P R Ü F U N G S O R D N U N G. Besonderer Teil. für die Masterstudiengänge
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- Josef Schenck
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1 Rechtsverbindlich ist ausschließlich die im Intranet zur Verfügung gestellte Fassung! P R Ü F U N G S O R D N U N G Besonderer Teil für die Masterstudiengänge General Business Management und - berufsbegleitend - an der staatlich anerkannten, privaten im Fachbereich Wirtschaft & Medien 01. September 2016 Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I 2009), hat der Fachbereich Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius folgende Prüfungsordnung erlassen:
2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Ziel und Zweck des Studiums Mastergrad Credit Points (Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System)... 3 II. Zulassung zum Studium Anzuwendende Zulassungsregelungen Besondere Zulassungsvoraussetzungen Besondere Zulassungsvoraussetzungen General Business Management Gestufte Rangfolge im Zulassungsverfahren Zulassungskommission... 4 III. Prüfungswesen Form und Umfang von Prüfungsleistungen Einzelne Prüfungsformen Verlust des Anspruches auf Prüfungen... 5 IV. Masterprüfung Masterarbeit Abschluss des Masterstudiums... 6 V. Inkrafttreten... 6 VI. Mitgeltende Dokumente... 7 Seite 2 von 7
3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnung für die weiterbildenden und berufsbegleitenden Masterstudiengänge General Business Management (berufsbegleitend) und (berufsbegleitend) im Fachbereich Wirtschaft & Medien an der Hochschule Fresenius besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil. Der Allgemeine Teil (PO AT) gilt für sämtliche Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Wirtschaft & Medien. Für alle Bestimmungen des Besonderen Teils sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu berücksichtigen. Der Besondere Teil für die Studiengänge General Business Management (berufsbegleitend) und (berufsbegleitend) hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil, soweit sich aus dem Allgemeinen Teil nicht etwas anderes ergibt. (2) Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet. (2) Das Ziel des weiterbildenden Masterstudiengangs General Management ist die Vermittlung aktueller betriebswirtschaftlicher Kenntnisse auf einer weiterführenden wissenschaftlichen Grundlage mit praxisorientierten Inhalten. Die Studierenden erwerben wissenschaftlich-methodische Kompetenzen, um diese zur Problemlösung bei konkreten Herausforderungen des Unternehmensmanagements einzusetzen. Im Zusammenhang mit unternehmensindividuellen Entscheidungen haben die Studierenden ein kritisches und interdisziplinäres Denken erworben, durch welches sie ihre individuellen Entscheidungen im gesamtwirtschaftlichen sowie sozialen Kontext einordnen und treffen. Die Studierenden vertiefen und erweitern ihre englischen Sprachkenntnisse durch ein englischsprachiges Modul. Neben dem Erwerb der ökonomischen Methodenansätze erwerben die Studierende auch Schlüsselqualif kationen zur Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Kompetenzen. Durch die generalistische betriebswirtschaftliche Ausbildung der Studierenden des weiterbildenden Masterstudiengangs können sie als Führungskraft auf mittlerer oder gehobener Managementebene eingesetzt werden. Darüber hinaus wird durch das Studium auf eine selbständige Tätigkeit sowie eine Promotion vorbereitet. 2 Ziel und Zweck des Studiums Im Folgenden sind die Ziele der Studiengänge erläutert: (1) General Business Management Das Ziel des weiterbildenden Masterstudiengangs General Business Management ist die Vermittlung aktueller betriebswirtschaftlicher Kenntnisse auf einer weiterführenden wissenschaftlichen Grundlage mit praxisorientierten Inhalten. Die Studierenden erwerben wissenschaftlichmethodische Kompetenzen, um diese zur Problemlösung bei konkreten Herausforderungen des Unternehmensmanagements einzusetzen. Im Zusammenhang mit unternehmensindividuellen Entscheidungen haben die Studierenden ein kritisches und interdisziplinäres Denken erworben, durch welches sie ihre individuellen Entscheidungen im gesamtwirtschaftlichen sowie sozialen Kontext einordnen und treffen. Auf Basis der erworbenen wissenschaftlich-methodischen Kompetenzen ist es den Studierenden möglich, Managemententscheidungen zu treffen, welche Unternehmen durch innovative Weiterentwicklungen auf Produkt- und Prozessebene für den Fortbestand vorbereiten. Die Studierenden vertiefen und erweitern ihre englischen Sprachkenntnisse durch englischsprachige Module. Neben dem Erwerb der ökonomischen Methodenansätze erwerben die Studierende auch Schlüsselqualifikationen zur Weiterentwicklung der gesellschaftlichen, juristischen sowie interkulturellen Kompetenzen. Durch die generalistische betriebswirtschaftliche Ausbildung der Studierenden, mit der Möglichkeit einer Vertiefungswahl können die Studierenden des weiterbildenden Masterstudiengang General Business Management in den Berufsfeldern Rechnungslegung, Logistik, Qualitätsmanagement, nachhaltige Unternehmensentwicklung sowie Personalmanagement als Führungskraft auf mittlerer oder gehobener Managementebene eingesetzt werden. Darüber hinaus wird durch das Studium auf eine selbständige Tätigkeit sowie eine Promotion vorbereitet. 