Aktuelles zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis mit EU-Datenschutz am Andrea Bauerschmitt
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- Stefanie Waldfogel
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1 Aktuelles zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis mit EU-Datenschutz 2017 am Andrea Bauerschmitt
2 Agenda Grundprinzipien des Datenschutzrechts Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmerdatenschutzes Aktuelles zum Datenschutzrecht Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. Die Rechte der Beschäftigten Regelung zum Datenschutzbeauftragten, 38 BDSG n.f. Kontrolle von Mitarbeitern Beispiele aus der Rechtsprechung Auswirkungen auf die betriebliche Praxis Folie 1
3 Grundsätze des Datenschutzrechts Zweckbindung Richtigkeit Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Transparenz Direkterhebung Datengeheimnis Datenminimierung Rechenschaftspflicht Datensparsamkeit / Speicherbegrenzung Datensicherheit / Integrität und Vertraulichkeit Datenvermeidung Folie 2
4 Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmerdatenschutzes Insbesondere: Grundgesetz BDSG TKG KunstUrhG Betriebsvereinbarungen Rechtsprechung des BAG Neu ab : DSGVO BDSG n.f. Folie 3
5 Aktuelles zum Datenschutz Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Inkrafttreten: Verordnung unmittelbare Geltung Ziel: unionsweite Harmonisierung des Datenschutzniveaus, Anpassung an geänderte Verhältnisse Art. 88 DSGVO: Keine detaillierten Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, Öffnungsklauseln Folie 4
6 Aktuelles zum Datenschutz Neues Bundesdatenschutzgesetz: Inkrafttreten: Beschäftigtendatenschutz ursprünglich 32 BDSG, jetzt 26 BDSG n.f. 26 BDSG n.f.: Umfangreichere Regelungen als im 32 BDSG Bisher entwickelte Grundsätze bleiben größtenteils gleich Neue Hintergründe: Bezugsrahmen verschiebt sich von der nationalen Ebene auf die europäische Ebene Folie 5
7 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. Anwendungsbereich bleibt gleich: Jede Art der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Personenbezogen: Einzelangaben über persönliche / sachliche Verhältnisse Beispiele: Geburtsdatum, Gehalt, Eingruppierung eines Beschäftigten einer natürlichen Person Nicht: GmbH, AG, Behörde Folie 6
8 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Grundsatz bleibt: Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist! Jeglicher Umgang mit personenbezogenen Arbeitnehmerdaten ist auch nach dem BDSG n.f. grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, Erlaubnistatbestand liegt vor: Für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Zur Erfüllung gesetzlicher / kollektivrechtlicher Rechte und Pflichten der Interessensvertretungen Zur Aufdeckung von Straftaten Durch Betriebsvereinbarung Mit Einwilligung des Betroffenen Folie 7
9 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. I. Erlaubnistatbestände: Für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.f.: Wie bisher: Sofern dies für Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Erforderlich : Nicht näher definiert im 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.f. Aber laut Gesetzesbegründung: Interessensabwägung: Praktische Konkordanz zwischen Interessen des Arbeitsgebers und der der Arbeitnehmer. Folie 8
10 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. I. Erlaubnistatbestände: Zur Erfüllung gesetzlicher / kollektivrechtlicher Pflichten der Interessensvertretungen, 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.f.: Neuregelung: Soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher, betriebsverfassungs- und kollektivrechtlicher Rechte und Pflichten erforderlich ist. Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung Folie 9
11 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. I. Erlaubnistatbestände: Für Zwecke der Aufdeckung von Straftaten, 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG n.f.: Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis. Entspricht bisherigen 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Voraussetzung: angemessener Ausgleich zwischen Aufklärungsinteresse und Belangen der von einer Datenverarbeitung betroffenen Beschäftigten. Folie 10
12 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. I. Erlaubnistatbestände: Bei Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis, 26 Abs. 2 BDSG n.f.: Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis bleiben grds. weiterhin zulässig Einwilligung muss freiwillig sein Freiwilligkeit nach 26 Abs. 2 S. 2 BDSG n.f.: rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil für Arbeitnehmer, gleichgelagerte Interessen des Arbeitgebers und des Beschäftigten Einschränkung zu bisherigen Grundsätzen? Grds. schriftliche Einwilligung nötig, Ausnahme: besondere Umstände. Aufklärungspflicht über Zweck der Datenverarbeitung und über Widerrufsrecht nach Artikel 7 Abs. 3 DSGVO. Folie 11
13 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. I. Erlaubnistatbestände: Kollektivvereinbarungen, 26 Abs. 4 BDSG n.f.: Betriebsvereinbarungen und andere Kollektivvereinbarungen können weiterhin die Verarbeitung von Beschäftigtendaten erlauben. Aber: Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten: Sie müssen angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der Betroffenen umfassen: Regelungen zur Transparenz der Verarbeitung Regelungen zu Schutzmaßnahmen bei Übermittlung personenbezogener Daten keine Ausnahmeregelungen für Altfälle Folie 12
14 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. II. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, 26 Abs. 3 BSDG neu: Definition in Art. 9 Abs. 1 DSGVO: bspw. Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten, etc. Zulässigkeit der Verarbeitung: Erforderlich aufgrund Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes und kein Grund zur Annahme gegeben, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese sensiblen Daten beziehen. Folie 13
