Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten
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- Josef Grosser
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1 Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 (Stand am 14. Januar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober , und in Ausführung der Artikel 8 und 40 sowie der Anhänge 2 und 10 des Abkommens vom 21. Juni zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anzahl und die Verteilung der Schweizer Bewilligungen für 40-Tonnensowie Leer- und Leichtfahrten im Rahmen der Kontingente, die in der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens vorgesehen sind; b. die Erhebung der Abgabe auf Bewilligungen für 40-Tonnen- sowie Leerund Leichtfahrten im Rahmen der Kontingente der Schweiz und des Auslandes, die in internationalen Verkehrsabkommen vorgesehen sind. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Transittransport: eine Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern; b. Ausfuhr- und Einfuhrtransport: je eine Hin- und Rückfahrt mit Aufnahme oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Gebiet. AS SR BBl
2 Kombinierter Verkehr Art. 3 Anzahl und Verteilung der Kontingente für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge 1 Das Kontingent an 40-Tonnen-Fahrten mit in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je Bewilligungen. 2 Das Kontingent für Leer- oder Leichtfahrten mit in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen beträgt für die Jahre 2001 bis Bewilligungen pro Jahr. 3 Der Bund und die Kantone teilen sich die in Absatz 1 festgelegten Bewilligungen für die Jahre 2001 und 2002 hälftig, für die Jahre 2003 und 2004 wird eine Aufteilung von je grenzüberschreitenden und Binnentransport- Bewilligungen vorgenommen. Der Anteil des Bundes wird für Bewilligungen für grenzüberschreitende Fahrten (Transit, Import, Export), jener der Kantone für Binnentransporte verwendet. 3 4 Die Erteilung der Bewilligungen nach Absatz 2 ist allein Sache des Bundes. 2. Kapitel: Bewilligungen des Bundes 1. Abschnitt: Bewilligung für 40-Tonnen-Fahrten Art. 4 Erteilung der Bewilligung 1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) erteilt die Bewilligung für 40-Tonnen- Fahrten an Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr. 2 Die Gesuche um Erteilung der Bewilligung müssen bei der Ausgabestelle mittels entsprechenden, vollständig ausgefüllten Formularen des Bundesamtes mindestens zwei Werktage vor Transportbeginn eingereicht werden. 3 Das Bundesamt kann die Anzahl Bewilligungen pro Monat beschränken, um eine angemessene Aufteilung der Bewilligungen auf das ganze Jahr zu erzielen. Es kann auch den Zeitpunkt bestimmen, ab welchem die Gesuche für die auf die einzelnen Monate aufgeteilten Bewilligungen frühestens gestellt werden können. Art. 5 Gültigkeit der Bewilligung 1 Die Bewilligung ist gültig für einen Transittransport oder einen Ausfuhr- und Einfuhrtransport. 2 Die Bewilligung verliert zwei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit. 3 Bei einem Jahreswechsel verlieren die im Vorjahr ausgestellten Bewilligungen spätestens am 10. Januar des Folgejahres ihre Gültigkeit. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez (AS ). 2
3 Fahrten-Kontingentsverordnung Abschnitt: Bewilligung für Leer- und Leichtfahrten Art. 6 Erteilung der Bewilligung Das Bundesamt erteilt die Bewilligungen für Leer- und Leichtfahrten mit Fahrzeugen, deren Betriebsgewicht 28 Tonnen nicht übersteigt, an Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr. Art. 7 Gültigkeit der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausgestellt. 2 Die Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind gemäss den Vorgaben in Artikel 4 einzureichen. 3 Die Bewilligung verliert zwei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit. 4 Bei einem Jahreswechsel verlieren die im Vorjahr ausgestellten Bewilligungen spätestens am 10. Januar des Folgejahres ihre Gültigkeit. 3. Kapitel: Kantonale Bewilligungen Art. 8 Aufteilung unter den Kantonen 1 Den Kantonen werden die ihnen zustehenden Bewilligungen für 40-Tonnen-Fahrten gemäss der Tabelle in Anhang 1 zugeteilt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann auf Antrag der Konferenz der Kantonsregierungen die Tabelle ändern. 2 Die Kantone können ihre Bewilligungen an andere Kantone abtreten, falls deren Anteil erschöpft ist. Art. 9 Erteilung der Bewilligung 1 Die Kantone erteilen die ihnen zustehenden Bewilligungen an Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr in der Form von Tageskarten. 2 Unter Vorbehalt der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung bestimmen die Kantone selbständig die Kriterien für die Erteilung der kantonalen Bewilligungen und das dafür erforderliche Verfahren. 3 Die Bewilligung in der Form einer Tageskarte wird von demjenigen Kanton erteilt, in dem das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuggruppe, welche den Transport ausführt, zugelassen ist. Art. 10 Gültigkeit der Tageskarte Eine Tageskarte entspricht drei Bewilligungen und berechtigt zu einer oder mehreren innerhalb des Schweizer Territoriums an einem bestimmten Tag mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführten Fahrten. 3