3 Mastergrad Der Fachbereich Wirtschaft & Medien der Hochschule Fresenius verleiht aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Masterstudiums General Business Management und den akademischen Grad: Master of Business Administration (MBA). 4 Credit Points (Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System) (1) Die für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs General Business Management erforderlichen 120 Credit Points verteilen sich entsprechend des verbindlichen Studienverlaufsplans auf sechs Semester. (2) Die für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs erforderlichen 90 Credit Points verteilen sich entsprechend des verbindlichen Studienverlaufsplans auf vier Semester. (3) Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von 25 Zeitstunden zugrunde gelegt. (4) Die Zuordnung von Credit Points zu einzelnen Modulen sowie zu der Masterarbeit erg bt sich für beide Studiengänge aus den jeweiligen verbindlichen Studienverlaufsplänen. Seite 3 von 7
4 II. Zulassung zum Studium 5 Anzuwendende Zulassungsregelungen Zu den Masterstudiengängen General Business Management und kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn für ihn in Ergänzung der allgemeinen Zulassungsbestimmungen des Fachbereichs Wirtschaft & Medien die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Prüfungsordnung festgestellt werden. 6 Besondere Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zum Masterstudiengang gelten folgende besonderen Voraussetzungen: 1.) Grundsätzlich haben Bewerber folgende Nachweise zu erbringen: a. einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss mit mindestens 210 Credit Points und b. in der Regel ein Jahr einschlägige Berufserfahrung nach dem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss, wobei die Einschlägigkeit in der Regel gegeben ist, wenn die Berufstätigkeit einen Bezug zum abgeschlossenen Erststudium hat und c. englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. 2.) Ausnahmsweise können auch Bewerber zugelassen werden, die mit dem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss weniger als 210 Credit Points erworben haben. In diesen Ausnahemfällen sind zusätzlich zu den unter 6 Ziffer 1.) genannten Nachweisen, folgende Nachweise zu erbringen: a. ein weiteres ha bes Jahr einschlägiger Berufserfahrung in Vollzeit gemäß 6 Ziffer 1.) b. oder b. die Anrechnung von weiteren hochschulischen und/oder außerhochschulischen Leistungen (bspw. Weiterbildungen, besonderem ehrenamtlichen Engagements und/ oder Zertifikate) oder c. Absolvierung einer hochschuleigenen Zusatzprüfung. In den genannten Fällen können bis zu 30 Credit Points erworben werden. 3.) Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss können zum Studium zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung und einer abgeschlossene Berufsausbildung und b. mindestens vier Jahre einschlägige Berufserfahrung in Vollzeit nach der Berufsausbildung und c. Bestehen der hochschuleigenen Eignungsprüfung von 240 Minuten und d. Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen. 7 Besondere Zulassungsvoraussetzungen General Business Management Für die Zulassung zum Masterstudiengang General Business Management gelten folgende besonderen Voraussetzung: 1.) Grundsätzlich haben Bewerber folgende Nachweise zu erbringen: a. einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss mit mindestens 180 Credit Points und b. in der Regel mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung nach dem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss. Die Einschlägigkeit ist gegeben, wenn die Berufstätigkeit einen Bezug zum abgeschlossenen Erststudium hat und c. englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. 2.) Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss können zum Studium zugelassen werden wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung und einer abgeschlossene Berufsausbildung und b. mindestens vier Jahre einschlägige Berufserfahrung in Vollzeit nach der Berufsausbildung und c. Bestehen der hochschuleigenen Eignungsprüfung von 210 Minuten und d. Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen. 8 Gestufte Rangfolge im Zulassungsverfahren Übersteigt die Zahl der zulässigen Bewerbungen nach dieser Ordnung die zur Verfügung stehenden Studienplätze, erfolgt die Zulassung über eine gestufte Rangfolge bzw. Rangliste. Die Einordnung in die Rangliste erfolgt für alle Studienbewerber unter Berücksichtigung der Bachelornote als maßgebliches Rangeinordnungskriterium und bei gleichen Bachelornoten anhand des Eingangsdatums der schriftlichen Bewerbung (Poststempel). Entsprechend der Zahl der verfügbaren Studienplätze erfolgt die Zulassung zu den Masterstudiengängen General Business Management und auf Basis dieser Rangfolge. 9 Zulassungskommission (1) Der Dekan setzt für die Masterstudiengänge General Business Management und für jeden Standort eine gemeinsame Zulassungskommission ein. Die Zulassungskommission regelt die Vergabe von Studienplätzen. (2) Die Zulassungskommission achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und stellt die organisatorischen Rahmenbedingungen hierfür sicher. (3) Für die Zulassungskommission zur Vergabe von Studienplätzen gelten folgende Bestimmungen: Seite 4 von 7
