Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts
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- Benedikt Pfaff
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1 Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Durch: Rechtmäßigkeit Zweckbindung Erforderlichkeit Transparenz Betroffenenrechte Datensicherheit
2 Rechtmäßigkeit Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 4 Absatz 1 BDSG: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Einwilligung des Betroffenen Erlaubnis durch das BDSG Andere Rechtsvorschrift
3 Rechtsgrundlagen im BDSG für nicht-öffentliche Stellen, Eigene Geschäftszwecke 28 BDSG: Datenverarbeitung ist Hilfsmittel für die Erfüllung bestimmter geschäftlicher, beruflicher oder gewerblicher Zwecke. Z.B. Verarbeitung dient dazu, die im Rahmen von Verbrauchervertragen oder Arbeitsvertragen anfallende Daten für den spezifischen Vertragszweck zur Verfugung zu stellen. Fremde Geschäftszwecke 29ff. BDSG: Datenverarbeitung wird zum Selbstzweck Daten werden zur Ware, die Ziel und Gegenstand der Verarbeitungstätigkeit bestimmen. Beispiel Auskunfteien, Adresshändler etc.
4 Eigene Geschäftszwecke Telekommunikati on Vertrag als Rechtsgrundlage 28 Absatz 1 Nr. 1 BDSG: Alles was für die Abwicklung und Durchführung eines Vertrages erforderlich ist. Maßstab: Gemeinsamer Vertragswille. Interessenabwägung als Rechtsgrundlage ( 28 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 BDSG) Erforderlichkeit? Berechtigte Interessen des Datenverarbeiters gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Sonderfälle: Besondere Arten pb Daten, 4a oder 28 Absatz 6ff. Datenverarbeitung zu Werbezwecken, 28 Absatz 3 Datenübermittlung an Auskunfteien, 28a BDSG Datenverwendung im Rahmen eines Scorings, 28b Datenverarbeitung zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, 32 BDSG.
5 Fremde Geschäftszwecke Grundsätzlich gilt 29 BDSG: Auskunfteien, Adresshändler, Detekteien etc. Sonderfälle: 28 Absatz 3 für Adresshändler 28b für Datenverwendungen im Rahmen von Scorings 30, 30a: z.b. Geschäftsmäßige Datenverwendung für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung.
6 Andere Rechtsvorschriften Gesetzlich: Z.B. Auskunftsverlangen nach Abgabenordnung Ansonsten: Vereinssatzung Betriebsvereinbarung Tarifvertrag ABER: Schutzniveau des BDSG darf nicht unterlaufen werden.
7 Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Durch: Rechtmäßigkeit Zweckbindung Erforderlichkeit Transparenz Betroffenenrechte Datensicherheit
8 Zweckbindung Der Grundsatz Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden für den sie auch erhoben wurden. Zweckänderung? Adressdaten werden für die Zusendung der gekauften Ware erhoben und nachträglich für die Versendung des Versandhandelskatalogs verwendet. Zulässig, wenn dies rechtmäßig, erforderlich, transparent ist und die Anforderungen an die Datensicherheit sowie die Rechte der Betroffenen eingehalten werden. Also: 4 Absatz 1 entweder Einwilligung oder Rechtsgrundlage.
9 Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Durch: Rechtmäßigkeit Zweckbindung Erforderlichkeit Transparenz Betroffenenrechte Datensicherheit
10 Erforderlichkeit Der Grundsatz Die Datenverarbeitung ist nach Art, Umfang, Intensität auf den für den Zweck der Datenverarbeitung notwendigen Umfang zu begrenzen. Einzelfallbetrachtung Datenerhebung muss für Zweckerfüllung unverzichtbar sein Keine Datenerhebung auf Vorrat Datensparsamkeit 3b Bundesdatenschutzgesetz Gestaltung von Verarbeitungssystemen Löschung 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Zweckerfüllung / Aufbewahrungsfristen Sperrung
11 Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Durch: Rechtmäßigkeit Zweckbindung Erforderlichkeit Transparenz Betroffenenrechte Datensicherheit
12 Transparenz Der Grundsatz der Direkterhebung ( 4 Absatz 2): Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Unterrichtungspflicht 4 Absatz 3 Information über Identität der verantwortlichen Stelle, Zweckbestimmung, Kategorien der Empfänger. Benachrichtigungspflicht 33 Nachträgliche Information bei Speicherung ohne Kenntnis der/des Betroffenen. Besondere Informationspflichten Automatisierte Einzelentscheidung 6a Abs. 2 Nr. 2 BDSG Videoüberwachung 6b Abs. 2 BDSG Chipkarten 6c Abs. 1 BDSG
13 Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Durch: Rechtmäßigkeit Zweckbindung Erforderlichkeit Transparenz Betroffenenrechte Datensicherheit
14 Rechte der Betroffenen Anspruch des Kunden auf Auskunft gemäß 34 Abs. 1-4 BDSG, Inhalt: Sämtliche zum Kunden gespeicherten Daten Herkunft der Daten Empfänger, an die Daten weitergegeben werden Zweck der Speicherung Anspruch auf Berichtigung gemäß 35 Abs. 1 BDSG Löschung der Daten gemäß 35 Abs. 2 BDSG z.b. dann, wenn Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind Ggf. Sperrung gemäß 35 Abs. 3, 4 BDSG wenn Daten nicht mehr für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind, aber Aufbewahrungspflichten nach anderen Gesetzen (Steuerrecht, Handelsrecht) bestehen Widerspruchsrecht nach 35 Absatz 5 BDSG
15 Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Durch: Rechtmäßigkeit Zweckbindung Erforderlichkeit Transparenz Betroffenenrechte Datensicherheit
16 Datensicherheit Maßnahmen Anlage zum Bundesdatenschutzgesetz (zu 9 BDSG) Zutrittsschutz Zugangsschutz Zugriffsschutz Schutz bei der Übermittlung Protokollierung Kontrolle des Auftragsdatenverarbeiters Verfügbarkeit der Daten Trennungsgebot
17 Danke für die Aufmerksamkeit! it.verdi.de
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