Grenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz
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- Paula Auttenberg
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1 Britta Mester Grenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz Autor Dr. Britta Mester Universität Oldenburg Veranstaltung Stärkung des Arbeitnehmer-Datenschutzes Tagung der Hanns-Seidel-Stiftung in Kooperation mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern am 24. März 2010 im Konferenzzentrum München Publikation Vorlage: Datei des Autors Eingestellt am 26. März 2010 unter
2 Grenzen der Kontrolle elektronischer Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz Stärkung des Arbeitnehmer-Datenschutzes 24. März 2010 Britta A. Mester
3 Ausgangslage Ständig zunehmender Einsatz von Informationsund Kommunikationstechnik am Arbeitsplatz. Direketionsrecht des Arbeitgebers/Pflicht des Arbeitnehmers zur Nutzung. Wachsendes Interesse des Arbeitgebers an der Kontrolle seiner Mitarbeiter. Verlust der Kontrollfähigkeit und Einflussnahme des Mitarbeiters.
4 Informationelle Selbstbestimmung Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten stellt einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff in ein Grundrecht bedarf der gesetzlichen Grundlage. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht erfordert eine Rechtsvorschrift oder die Einwilligung des Betroffenen (Eingriffsvorbehalt).
5 Eingriffsvorbehalt 32 BDSG als Erlaubnisnorm? Rückgriff auf 28 BDSG? Andere Erlaubnisvorschriften i.s.v. 4 Abs. 1 BDSG?
6 Personenbezogene Daten Alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Bestimmbar, wenn direkte oder indirekte Identifizierung möglich, insbesondere durch Zuordnung einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind (EG-Datenschutzrichtlinie)
7 32 BDSG Erforderlichkeit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat, aber Erforderlichkeit, Abwägung und Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen. Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Rückgriff auf andere Erlaubnistatbestände nicht geregelt (vgl. 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 4a BDSG).
8 Nutzungsmöglichkeiten Privat: Nutzung für bzw. aufgrund Freizeitaktivitäten. Dienstlich: Nutzung der Technik zur Erfüllung von Arbeitsverpflichtungen. Zu unterscheiden ist außerdem: erlaubte/ unerlaubte private Nutzung und sog. dienstlich veranlasste Nutzung.
9 Private erlaubte Nutzung Telekommunikationsdienstleister (TKG) Speicherung und Auswertung nur der Verbindungsdaten zur Sicherstellung des Kommunikationsablaufes möglich. Beachtung des Fernmeldegeheimnisses ( 88 TKG). Inhaltskontrolle in Ausnahmefällen bei konkreten Verdacht auf Straftaten möglich ( 100 TKG).
10 Dienstliche Nutzung Rechte des Mitarbeiters Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Regelungen Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses: 32 Abs. 1 S. 1 BDSG. Reichweite wird allerdings gesetzlich nicht geregelt Möglichkeit der Konkretisierung von und Internetnutzung durch Betriebsvereinbarung (vgl. 32 Abs. 3 BDSG)?
11 Verdacht einer Straftat Haftung des Arbeitgebers Zulässigkeit der Kontrolle nach 100 TKG bei privater Nutzung. Zulässigkeit der Kontrolle nach 32 Abs. 1 S. 2 BDSG bei dienstlicher Nutzung. Es muss auf die Aufdeckung einer konkreten Straftat (nicht Ordnungswidrigkeit) gerichtet sein.
12 Verdacht Kontrollmöglichkeiten Tatsächliche Anhaltspunkte müssen den Verdacht begründen; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus. Tatverdacht ist zu dokumentieren. Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
13 Präventive Kontrolle Kontrollmöglichkeiten Verhältnis 32 Abs. 1 S. 1 zu S. 2 BDSG ungeklärt. Tw. Rückgriff auf 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG. Lösungsansatz für die Kontrolle der Nutzung im Einzelfall allenfalls über die Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich.
14 Ansätze zur konkreteren Regelung der Kontrolle finden sich in den teilweise bereits erarbeiteten Entwürfen!
15 Dr. jur. Britta A. Mester Fakultät II Institut für Rechtswissenschaften Postfach Oldenburg Raum Tel.:
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