Einführung Datenschutz in der Pflege

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1 Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes alltägliche Handeln mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung unserer personenbezogenen Daten verbunden ist. Nie zuvor in der Geschichte wurde unser Verhalten, das ganze Leben eines Menschen technisch so perfekt und vollständig abgebildet. Diese Tatsache spielt im Bereich der Pflege eine ganz besondere Rolle. Pflegekräfte erheben, verarbeiten und nutzen eine Fülle von Daten über Bewohner und Patienten. Neben den persönlichen Daten, sind sie über den Gesundheitszustand informiert und haben teilweise Einblick in Wohn- und Familienverhältnisse. Mit diesem Wissen ist sehr behutsam umzugehen! Einerseits ist dieses Wissen für die Mitarbeitenden in der Pflege zur Erfüllung Ihres Auftrages notwendig, andererseits müssen von ihnen die alltägliche Beachtung und der Schutz der anvertrauten Informationen verlangt werden können. Das Vertrauensverhältnis zwischen Pflegekraft und Betreuten ist erheblich gestört, wenn er nicht sicher sein kann, dass die Pflegekräfte mit den ihnen anvertrauten Daten vertraulich und korrekt umgehen. Welche Aufgabe kann dem Datenschutz hierbei zukommen? Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Deshalb haben die Gesetzgeber in Bund und Länder eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Vorschriften erlassen. Das wichtigste Gesetz ist zweifellos das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es soll dazu beitragen, dass Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu verwirklichen. Datenschutz ist daher kein Selbstzweck! Das Grundgesetz gewährleistet jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht, über Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Geschützt werden also nicht Daten, sondern die Freiheit der Menschen, selbst zu entscheiden, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.

2 Das BDSG in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 entspricht der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995, die für den ganzen Europäischen Wirtschaftsraum einheitliche Datenschutzstandards gesetzt hat. Wer die Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Daten zu seiner Person durch die verschiedensten Stellen in Staat und Wirtschaft nicht mehr nachverfolgen kann, verliert die Kontrolle darüber und damit auch einen Teil seiner Selbständigkeit und Mündigkeit. Die Betroffenen müssen deswegen in die Lage versetzt werden, auch angesichts der neuen Bedrohungsszenarien ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrzunehmen. Dazu gehören der verantwortungsvolle und zurückhaltende Umgang mit diesen Daten und die Kenntnis und Ausübung der Rechte, die das Bundesdatenschutzgesetz garantiert. Hierfür müssen die gesetzlichen Bestimmungen ständig weiter entwickelt und den neuen technischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Nicht nur die Rechte und Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger sind zu stärken, auch in Verwaltung und Wirtschaft muss ein Umdenken einsetzen. Ein

3 modernes Datenschutzrecht lebt weniger von Verbot und Kontrolle als von der Einbeziehung des Datenschutzes in Planung und Entwicklung. Datenschutz muss zur Gestaltungsmaxime öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen werden. Einführung in das Datenschutzrecht Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für die Bundesrepublik Deutschland und regelt die Persönlichkeitsrechte beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Dieses Bundesgesetz beschreibt die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zu treffen sind, damit dem Bundesdatenschutzgesetz genüge getan wird. Einbezogen in den Datenschutz sind im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich alle mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen verarbeitbare und speicherbare Daten ebenso wie die Datenverarbeitung in Akten, auf Bildund Tonträgern. Im Bundesdatenschutzgesetz sind die Regeln für den Datenschutz in Unternehmen vorgegeben. Darin heißt es: "Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Datenschutzbeauftragte diese Personen durch geeignete Maßnahmen mit den zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorgaben vertraut macht". Das BDSG besteht aus den: Allgemeinen Vorschriften, in denen die Aufgaben, der Zweck und die Begriffe erläutert werden. Datenverarbeitung der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen des Bundes. Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen für eigene Zwecke. Geschäftsmäßige Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke. Straf- und Bußgeldvorschriften.

4 Überleitungs- und Schlussvorschriften. Das BSDG regelt die Datenspeicherung, Datenübermittlung, Datenveränderung, die Zuverlässigkeit der Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen, das Datengeheimnis und die Datenschutzkontrollen. Ziel des Datenschutzes

5 Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes

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7 Das BDSG stellt allgemeine datenschutzrechtliche Grundregeln auf. Diese Grundregeln passen allerdings nicht überall. Und sie sind nicht überall ausreichend, z.b. bei den Gesundheits- und Sozialbehörden. Darum gibt es zahlreiche datenschutzrechtliche Spezialregelungen in anderen Gesetzen, z.b. dem Sozialgesetzbuch. Diese und weitere sog. bereichsspezifischen Regelungen gehen dem BDSG vor! Beispiel: Eine gesetzliche Krankenkasse kann Sozialdaten nur nach den 67 d ff. SGB X sowie speziellen Vorschriften des SGB V übermitteln. Ein Rückgriff auf das BDSG ist ausgeschlossen.

8 Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist!

9 Zweckbindungsgrundsatz

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11 Datenerhebung

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14 Die Übermittlung von Daten Der behördliche und betriebliche Beauftragte für den Datenschutz

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16 Das Rechtsauf Auskunft Kommentiert [W1]:

17 Die Rechte auf Benachrichtigung, Berichtigung, Sperrung oder Löschung

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20 Das Widerspruchsrecht

21 Das Rechts auf Schadenersatz Neben den Schadenersatzansprüchen, sind bei Verletzungen des Datenschutzes auch bußgeld- bzw. strafrechtliche Haftung entsprechend der 43 und 44 BDSG sowie 203 StGB möglich.

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