Winfried Rau Tankstellen Consulting

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1 Winfried Rau Tankstellen Consulting Teil 1

2 Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?... 4f BDSG, nicht öffentliche Stellen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit wenn in der Regel mindestens 20 Personen mit nicht automatisierten Daten beschäftigt sind wenn in der Regel 9 Personen ständig mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind Bei Nichtbeachtung Bußgeldbestand 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bis Euro ,- in den Fällen Abs. 2 bis Euro ,-

3 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Wirkt auf die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften hin Übersicht Prüfen, Verfahrensverzeichnis nach 4g Abs. 2 Satz 1 + Inanspruchnahme 38 Abs. 1 Satz 2 Vorabkontrolle, 4d Abs. 5 BDSG, besondere Risiken automatisierter Verarbeitung Schulung der Mitarbeiter Dem Sinn nach. Notwendig sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht ( 9 BDSG und Anlagen dazu) Quelle LDA Bayern

4 Besonderes Augenmerk des Datenschutzbeauftragten Die Mitarbeiter im Unternehmen Vereinbarungen, 5 BDSG Datengeheimnis Nutzung der Infrastruktur, , Telefon, Internet etc. Datenschutzverpflichtung - Schulung Die IT-Organisation Prüfung nach 28 BDSG, Erhebung und Speicherung Aufbewahrung und Löschfristen Erhebung besonderer personenbezogener Daten Verfahrensverzeichnis für Jedermann Die Infrastruktur Dokumentation, Inventar Hard / Software / Firewall / Zugangskontrolle Physischer Datenschutz, Datensicherung, - Die Anwendungen Zugriffs -, Weitergabe - Eingabekontrolle, Verfügbarkeit

5 Rechte der Bürger Benachrichtigung Auskunft Berichtigung Löschung Sperrung Geheimhaltung

6 Die sieben Säulen des Datenschutz Datenschutz Zulässigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) Zweckbindung / Datenvermeidung Transparenz (Informationen, Benachrichtigung) Korrekturrechte (Berechtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch) Datensicherung (Schutz vor Verlust, Sabotage, unbefugten Zugriff) Kontrolle (intern / extern) Sanktionen (Bußgeld, Strafe, Schadenersatz) Recht auf informationelle Selbstbestimmung

7 Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person Erheben:.. ist das Beschaffen von Daten Verarbeiten: ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen von Daten Nutzen: ist jede Verwendung personenbezogener Daten, außer der Verarbeitung

8 bestimmbare Daten Name Geburtsdatum Größe, Gewicht Kfz-Kennzeichen IP-Adresse Handynummer

9 Besondere Daten 3 Abs. 9 BDSG, besonders sensible Daten Angaben über ethnische Herkunft Politische Meinung Religiöse oder philosophische Überzeugung Gewerkschaftszugehörigkeit Sexualleben und Gesundheit

10 Datenschutz Schutz des Bürgers vor Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Auffanggesetz Das BDSG ist ein Auffanggesetz, d.h. dass Regelungen aus dem BDSG nur greifen, wenn keine speziellen Vorschriften existieren.

11 Datensicherheit Sachlage, bei der Daten unmittelbar oder mittelbar so weit wie möglich vor Beeinträchtigung und Missbrauch bewahrt sind Anzustrebender Zustand Bezieht sich auf alle Bereiche der Datenverarbeitung Wird erreicht durch Datensicherung

12 Abgrenzung zwischen Datenschutz und Datensicherung Datenschutz Datensicherung Geschützt: natürliche Person Gefahr: Verletzung von Persönlichkeitsrechten 9 BDSG nebst Anlagen Geschützt: Hard-, Org-, Sotware, Daten Gefahr: Verlust, Zerstörung Missbrauch durch Unbefugte

13 Datensicherung Die acht Gebote

14 Wirkung des Datenschutz Beispiel 9BDSG

15 Datenschutz und Kosten Kosten werden durch Mühe und Aufwand verursacht! Das kleine Programm Das große Programm Die Optionen

16 Das kleine Programm Geldbußen bis ,0 Euro ( 43 Absatz 1 ) für: Verstoß gegen die Meldepflicht Fehlende oder nicht rechtzeitige Bestellung eines DSB Verstoß gegen die Anordnung einer Aufsichtsbehörde Die nicht erfolgte, unvollständige, verspätete oder falsche Auskunft gegenüber einem Betroffenen Fehlende Protokollierung bei automatisierten Verfahren des Datenabrufs Pflichtverletzung bei der Auftragsdatenverarbeitung Fehlende Widerrufsbelehrung bei einer werblichen Ansprache Verstoß gegen die Zweckbindung bei übermittelten Daten Verstoß gegen die Dokumentationspflicht bei Datenübermittlung zu Geschäftszwecken Aufnahme personenbezogener Daten in Verzeichnisse gegen den Willen des Betroffenen Fehlende Übermittlung von Kennzeichnungen an Verzeichnisse Ø Die wichtigsten Punkte ohne das Recht auf Vollständigkeit!

17 Das große Programm Geldbußen bis ,- Euro ( 43 Absatz 2 ) für: Unbefugte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind Unbefugte Bereithaltung personenbezogener Daten für automatisierte Abrufverfahren, die nicht allgemein zugänglich sind Unbefugten Abruf personenbezogener Daten in automatisierte Verfahren, die nicht allgemein zugänglich sind Erschleichen einer Übermittlung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind im Abrufverfahren aufgrund unrichtiger Angaben Verstoß gegen die Zweckbindung bei übermittelten personenbezogener Daten Missachtung des Kopplungsverbots (Vertragsabschluss vor Erlaubnis zur Datenspeicherung und Nutzungsabhängig gemacht) Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung, obwohl ein Widerspruch vorliegt Zusammenführung anonymisierter Daten mit Einzelangaben zu einer Person (DE-Anonymisierung) Nicht erfolgte, unwahre, unvollständige oder verspätete Meldung nach 42a Satz1 (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten) abgibt Ø Die wichtigsten Punkte ohne das Recht auf Vollständigkeit!

18 Die Optionen Einhaltung der BDS Gesetze mit ihren Besonderheiten 22 KuG, Kunsturheber Gesetz, Recht am Bild Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten 3 TKG, Telekommunikation Gesetz Dienste Anbieter ist, der ganz oder Teilweise geschäftsmäßig - Telekommunikationsdienste erbringt oder - an der Erbringung solcher mitwirkt 32 BDSG, Erhebung von Daten von Beschäftigten 34 BDSG, Auskunft an den Betroffenen 35 BDSG, Löschung und Sperrung von Daten

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Winfried Rau Senior Consultant, Datenschutzbeauftragter / IHK In Teil 2 erläutern wir Ihnen im persönlichen Gespräch die methodische Vorgehensweise Winfried Rau Tankstellen Consulting & Tintus Consulting Unternehmergesellschaft Bissersheim/Pfalz, Hollergasse 10 Telefon: Mobil: Kontakt: mail@tintus-consulting.de Homepage:

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