4 Kombinierter Verkehr 4. Kapitel: Abgaben 1. Abschnitt: Abgabe auf Bewilligungen für 40-Tonnen-Fahrten Art. 11 Berechnung und Höhe der Abgabe 1 Die Abgabe setzt sich zusammen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 t sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzabgabe (DZA). 2 Der LSVA-Teil der Abgabe wird für die gesamte von der Bewilligung oder Tageskarte abgedeckte Strecke auf Schweizer Territorium gemäss gefahrenen Kilometern erhoben. 3 Die DZA für eine Bewilligung oder Tageskarte beträgt: CHF im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr Für nicht verwendete Bewilligungen oder Tageskarten erfolgt keine Rückerstattung der DZA. Art. 12 Erhebung der Abgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge 1 Die DZA ist bei der ersten Zolldurchfahrt in bar zu entrichten. 2 Für den LSVA-Teil der Abgabe gelten die Artikel der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März (SVAV) sinngemäss. Art. 13 Erhebung der Abgabe für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge 1 Die Artikel SVAV 5 finden sinngemäss Anwendung. 2 Die Ausgabestelle des Bundes und die Kantone erstellen für die DZA gemäss den Vorgaben des Bundesamtes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung oder Tageskarte dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Für diese Rechnung kann der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. 3 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Bewilligung oder Tageskarte zahlbar. 3 SR SR
5 Fahrten-Kontingentsverordnung Abschnitt: Abgabe auf Leer- und Leichtfahrten Art. 14 Tarif Die Abgabe für eine Leer- oder Leichtfahrt ist pauschal und beträgt: CHF im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr Art. 15 Erhebung der Abgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge Artikel 29 SVAV 6 findet sinngemäss Anwendung, wobei für die Bezahlung der Abgabe nur Bargeld angenommen wird. Art. 16 Erhebung der Abgabe für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge 1 Die Ausgabestelle des Bundes erstellt eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Für diese Rechnung kann der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. 2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Bewilligung zahlbar. 3 Für nicht verwendete Bewilligungen erfolgt keine Rückerstattung der Abgabe. 4 Der Anspruchsberechtigte kann eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den Transittransport auf Grund einer Bewilligung nach Artikel 6 verlangen. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist. 5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Art. 17 Vollzug durch die Kantone 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen oder die kantonale Vollzugshoheit durch spezielle Bundesgesetze beschränkt ist. 2 Die Kantone erlassen die in ihrem Bereich notwendigen Ausführungsbestimmungen. 6 SR
6 Kombinierter Verkehr Art Vollzug durch den Bund Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und das Eidgenössische Finanzdepartement erlassen in Absprache mit den Kantonen die in ihren Bereichen notwendigen Ausführungsbestimmungen. Das Eidgenössische Finanzdepartement nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt insbesondere die Entschädigung der Kantone im Zusammenhang mit den Lastwagenfahrten- Kontingenten fest. 2. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 6
7 Fahrten-Kontingentsverordnung Anhang 8 (Art. 8 Abs. 1) Verteilung der Kontingentsfahrten mit 40 t für den Binnenverkehr auf die Kantone nach dem Bestand schwerer Fahrzeuge Kantone Anteil % gerundet gerundet gerundet gerundet gerundet ZH 13, BE 11, LU 5, UR 0, SZ 2, OW 0, NW 0, GL 0, ZG 1, FR 3, SO 3, BS 2, BL 3, SH 1, AR 0, AI 0, SG 7, GR 3, AG 9, TG 3, TI 4, VD 7, VS 4, NE 1, GE 3, JU 1, Bund 1, (Total effektiv) Total Soll 100, CH Binnen CH grenzüberschreitend Total CH-Kontingente Fassung gemäss V vom 18. Dez (AS ). 7
8 Kombinierter Verkehr 8
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