Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schülp bei Nortorf (Abwassergebührensatzung)

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schülp bei Nortorf (Abwassergebührensatzung) Inhalt: Neufassung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 9 vom Änderung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 12 vom Änderung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 6 vom Änderung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 48 vom Änderung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 4 vom Historik: Satzung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 21 vom Änderung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 24 vom Änderung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 3 vom Änderung vom , veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 9 vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBI. Schl.-H. S. 473), in Verbindung mit den 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBI. Schl.-H. S. 129), der 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13. November 1990 (GVOBl. S.-H., S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. S.-H. S. 499), und des 14 der Abwassersatzung vom 26. Juli 1982 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Schülp b. N. vom folgende 4. Nachtragssatzung zur Abwassergebührensatzung vom erlassen: 1 - Benutzungsgebühren (1) Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Schülp b. N., mit Ausnahme der Teile des Gebietes der Gemeinde Schülp b. N., der aus den gegenwärtigen Flurstücken 11/2, 11/11, 11/10, 11/7, 11/8, 11/9, 11/5, 12/1, 12/2, 12/3, 151/12, 150/12, 117/12, 116/12, 113/12, 74, 75 und 84 der Flur 2 Gemarkung Schülp b. N. besteht. Die Flurstücke sind in dem dieser Satzung als Anlage Nr. 1 beigefügten Plan in violetter Farbe gekennzeichnet. Für diese Gebietsteile hat die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach 18 GkZ zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für zwei Teilbereiche des Gebietes der Gemeinde Schülp b. N: auf die Stadtwerke Nortorf Anstalt des öffentlichen Rechts vom / in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Schülp b. N. über die Übertragung des Rechts zum Erlass von Abgabensatzungen auf das Kommunalunternehmen Stadtwerke Nortorf Anstalt des öffentlichen Rechts - vom an die Stadtwerke Nortorf AöR übertragen. (2) Die Gemeinde Schülp bei Nortorf erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich 1

2 der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren, a) für die Benutzung der Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung, b) für die Benutzung der Anlage zur Beseitigung von Oberflächenwasser. Sie gliedern sich in Grundgebühren, Zusatzgebühren und Mindestgebühren. (3) Die Grundgebühr wird erhoben für das Vorhalten der Abwasseranlage mit Anschlusskanal bis zur Grundstücksgrenze von bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken. (4) Die Zusatzgebühr wird erhoben für die Benutzung der Anlage für alle Grundstücke die tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen sind. (5) Die Mindestgebühr wird erhoben für das Einleiten von Oberflächenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage von Grundstücken, von denen - ohne dass ein Anschlusskanal vorhanden ist - Oberflächenwasser auf eine Straße geleitet wird, in der die Gemeinde einen Regenwasserkanal betreibt. Die Benutzung der Abwasseranlage gilt insbesondere dann als erfolgt, wenn die Grundstückszufahrt zur Straße hin geneigt ist und das Oberflächenwasser nicht durch eine an die Abwasseranlage direkt angeschlossene Rinne abgeleitet wird. 2 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Schmutzwasser (1) Die Grundgebühr wird nach der Zahl der auf dem angeschlossenen Grundstück vorhandenen Wohnungen, landwirtschaftlichen Betriebe und Gewerbebetriebe bemessen. Sie beträgt für jede Wohnung oder jeden Betrieb 144,00 Euro jährlich. 2) Als Wohnung im Sinne des Abs. 1 gilt eine Mehrheit von Räumen, die gegenüber anderen Wohnungen baulich abgeschlossen sind und über einen sanitären Waschraum sowie eine Küche verfügen. Dies gilt auch für Wohnungen, für die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht zutreffen, wenn sie tatsächlich als Wohnungen genutzt werden. Bei Ferienwohnungen werden je 45 qm Wohnfläche als eine Wohnung angerechnet, soweit sie nicht bereits nach Abs. 1 als Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Bei Hotels werden je 3,6 Betten als eine Wohnung angerechnet. (3) Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das der Abwasseranlage zugeführt wird. Die Zusatzgebühr beträgt für jeden Kubikmeter Abwasser 3,20 Euro. (4) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 2

