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1 Klinik St.Katharinental Geschäftsbedingungen und Preise für die stationären und ambulanten Patienten und Patientinnen* der Rehabilitation und Rheumatologie der (KSK) Die aktuellen Versionen finden Sie immer unter Spital Thurgau, gültig ab 1. Januar 2019 * Wenn auf folgenden Seiten die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverständlich immer auch die weibliche Form gemeint.

2 Seite 2/8 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 3 2 Besondere vertragliche Vereinbarungen 3 3 Begriffsbestimmungen Kategorie nach Herkunft Abgrenzung stationär/ambulant Ein- und Austrittstag, Beurlaubungen 3 4 Kostengarantie 3 5 Rechnungsstellung, Verzugszinsen 4 6 Beherbergungs- und Pflegeverhältnis Stationäre Patienten der Allgemeinen Abteilung Stationäre Patienten der Privaten Abteilung Ambulante Patienten Verträge mit den Unfallversicherern 7 7 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Haftung bei allen medizinischen Behandlungen 7

3 Seite 3/8 1 Geltungsbereich Diese Bedingungen regeln die Behandlungs- und Aufenthaltskosten für Patienten der Rehabilitation und Rheumatologie der. 2 Besondere vertragliche Vereinbarungen Die Geschäftsleitung der Spital Thurgau kann mit den vom Bund anerkannten Krankenkassen und anderen Versicherern wie auch mit übrigen Dritten besondere Verträge abschliessen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen. 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Kategorie nach Herkunft a. Bei der Begriffsbestimmung Kantonseinwohner wird Art. 23 ZGB zugrunde gelegt. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Massgebend ist somit die Hinterlegung der Schriften (der sogenannte Schriftenort). b. Schweizer mit Wohnsitz im Ausland gelten als ausserkantonale Patienten. c. Ausländer mit Wohnsitz im grenznahen Ausland gelten als Euregio-Patienten mit dem gleichen Tarif wie die ausserkantonalen Patienten. Als grenznahes Ausland gelten in Deutschland die Landkreise Konstanz, Tuttlingen, Sigmaringen, Friedrichshafen, Ravensburg, Lindau und in Österreich das Land Vorarlberg, Fürstentum Lichtenstein 3.2 Abgrenzung stationär/ambulant a. als stationärer Patient gilt: wer sich länger als 24 Stunden in der aufhält. wer vor Ablauf von 24 Stunden in ein anderes Spital verlegt wird. wer vor Ablauf von 24 Stunden im Spital stirbt (inkl. auf Transportweg). b. diese Zuordnung gilt auch als Primat bei einer allfälligen Zusatzversicherung bei einem VVG-Versicherer. c. alle anderen Patienten gelten als ambulante Patienten. 3.3 Ein- und Austrittstag, Beurlaubungen a. Ein- und Austrittstag werden je voll berechnet. b. Bei Beurlaubungen bis zu fünf Tagen wird die Taxe durchgehend berechnet. Der Tag des Austrittes bzw. Wiedereintrittes wird nicht mitgezählt. 4 Kostengarantie Beim Eintritt in die Klinik muss der Patient die Bezahlung der Kosten a. durch die Kostengutsprache eines vom Spital anerkannten Versicherers oder eines anderen Kostenträgers oder b. durch Leistung eines Bardepots sicherstellen. c. Bei Aufnahme von Notfällen ist die Sicherstellung so bald als möglich nachzuholen.