5 1.) Der Zulassungskommission eines Standortes gehören der Vorsitzende, ein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied an. Vorsitzender ist der Standort- Studiendekan entweder des Masterstudiengangs General Business Management oder des Masterstudiengangs soweit keine Personalunion besteht. Die weiteren Mitglieder sind ein Professor, mit wirtschaftswissenschaftlichen Hintergrund des Standortes, als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Die Zulassungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2.) Die Kommissionszugehörigkeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Die Anzahl der Amtszeiten ist unbegrenzt. 3.) Die Zulassungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise seines Stellvertreters. 4.) Die Sitzungen der Zulassungskommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Zulassungskommission und deren Stellvertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. 5.) Der Vorsitzende der Zulassungskommission, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen der Kommission ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. 6.) Die Zulassungskommission kann die Befugnisse zur Entscheidung über die Zulassung zum Studium, über die Äquivalenz eines nicht an der Hochschule Fresenius absolvierten Studiums bzw. eines vergleichbaren Studiums, über die Zulassung in ein höheres Fachsemester, über den Widerruf der Zulassung durch jederzeit widerruflichen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen. Er entscheidet in dringenden Fällen, in denen die Zulassungskommission nicht rechtlich einberufen werden kann und holt die Bestätigung zu der Entscheidung in der nächsten Sitzung der Kommission ein. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen der Zulassungskommission beziehungsweise des Vorsitzenden bleiben der Zulassungskommission vorbehalten III. Prüfungswesen 10 Form und Umfang von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen regeln die Modulbeschre bungen des Modulhandbuches. (2) Die den Prüfungsleistungen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen können entsprechend der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch in englischer Sprache abgehalten werden. Näheres regeln die Modulbeschre bungen des Modulhandbuches. (3) Zwei Module können in der Ausnahme mit einer gemeinsamen Prüfungsleistung abschließen. (4) Prüfungsleistungen englischsprachiger Module werden in englischer Sprache abgenommen. 11 Einzelne Prüfungsformen (1) Innerhalb der beiden Masterstudiengänge existieren folgende, in 11 PO AT definierte Prüfungsformen: Klausur, Hausarbeit, Case Study, Präsentation und Posterpräsentation. Zusätzlichen werden in den beiden Masterstudiengängen Fallarbeiten als Prüfungsform genutzt. Fallarbeiten sind definiert als Gruppenbearbeitungen vorgegebener praktischer Fälle. Jeder Teilnehmer nimmt pro Fall eine unterschiedliche Perspektive (Rolle) innerhalb seiner Fallgruppe ein, die er auf der Grundlage erlernter Theorien argumentativ vorbereitet und während der Gruppenpräsentation vertritt. In der Regel besteht die Fallarbeit aus mehreren einzelnen Gruppenpräsentationen, die zwischen 30 und 45 Minuten dauern. Jeder Teilnehmer muss sich an mindestens zwei Gruppenpräsentationen in unterschiedlichen Rollen beteiligen. Die einzelnen Gruppenpräsentationen der jeweiligen Fälle stellen eine gesamthafte Prüfung dar und werden gesamthaft bewertet. Die einzelnen Gruppenpräsentationen gehen gleichwertig in die Gesamtnote der Prüfungsleistung ein. Darüber hinaus ist die Prüfung gesamthaft zu bestehen. 12 Verlust des Anspruches auf Prüfungen (1) Der Anspruch auf eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit kann verloren gehen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgreich abgelegt worden ist, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu vertreten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Fachsemesters, in dem die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gemäß Studienverlaufsplan zu erbringen ist. (2) Werden diese Fristen überschritten, können der Prüfungsanspruch sowie die Zulassung zum Studium verloren gehen und die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden. IV. Masterprüfung 13 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerha b einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich der nach wissenschaftlichen Methoden und auf Basis der in der Wirtschafts- und Unternehmenspraxis relevanten Anforderungen hin selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse Seite 5 von 7
