Die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen in die Rep. Kroatien wird durch drei Hauptdokumente geregelt:
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- Norbert Frei
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1 Die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen in die Rep. Kroatien wird durch drei Hauptdokumente geregelt: 1. Internationales Abkommen über eine vorübergehende Einfuhr, Anhang C (Amtsblatt "Narodnenovine" Internationale Verträge) 16/98 (Convention on temporaryadmission, anex C, 1949), 2. Zollgesetz der Rep. Kroatien 3. Verordnung zur Umsetzung des Zollgesetzes (16/03, 69/06, 5/07, 70/08, 76/09 und 29/11) 1. Verordnung zur Umsetzung des Zollgesetzes ("NN" 161/03 u.a.) Artikel 269. Ohne die Anwendung anderer spezieller Verordnungen auszuschließen, beträgt die Frist für die Beendigung des Verfahrens einer vorübergehenden Einfuhr: e) von Transportmitteln für den See- und Flussverkehr zur privaten Benutzung: achtzehn Monate. Artikel 295. (Beendigung des Verfahrens mit Transportmitteln) Das Verfahren einer vorübergehenden Einfuhr von Transportmitteln endet mit ihrer Wiederausfuhr, mit dem Zustandekommen eines der zollrechtlich gestatteten Vorgänge oder einer Ingebrauchnahme, mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist ihrer vorübergehenden Einfuhr, und mit jeder Handlung eines Eigentümers von Transportmitteln oder einer Person, die das betreffende Transportmittel vorübergehend in das kroatische Zollgebiet eingeführt hat, die im Sinne der Zollvorschriften eine Entnahme von Ware unter Zollaufsicht darstellt. 2. Internationales Abkommen über eine vorübergehende Einfuhr und Anhang C Artikel 1 Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten Ausdrücke: (a)»vorübergehende Einfuhr«bedeutet: ein Zollverfahren, gemäß dem einige Produkte (einschließlich Transportmittel) in ein Zollhoheitsgebiet gebracht werden können, bei einer vorbehaltlichen
2 Befreiung der Zahlung von Einfuhrzöllen und Steuern, und ohne Anwendung eines Importverbots oder --Beschränkungen wirtschaftlicher Art; eine solche Ware (einschließlich Transportmittel) muss zu einem genau präzisierten Zweck eingeführt werden, und diese muss für eine Wiederausfuhr in einer bestimmten Frist vorgesehen sein, in der diese Ware im gleichen Zustand belassen werden muss und ohne Änderungen, außer der üblichen Abnutzung durch Verschleiß bei der Benutzung; ANHANG C ÜBER TRANSPORTMITTEL Kapitel I. Definitionen Artikel 1. Im Sinne dieses Anhangs: a) sind unter»transportmittel«zu verstehen: jedes Schiff (einschließlich Schlepper und Frachtschiffe, ungeachtet dessen ob sie per Schiff transportiert werden oder nicht, Schnellboote), Luftkissenfahrzeuge, Flieger, Kraftfahrzeuge (einschließlich Motorräder, Anhänger, Auflieger und Fahrzeugkombinationen) und Schienenfahrzeuge; zusammen mit ihren üblichen Ersatzteilen, Zusätzen und Ausstattungen und Fahrzeugbeladungen... (einschließlich einer Spezialvorrichtung für Be- und Entladung, Handhabungen und Schutz der Ladung); (b) unter»kommerzieller Benutzung«ist zu verstehen: ein Personentransport gegen Bezahlung, oder ein industrieller oder kommerzieller Warentransport, gegen oder ohne Bezahlung; (c) unter»privater Benutzung«ist zu verstehen: ein Transport ausschließlich zu privaten Zwecken der betreffenden Person, wodurch eine kommerzielle Benutzung ausgeschlossen ist; (d)unter»internem Verkehr«ist zu verstehen: ein Verkehr von Personen oder Waren, die auf dem Hoheitsgebiet des vorübergehenden Einlasses, wegen Unterbringung oder Entladung in einem Ort auf diesem Hoheitsgebiet übernommen oder eingeladen wurden; (e) unter»normalen Tanks«sind zu verstehen: Tanks, die der Hersteller für alle Transportmittel desselben Typs der in Frage kommenden Transportmittel vorgesehen hat, und deren dauerhafter Anschluss eine direkte Verwendung von Treibstoff ermöglicht, und zu Betriebszwecken, und zum Betrieb von Kühl- und anderen Anlagen während des Transports. Tanks, die an Transportmittel angeschlossen werden, die für eine direkte Verwendung
3 anderer Arten von Treibstoff vorgesehen sind, und Tanks, die anderen Anlagen entsprechen, mit denen Transportmittel ausgestattet sein können, werden auch als normale Tanks betrachtet. Kapitel II. Anwendungsgebiet Artikel 2. Eine vorübergehende Einfuhr wird nach diesem Abkommen wie folgt genehmigt für: (a) Transportmittel zu kommerziellen oder privaten Zwecken; (b) Ersatzteile und Ausstattung, die wegen einer Reparatur von Transportmitteln eingeführt werden, für die der vorübergehende Einlass bereits genehmigt wurde. Die ausgewechselten Teile und Ausstattung, die nicht wiederausgeführt wird, unterliegt einem Einfuhrzoll und Steuern, es sei denn, es wird mit ihnen wie in Artikel 14 dieses Abkommens vorgeschrieben verfahren. Artikel 3. Eine routinemäßige Unterhaltung und Reparatur von Transportmitteln, die während der Reise zum oder innerhalb des Hoheitsgebiets der vorübergehenden