4 Seite 4/8 5 Rechnungsstellung, Verzugszinsen a. Die Rechnungen werden gemäss den gültigen Bedingungen oder Verträgen an den Patienten bzw. dessen Garanten in Schweizer Franken (CHF) gestellt. b. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt in CHF zu bezahlen (Fälligkeit). c. Reklamationen sind dem Rechnungssteller innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitzuteilen. d. Nach Eintritt der Fälligkeit wird der Schuldner gemahnt. e. Mahnspesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. f. Wechselkursdifferenzen werden dem Patienten bzw. dem Garanten belastet. g. Für verspätete Zahlungen nach Fälligkeit sind Verzugszinsen zu entrichten. h. Der Zinssatz beträgt 5%. i. Bei geringen Verzugszins-Beträgen kann die Abteilung Mahnwesen des Spitals auf deren Erhebung verzichten. 6 Beherbergungs- und Pflegeverhältnis Die Preise/Taxen sind wie folgt geregelt: 6.1 Stationäre Patienten der Allgemeinen Abteilung 6.2 Stationäre Patienten der privaten Abteilung (Einbett-/Zweibett-Zimmer) 6.3 Ambulante Patienten 6.4 Verträge mit IV/MV und MTK-Versicherern 6.1 Stationäre Patienten der Allgemeinen Abteilung Tagespauschalen Grundversicherte Patienten gemäss KVG Geriatrische Rehabilitation: Tarifsuisse HSK-Gruppe CSS Selbstzahler Internistische, Onkologische, Muskuloskelettale und Psychosomatische Rehabilitation: Tarifsuisse HSK-Gruppe CSS Selbstzahler Für die Fälle der Rheumatologie gelten die Regeln und Ansätze (nach SwissDRG) der Akutspitäler STGAG. davon 45% Anteil Versicherer (gültig Kanton TG) davon 55% Anteil Kanton (gültig Kanton TG) in CHF Patienten aus dem Ausland für alle Rehabilitationsaufträge Besondere Verrechnungen Konsilien und Behandlungen spitalfremder Ärzte Arzneimittel, die den Patienten bei Entlassung mitgegeben werden Andere Gegenstände, die den Patienten bei der Entlassung mitgegeben werden Verlangte Zeugnisse und Gutachten Krankentransporte gemäss KVG/UVG Beratungen von Drittpersonen über den Umgang mit Patienten

5 Seite 5/ Besondere Verrechnungen bei ausländischen Patienten Konsilien und Behandlungen spitalfremder Ärzte Von Dritten speziell zu gemietete Therapiegeräte (z.b. spez. Lagerungsbetten etc.) Beratungen von Drittpersonen über den Umgang mit Patienten Verlangte Zeugnisse und Gutachten Krankentransporte gemäss Fremdrechnungen Arzneimittel, Gehhilfen und andere Gegenstände, die dem Patienten bei der Entlassung mitgegeben werden CT-, MRI-Untersuchungen Bei Notfällen und medizinischen Hospitalisationen gemäss Artikel 41, Abs.3 KVG wird die Tagespauschale gem. Spitalfinanzierungsgesetz des Wohnkantons auf den Krankenversicherer und den Wohnkanton aufgeteilt Hinweise: Bitte beachten: Ist der Referenztarif im Wohnkanton tiefer, ist eine Zusatzversicherung (ganze Schweiz allgemein) nötig, damit die Tagespauschale gedeckt ist. Andernfalls geht die Differenz zu Lasten des Patienten. Ein- und Austrittstag werden voll berechnet Bei Aufenthaltsdauer < 24 Std. bitte Pt. 3.2 beachten 6.2 Stationäre Patienten der Privaten Abteilung Zimmerkomfort Geriatrische, Internistische, Onkologische, Muskuloskelettale und Psychosomatische Rehabilitation in CHF Tagestaxe im Einbettzimmer Tagestaxe im Zweibettzimmer Für die Fälle der Rheumatologie gelten die Regeln und Ansätze (nach SwissDRG) der Akutspitäler STGAG Besondere Verrechnungen (zzgl. zur Tagestaxe): Ärztliche Behandlung (Arzthonorare gemäss Punkt 6.2.3) Konsilien und Behandlungen spitalfremder Ärzte Übrige diagnostische und therapeutische Leistungen Arzneimittel gemäss Spezialitätenliste Labor und Nuklearmedizin Von Dritten speziell zu gemietete Therapiegeräte (z.b. spez. Lagerungsbetten etc.) Beratungen von Drittpersonen über den Umgang mit Kranken Verlangte Zeugnisse und Gutachten Krankentransporte gemäss Fremdrechnungen Arzneimittel, Gehhilfen und andere Gegenstände, die dem Patienten bei der Entlassung mitgegeben werden