6 sachgerecht darzustellen. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Prüfungsarbeit. (2) Die Prüfungsleistung kann in Absprache mit dem Prüfer und dem Prüfling auch in englischer Sprache angefertigt werden. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt gibt die Meldeund Abgabefristen für die Masterarbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller 1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und 2.) die für die Zulassung erforderlichen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht sowie im Studiengang General Business Management insgesamt mindestens 87 Credit Points und im Studiengang insgesamt mindestens 45 Credit Points erworben hat und 3.) sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechende oder vergleichbare Prüfungsleistung nicht endgültig nicht bestanden hat. (4) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet das Prüfungsamt gemeinsam mit dem Studiendekan. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. (5) Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann im berufsbegleitenden Masterstudiengang General Business Management frühestens im fünften Fachsemester begonnen werden. Für die Masterarbeit werden 15 Credit Points vergeben. Mit der Bearbeitung der Masterarbeit sollte im berufsbegleitenden Masterstudiengang bereits im Laufe des dritten Fachsemester begonnen werden. Für die Masterarbeit werden 20 Credit Points vergeben. (6) Themenstellung und Betreuung der Masterarbeit erfolgt durch eine nach 9 PO AT (Erstprüfer) sowie durch eine ebenfalls gemäß 9 PO AT prüfungsberechtigte weitere Person oder einen fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation (Zweitprüfer). Über die Bestellung des Erst- und Zweitprüfers entscheidet der Prüfungsausschuss, es sei denn, er überträgt diese Bestellung auf den zuständigen Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. (7) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt im Studiengang General Business Management 19 Wochen ab Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt und im Studiengang 25 Wochen ab Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch um vier Wochen, verlängert werden, sofern eine Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder bei stationärer Behandlung die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik dem Prüfungsamt vorzulegen. Ist die Fertigstellung der Masterarbeit dann auf Grund der Krankheit innerha b der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das Thema als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Masterarbeit kann im Rahmen der nächsten Antragsfrist neu beantragt werden. (8) Der Textteil der Masterarbeit soll im Studiengang General Business Management mindestens 50 Seiten, maximal jedoch 100 Seiten betragen und im Studiengang General Management mindestens 70 Seiten, maximal jedoch 120 Seiten. Nähere Formatierungsvorgaben hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart, etc. regelt das Handbuch zum wissenschaftlichen Arbeiten der Hochschule Fresenius in seiner aktuellsten Fassung. Die Masterarbeit ist fristgemäß zweifach in gebundener Form sowie zweifach auf einem elektronisch lesbaren Datenträger im Format eines allgemein gängigen Textverarbeitungsprogramms beim Prüfungsamt einzureichen. Die Masterarbeit muss termingerecht zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweis der Abgabe beim Postamt bis Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. (9) Die Masterarbeit muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. (10) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel sowie eine Versicherung des Studenten an Eides Statt, dass er die Masterarbeit selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat. Sie hat zudem eine Erklärung des Studenten darüber zu enthalten, dass sie in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben, finden die Rechtsfolgen des 14 Absatz (1) PO AT Anwendung. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben gilt die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 14 Abschluss des Masterstudiums (1) Das Studium im Masterstudiengang General Business Management ist erfolgreich abgeschlossen, wenn durch den Absolventen insgesamt 120 Credit Points gemäß Studienverlaufsplan erworben wurden. (2) Das Studium im Masterstudiengang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn durch den Absolventen insgesamt 90 Credit Points gemäß Studienverlaufsplan erworben wurden. V. Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach Beschlussfassung des Fachbereichsrates Wirtschaft & Medien vom am in Kraft. Idstein, den Prof. Dr. Rainer Türck Dekan des Fachbereichs Wirtschaft & Medien Seite 6 von 7
7 1) Modulhandbücher 2) Studienverlaufspläne VI. Mitgeltende Dokumente Seite 7 von 7
Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
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