Informationsbrief Juni 2016
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- Walther Junge
- vor 5 Jahren
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1 Inforationsbrief Juni 2016 Inhaltsverzeichnis! Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei! 2! Gesetzentwurf soll Manipulation von Registrierkassen verhindern! 2 Terine Juli Zahlungen einer privaten Rentenversicherung über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus sind zu versteuern Elterngeld indert als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen in voller Höhe Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträuen steuerbegünstigt sein Werbungskostenabzug auch bei langfristig unbebauten Grundstücken öglich Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei Das Hausrecht bei einer verieteten Wohnung steht ausschließlich de Mieter zu Voraussetzungen für die Änderung eines einal ausgeübten Wahlrechts in einer Steuererklärung Trotz Verzögerungen des Finanzates kein Erlass von Nachzahlungszinsen Widerruf von Fernabsatzverträgen 5 Seite 1
2 ! Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei! Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder i Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 50 i Monat übersteigt. Wird die Beschäftigung in eine Kalenderjahr über diesen Zeitrau hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 50 i Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden. Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstals in den Soerferien vo 21. Juli bis 2. Septeber 2015 in einer Fira und erhält dafür ein Entgelt von 800. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht ehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1. Oktober 2015 arbeitet er für onatlich 50. Ab diese Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Ulagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten. Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonoie) sollte eine Abstiung it de Steuerberater erfolgen.! Gesetzentwurf soll Manipulation von Registrierkassen verhindern! Das Bundesinisteriu der Finanzen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dessen Regelungen sollen Manipulationen an sogenannten digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. ittels Registrierkassen, verhindern. Dafür sind ehrere Mittel vorgesehen: Es wird eine technische Sicherung vorgeschrieben, die ein Überschreiben der Daten in Registrierkassen verhindert. Das eint nicht, dass nur noch elektronische Registrierkassen erlaubt sind, sondern, dass ein unerkanntes Löschen oder Ändern der Kassenaufzeichnungen unöglich wird. Die gleichzeitig vorgelegte technische Verordnung sieht dafür beispielsweise Sicherheitsodule, Speicheredien, elektronische Archivierungen, digitale Schnittstellen und die Protokollierung der Aufzeichnungen vor. Es wird eine Kassen-Nachschau eingeführt. Eine Kassen-Nachschau ist eine Art Betriebsprüfung, die unangekündigt erfolgt und die Ordnungsäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren Erfassung in der Buchführung überprüfen darf. Verstöße gegen die Sicherungspflicht können it einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. Nach de Entwurf sollen die Gesetzesregelungen für Wirtschaftsjahre ab de 1. Januar 2019 gelten. Achtung: Schon ab de 1. Januar 2017 üssen elektronische Kassen oder Taxaeter alle Einzelusätze aufzeichnen und für indestens zehn Jahre unveränderbar abspeichern können. Dafür sind anche Kassen oder Taxaeter nachzurüsten. Terine Juli 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Terine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab de sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich it einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzat abzuführen. Usatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Usatzsteuervoraneldungen und Lohnsteueraneldungen üssen grundsätzlich bis zu 10. des de Aneldungszeitrau folgenden Monats (auf elektronische Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Sastag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säunis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säuniszuschläge erhoben. Eine Überweisung uss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf de Konto des Finanzats a Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei Finanzat als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugserächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. U Säuniszuschläge zu vereiden, epfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabeterin für die Beitragsnachweise. Seite 2