15 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. III. Weitere Regelungen: 26 Abs. 5 BDSG n.f.: Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des Art. 5 DSGVO: Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche muss sicherstellen, dass er die Datenschutzprinzipien beachtet und umsetzt. 26 Abs. 6 BDSG n.f.: Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen: Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt. Informations- und Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten an den neuen Vorgaben zu messen. Folie 14
16 Arbeitnehmerdatenschutz nach 26 BDSG n.f. III. Weitere Regelungen: 26 Abs. 7 BDSG n.f.: Nicht-automatisierte Verarbeitung von Beschäftigtendaten Wie bisher im 32 Abs. 2 BDSG: Die Vorschriften des Datenschutzes sind auch auf nicht-automatisierte Datenverarbeitungen anzuwenden. Bsp.: Protokoll des Bewerbungsgesprächs, handschriftlicher Vermerk in der Personalakte. 26 Abs. 8 BDSG n.f.: Begriff des Beschäftigten Keine nähere Definition in der DSGVO Begriffsbestimmung im 26 Abs. 8 BDSG n.f.: Neu: auch Leiharbeitnehmer sind im Verhältnis zum Entleiher als Beschäftigte anzusehen. Folie 15
17 Die Rechte der Beschäftigten Transparenz- und Informationspflichten des Arbeitgebers, Art. 13, 14 DSGVO Auskunfts- und Einsichtsrecht der Beschäftigten, Art. 15 DSGVO Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO Recht auf Löschung Recht auf Vergessenwerden, Art. 17 DSGVO Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO Folie 16
18 Regelung zum Datenschutzbeauftragten, 38 BDSG n.f. Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten: Wenn mind. zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, wenn die Verarbeitung einer Datenschutz-Folgeabschätzung i.s.v. Art. 35 DSGVO unterliegt oder wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Marktoder Meinungsforschung erfolgen. Folie 17
19 Regelung zum Datenschutzbeauftragten, 38 BDSG n.f. Aufgaben, Art. 39 DSGVO: Bsp.: Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften Beratung des Arbeitgebers und der Beschäftigten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Erstellung des Verfahrensverzeichnisses (übertragbar) Folie 18
20 Regelung zum Datenschutzbeauftragten, 38 BDSG n.f. Stellung und Eigenschaften: Interne Mitarbeiter oder Externe Interne: Unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt, weisungsfrei, keine Interessenkollision (nicht: z.b. IT-/Personalleiter), Sonderkündigungsschutz Fachwissen Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht Allgemeine Haftungsgrundsätze (beschränkte Arbeitnehmerhaftung bzw. vertragliche Vereinbarung bei Externen) Folie 19
21 Sonstige Neuregelungen Schadensersatzansprüche auch bei Nicht-Vermögensschäden möglich, 83 Abs. 2 BDSG n.f. Höhere Bußgelder möglich Beweislastumkehr: Unternehmen müssen künftig in Streitfällen beweisen, dass datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten wurden, Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) umfassende Dokumentationspflicht Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, 4 BDSG n.f.: entspricht weitgehend bisherigen 6b BDSG Folie 20
22 Kontrolle von Mitarbeitern: Videoüberwachung am Arbeitsplatz Erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Zulässig nur unter sehr engen Voraussetzungen: Berechtigtes, besonders schutzwürdiges Interesse des AG Kontrolle bestimmter Bereiche aus Sicherheitsgründen Konkrete Anhaltspunkte für Straftaten/schwere Verfehlungen Alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts bereits ausgeschöpft Anlage sichtbar, Belegschaft zuvor informiert Heimliche Überwachung nur im Ausnahmefall Folie 21
23 Kontrolle von Mitarbeitern: und Internet im Betrieb Ausschließlich dienstliche Nutzung: Kontrolle, ob Nutzung dienstlicher Natur: Stichproben Missbrauchskontrolle bei konkretem Verdacht Missbrauchs-, Kosten- und Leistungskontrolle: Erfassung von Absender/Empfänger, Zeitpunkt der Versendung Internet: Zeitpunkt des Aufrufs, Art der Website, Kosten Kenntnisnahme des Inhalts von s: Zugriff auf Inhalte soweit betrieblich notwendig Information der Mitarbeiter über Kenntnisnahme Folie 22
24 Kontrolle von Mitarbeitern: und Internet im Betrieb Bei geduldeter oder erlaubter Privatnutzung: Fernmeldegeheimnis 88 TKG weitgehendes Kontrollverbot Ausnahmen: Abrechnung Konkreter Tatverdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme Kontrolle nach Viren Möglich: Privatnutzung an Bedingungen knüpfen, Einwilligung einholen bzgl.: regelmäßiger Kontrollen des Zeitrahmens Filtern von Spam Archivierung Einsichtnahme in das Postfach bei Abwesenheit Abschluss einer Betriebsvereinbarung reicht nicht aus! Folie 23
25 Beispiele aus der Rechtsprechung Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus einer heimlichen Videoüberwachung: Eingriffe in das Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung durch verdeckte Videoüberwachungen können dann zulässig sein, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht (BAG vom , 2 AZR 848/15). Überwachungssoftware auf Dienst-PC: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Anlass mittels Keyloggers überwachen (BAG vom , Az.: 2 AZR 681/16). Folie 24
26 Auswirkungen auf die betriebliche Praxis: Zusammenfassung Orientierung an bisheriger Rechtsprechung zum 32 BDSG möglich, aber unter Beachtung der DSGVO. Betriebsvereinbarungen ermöglichen weiterhin die Verarbeitung von personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Anpassung an die Anforderungen des 88 Abs. 2 DSGVO nötig. Auch Einwilligungen bleiben weiterhin möglich; der Streit, wann eine Einwilligung freiwillig ist, wird bleiben; zu beachten ist künftig 26 Abs. 2 BDSG n.f. Umfassende Informationspflichten und Löschpflichten sind zusätzlich zu berücksichtigen. Folie 25
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit bayme vbm Die bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeber Max-Joseph-Straße München Folie 26
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