Rechtsverbindlich ist ausschließlich die im Intranet zur Verfügung gestellte Fassung! P R Ü F U N G S O R D N U N G.

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1 Rechtsverbindlich ist ausschließlich die im Intranet zur Verfügung gestellte Fassung! P R Ü F U N G S O R D N U N G Besonderer Teil für den Bachelorstudiengang Psychologie - Vollzeit - an der staatlich anerkannten, privaten gültig für den Fachbereich Wirtschaft & Medien Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I 2009), hat der Fachbereich Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius folgende Prüfungsordnung erlassen:

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Ziel und Zweck des Studiums Bachelorgrad Credit Points Lehrveranstaltungen Berufsfeldbezogene Pflichtpraktika Dauer, Gliederung und Inhalte des Studiums Zulassung zum Studium...4 II. Prüfungswesen Sprache Verlust des Anspruches auf Prüfungen...4 III. Bachelorprüfung Grundlagen Bachelorarbeit Disputation Gesamtnote der Bachelorprüfung...5 IV. Abschluss des Bachelorstudiums...5 V. Inkrafttreten...5 VI. Mitgeltende Dokumente...5 Prüfungsordnung Besonderer Teil zum Bachelorstudiengang Psychologie Seite 2 von 5

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge im Fachbereich Wirtschaft & Medien an der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius bestehen aus einem Allgemeinen Teil (PO AT) und einem Besonderen Teil. Der Allgemeine Teil gilt für sämtliche Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Wirtschaft & Medien. Für alle Bestimmungen der Besonderen Teile sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu berücksichtigen. Dieser Besondere Teil für den Bachelorstudiengang Psychologie hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil, soweit sich aus dem Allgemeinen Teil nicht etwas anderes ergibt. (2) Diese Prüfungsordnung gilt im Sinne einer Gebietszuständigkeit für die Hochschulstandorte Köln, Düsseldorf, München, Hamburg und Berlin. (3) Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet. 2 Ziel und Zweck des Studiums (1) Ziel des Studiums ist die Vermittlung der für den Übergang in die Berufspraxis oder in einen konsekutiven Master-Studiengang notwendigen grundlegenden Fach- und Methodenkenntnisse der Psychologie und ihrer Anwendungsfächer. Die Studierenden sind auf Grundlage des Studiums in der Lage, die zentralen Zusammenhänge des Fachs Psychologie zu überblicken und grundlegende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. (2) Der Studiengang vermittelt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) Kenntnisse und Fähigkeiten in den psychologischen Grundlagen-, Methoden- und Anwendungsfächern. Im Bereich der Anwendungsfächer unterscheidet das Curriculum zwischen obligatorischen und Wahlpflicht-Modulen und profiliert sich durch die Schwerpunktsetzung im Bereich Klinische Psychologie (obligatorisch) sowie Gesundheitspsychologie, Sportpsychologie, Personalpsychologie, Organisationspsychologie und beratung sowie Markt-, Werbe- und Medienpsychologie (Wahlpflicht-Module). (3) Durch die bestandenen Modulprüfungen, die erfolgreich absolvierten berufsfeldbezogenen Pflichtpraktika und eine bestandene Bachelorprüfung mit Disputation, weist der Studierende nach, dass er das Ziel des Studiums erreicht hat. 3 Bachelorgrad Der Fachbereich Wirtschaft & Medien der Hochschule Fresenius verleiht aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudiums Psychologie den akademischen Grad: Bachelor of Science (B.Sc.) 4 Credit Points (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Psychologie werden 180 Credit Points (Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System) vergeben. (2) Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von 25 Zeitstunden zugrunde gelegt. Ausnahme bildet das Modul B-P 9.1 (Versuchspersonenstunden), welchem ein Workload von 30 CP zugrunde liegt. (3) Die Zuordnung von Credit Points zu einzelnen Modulen, dem berufsfeldbezogenen Prakt kum sowie zu der Bachelorarbeit mit Disputation ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan. 5 Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltung im Sinne dieser Prüfungsordnung ist jede der Förderung der Ziele von 2 dienende Veranstaltung, die sich in Semesterwochenstunden (SWS) quantifizieren lässt und im Vorlesungsverzeichnis und im Studienverlaufsplan aufgeführt ist. (2) Die Formen der Lehrveranstaltungen werden im Modulhandbuch genannt und beschrieben. (3) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckdienlich ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Absatz (2) innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden. 6 Berufsfeldbezogene Pflichtpraktika (1) Mit der Durchführung der berufsfeldbezogenen Pflichtpraktika (Berufspraktikum I und Berufspraktikum II) soll der Austausch zwischen hochschulischer Ausbildung und beruflicher Praxis intensiviert werden. Für die Studenten ist dieser Austausch mit vielfältigen Zielen verbunden. Die Studenten sollen als Praktikanten die Möglichkeit erhalten, die jeweils gewählten Berufsfelder kennenzulernen und durch die Einbindung in konkrete Arbeitsprozesse berufsqualifizierende Erfahrungen zu sammeln. Die Arbeit in einem Berufsfeld soll den Studenten ermöglichen, die im Studium erworbenen Kenntnisse der Theorie und Empirie in der Praxis anzuwenden, fehlende Wissensbereiche zu erkennen und zusätzliche praktische Kenntnisse zu erlangen. Die Pflichtprakt ka dienen darüber hinaus der Erweiterung sozialer Kompetenzen und der Persönlichkeitsentwicklung. (2) Die Berufsprakt ka können ab dem dritten Fachsemester beantragt und in der vorlesungsfreien Zeit, als Blockprakt ka oder studienbegleitend in Teilzeit absolviert werden. Die Prakt ka sind in zwei Einheiten aufgeteilt und dürfen in derselben oder zwei verschiedenen Institutionen/Einrichtungen/Unternehmen abgeleistet werden, wobei jedes Praktikum einen Zeitraum von mindestens 175 Stunden umfassen muss. Eine Ableistung der Berufspraktika I und II ist auch am Stück zulässig und kann innerhalb eines Urlaubssemesters erfolgen. Hierzu sind die gesonderten Regelungen zur Beantragung eines Urlaubssemesters zu beachten. Die Zulassung zum Prakt kum soll mindestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums beim zuständigen Standortprüfungsamt beantragt werden. Sollte ein Praktikum über eine Teilzeittätigkeit abgeleistet werden, die bereits vor der Beantragung aufgenommen wurde, dann wird die Leistung ab dem Zeitpunkt des Antrags anerkannt. Dem Antrag auf Prakt kumszulassung ist ein vom Praktikums- o- Prüfungsordnung Besonderer Teil zum Bachelorstudiengang Psychologie Seite 3 von 5