3 Diese üssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. a ) an die jeweilige Einzugsstelle überittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor de Fälligkeitsterin an den Beauftragten überittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Zahlungen einer privaten Rentenversicherung über die vertragliche Laufzeit hinaus sind zu versteuern Zahlt eine private Lebensversicherung versehentlich über die vertragliche Laufzeit hinaus, sind diese Zahlungen in voller Höhe zu versteuern. Nur die vertragsgeäßen Leistungen sind it de Ertragsanteil anzusetzen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württeberg sind solche ohne Rechtsgrund gezahlten Rentenbeträge als wiederkehrende Leistungen steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Müssen solche zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden, stellen diese i Jahr der Rückzahlung negative Einkünfte dar. Eine Verrechnung it den übrigen Einkünften ist jedoch nicht öglich, da bei steuerpflichtigen sonstigen Einkünften ein Verrechnungsverbot besteht. Elterngeld indert als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen in voller Höhe Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster indert das Elterngeld für eine unterstützte Person in voller Höhe berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen der unterstützenden Person. Dadurch ist auch der Sockelbetrag des Elterngelds in Höhe von 00 onatlich bei der Erittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu berücksichtigen. Hintergrund dieses Urteils waren Unterstützungsleistungen eines Vaters für sein it der Kindsutter zusaenlebendes Kind. Das Finanzat kürzte die von ih als außergewöhnliche Belastung geltend geachten Aufwendungen nicht nur u die den Sockelbetrag des Elterngelds übersteigenden Beträge, sondern auch u den Sockelbetrag selbst. Das Finanzgericht folgte dieser Beurteilung, obwohl seine Entscheidung dait i Widerspruch zur Rechtsauffassung einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main steht. Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträuen steuerbegünstigt sein Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus eine Dienstverhältnis sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie können unter bestiten Voraussetzungen it eine begünstigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung) versteuert werden. Das war bisher nur zulässig, wenn die Abfindung in eine Veranlagungszeitrau gezahlt wurde. Das Bundesinisteriu der Finanzen hat jetzt geregelt, dass Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträuen dann unschädlich sind, wenn eine Zahlung nur geringfügig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht ehr als 10 % der Hauptzahlung beträgt oder niedriger als die Steuerersparnis ist, die sich aus der begünstigten Versteuerung der Hauptzahlung ergibt. Werbungskostenabzug auch bei langfristig unbebauten Grundstücken öglich Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Verietung und Verpachtung nur abzugsfähig, wenn Einnahen erzielt werden oder zuindest beabsichtigt ist, Einnahen zu erzielen. Der Bundesfinanzhof hatte über den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein unbebautes Grundstück zu entscheiden, das 200 it einer Bebauungspflicht gekauft worden war und erst 201 tatsächlich bebaut wurde. Zwischenzeitlich waren keine Mieten eingenoen worden. Das Finanzat erkannte die ab 200 angefallenen Zinsen nicht als Werbungskosten an, weil die Bebauungsabsicht nicht nachgewiesen war. Diese ist aber Voraussetzung für den Werbungskostenabzug. Das Gericht hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und ih folgende Hinweise gegeben: Der lange Zeitrau, in de das Grundstück nicht bebaut wurde, spricht nicht gegen eine Bebauungsabsicht. Für eine Bebauungsabsicht spricht hingegen, dass in den Jahren Baupläne erstellt wurden, eine Bebauungspflicht bestand und Eigenkapital zur Bebauung angespart wurde. Schließlich spricht auch die tatsächliche Bebauung ab 201 dafür. Tipp: Werden bei eine unbebauten Grundstück über längere Zeit keine Einnahen erzielt, sollten Beweise für eine Bebauungsabsicht gesaelt werden, dait die Werbungskosten abgezogen werden können. Hierzu gehören beispielsweise: Architektenverträge, Baupläne, Bauvoranfragen, Angebote von Bauhandwerkern oder die langfristige Finanzierung des Grundstückskaufpreises. Seite
4 Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei Zusätzlich zu ohnehin zu zahlenden Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgeeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei. Der Höchstbetrag der steuerfreien Leistungen liegt bei 500 je Arbeitneher i Kalenderjahr. Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Uwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind nicht steuerfrei. Die vo Arbeitgeber bezuschussten Maßnahen üssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit bestiten Mindestanforderungen genügen. Diese sind nach eine Urteil des Finanzgerichts Breen erfüllt, wenn die Maßnahen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden. Hinweis: Seit 25. Juli 2015 sind nach einer Änderung des SGB V erhöhte qualitative Anforderungen zu beachten. Das Hausrecht bei einer verieteten Wohnung steht ausschließlich de Mieter zu Bei verieteten Räuen steht das Hausrecht allein de Mieter zu. Der Verieter darf ohne dessen Erlaubnis die verieteten Räue grundsätzlich weder selbst betreten, noch ist er befugt, anderen den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Ugekehrt steht es de Mieter zu, einer anderen Person den Zutritt zu den geieteten Räuen zu erlauben, und zwar auch gegen den Willen des Verieters. Einschränkungen hinsichtlich der Alleinzuständigkeit des Mieters sind nur in Ausnahefällen denkbar. So steht de Verieter bei größeren Mieteinheiten in der Regel eine Mitberechtigung hinsichtlich der Geeinschaftseinrichtungen zu. Diese Entscheidung hat das Kaergericht Berlin getroffen. Voraussetzungen für die Änderung eines einal ausgeübten Wahlrechts in einer Steuererklärung Ein Unterneher hatte einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt. I Rahen der Einkoensteuererklärung beantragte er dafür die Anwendung eines begünstigten Steuersatzes. Das Finanzat folgte diese Antrag, der Steuerbescheid wurde rechtskräftig. Später änderte das Finanzat den Steuerbescheid aufgrund anderer Sachverhalte zugunsten des Unternehers. Es ka zu Steuererstattungen. Der Unterneher hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Er beantragte eine Steuererhöhung durch Verzicht auf Anwendung der Steuereräßigung für den Veräußerungsgewinn. Grund für die Meinungsänderung war, dass die Antragstellung auf Anwendung eines begünstigten Steuersatzes i nächsten Jahr zu einer insgesat geringeren Steuerbelastung führen würde. Er hatte in de weiteren Jahr ebenfalls einen begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinn erzielt. Nach eine Urteil des Bundesfinanzhofs war der Einspruch it de Antrag auf eine höhere Besteuerung unzulässig. Der Antrag auf Änderung eines einal ausgeübten Wahlrechts auf die steuerbegünstigte Veranlagung eines Veräußerungsgewinns ist nur bis zur endgültigen Rechtskraft des Steuerbescheids öglich. Es kann sich dabei z. B. auch u die rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch oder eine Klage handeln. Die Möglichkeit wäre auch gegeben, soweit der Bescheid noch unter de Vorbehalt der Nachprüfung steht. Führt eine finanzatsseitig nach Rechtskraft des Steuerbescheids noch ögliche Änderung zu einer höheren Steuerbelastung, können nur insoweit Anträge auf Berücksichtigung von steuerindernden Uständen gestellt werden. Anträge, die über die partielle Bestandskraft hinausgehen, sind unzulässig. Trotz Verzögerungen des Finanzats kein Erlass von Nachzahlungszinsen Ein Restaurantbesitzer erhielt 2011 Steuerbescheide für 200 bis 2006 aufgrund einer Betriebsprüfung inklusive Nachzahlungszinsen. Der Restaurantbesitzer beantragte den Erlass der Zinsen, weil das Verfahren durch die Schuld des Finanzats lange gedauert habe. Außerde hätten die festgesetzten Zinsen den Vorteil der Kapitalnutzung überstiegen. Aufgrund der Höhe der Nachzahlung, der Länge der Zeit und der Zuschätzungen sei ein Erlass angeessen und geboten. Allein in der Länge des Verfahrens sah das Finanzgericht Thüringen keinen Erlassgrund. Denn die Verzinsung i Steuerrecht ist sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Erstattungen verschuldensunabhängig, u Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung zu vereiden. Danach ist auch ein langes Verfahren grundsätzlich nicht sachlich unbillig. Auch die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat beanstandete das Finanzgericht übereinstiend it de Bundesfinanzhof nicht: Dieser hat für Zeiträue bis 2011 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Steuernachzahlungen trotz der anhaltend geringen Zinsen a Kapitalarkt nicht verfassungswidrig ist. Seite
5 In der Revision wurde de Bundesfinanzhof die Frage vorgelegt, ob der gesetzliche Zinssatz zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen zur Folge hatte und diese insoweit aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Nachde die Finanzverwaltung per sogenannter Allgeeinverfügung alle a 16. Dezeber 2015 anhängigen Einsprüche und Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträue vor de 1. Januar 2012 zurückgewiesen hat, kann sich in Einsprüchen nach de 16. Dezeber 2015 auf das anhängige Verfahren bei Bundesfinanzhof berufen. Widerruf von Fernabsatzverträgen In eine vo Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es u den Kauf zweier Matratzen über das Internet, die auch geliefert und bezahlt wurden. Nachde der Käufer auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters auferksa geworden war, bat er den Verkäufer u Erstattung des Differenzbetrags von 2,98, dait er von de ih als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Als der Verkäufer dies ablehnte, widerrief der Käufer den Kaufvertrag fristgerecht, sandte die Matratzen zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht, befand das Gericht, weil der Widerruf keiner Begründung bedarf und die Absicht des Käufers, einen besseren Preis zu erzielen, keinen Rechtsissbrauch darstellt. Seite 5
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