Datendienste und IT-Sicherheit am Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?

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1 Datendienste und IT-Sicherheit am Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?

2 Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220 Persönlichkeitsrechts Datensicherheit Vertraulichkeit Integrität Verfügbarkeit Pressestimmen zum Thema Cloud Computing & Datenschutz: Der Datenschutz ist ein absolut wichtiges Thema, schließlich handelt es sich dabei unsensibles Datenmaterial

3 Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person ("Betroffener") Besondere Daten: Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

4 Cloud-Dienste Cloud Computing als datenschutzrechtliche und Datenschutz-geht Herausforderung das? Werden vom Cloud Service Provider personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, so liegt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung beim Auftraggeber (er ist die verantwortliche Stelle ) Kontrolle über die Infrastruktur aber beim Cloud Service Provider

5 Schriftliche Regelung der Auftragsdatenverarbeitung, 11 BDSG Datenverarbeitung durch den Cloud Service Provider ist Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG falls Datenverarbeitung in der EU erfolgt; CSP ist dann nicht Dritter Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages ist zwingend

6 Was ist zu regeln? Ziemlich viel, z.b Gegenstand & Dauer des Auftrags Umfang, Art & Zweck der Datenverarbeitung Technische & organisatorische Maßnahmen gemäß Anlage zu 9 BDSG Berichtigung, Löschung & Sperrung der Daten Kontrollrechte & Weisungsbefugnisse des Auftraggebers

7 Was ist zu regeln? Technische & organisatorische Maßnahmen gemäß Anlage zu 9 BDSG Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Auftragskontrolle Verfügbarkeitskontrolle Getrennte Verarbeitung

8 Pflicht des Auftraggebers zur Kontrolle des Cloud Service Providers Kontrolle des Cloud Service Providers durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber muss sich vor Beginn der Datenverarbeitung und danach regelmäßig von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den CSP überzeugen, 11 Abs. 2 BDSG

9 Pflichten des Auftraggebers (Kunden), 34 BDSG Pflicht zur 300 Auskunftserteilung Der Auftraggeber muss dem Betroffenen jederzeit Auskunft geben über die gespeicherten Daten den Empfänger der Daten und den Zweck der Speicherung

10 Pflichten des Auftraggebers zur Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten, 35 BDSG Der Auftraggeber ist zur Löschung der Daten verpflichtet, wenn ihre Speicherung unzulässig ist es sich um besondere Arten von Daten handelt sie zur Erfüllung des Verarbeitungszwecks nicht mehr benötigt werden, Nach spätestens drei Jahren, wenn eine länger dauernde Speicherung nicht erforderlich ist

11 Die Compliance Lösung: Zertifizierung, aber richtig! Zertifizierung nach ISO nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung müssen gewahrt und umgesetzt werden Cloudspezifische Datenschutz-Zertifizierung erforderlich

12 Die Zertifizierung darf keine Kontrollrechte des Auftraggebers ausschließen Beachte: Die Zertifizierung darf nicht die einzige Möglichkeit zur Ausübung der Auftragskontrolle durch den Auftraggeber sein Eigene Kontrollrechte des Auftraggebers dürfen vertraglich nicht ausgeschlossen werden Unterauftragnehmer des CSP müssen ebenfalls zertifiziert sein oder der CSP muss dem Auftraggeber im Unterauftrag Kontrollrechte vorbehalten

13 Umsetzung der datenschutzrechtlichen Sicherheitsanforderungen bei SaaS Betriebsmodellen Datensparsamkeit Verfügbarkeit Transparenz & Intervenierbarkeit Datenintegrität Vertraulichkeit Nichtverkettbarkeit

14 Was bringt das IT-Sicherheitsgesetz?! Neuer 13 Abs. 7 TMG: Diensteanbieter müssen sicherstellen, dass 1. Kein unerlaubter Zugriff auf ihre technischen Einrichtungen möglich ist und 2. diese gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen auch durch äußere Angriffe gesichert sind. Dies kann durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren geschehen

15 Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU Nur zulässig wenn ausreichende Garantien zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nachgewiesen werden. Dies kann geschehen durch Verwendung sog. Standardvertragsklauseln Verwendung sog. Binding Corporate Rules ( BCR ) Übermittlung an Safe Harbour zertifizierte Datenempfänger in den USA Achtung: schriftlicher Auftragsdatenverarbeitungsvertrag immer erforderlich!

16 Wie sicher ist der Safe Harbor?! Nach PRISM Enthüllungen Vorbehalt der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, keinegenehmigungen zum Datenexport mehr zu erteilen und zu prüfen, ob Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe Harbor- Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind Neuverhandlung des Safe Harbor Abkommens mit den USA seit 2013

17 Übermittlung besonderer Daten an CSP in Drittstaaten? Besondere Daten sind Angaben über die Herkunft, politische Meinung, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben Übermittlung an CSP in den USA oder anderen Drittstaaten unzulässig, da 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG nicht greift und 28 Abs. 6 bis 9 BDSG nicht erfüllt sind

18 Was Cloud Service Provider tun sollten Datenschutz und Datensicherheit als Wettbewerbsfaktor begreifen Cloudspezifische Datenschutz-Zertifizierung erwerben Transparente Kundeninformation insbes. über Ort der Datenverarbeitung Detaillierte vertragliche Regelung der Auftragsdatenverarbeitung und evtl. Übermittlung an Subunternehmer innerhalb und/oder außerhalb der EU Abstimmung des Datenschutzkonzepts mit der Aufsichtsbehörde

19 Vor allem aber alphaspirit/fotolia Ruhe bewahren und Ihren Anwalt anrufen.

20

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