Drei können ein Geheimnis bewahren, wenn zwei von ihnen tot sind. Benjamin Franklin

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1 Drei können ein Geheimnis bewahren, wenn zwei von ihnen tot sind. Benjamin Franklin

2 VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT Fakultät Informatik Juristische Fakultät TU Dresden Sommersemester 2013 RA Dr. Ralph Wagner LL.M.

3 Organisatorisches - Kontakt - Termine: , , , , , Ziele, Gliederung, Klausur - Literatur, Zeitschriften, Fundstellen DID 2013

4 Gängige Literatur (Auswahl) Kommentare - Gola/Schomerus: 11. Auflage 2012, 650 Seiten, EUR 59,00 - Simitis: 7. Auflage 2011, 1886 Seiten EUR 178,00 - Taeger: (einschließlich TKG/TMG Datenschutz) 2010, 1434 Seiten, EUR 218,00 - Bergmann: Loseblatt-Sammlung (Kommentierung BDSG und Landesdatenschutzgesetze), Stand September 2011, 3280 Seiten, 3 Ordner, EUR 84,00 - Giesen: Kommentar zum Sächsischen Datenschutzgesetz, 2011, 456 Seiten, EUR 78,00 DID 2013

5 Gängige Literatur (Auswahl) Lehrbücher/Handbücher - Kühling: Datenschutzrecht, 2011, EUR 30,00 - Kazemi: Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung, 2011, EUR 59,00 - Graf von Facultas: Datenschutzrecht im Überblick, 2010, EUR 16,00 - Witt : Datenschutz kompakt und verständlich, 2010, EUR 25,00 - Wybitol: Handbuch Datenschutz im Unternehmen, 2011, EUR 59,00 DID 2013

6 Geschichte des Datenschutzes Zeitalter vor der EDV - uralte Datenschutz-Bereiche: Priester, Ärzte, Anwälte - Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz der Privatsphäre) - Post- und Briefgeheimnis - Fernmeldegeheimnis DID 2013

7 Zäsur: EDV-Zeitalter Landesdatenschutzgesetz Hessen (als wohl weltweit erstes Datenschutzgesetz) Bundesdatenschutzgesetz - Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom (gegen Statistikgesetz zur Volkszählung) zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - BDSG Novellen 1991, 2001, 2006 und Allgemeine EG-Datenschutzrichtlinie vom Urteil des Bundesverfassungsgericht vom zum Bundestrojaner (Onlinedurchsuchung) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (im Verfahren: Gutachten Prof. Dr. Andreas Pfitzmann, Fakultät Informatik der TU Dresden) - Entwurf einer allgemeinen EU-Datenschutzverordnung (Stand ) DID 2013

8 I. Rechtlicher Regelungsrahmen EU-Recht Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom E-Commerce-RL 2000/31/EG vom EG-Verordnung 45/2001 zum Datenschutz durch EG-Institutionen vom E-Kommunikations-DS-RL 2002/58/EG Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG Cookie-Richtlinie 2009/136/EG Entwürfe vom für DS-Grund-VO und DS-RL- Strafverfolgung, KOM (2012) 11 und 10 endg.

9 I. Rechtlicher Regelungsrahmen Artikel 8 Grundrechts-Charta der EU Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

10 I. Rechtlicher Regelungsrahmen Bundesrecht BDSG TKG/TMG SGB, StPO, Landesrecht Autonomes Recht (z.b. Kirchen, Medien)

11 I. Rechtlicher Regelungsrahmen Einschränkung nach 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und 2 Abs. 4 SächsDSG: Vorrang datenschutzbezogener Spezialregelungen in sonstigen Gesetzen (im materiellen Sinn, also auch: Satzung, Verordnung nicht: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). Extreme Zersplitterung -> unvollständige Auflistung der Spezialregelungen z.b. für Bundesrecht bei Bergmann/Möhrle/Herb: Systematik Ziffer 4.2.2, Seiten 4 89 (!) von A wie 13, 19 Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung bis Z wie 2a Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz

12 Sachlicher Anwendungsbereich des Datenschutzrechtes Flickenteppich Gemeinsamer Grundsatz: Datenschutzrecht befasst sich mit personenbezogenen Daten Definition: 3 Abs. 1 BDSG

13 Grundlagen Geburtsjahr Telefon- Kreditkarten-nummenummer Vermögensverhältnisse Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Beispiele: Name Adresse Wohnverhältnisse Gehalt 13

14 Grundlagen Bestimmt ist eine Person, wenn sich ihre Identität direkt aus dem Datum selbst ergibt. Name 14

15 Grundlagen Bestimmt ist eine Person, wenn sich ihre Identität direkt aus dem Datum selbst ergibt. Bestimmbar wird eine Person, wenn ihre Identität durch die Kombination des Datums mit einer anderen Information feststellbar wird. IP-Adresse Abgleich mit Providerdaten 15

16 Grundlagen besondere Arten personenbezogener Daten ( ( 3 Abs. 9 BDSG) Rassische und ethnische Herkunft Religiöse oder philosophische Überzeugung Gesundheit Gewerkschaftszugehörigkeit Politische Meinung Sexualleben 16

17 Datenschutzrecht deckt sich nicht mit Geheimnisschutz/Informationsschutz. Der Regelungsbereich des geltenden Datenschutzrechtes ist enger und weiter.

18 weitere Unterschiede bereichsbezogen: A. Öffentliche Stellen des Bundes (Definition: 2 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG): 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG: keine weitere Einschränkung B. Öffentliche Stellen der Länder: 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ohne Anwendungsbereich (da in sämtlichen Bundesländern mittlerweile Landesdatenschutzgesetze erlassen) für Sachsen: 2 Abs. 1 SächsDSG: keine weitere Einschränkung C. Nicht-öffentliche Stellen 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG: Datenschutzrecht nur anwendbar, soweit a) nicht ausschließlich persönliche/familiäre Tätigkeiten und b) automatisierte DV oder Verwendung von Daten in/aus nichtautomatisierten Dateien (= z.b. Karteien, sortierte Papierakten) Wichtigste Rückausnahme zu b): 32 Abs. 2 BDSG Beschäftigtendaten umfassend (auch außerhalb automatisierter Verarbeitung) geschützt

19 II. Grundlagen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 4 BDSG Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

20 II. Grundlagen 4a BDSG Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

21 II. Grundlagen Erlaubnisnormen außerhalb BDSG 31 AO Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. (2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

22 II. Grundlagen Erlaubnisnormen BDSG 28 BDSG - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, 1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder 3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.

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