Einfuhr erforderlich sind, und die in dem Zeitraum vorgenommen werden, in dem die vorübergehende Einfuhr bewilligt wurde, werden im Sinne Artikel 1. (a) dieses Abkommens nicht als Änderungbetrachtet. Artikel Für Treibstoff, der sich in normalen Tanks von Transportmitteln befindet, denen eine vorübergehende Einfuhr bewilligt wurde, sowie für Schmieröl für eine ordentliche Verwendung dieser Transportmittel, muss kein Einfuhrzoll und keine Steuern bezahlt werden, und dies unterliegt keiner Anwendung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen. 2. Im Falle von Kraftfahrzeugen für eine kommerzielle Benutzung, hat jede Vertragspartei jedoch das Recht die Höchstmenge für Treibstoff festzusetzen, die in ihr Hoheitsgebiet ohne Einfuhrzoll und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen in den normalen Tanks von Transportmitteln, denen eine vorübergehende Einfuhr bewilligt wurde, eingebracht werden kann. Kapital III. Sonstige Bestimmungen Artikel 5. Für die Anwendung von Begünstigungen die dieser Anhang garantiert:
4 (a) müssen Transportmittel für eine kommerzielle Benutzung, auf einem Hoheitsgebiet registriert sein, das sich vom Hoheitsgebiet der vorübergehenden Einfuhr unterscheidet, auf den Namen einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet außerhalb des Hoheitsgebiets der vorübergehenden Einfuhr, und sie müssen von Personen eingeführt oder benutzt werden, die in diesem Hoheitsgebiet arbeiten; (b) Transportmittel für eine private Benutzung müssen auf einem Hoheitsgebiet registriert sein, das sich vom Hoheitsgebiet der vorübergehenden Einfuhr unterscheidet, auf den Namen von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet, außerhalb des Hoheitsgebiets der vorübergehenden Einfuhr, und müssen von Personen eingeführt oder benutzt werden, die in diesem Hoheitsgebiet leben. Artikel 6. Eine vorübergehende Einfuhr wird für Transportmittel ohne Verlangen von Zolldokumenten oder Garantien bewilligt. Artikel 7. Ungeachtet der Vorschriften in Artikel 5. dieses Anhangs: (a) können Transportmittel für einen kommerziellen Einsatz von dritten Personen benutzt werden, auch wenn sie sich im Hoheitsgebiet der vorübergehenden Einfuhr aufhalten oder ständig wohnen, wenn sie eine Vollmacht seitens Personen haben, denen die vorübergehende Einfuhr bewilligt wurde und in ihrem Namen arbeiten; (b) Transportmittel für eine private Benutzung können von dritten Personen benutzt werden, denen eine Vollmacht von Personen ausgestellt wurde, denen eine vorübergehende Einfuhr bewilligt wurde. Jede Vertragspartei kann einer Person die Benutzung erlauben, die auf ihrem Hoheitsgebiet lebt, besonders, wenn das Transportmittel im Namen und nach den Anweisungen einer Person benutzt wird, der eine vorübergehende Einfuhr bewilligt wurde. Artikel 8. Jede Vertragspartei hat das Recht, Begünstigungen einer vorübergehenden Einfuhr abzulehnen oder die Begünstigungen zurückzuziehen, für: (a) Transportmittel für eine kommerzielle Benutzung, die im internen Verkehr verwendet werden; (b) Transportmittel für eine private Benutzung, die zu kommerziellen Zwecken im internen Verkehr verwendet werden; (c) Transportmittel, die nach der Einfuhr vermietet wurden, oder wenn sie für eine Vermietung eingeführt wurden, und wiedervermietet wurden, oder in Pacht gegeben wurden zu einem mit einer direkten Wiederausfuhr nicht zu vereinbarenden Zweck.
5 Artikel Transportmittel für eine kommerzielle Benutzung werden dann wiederausgeführt, wenn die Transporthandlungen, wegen denen sie eingeführt wurden, beendet sind. 2. Transportmittel für eine private Benutzung können auf dem Hoheitsgebiet der vorübergehenden Einfuhr in einem Zeitraum von sechs Monatenbleiben, kontinuierlich oder nicht, für jeden Zeitraum von 12 Monaten. Artikel 10. Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29. dieses Abkommens einen Vorbehalt zum Ausdruck bringen, hinsichtlich: (a) Artikel 2.(a), in dem Teil, der sich auf eine vorübergehende Einfuhr von Straßen- bzw. Kraftfahrzeugen und Eisenbahn- bzw. Schienenfahrzeuge bezieht; (b) Artikel 6., in dem Teil, der sich auf Kraftfahrzeuge für eine kommerzielle Benutzung und Transportmittel für eine private Benutzung beziehen; (c) Artikel 9. Absatz 2. dieses Anhangs. Artikel 11. Nach Inkrafttreten dieses Anhangs, werden im Sinne Artikel 27. dieses Abkommens das in New York am 4. Juni 1954 verabschiedete Zollabkommen über eine vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen, das am 18. Mai 1956 in Genf verabschiedete Zollabkommen über eine vorübergehende Einfuhr von kommerziellen Fahrzeugen, und das am 18. Mai 1956 in Genf verabschiedete Zollabkommen über eine vorübergehende Einfuhr von privat benutzten Fliegern oder Ausflugsschiffenaußer Kraft gesetzt und geändert, in den Beziehungen unter den Vertragsparteien, die diesen Anhang annehmen, und Vertragsparteien gegenüber dieses Abkommens sind.
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