4 der Arbeitgeber unterschriebener Nachweis über den Einsatzbereich und zeitlichem Umfang beizufügen. Die Zulassung zum Prakt kum erfolgt nach Prüfung der Berufsfeldbezogenheit und des zeitlichen Umfangs durch das zuständige Standortprüfungsamt. (3) Ein Berufsprakt kum ist bestanden, wenn das zuständige Standortprüfungsamt die Zulassung zum Prakt kum und die fristwahrende Einreichung des Praktikumszeugnisses mit Angaben zur abgeleisteten Prakt kumsdauer und zum Einsatzbereich geprüft und bestätigt hat. Für Berufspraktikum I und II werden je 7 Credit Points angerechnet. Eine Benotung der Berufspraktika erfolgt nicht. 7 Dauer, Gliederung und Inhalte des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester in Vollzeit. (2) Studierende müssen sich neben einem obligatorischen Schwerpunkt in Klinischer Psychologie verpflichtend für einen weiteren Wahlpflicht-Schwerpunkt entscheiden. Näheres regeln die Modu beschreibungen des Modulhandbuchs. (3) Es gilt der Studienverlaufsplan des dem Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung unterliegenden Studiengangs. 8 Zulassung zum Studium Es gelten die allgemeinen Zulassungsbestimmungen für die Studiengänge an der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius für den Fachbereich Wirtschaft und Medien. II. Prüfungswesen 9 Sprache (1) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (2) Die den Prüfungsleistungen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen können entsprechend der Modu beschreibungen des Modulhandbuches auch in englischer Sprache abgehalten werden. Näheres regeln die Modu beschreibungen des Modulhandbuches. 10 Verlust des Anspruches auf Prüfungen (1) Der Anspruch auf eine Modulprüfung, Prüfungsleistung o- der die Bachelorarbeit kann verloren gehen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgreich abgelegt worden ist, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu vertreten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Fachsemesters, in dem die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit gemäß Studienverlaufsplan zu erbringen ist. (2) Werden diese Fristen überschritten, können der Prüfungsanspruch sowie die Zulassung zum Studium verloren gehen und die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden. III. Bachelorprüfung 11 Grundlagen (1) Die Bachelorprüfung setzt sich aus einer Bachelorarbeit und einer Disputation zusammen. (2) Bachelorarbeit und Disputation können in Absprache mit dem Prüfer und dem Prüfling auch in englischer Sprache angefertigt bzw. durchgeführt werden. 12 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich der Psychologie nach empirisch-wissenschaftlichen Methoden und auf Basis der in der Psychologie relevanten Anforderungen hin selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Prüfungsarbeit. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt gibt die Melde- und Abgabefristen für die Bachelorarbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller 1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und 2.) die für die Zulassung erforderlichen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht und insgesamt mindestens 134 Credit Points zum Zeitpunkt der Antragsstellung erworben hat und 3.) sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechende oder vergleichbare Prüfungsleistung nicht endgültig nicht bestanden hat. (3) Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet das Prüfungsamt gemeinsam mit dem Studiendekan. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. (4) Mit der Ausgabe des Themas werden die Prüfer bestellt. Themenstellung und Betreuung der Bachelorarbeit erfolgen durch eine nach 9 (Erstprüfer) PO AT, sowie durch eine ebenfalls gemäß 9 PO AT prüfungsberechtigte weitere Person oder einen fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation (Zweitprüfer). Über die Bestellung des Erst- und Zweitprüfers entscheidet der Prüfungsausschuss, es sei denn, er überträgt diese Bestellung auf den zuständigen Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der durch den Prüfling vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. (5) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt und endet mit der Abgabe der Bachelorarbeit. (6) Bestimmungen zum Ablauf und zur Organisation der Bachelorarbeit regelt der Leitfaden zur Anfertigung von Bachelorarbeiten des entsprechenden Studiengangs. Der Umfang des Textteils beträgt mindestens 40 Seiten und maximal 60 Seiten. Vorgaben zur Formatierung (Schriftgröße, Schriftart etc.) müssen dem für den jeweiligen Bachelorstudiengang aktuellen Handbuch zum Wissenschaftlichen Arbeiten entnommen werden. Wird die Bachelorarbeit als Gruppenarbeit angefertigt, so erhöht sich ihr Textteil anteilig um jedes Gruppenmitglied entsprechend. (7) Die Bachelorarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel sowie eine Versicherung des Studenten an Eides Prüfungsordnung Besonderer Teil zum Bachelorstudiengang Psychologie Seite 4 von 5

