Rechtsanwalt Michael Frank Fachanwalt für Strafrecht

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1 Rechtsanwalt Michael Frank Fachanwalt für Strafrecht Internet: RA Frank ~ Adolf-Schmetzer-Str. 10 ~ Regensburg Herrn Armin Hellinger Wollwirkergasse 15 Adolf-Schmetzer-Str Regensburg Kumpfmühler Straße 10 Telefon: (09 Regensburg 41) (09 41) Telefax: Telefon: (09 41) (0941) Telefax: (0941) Sparda-Bank Regensburg BLZ: Geschäftskonto: RA-Anderkonto: Regensburg Geschäftszeichen, bitte stets angeben Regensburg, Betreff: Schriftliche Auskunft zu 14 WaffG Sehr geehrter Herr Hellinger. Ergänzend zu unserem Beratungsgespräch folgt nun eine kurze, schriftliche Ausführung zur Thematik rund um das Grundkontingent bei Sportschützen. 1. Aus dem Sachverhalt Sie haben mir neulich in meiner Kanzlei eine des Landesschießsportverantwortlichen Herrn C. Richter vorgelegt. In diesem Schreiben hat Herr Richter Sie als RAG-Vorsitzenden aufgefordert, ein Merkblatt zum Waffenerwerb aus dem Internet zu entfernen, weil dieses Merkblatt angeblich nicht den Regelungen entspreche, die die Landesgruppe Bayern zum Waffenerwerb getroffen habe. Anlage 1: von Herrn C. Richter vom Dieser Aufforderung sind Sie vorläufig nachgekommen und haben das Merkblatt von der Homepage Ihrer RAG entfernen lassen. Gleichzeitig haben Sie bei Herrn Richter nachgefragt, welchen Regelungen denn Ihr Merkblatt widersprechen solle. Vom Landesschießsportverantwortlichen hätten Sie bis heute keine Antwort bekommen. Sie vermuten, dass sich Herr Richter insbesondere am Punkt 4. Ihres Merkblattes zum Waffenerwerb stört, wo Sie wörtlich geschrieben haben: Nach dem Waffengesetz steht jedem Sportschützen ein Grundkontingent von 5 Waffen zu, nämlich 3 halbautomatische Langwaffen und 2 Kurzwaffen. Bisher wurden einem Antragsteller nach 12 Monaten regelmäßigen Schießtrainings nur 2 Waffen für eine grüne WBK genehmigt. Dazu hat der Waffensachbearbeiter des LRA R. angemerkt, dass diese Praxis vom Gesetz nicht gedeckt ist. Wer ernsthaft und fleißig 12 Monate lang mit diversen Waffenarten trainiert habe, könne durchaus 3, 4 oder sogar 5 Waffen beantragen. Bis jetzt Seite 1 von 8

2 hat der Landesschießsportbeauftragte dieser Rechtsauffassung nicht widersprochen, so dass ich ab sofort gegebenenfalls auch mehr als 2 Waffen befürworten werde. Anlage 2: Merkblatt der RAG Schießsport Regensburg in der Fassung vom Sie haben mir ferner ein Protokoll der Arbeitstagung der Bezirks- und Kreisschießsportverantwortlichen in Bayern vom ausgehändigt. In diesem Protokoll heißt es wörtlich unter TOP 2: o Antrag auf Bescheinigung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses Durch den (stellv.) Landesschießsport-Verantwortlichen werden auf einem Antrag max. zwei Waffen für die grüne WBK und eine für die gelbe WBK befürwortet. o Eine Bedürfnisbescheinigung für drei Waffen (grüne WBK) wird nicht ausgestellt (Erwerbsstreckungsgebot). Diesem Protokoll des Schießsportverbandes der Reservisten ist zu entnehmen, dass das im Waffengesetz festgelegte Grundkontingent von 5 auf 2 Waffen reduziert wird. Aus der in Klammern stehenden Formulierung Erwerbsstreckungsgebot ergibt sich ferner die zugehörige Begründung für die Einschränkung des Grundkontingents. Anlage 3: Protokoll der Arbeitstagung Ich werde im Folgenden darlegen, dass dieser Beschluss der Landesgruppe Bayern über die Reduzierung des Grundkontingents von 5 auf 2 Waffen der eigenen Sportordnung des Verbandes sowie der aktuellen Gesetzeslage widerspricht. Bei meinen Ausführungen werde ich auch auf Formulierungen zurückgreifen, die Sie, Herr Hellinger, bei früherer Gelegenheit gemacht haben, insbesondere im Rahmen der Sondersitzung vom 11. April 2018 in der Antoniusgaststätte in Regensburg, bei der unter anderem Herr Michael Opitz, Rechtsanwalt und Mitglied ihrer RAG, sowie der Sachbearbeiter des Landratsamtes Regensburg in waffenrechtlichen Fragen, Herr Faltenbacher, teilgenommen haben. Anlage 4: Zusammenfassung der Sondersitzung vom Rechtslage (soweit hier von Bedeutung) a) Bedürfnis Der Gesetzgeber hat in 14 WaffG eindeutig formuliert, dass ein Sportschütze nach einem Jahr Mitgliedschaft nebst regelmäßigem Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein anzuerkennendes Bedürfnis hat (von den übrigen, hier nicht relevanten Voraussetzungen abgesehen!), Der Gesetzgeber benennt an dieser Stelle auch ganz klar die Funktion des Vereins bzw. Verbands, nach dessen genehmigter Sportordnung geschossen wird: (Wiedergabe Gesetzestext 14 II S. 2 WaffG) Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Der Verband bestätigt lediglich, ob eine Mitgliedschaft besteht, regelmäßig geschossen wurde und die beantragte Waffe nach einer Disziplin aus der Sportordnung zugelassen und erforderlich ist. Seite 2 von 8