3 c) die tatsächliche eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung, abzüglich der nachgewiesenen, auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen. (5) Die Messeinrichtungen sind von den Gebührenpflichtigen einbauen zu lassen. Wenn die Gebührenpflichtigen eine Messeinrichtung nicht einbauen lassen oder der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, wird die Zusatzgebühr nach der Zahl der Einwohner auf den angeschlossenen Grundstücken und für die gewerbliche, betriebliche oder landwirtschaftliche Nutzung nach Einwohnergleichwerten berechnet. Einwohner ist, wer in der Gemeinde mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung gemeldet ist oder sich nach den Vorschriften des Meldegesetzes anzumelden hätte. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist die Zahl der Einwohner am 1. des Monats, in dem die Gebührenpflicht entsteht. Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen werden vom Beginn des auf die Änderung folgenden Monats wirksam, bei Abmeldung frühestens am 1. des Monats, der auf die Mitteilung der Veränderung folgt. Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht in der Gemeinde aufhalten und zur Abmeldung nach dem Meldegesetz nicht verpflichtet sind, bleiben in der Gebührenberechnung unberücksichtigt, wenn dies zuvor schriftlich beantragt und nachgewiesen wird. Als Einwohnergleichwert werden angesetzt: a) bei Bauunternehmen, Werkstätten und Bürogebäuden je zwei auf dem Grundstück ständig beschäftigte Betriebsangehörige 1 EGW b) bei Gaststätten - für die Gaststube je 3 Sitzplätze 1 EGW - für den Saal je 10 Sitzplätze 1 EGW c) bei Kfz - Waschanlagen oder Waschplätzen je Waschplatz 10 EGW d) bei landwirtschaftlichen Betrieben - mit Milchviehhaltung je Betrieb 3 EGW - ohne Milchviehhaltung je Betrieb 1 EGW e) bei Ferienwohnungen/Ferienzimmern je 2 Betten 1 EGW Die Zusatzgebühr beträgt je Einwohnergleichwert 128,00 Euro 3 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Oberflächenwasser (1) Die Grundgebühr beträgt für jedes angeschlossene Grundstück im Sinne des 2 der Abwassersatzung a) das nur mit Wohngebäuden bebaut ist, bzw. nach der Art der Bebauung als Wohngrundstück anzusehen ist 32,00 Euro jährlich, b) für jedes andere angeschlossene Grundstück 96,00 Euro jährlich. 3

4 (2) Die Zusatzgebühr wird nach der Größe der auf dem Grundstück vorhandenen Niederschlagsfläche erhoben. Als Niederschlagsfläche gilt die bebaute und befestigte Flache. Die Zusatzgebühr beträgt a) für Grundstücke mit einer Niederschlagsfläche bis 300 m² -20,00 Euro jährlich b) mit einer Niederschlagsfläche über 300 m² bis 900 m² -40,00 Euro jährlich c) mit einer Niederschlagsfläche über 900 m² - 60,00 Euro jährlich 4 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch a) für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses folgt, sofern das Grundstück bebaut ist oder gewerblich genutzt wird und b) für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage. (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt bzw. (für die Zusatzgebühr) die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und der Gemeinde hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist. (3) Besteht die Gebührenpflicht nur für einen Teil des Jahres, ist für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr zu zahlen. 5 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer des Grundstücks oder die Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Eigentümer Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle des Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt, wenn der bisherige Eigentümer der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigen- 4

5 tümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres. (3) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (4) Der Gebührenpflichtige eines Grundstückes, das an die Oberflächenentwässerung angeschlossen ist, hat die Größe der Niederschlagsfläche der Gemeinde auf Anforderung, bei Flächenänderung, die zu einer Veränderung des Staffelsatzes gemäß 3 Abs. 2 führt binnen eines Monats nach Fertigstellung unaufgefordert nachzuweisen. (5) Die Benutzungsgebühr ruht gemäß 6 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz als öffentliche Last auf dem Grundstück. 6 - Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Gebühr wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu bezahlen, bis der neue Bescheid erteilt worden ist. (3) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen. 7 - Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach 24 bis 28 BauGB und 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt dem Einwohnermeldeamt den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes, durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Beitragserhebung oder der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind o- der der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Nortorf-Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. 5

6 (2) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde bzw. das Amt Nortorf-Land berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten. (3) Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorf-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu fuhren und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 8 - Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen 4 Abs. 2 und 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu Überprüfen. 9 - Inkrafttreten Diese 4. Nachtragssatzung zur Abwassergebührensatzung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Abwassergebührensatzung in der unter Berücksichtigung dieser Nachtragssatzung geltenden Fassung bekannt zu machen. Schülp b. N., den Gemeinde Schülp b.n. Der Bürgermeister 6

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