Newsletter Datenschutz
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- Friederike Fuchs
- vor 5 Jahren
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1 Geschäftsbereich Recht, Zentrale Dienste Nr. Mai /2018 Newsletter Datenschutz In dieser Ausgabe: FAQs zur Datenschutz Grundverordnung DSGVO... 2 Datenschutzgrundverordnung - droht eine neue Abmahnwelle?... 4 Meldung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten... 5 Stiftung Datenschutz bietet Informationsplattform zur DSGVO... 5 VERANSTALTUNGEN... 7 Haftungsklauseln und ihre Versicherbarkeit... 7 Arbeiten anyplace - Alles rund um den Arbeitsort... 7
2 FAQs zur Datenschutz Grundverordnung DSGVO Welche Arten von Daten sind durch die DSGVO geschützt? Alle Arten von personenbezogenen Daten (pbd) werden durch die DSGVO geschützt und dies unabhängig davon, um welche Kategorie von Personen es geht, also ob es sich hierbei um Mitarbeiter-, Kunden- oder z. B. Lieferantendaten handelt. Für die DSGVO gilt wie für alle weiteren Datenschutzgesetze: Sie sind immer dann zu beachten, wenn Unternehmen mit sog. personenbezogenen Daten umgehen. Hierunter versteht man alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (z. B. über eine Kennung) auf einen Menschen (sog. identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bzw. Betroffener ) beziehen lassen. Beispiele sind: Name, Anschrift sowie Kontaktdaten von Kunden, Vertragspartnern oder Mitarbeitern, Prüfungsnoten, Kontodaten, Daten über das Kaufverhalten eines Kunden, Standortdaten, das Geburtsdatum, Bonitätsdaten. Sind Daten nicht personenbeziehbar (z. B. anonymisierte Statistikdaten), so sind Datenschutzgesetze wie die DSGVO nicht zu beachten. Welche Grundsätze sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten laut DS GVO zu beachten? Als zentrale Pflicht wird über die DSGVO die sog. Rechenschaftspflicht eingeführt. Dies bedeutet, dass Unternehmen in der Lage sein müssen, gegenüber Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass sie alle Vorgaben des Datenschutzes einhalten. Hierzu gehören auch die Datenschutzgrundsätze: Rechtmäßigkeit Erarbeitung von Daten auf Basis einer Rechtsgrundlage (Einwilligung oder gesetzliche Ermächtigung) Verarbeitung nach Treu und Glauben Zweckgebundene und verhältnismäßige Datenverarbeitung, keine Verwendung verborgener Techniken Transparenz Keine heimliche Verarbeitung, Gewährleistung der Wahrnehmung der Betroffenenrechte Zweckbindung Zweckfestlegung, d. h. Verarbeitung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke Zweckbindung ies: Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, die mit dem Erhebungszweck nicht mehr zu vereinbaren ist. Datenminimierung Beschränkung auf das für den Zweck der Verarbeitung angemessene, sachlich relevante und notwendige Maß 2/8
3 Richtigkeit der Daten Verbot der Erhebung oder Speicherung von falschen Daten Gebot der Aktualisierung unrichtig gewordener Daten und Gebot der Löschung oder Berichtigung solcher Daten Speicherbegrenzung Konkretisiert Datensparsamkeit in zeitlicher Hinsicht, d. h. eine Speicherdauer ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Regelmäßige Prüfung der Zweckerreichung! Integrität und Vertraulichkeit Schutz der Unversehrtheit der Daten Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme/Verarbeitung Gewährleistung durch technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten nach Vorgaben der DSGVO Wie können Startups die DSGVO umsetzen, um im Mai keine bösen Überraschungen zu erleben? Startups sollten sich von Beginn an überlegen, wie sie ihre Geschäftsprozesse datenschutzkonform gestalten und wie sie dies effizient dokumentieren. Die Rechenschaftspflicht setzt auch bei kleineren und mittleren Unternehmen ein Mindestmaß an Dokumentation voraus, um so die Einhaltung des Datenschutzes nachweisen zu können. Damit werden Unternehmen über ein Datenschutz- Managementsystem sicherstellen müssen, dass ihre Geschäftsprozesse datenschutzkonform sind. Zu einem Datenschutz-Managementsystem gehören u. a. die Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, ein Vertragsmanagement, Prozesse zur Meldung von Datenpannen und zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten, ferner die Schulung von Mitarbeitern sowie deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit und ein Datensicherheitskonzept. Gibt es besondere Stolperfallen für Startups? Eine Stolperfalle besteht, sobald sich ein Startup nicht um den Datenschutz kümmert. Datenschutzfragen sollten bereits in der Gründungsphase geklärt werden. Wer Produkte wie