3 In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVwV) wird diese Voraussetzung noch näher konkretisiert: Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1); die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann. Damit wird auch konkretisiert, dass es nicht auf die Meinung des Verbands ankommt, ob die Waffe erforderlich ist, sondern lediglich, ob die Waffe nach der Disziplin der Sportordnung theoretisch und auch praktisch genutzt, also geschossen werden kann. Dem Verband werden dann lediglich noch formelle Vorschriften auferlegt, anhand welcher geprüft werden kann, ob bereits Waffen des Antragstellers vorhanden sind, mit denen die konkret betroffenen Disziplinen der Sportordnung ausreichend abgedeckt sind: Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten. Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist. Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung bestätigen. Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach 48 Absatz 1 zuständige Landesbehörde, die das BVA unterrichtet. b) Grundkontingent In 14 III WaffG formuliert der Gesetzgeber bestimmte, weitere Voraussetzungen an die Bescheinigung des Verbands, wenn mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition vom Antragsteller besessen werden; wiederum in der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVwV) werden die weiteren Voraussetzungen konkretisiert und der Begriff der Grundausstattung bzw. des Grundkontingents legal definiert: 14 Absatz 3 Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Seite 3 von 8

4 Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen Nach 14 Absatz 3 werden ohne eine über die Erfordernisse des Absatzes 2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbescheinigung dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition (sogenanntes Sportschützen-Kontingent) zugestanden. Neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein. Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, erweitert die Vorschrift die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. 14 Absatz 3 lässt eine Überschreitung des Grundkontingents nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Vereinsebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist. Eine weitere Regelung in der WaffVwV findet sich dergestalt, dass anders als bei Bedürfnisbescheinigungen über das sogen. Grundkontingent hinaus- nicht einmal mit der beantragten Waffenart (also Kurz- oder Langwaffe) geschossen/trainiert worden sein muss, also ein z.b. reiner Kurzwaffenschütze ohne Beanstandung Langwaffen bis zum Maximum seines Grundkontingents (z.b. drei Selbstladebüchsen) beantragen bzw. dann erwerben darf, ohne bis dahin je einen Schuss aus einer Langwaffe abgegeben zu haben: 14.4 Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt. Diese Vorschrift ist nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen). c) Erwerbsstreckungsgebot Bereits an dieser Stelle ist nach dem o.a. festzustellen, dass der Gesetzgeber jedem Sportschützen eines anerkannten Verbandes zugesteht, drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen nach dem ersten Jahr bei bis dahin regelmäßiger Teilnahme am Schießen mit irgend einer- erlaubnispflichtigen Waffe zu erwerben, wobei sich die Funktion des Verbands darauf beschränkt, die Mitgliedschaft, notwendige Trainingshäufigkeit und das Vorhandensein einer Sportdisziplin sowie Trainingsmöglichkeit der beantragten Disziplin zu bescheinigen. 14 II S.3 WaffG formuliert eine Einschränkung, an die sich dann der Antragsteller zu halten hat: Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, handelt es sich um keine die zuständige Behörde bindende Vorschrift, sondern eben nur eine Regel, d.h. in begründeten Ausnahmefällen können auch mehr als 2 Waffen im Halbjahr erworben werden. Eine solche Ausnahme wird immer wieder erteilt, was ich aus persönlicher Erfahrung auch berichten kann. 3. Schießsportordnung des Reservistenverbands Grundlage für den Verband ist grundsätzlich erst einmal die eigene Satzung, den Schießsport betreffend jedoch die genehmigte Sportordnung; nur auf Grundlage dieser Sportordnung wird der Verband als Organ anerkannt, welches waffenrechtliche Bedürfnisnachweise aussprechen kann. Die mir vorliegende Schießsportordnung vom formuliert hierzu zunächst in der Präambel: Seite 4 von 8