5 Statt gemäß 20 Absatz (5) PO AT. Wurde die Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben, finden die Rechtsfolgen nach 14 Absatz (1) PO AT Anwendung. Die Bachelorarbeit muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. (8) Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit kann frühestens im sechsten Fachsemester begonnen werden. 13 Disputation (1) Die Disputation ist eine mündliche Prüfungsleistung, in welcher der Student wesentliche Ergebnisse der Bachelorarbeit darstellt, den methodischen Ansatz begründet sowie zu Fragestellungen aus dem Bereich des belegten Studiengangs wissenschaftlich begründet Stellung bezieht. (2) Zur Disputation kann nur zugelassen werden, wer alle verbleibenden Modulprüfungen mit einer Note von mindestens ausreichend (4,0) bestanden hat. (3) Die Disputation findet vor einer Prüfungskommission statt, welche der Prüfungsausschuss einsetzt. Ihr gehören zwei Prüfer an: In der Regel der Erstgutachter und Zweitgutachter der Bachelorarbeit oder ein weiterer Lehrender des Studiengangs. Im Verhinderungsfall des Erstgutachters bestimmt der Studiendekan einen Vertreter. (4) Die Disputation wird als mündliche Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der Disputation beträgt ca. 20 Minuten. Eine Durchführung der Disputation als Gruppenprüfung ist ebenfalls möglich, wobei die Prüfungszeit je Prüfling ca. 20 Minuten beträgt. (5) Mit Einverständnis des Kandidaten und der Prüfenden können maximal zwei Gäste (Studierende der Hochschule Fresenius desselben Studiengangs) zu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Dies gilt nicht für Kandidaten, die zum selben Termin eine Prüfung ablegen, sowie für die Beratung der Prüfungsergebnisse. (6) Die Disputation kann, wenn sie einzeln mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (7) Wird die Disputation erneut mit nicht ausreichend (5,0) bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (8) Die Wiederholung einer bestandenen Disputation ist nicht zulässig. V. Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit Beschlussfassung des Fachbereichsrats Wirtschaft & Medien vom am in Kraft. Idstein, den Prof. Dr. Rainer Türck Dekan des Fachbereichs Wirtschaft & Medien VI. Mitgeltende Dokumente 1.) Studienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Psychologie in seiner jeweils gültigen Fassung. 2.) Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Psychologie in seiner jeweils gültigen Fassung. 14 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus der anteiligen Verrechnung der Noten von Bachelorarbeit und Disputation. Dabei entfallen 75% auf die Bachelorarbeit und 25% auf die Disputation. Jede Prüfungsleistung muss im Einzelnen bestanden werden. Für die Bachelorarbeit und die Disputation werden insgesamt 14 Credit Points vergeben. IV. Abschluss des Bachelorstudiums Der Bachelorstudiengang Psychologie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn durch den Absolventen insgesamt 180 Credit Points gemäß Studienverlaufsplan erworben wurden. Prüfungsordnung Besonderer Teil zum Bachelorstudiengang Psychologie Seite 5 von 5

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