6 Seite 6/ Für die Nebenverrechnungen gelten folgende Ansätze: CHF Leistungen gemäss Tarmed zum Ansatz von 1.30/TP Labor gemäss Analysenliste 1.00/TP Physiotherapie-Leistungen 1.00/TP Ergotherapeutische Leistungen 1.10/TP Ernährungs-/Diabetiker-Beratung, Logopädie 1.00/TP Mittel und Gegenstände Einstandspreis plus 10% Medikament gemäss ALS bzw. SL für übrige, nicht deklarierte Leistungen werden die Selbstkosten verrechnet Dienstleistungen/Beratungen die nicht in Tarifen geregelt sind werden zum Ansatz CHF 120. /Std. verrechnet (z.b. Sozialdienste, Dienstleistungen der Verwaltung etc.) Ansätze Honorar-Rahmentarif für ärztliche Leistungen stationäre Privatpatienten (in CHF): Eingehende Aufnahmeuntersuchung 50. bis 300. Tagespauschale für Patienten einschliesslich Visiten, Injektionen, Punktionen, Manual Therapien etc. 40. bis 300. kleinere diagnostische und therapeutische Massnahmen 50. bis 250. mittlere diagnostische und therapeutische Massnahmen bis 600. schwierige diagnostische und therapeutische Massnahmen 600. bis Honorar-Zuschläge für Patienten im 1-Bett-Zimmer bis 50% ausserkantonale Patienten bis 20% ausländische Patienten nach Anordnung des behandelnden Arztes Einstufungen der einzelnen Untersuchungen und Behandlungen: Grundlage für die Einstufungen der einzelnen Untersuchungen und Behandlungen bilden die Richtlinien der schweizerischen Facharztgesellschaften. Die Höchstansätze gelten insbesondere für Notfälle, für Untersuchungen und Behandlungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten sowie für besonders problematische Fälle. Rechnungsstellung: Patienten und Garanten wird das Gesamthonorar in Rechnung gestellt Hinweise Ein- und Austrittstag werden voll berechnet. Bei Aufenthaltsdauer < 24 Std. bitte Punkt 3.2 beachten.

7 Seite 7/8 6.3 Ambulante Patienten Als ambulanter Patient gemäss Punkt 3.2 der Geschäftsbedingungen gilt, wer sich weniger als 24 Stunden in der Klinik aufhält. Wer vor Ablauf von 24 Stunden in ein anderes Spital verlegt wird oder stirbt, gilt als stationär Die Ansätze für Leistungen für ambulanten Patienten sind wie folgt: Leistungen gemäss Tarmed zum Ansatz von: HSK, CSS Tarifsuisse KVG (in CHF) 0.87/TP 0.87/TP 0.87/TP 1 MTK/SZ (in CHF) 1.00/TP 1.00/TP 1.00/TP Labor gemäss Analysenliste 1.00/TP 1.00/TP Physiotherapie Leistungen HSK CSS, Tarifsuisse Ergotherapie Leistungen HSK CSS, Tarifsuisse 0.95/TP 0.97/TP 1.10/TP 1.05/TP 0.95/TP 0.95/TP 1.10/TP 1.10/TP Ernährungs-/Diabetikerberatung, Logopädie 1.00/TP 1.00/TP Mittel und Gegenstände Einstandspreis +10% Medikamente Gemäss ALS bzw. SL Für übrige, nicht deklarierte Leistungen werden die Selbstkosten verrechnet. Für ausländische Patienten können Zuschläge bis 30% verrechnet werden. Dienstleistungen/Beratungen die nicht in Tarifen geregelt sind werden zum Ansatz CHF 120. /Std. verrechnet (z.b. Sozialdienste, Dienstleistungen der Verwaltung etc.) 6.4 Verträge mit den Unfallversicherern Der noch gültige Vertrag zwischen den Unfallversicherern und dem Kanton Thurgau wurde per von Spital Thurgau übernommen Die Taxen werden jeweils alle zwei Jahre per 1. Juli aufgrund der zuletzt verfügbaren Jahresrechnung und dem MTK-Finanzbuchhaltungsmodell angepasst. In den Zwischenjahren werden die Taxen gemäss Teuerungsindex angepasst Seit 01. Januar 2019 gelten folgende Taxen: Tagespauschale in CHF UV / MV kantonal, ausserkantonal (100%) IV kantonal, ausserkantonal (80%) 7 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Haftung bei allen medizinischen Behandlungen a. Gerichtsstand für alle Rechtsfälle (SchKG, OR, ZGB etc.) ist Frauenfeld, Schweiz. b. Dieser Gerichtsstand gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Patient seinen Wohnsitz im Ausland hat. 1 Tarifsuisse: Seit dem gilt gegenüber den Versicherern, welche dem per Ende 2018 gekündigten Tarifsuisse-Vertrag angeschlossenen sind, ein provisorischer Arbeitstarif von CHF 0,87/TP.

8 Seite 8/8 c. Auf das Verhältnis zwischen den Patienten und der Spital Thurgau AG findet ausschliesslich das schweizerische Recht Anwendung. Dies betrifft insbesondere auch ausservertragliche Haftpflichtansprüche der Patienten in Zusammenhang mit einer vereinbarten Behandlung. Ihre Ansprechperson für Tariffragen: Herr Spejtim Muharemi, PA-Standortkoordination KSK, Tel

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