Apps und Software entwickeln möchte, sollte den Grundsatz Datenschutz durch Technik/Technikvoreinstellung beachten und datenschutzkonforme Produkte herstellen. Richtig umgesetzt, kann Datenschutz auch ein Marketingvorteil sein. Worauf ist in Sachen Datenschutz zu achten, wenn ich andere Unternehmen beauftrage? Das beauftragte Unternehmen muss auch unter Datenschutzaspekten geeignet sein. Dies gilt vor allem bei Verträgen über eine Auftragsverarbeitung. Beauftragende Unternehmen trifft hier eine Prüfpflicht. Sie dürfen nur solche Auftragsverarbeiter einsetzen, die angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen haben und so eine Garantie für einen ausreichenden Datenschutz bieten. Als Beleg solcher Garantien können z. B. genehmigte Verhaltensregeln des Auftragsverarbeiters oder Zertifizierungen herangezogen werden. 3/8
4 Wer trägt die Verantwortung, wenn es zu datenschutzrechtlichen Verletzungen kommt? Die Verantwortung trägt das Unternehmen (sog. verantwortliche Stelle). Die DSGVO erweitert die Verantwortung des Unternehmens für Datenschutzverletzungen. Sie werden nicht nur wie bisher zur Verantwortung für Handlungen gesetzlicher Vertreter oder anderer Leitungspersonen des Unternehmens gezogen. Sie werden nach DSGVO zusätzlich für Handlungen eines Beschäftigten oder eines eingeschalteten externen Beauftragten die Verantwortung im Außenverhältnis gegenüber dem Betroffenen tragen. Auch bei Auftragsverarbeitungsverhältnissen wird es neue Haftungsszenarien geben. So wird ein Auftragsverarbeiter selbst wie ein Verantwortlicher nach DSGVO haften, wenn er gegen Weisungen des Auftraggebers verstößt und Daten des Auftraggebers für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter verarbeitet. Neu werden zudem auch spezielle Haftungsregelungen für Auftragsverarbeiter im Falle von Datenschutzverletzungen eingeführt werden, d. h. Betroffene werden ihnen gegenüber bei Verstößen direkt Schadensersatzforderungen geltend machen können. Zusammenfassung Die Datenschutzgrundverordnung gibt Verbrauchern zweifellos mehr Rechte. Dazu gehören u. a. mehr Transparenz, ein gestärktes Selbstbestimmungsrecht im Umgang mit personenbezogenen Daten und bessere Möglichkeiten, einem Datenschutzverstoß entgegen zu wirken. Unternehmen sehen sich durch die DSGVO jedoch auch neuen Herausforderungen gegenüber, denn ein rechtskonformer Umgang mit Kundendaten ist seit dem 25. Mai 2018 unabdinglich. Dabei alle rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, bedarf einer guten Planung. Schließlich hat es die Europäische Kommission mit dem Gesetzestext sehr genau genommen das Dokument umfasst mehr als 250 Seiten. Zudem ist das Strafmaß für Unternehmen drastisch erhöht worden. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, muss das eigene Unternehmen in puncto Datenschutz neu aufstellen und sich der Datenschutzrevolution stellen. Dieser Aufwand ist aber auf jeden Fall lohnenswert: Die akkurate Verarbeitung von Kundendaten sorgt nicht nur für ein gutes Vertrauensverhältnis gegenüber Geschäftspartnern, sondern vermeidet auch rechtliche Fallstricke und eventuelle Geldbußen. Schlussendlich wächst Europa mit der DSGVO ein Stück weiter zusammen von der internationalen und einheitlichen Rechtssicherheit profitieren Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen. Quelle: IHK München Datenschutzgrundverordnung - droht eine neue Abmahnwelle? Der 25. Mai 2018 ist da immer noch arbeiten Betriebe (mitunter fieberhaft) an der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die IHK Saarland hat dazu eine ganze Reihe unentgeltlicher Informationsveranstaltungen angeboten und unterstützt auch weiterhin mit einer prall gefüllten Website und einer persönlichen Hilfestellung. Immer wieder wird auch die Frage nach einer neuen Abmahnwelle gestellt. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob die Normen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. des (neuen) Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. 4/8
