VERPFLICHTUNG AUF DAS DATENGEHEIMNIS

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1 VERPFLICHTUNG AUF DAS DATENGEHEIMNIS gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ProfitBricks GmbH, Greifswalder Str. 207 in Berlin Dokumenten-Informationen: Version: 1.1 Stand: Autor: ProfitBricks GmbH

2 Sehr geehrte(r) Frau/Herr..., aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen gilt für Sie das Datengeheimnis nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach dieser Vorschrift ist es Ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Gem. 5 BDSG sind Sie verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ende Ihrer Tätigkeit in unserem Unternehmen hinaus. Aufgrund von 88 ff. TKG sind Sie zudem zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit Sie im Rahmen der Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirken. Über Angelegenheiten des Unternehmens, die beispielsweise Einzelheiten der Organisation und Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt geworden sind. Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen, mit denen Sie dienstlich befasst sind. Alle dienstliche Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die Ihnen überlassen oder von Ihnen gleich in welcher Form angefertigt werden, sind vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Näheres können Sie dem anliegenden Merkblatt entnehmen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis, das Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen nach 44, 43 BDSG, 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und anderen Vorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. Auch Schadensersatzansprüche können bei einer unbefugten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten bestehen (z.b. 7 BDSG). Abschriften der genannten Vorschriften sind beigefügt. Version /09/08 Seite 1

3 Ihre sich ggf. aus dem Arbeits- bzw. Dienstvertrag oder gesonderten Anweisungen ergebende allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung wird durch diese Erklärung nicht berührt. Bitte unterzeichnen Sie die Erklärung auf der nachfolgenden Seite, auf der Sie den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Informationen bestätigen und übermitteln diese an Ihren Vorgesetzten. Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Version /09/08 Seite 2

4 Bestätigung: Von den vorstehenden Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewusst, dass ich mich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach 44, 43 Abs. 2 BDSG, 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschriften der genannten Vorschriften habe ich erhalten. Ort, Datum Unterschrift Mitarbeiter/in Version /09/08 Seite 3

5 Merkblatt zur Verpflichtungserklärung zum Daten-, sowie Fernmeldegeheimnis I. Datengeheimnis Das BDSG gilt für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei nicht-öffentlichen Stellen immer dann, wenn die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder nicht automatisierten Dateien (Karteien, Sammlungen gleicher Formulare) verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Diese Einschränkung auf Datenverarbeitungsanlagen und nicht automatisierte Dateien gilt jedoch nicht für personenbezogene Daten zu Beschäftigungsverhältnissen; dort gilt das BDSG auch für sonstige Unterlagen, wie Personalakten oder Bewerbungsunterlagen. Im Anwendungsbereich des BDSG richtet sich die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nach der zentralen Vorschrift in 4 Abs. 1 BDSG, die wie folgt lautet: "Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat." Die darin verwendeten Begriffe sind in 3 BDSG wie folgt definiert: 1. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). 2. Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. 3. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern - das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern - das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln - das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a. die Daten an den Dritten weitergegeben werden; oder b. der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren - das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen - das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. Version /09/08 Seite 4

6 6. Nutzen - jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, von der bloßen Einsichtnahme durch Bedienstete der verantwortlichen Stelle bis zum Gebrauch der Daten. Beachten Sie bitte auch, dass personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind. Wir fühlen uns dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3a BDSG) verpflichtet. Sofern nicht anders angeordnet, tragen Sie bitte Sorge dafür, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. II. Fernmeldegeheimnis Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die Inhalte von Telekommunikation, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation. Dies umfasst insbesondere die Information, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, wann und wie lange eine Telekommunikation stattgefunden hat und auch die Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Vom Fernmeldegeheimnis umfasst sind dabei nicht nur Telefonate und Faxe, sondern grundsätzlich auch die -Kommunikation. Wir weisen Sie darauf hin, dass es Ihnen nach 88 TKG untersagt ist, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, dürfen Sie zudem nur für Zwecke der geschäftsmäßigen Erbringung der Telekommunikationsdienste verwenden. Eine zweckfremde Verwendung, insbesondere eine Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Im Falle von Anfragen Dritter zu Telekommunikationsvorgängen wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten, sofern keine verbindliche Arbeitsanweisung oder Unternehmensrichtlinie für die Weitergabe von Informationen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, im Unternehmen besteht. Beachten Sie bitte auch, dass in Einzelfällen auch bei Verletzungen des Fernmeldegeheimnisses Ordnungsmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur verhängt werden können, die den Betrieb unseres Unternehmens erheblich beeinträchtigen können. Wir fühlen uns zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Bitte tragen Sie auch in Ihrem Interesse Sorge dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen in unserem Unternehmen eingehalten werden. Vielen Dank für die Mithilfe! Version /09/08 Seite 5

7 Auszug aus den gesetzlichen Regelungen: I. Bundesdatenschutzgesetz 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht- öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 7 Schadenersatz Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 2a. entgegen 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, 2b. entgegen 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor- geschriebenen Weise erteilt oder entgegen 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer Version /09/08 Seite 6

8 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, 3. entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 3a. entgegen 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, 4. entgegen 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, 4a. entgegen 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- zeitig macht, 5. entgegen 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 7a. entgegen 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8. entgegen 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 8a. entgegen 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen 34 Absatz 1a, entgegen 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen 34 Absatz 1a Da- ten nicht speichert, 8b. entgegen 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8c. entgegen 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, 9. entgegen 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt Version /09/08 Seite 7

9 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen 16Abs.4Satz1, 28Abs.5Satz1,auchinVerbindungmit 29Abs.4, 39Abs.1 Satz 1 oder 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, 5a. entgegen 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, 5b. entgegen 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Marktoder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, 6. entgegen 30 Absatz 1 Satz 2, 30a Absatz 3 Satz 3 oder 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder 7. entgegen 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, über- steigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. II. Telekommunikationsgesetz 88 Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang Version /09/08 Seite 8

10 beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Dienstanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung. III. Strafgesetzbuch 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Postoder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt 1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Version /09/08 Seite 9

11 Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, 2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, 2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder 3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind. (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvor- gang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Version /09/08 Seite 10

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