Datenschutz im Arbeitsverhältnis

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1 Datenschutz im Arbeitsverhältnis IT-Security und Datenschutz für die Praxis, it-sa, RAin Kristina Fink Folie 0 / Präsentationstitel / Max Mustermann TT. Monat 2010

2 Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes Rechtsquellen Geplant: eigener Abschnitt zum Arbeitnehmerdatenschutz im Bundesdatenschutzgesetz Seit 01. September 2009: 32 BDSG Rechtsquellen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Grundgesetz) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes (TKG) KunstUrhG Betriebsvereinbarungen Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Rechtsprechung des BAG) [ ] Folie 1 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

3 BDSG-Novelle II Inhaltliche Änderungen (1) 32 Abs. 1 S. 1 BDSG: Zweck des Beschäftigungsverhältnisses 32 Abs. 1 S. 2 BDSG: Aufdeckung von Straftaten Tatsächliche Anhaltspunkte begründen konkreten Strafverdacht Datenverarbeitung zur Aufdeckung erforderlich Verhältnismäßigkeit 11 BDSG: Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung Zehn Punkte ( 11 Abs. 2 BDSG) im Einzelnen festlegen Kontrolle vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig Dokumentation der Kontrolle Folie 2 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

4 BDSG-Novelle II Inhaltliche Änderungen (2) Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz bis ein Jahr nach Abberufung Fortbildungsanspruch auf Kosten des Arbeitgebers Datenschutzaufsichtsbehörden Kompetenzerweiterung 42a BDSG: Informationspflicht bei Datenschutzpannen 43 BDSG: Erweiterung des Bußgeldkatalogs Erhöhung der Bußgelder Prinzip der Gewinnabschöpfung Folie 3 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

5 Grundprinzipien des Datenschutzrechts Datensparsamkeit Datensicherheit Grundprinzipien des Datenschutzes Transparenz Zweckbindung Folie 4 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

6 Das Bundesdatenschutzgesetz Anwendungsbereich Jede Art der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses personenbezogen: Einzelangaben über persönliche/sachliche Verhältnisse Datenschutzrechtlich erhebliche Vorgänge Erheben von Arbeitnehmerdaten: Beschaffen von Daten Verarbeiten von Arbeitnehmerdaten: Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten Nutzen von Arbeitnehmerdaten: jede Verwendung von Daten, die nicht bereits Verarbeitung ist Folie 5 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

7 Das Bundesdatenschutzgesetz Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist! Jeglicher Umgang mit personenbezogenen Arbeitnehmerdaten ist nach dem BDSG grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, Erlaubnis durch BDSG 32 Abs.1 S.1 BDSG: Zweck: Beschäftigungsverhältnis Erforderlichkeit andere Rechtsvorschrift z. B. Betriebsvereinbarung Einwilligung Form: 4a BDSG: freiwillig grd. Schriftform Folie 6 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

8 Das Bundesdatenschutzgesetz Einwilligung des Betroffenen Eine Einwilligung ist gem. 4 Abs. 1, 4a BDSG erforderlich, wenn keine andere Rechtsgrundlage für den Datenumgang gegeben ist. Inhalt: welche Daten zu welchem Zweck ggf. Folgen der Verweigerung Form: grds. Schriftform Freiwillig: problematisch im Arbeitsverhältnis wegen Abhängigkeit des AN Geplant: Einwilligung zulässig wenn schriftliche Aufklärung über Zweck und Möglichkeit des Widerrufs kein Widerruf innerhalb von zwei Tagen Folie 7 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

9 Erheben und Verarbeiten von Arbeitnehmerdaten Bewerbungsverfahren: Fragen bei berechtigtem Interesse im Hinblick auf die Tätigkeit Verwendung nur im Bezug auf die konkrete Stelle Löschen, wenn AG kein berechtigtes Interesse mehr hat (Ansprüche aus AGG) Geplant: Frage nach Vermögensverhältnissen, Vorstrafen und Ermittlungsverfahren nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers Allgemein im Internet zugängliche Daten dürfen erhoben werden Folie 8 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

10 Erheben und Verarbeiten von Arbeitnehmerdaten Personaldaten: Erheben und Speichern, wenn für die Entscheidung über die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich Weitergabe, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich Übermittlung im Konzern nicht privilegiert Geplant: Einführung eines Konzernprivilegs Folie 9 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