5 Auch wenn Details mit Blick auf die künftige Rechtslage noch unklar oder auch nach bisheriger Rechtslage umstritten sind, empfiehlt es sich für jeden Betrieb, das eigene Fenster nach Außen zu überprüfen. Generell kritisch sind folgende Punkte, die daher dringend überprüft werden sollten: Datenschutzhinweis auf der Website Datenverarbeitung für Werbezwecke (z. B. Newsletter) ohne wirksame Einwilligung Verwendung personenbezogener Daten für einen anderen als den vereinbarten Zweck Falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist: Nennung der Kontaktdaten Hinweis auf Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz (im Saarland: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch- Str. 12, Saarbrücken, Tel: +49 (0) 681 / , Fax: +49 (0) 681/ ) Umsetzung der Transparenzanforderungen (Informationspflicht, Auskunftsanspruch) nach Art DSGVO Praxistipp: Bei der Umsetzung, z. B. bei der Überprüfung der Website und der Erstellung geeigneter Datenschutzhinweise, kann die Hinzuziehung eines entsprechenden Dienstleisters hilfreich sein. Generelle Informationen zur DSGVO finden Sie auch auf unserer Webseite unter der Kennzahl Meldung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Das Unabhängige Zentrum für Datenschutz und Informationssicherheit Saarland hat für die Meldung des Datenschutzbeauftragten ein Meldeformular unter nachfolgendem Link auf seiner Homepage eingestellt: Praxistipp: Jedes Unternehmen, das mehr als 10 Personen mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt, muss einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Darunter fallen bereits das Vorhandensein und die Nutzung von - Accounts. Mehr f- tragter nach der DSGVO und dem BDSG (neu) unter der Kennzahl 2158 unter Stiftung Datenschutz bietet Informationsplattform zur DSGVO Unter DSGVO.stiftungdatenschutz.org hat die Stiftung alle Informationen zur DSGVO zusammengefasst. Das betrifft sowohl die Unterlagen der Datenschutzaufsichten als auch der Kammern und anderer Institutionen. Insofern bietet es den Unternehmen einen guten Überblick über vorhandene Dokumente. Die Seite wird in den nächsten Tagen freigeschaltet. 5/8
6 Änderung der EU-Datenschutz-Grundverordnung Mit einem Corrigendum hat die EU-Kommission den Text der EU-Datenschutz- Grundverordnung geändert. Dabei wurden nicht nur grammatische und Rechtschreibfehler korrigiert sondern auch inhaltliche Änderungen vorgenommen. Sie finden den deutschen Teil auf den Seiten Sie finden den deutschen Text hier: SGVO.pdf 6/8
7 VERANSTALTUNGEN Haftungsklauseln und ihre Versicherbarkeit Dienstag, 21. August 2018, bis Uhr, IHK Saarland, Saalgebäude, Raum 1, Franz-Josef-Röder-Str. 9, Saarbrücken.... die Haftung für... ist ausgeschlossen oder... begrenzt.... Solche und ähnliche Klauseln lesen Sie oft in Verträgen. Hintergrund ist der Versuch, sich als Unternehmer vor der Inanspruchnahme für mittelbare, unmittelbare, direkte oder auch indirekte Schäden zu schützen. Aber: Sind solche Klauseln auch wirksam und wenn nicht, kann der Unternehmer sich durch den Abschluss von Versicherungen vor Haftung schützen? Fragen, die Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Brombach, teras Anwaltskanzlei Brombach & Partner Rechtsanwälte Saarbrücken, gerne beantwortet. Abgerundet wird sein Vortrag durch Herrn Joachim Lenoir, Mitglied der Geschäftsleitung / Leiter Haftpflicht, BüchnerBarella Assekuranzmakler GmbH & Co. KG, Saarbrücken. Anmeldungen bis 20. August 2018 unter rosemarie.kurtz@saarland.ihk.de Arbeiten anyplace - Alles rund um den Arbeitsort Donnerstag, 23. August 2018, bis Uhr, Raum 1, Saalgebäude, IHK Saarland, Franz-Josef-Röder-Str. 9, Saarbrücken. Die Digitalisierung hält Einzug in der Arbeitswelt. Die moderne Technik mit Tablets, Laptops und Smartphones ermöglicht mobile und variable Arbeitsorte. Auch das Home-Office ergänzt bzw. ersetzt den Büroarbeitsplatz immer mehr. Herr Rechtsanwalt Frank Gust, Training und Beratung im Arbeitsrecht, Saarbrücken, wird aufzeigen, welche Regelungen getroffen werden müssen, damit ortsunabhängiges Arbeiten für beide Seiten funktioniert - sowohl für den Arbeitgeber wie auch für seinen Arbeitnehmer. Von der auszugestaltenden Technik, dem Arbeitsschutz, der Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses, dem Datenschutz bis hin zur Regelung der eventuell eintretenden Haftungsfragen für Schäden - alles bedarf einer klaren Regelung im Vorfeld. Anmeldungen bis 22. August 2018 unter rosemarie.kurtz@saarland.ihk.de 7/8
8 Verantwortlich und Redaktion: Ass. iur. Heike Cloß, Tel.: (0681) , Fax: (0681) IHK Saarland, Franz-Josef-Röder-Str. 9, Saarbrücken Ihre Ansprechpartnerinnen: Ass. iur. Heike Cloß Tel.: (0681) Fax: (0681) Ass. iur. Kim Pleines Tel.: (0681) Fax: (0681) Wir danken Frau Karstedt-Meierrieks, DIHK, für die Zurverfügungstellung des Newsletters. Impressum: IHK Saarland, vertreten durch Präsident Dr. jur. Hanno Dornseifer und Hauptgeschäftsführer Dipl.-Volkswirt Dr. Heino Klingen, Franz-Josef-Röder-Str. 9, Saarbrücken, Tel (0) 6 81/ , Fax + 49 (0) 6 81/ , UST.- Ident.- Nummer: DE /8
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