werden, durch Stärkung ihrer Rechte besser zu schützen. Im Umkehrschluss werden Betriebe, die Daten verarbeiten, vor höhere Anforderungen gestellt. Im Gegensatz zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen ist es nach der EU-DSGVO nicht zwingend erforderlich, die Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Im Sinne der betrieblichen Compliance setzen wir jedoch die Verpflichtung der Mitarbeiter um. Im Falle einer Prüfung durch eine Datenschutzbehörde kann über die Dokumentation dieser Verpflichtung der Nachweis erbracht werden, dass dem Datenschutz in unserem Unternehmen eine hohe Bedeutung beigemessen wird. Jeder Mitarbeiter erhält zwei Exemplare Verpflichtungserklärung für Mitarbeiter mit der Bitte, eine unterschriebene Ausfertigung zur Ablage in der Personalakte zurückzugeben. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter das Informationsblatt Verpflichtungserklärung.

2 Verpflichtungserklärung für Mitarbeiter Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung vollumfänglich in unserem Betrieb gewährleistet werden, informieren wir Sie wie folgt: Datengeheimnis Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen auf Vertraulichkeit und Integrität ihrer Daten gewährleistet werden. Daher ist es Ihnen auch nur gestattet, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugter Offenlegung oder zu unbefugtem Zugang führt. Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften können ggf. mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Entsteht der betroffenen Person durch die unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein materieller oder immaterieller Schaden, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen. Einzelheiten zum Datengeheimnis entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Verschwiegenheit. Verschwiegenheit Sie sind bezüglich aller Kenntnisse, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erlangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht der Geheimhaltung beschränkt sich nicht nur auf Angelegenheiten, die Ihnen bekannt geworden sind, sondern erstreckt sich auch auf alles, was gelegentlich oder zufällig außerhalb dieses Bereichs zu Ihrer Kenntnis gelangt. Sie haben auch nach Beendigung der Beauftragung über alle Geschäftsverhältnisse, alle Geschäftsvorfälle sowie personelle und sonstige Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Sie haben alle Maßnahmen oder Handlungen zu unterlassen, die geeignet sein könnten, das Ansehen oder die Geschäftstätigkeit der Firma Optic Actuell Klostermann zu schädigen. Alle dienstliche Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die Ihnen überlassen oder von Ihnen angefertigt werden, sind vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Eine Verletzung der Verschwiegenheit kann gemäß 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafrechtlich geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften stellt einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der entsprechend geahndet werden kann. Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort. Optic Actuell Klostermann

3 Ich bestätige, dieses Dokument und das beigefügte Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Ich bin mir bewusst, dass ich mich bei einer Verletzung des Datengeheimnisses und der Verschwiegenheit strafbar machen kann. Ich verpflichte mich, das Datengeheimnis und die Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend zu wahren. Name Mitarbeiter(in) in Blockbuchstaben: Ort, Datum Unterschrift Anlage: Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung

4 Informationsblatt zur Verpflichtungserklärung Nach den einschlägigen Regelungen zum Datenschutz ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Zum verpflichteten Personenkreis zählen alle, die mittelbar oder unmittelbar mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Es ist unerheblich, ob diese Bearbeitung maschinell oder manuell durchgeführt wird. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, Familienstand. Das Datengeheimnis gilt umfassend, d. h. nicht nur für die automatisierte Datenverarbeitung, sondern auch für Datensammlungen wie z. B. Karteien, Erfassungsformulare oder Ausdrucke von Excel- Tabellen sowie für personenbezogene Daten, die diesen Datensammlungen oder einer automatisierten Datenverarbeitung entnommen wurden. Jeder Mitarbeiter ist dafür verantwortlich, dass die ihm/ihr anvertrauten personenbezogenen Daten nur im Rahmen der ihm/ihr übertragenen Aufgabenstellung und gemäß den Anweisungen der Firma Optic Actuell Klostermann verarbeitet oder genutzt werden. Jede unbefugte Verwendung, jede unbefugte Weitergabe, jeder Missbrauch dieser Daten ist unzulässig. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass Daten nicht unbefugt bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, etwa indem Dritten oder nicht berechtigten Mitarbeitern der Firma Optic Actuell Klostermann unbefugt Einblick in Dateien, auf Monitore oder in die Auflistung von Dateiinhalten (z. B. Ausdrucke) gestattet wird, oder Daten anderweitig zur Verfügung gestellt werden, Daten nicht unbefugt genutzt werden, z. B. zu anderen als rechtlich zulässigen Geschäftszwecken im Rahmen der übertragenen Aufgabenstellung oder durch Offenbarung dienstlicher Informationen im privaten Gespräch, nicht mehr benötigte Daten und Datenträger wie z. B. Ausdrucke so vernichtet werden, dass keine missbräuchliche Verwendung ermöglicht wird, Passwörter keinen anderen Personen zugänglich gemacht werden. Verstöße gegen das Datengeheimnis können gemäß 42 BDSG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet werden. Eine Verletzung der Verschwiegenheit kann gem. 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafrechtlich geahndet werden. Die vorliegende Auswahl gesetzlicher Vorschriften soll Ihnen einen Überblick über das datenschutzrechtliche Regelwerk verschaffen. Die Darstellung erfolgt exemplarisch und ist keineswegs vollständig. Weitere Informationen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen erhalten Sie beim zuständigen Datenschutzbeauftragten.

5 Anhang I. Europäische Datenschutzgrundverordnung 1. Begrifflichkeiten Art. 4 Nr. 1: Personenbezogene Daten [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden betroffene Person ) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Art. 4 Nr. 2: Verarbeitung [meint] jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 2. Grundsätze der Verarbeitung Art. 5 Abs. 1 lit. a: Personenbezogene Daten müssen [ ] auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ( Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ). Art. 5 Abs. 1 lit. f: Personenbezogene Daten müssen [ ] in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ( Integrität und Vertraulichkeit ). Art. 29: Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind. Art. 32 Abs. 2: Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung insbesondere durch Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden verbunden sind. Art. 33 Abs. 1 Satz 1: Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der [ ] zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. 3. Haftung Art. 82 Abs. 1: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Art. 83 Abs. 1: Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung [ ] in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

6 II. Strafvorschriften BDSG neu - Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, 1. einem Dritten übermittelt oder 2. auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen a Abs. 1 StGB Ausspähen von Daten Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, [ ] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [ ] (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person [ ] bekannt geworden ist. [ ] a Abs. 1 StGB- Datenveränderung Wer rechtswidrig Daten [ ] löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft UWG - Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

7 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig handelt, 2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder 3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt. (5)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (6) 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

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