11 Übermittlung von Personaldaten Gesetzliche Melde-, Berichtsund Auskunftspflichten => aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen zulässig bzw. zwingend Gläubigeranfragen => grds. keine Auskunftspflicht Arbeitgeberauskünfte => Einwilligung des AN empfohlen, Info richtet sich nach Fragerecht Mitarbeiterdaten und Fotos im Internet => Einwilligung bzgl. Fotos nötig, Widerrufsrecht bzgl. Daten empfohlen Folie 10 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

12 Gesundheitsdaten Erheben und Speichern Gesundheitsdaten sind besondere personenbezogene Daten i.s.v. 3 Abs. 9 BDSG => erhebliche Einschränkungen bzgl. Erhebung und Speicherung Zulässig Eignung für konkrete Tätigkeit Gefährdung für Kollegen / Kunden Absehbare Arbeitsunfähigkeit Krankheitsdaten / Fehlzeiten Unzulässig Allg. Frage nach Gesundheitszustand Schwangerschaft Routinemäßiger Alkoholtest DNA-Analysen Keine ungeschützte Aufbewahrung in der Personalakte Schutz vor zufälliger Kenntnisnahme Beschränkung des informationsberechtigten Personenkreises Folie 11 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

13 Kontrolle von und Internet im Betrieb ausschließlich dienstliche Nutzung Grundsätzlich kein Recht auf Privatnutzung Kontrolle, ob Nutzung dienstlicher Natur Stichproben Missbrauchskontrolle bei konkretem Verdacht Kenntnisnahme des Inhalts Parallelen zu dienstlichem Schriftverkehr Information der Mitarbeiter über Kenntnisnahme Folie 12 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

14 Kontrolle von und Internet im Betrieb erlaubte Privatnutzung Fernmeldegeheimnis 88 TKG => weitgehendes Kontrollverbot Ausnahmen Abrechnung konkreter Tatverdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme Kontrolle nach Viren Möglich: Privatnutzung an Bedingung knüpfen, z. B. regelmäßige Kontrollen des Zeitrahmens/der zugelassenen Bereiche Geplant: Klarstellung im TKG, dass dieses auf Arbeitgeber keine Anwendung findet Folie 13 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

15 Filtern von s bei erlaubter Privatnutzung Virenbefallene s Spam geeignete Schutzmaßnahme für Telekommunikationsanlage keine Inhaltskontrolle keine Durchsuchung nach Schlüsselwörtern kein vermutetes Einverständnis => Lösung: Freiwillige Aktivierung des Filters durch jeden AN Beteiligung des Betriebsrats Folie 14 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

16 Mithören und Aufzeichnen dienstlicher Telefonate Recht am gesprochenen Wort: Mitarbeiter entscheidet Offenes Mithören zulässig bei vorrangigem Interesse der Arbeitgebers zu Beweiszwecken bei Telefonbanking Stichproben in Anlernphase bei Call Centern Heimliches Mithören und Aufzeichnen nur in Ausnahmefällen konkreter Verdacht strafbarer Handlungen Geplant: Stichprobenhafte Kontrollen zulässig, wenn Beschäftigter vorab informiert, dass Kontrollen stattfinden Kommunikationspartner informiert ist und eingewilligt hat Folie 15 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

17 Videoüberwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz Zulässig unter sehr engen Voraussetzungen: Berechtigtes, besonders schutzwürdiges Interesse des AG Kontrolle bestimmter Bereiche aus Sicherheitsgründen Konkrete Anhaltspunkte für Straftaten/schwere Verfehlungen Alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts bereits ausgeschöpft Anlage sichtbar, Belegschaft zuvor informiert Heimliche Überwachung nur im Ausnahmefall Geplant: Regelbeispiele für Zulässigkeit der Videoüberwachung Heimliche Überwachung ausnahmslos verboten Folie 16 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

18 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb Einführung von Zeiterfassungsgeräten und biometrischen Zugangskontrollen Benutzung von Telefon, und Internet für private Zwecke Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen Aufstellen von Video- und Fernsehkameras EDV-Anlagen Einführung von Internet und Folie 17 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

19 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Bestellpflicht Sonderkündigungsschutz Überwachung Schulung Weisungsfreiheit betrieblicher Datenschutzbeauftragter Fortbildungsanspruch Abberufung aus wichtigem Grund Fachkunde Zuverlässigkeit Folie 18 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kristina Fink Grundsatzabteilung Recht Telefon Telefax bayme vbm Die bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeber vbw Die bayerische Wirtschaft Max-Joseph-Straße München Folie 19 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Kristina Fink

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