5 Der Schießsport wird nicht als Selbstzweck betrieben. Er dient der Betreuung sowie der Motivation und fördert die Ausbildung in Schießfertigkeiten und technik. Der Schießsport ist eingebettet in die Verwirklichung des Satzungszweckes des Reservistenverbandes. Ein Grundsatz ist somit die Förderung des Schießsports. In Ziffer 101 wird bereits deklariert, dass diese Schießsportordnung für alle bindend sei; im folgenden Text wird wieder die Förderung des Schießsports hervorgehoben. Auf Seite 28 folgen die Kurzwaffendisziplinen, mit folgenden Anmerkungen: Resultierend aus der Anzahl der Kurzwaffendisziplinen und der hierzu vorgesehenen Waffen erkennt der Verband für seine Schützen unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ein Bedürfnis von bis zu sechs Kurzwaffen an. Hierbei ist folgende Vorgehensweise zu beachten: Neben der Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses werden in steigendem Maße in Abhängigkeit von der bereits vorhandenen Anzahl der Waffen bestimmte Leistungskriterien vorausgesetzt: 1. und 2. Kurzwaffe: Grundkontingent,,,, parallel dazu folgt auf S. 49 die entsprechende Regelung für Langwaffen: Resultierend aus der Anzahl der Langwaffendisziplinen und der hierzu vorgesehenen Waffen erkennt der Verband für seine Schützen unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ein Bedürfnis von bis zu fünf halbautomatischen Langwaffen an. Hierbei ist folgende Vorgehensweise zu beachten: Neben der Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses werden in steigendem Maße in Abhängigkeit von der bereits vorhandenen Anzahl der Waffen bestimmte Leistungskriterien vorausgesetzt: 1. bis 3. HA Langwaffe: (Grundkontingent) In der Richtlinie für die Beantragung und Ausstellung von Bescheinigungen über ein waffenrechtliches Bedürfnis nach 14 WaffG (Bedürfnisrichtlinie) Beschlossen im Rahmen der Arbeitstagung der Schießsport-Verantwortlichen der Landesgruppe Bayern in Beilngries-Paulushofen am Inkrafttreten: wird dann entsprechend wiederholt bzw. festgestellt, dass vom Antragsteller das Erwerbstreckungsgebot zu beachten ist, darüber hinaus ist zu lesen: 4.1 Anzahl der genehmigungsfähigen Waffen Im sogenannten Regelbedürfnis nach 14 Absatz 2 WaffG sind umfasst die 1. und 2. Kurzwaffe die Halbautomatische Langwaffe. was dem Willen des Gesetzgebers entspricht (s.o.). 4. Willkürliche Einschränkung des Verbands Offensichtlich ist nun -wie auch in vielen anderen Vereinen bzw. Verbänden- Streit darüber entstanden, wie viele Waffen auf einmal beantragt werden können, obwohl der Gesetzgeber und im Grunde auch die Sportordnung diese Frage schon ausreichend beantwortet. Es kommt leider immer wieder vor, dass einzelne Vorstände ihre eigenen Regeln entwickeln und damit im Grunde sogar gegen die eigene Satzung oder Sportordnung verstoßen, neben der immer wiederkehrenden Problematik eines Seite 5 von 8

6 Aufnahmestopps für Neumitglieder gibt es auch diese Problematik, oft auch noch verknüpft mit weiteren Bedingungen für Bedürfnisbescheinigungen wie z.b. freiwilligen Vereinsdiensten, Schulungen, usw. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die mir vorgelegte Begründung mit dem Erwerbsstreckungsgebot nicht haltbar ist. In Ihrem Ergebnisprotokoll zur Sondersitzung haben Sie bereits zutreffen ausgeführt, dass der Adressat des Erwerbsstreckungsgebots nicht der Schießsportverband der Reservisten ist, sondern das RAG-Mitglied, also der Inhaber der WBK. Im obigen Beschluss gehen die Kreis- und Bezirkssportverantwortlichen offensichtlich davon aus, dass der Schießsportverband der Reservisten dafür verantwortlich sei, dass ein RAG-Mitglied nicht das Erwerbsstreckungsgebot verletzt, d.h. sie meinen, dass der Schießsportverband seine Mitglieder gewissermaßen bemuttern müsse, damit diese gar nicht erst in die Lage versetzt würden, gegen die Vorschrift des WaffG 14 II S. 3 zu verstoßen. Diese Rechtsansicht geht jedoch am Wortlaut des Gesetzes vorbei: Im Gesetz heißt es wörtlich: Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Mit dieser Wortwahl macht der Gesetzgeber deutlich, dass sich das Erwerbsstreckungsgebot an den Erwerber richtet, d.h. an den WBK- Inhaber. Der Inhaber der WBK ist Adressat des waffenrechtlichen Gebots, aber nicht der Schießsportbeauftragte des Schießsportverbandes! Auch aus der AllgVwV zum WaffG ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es zum WaffG 14 unter Randziffer 14.4 wörtlich: Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach 5 Abs. 2 hergeleitet werden. Mit Unzuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist natürlich die Unzuverlässigkeit des WBK-Inhabers gemeint; wenn er mehr als 2 Waffen je Halbjahr erwerben sollte, steht seine Zuverlässigkeit auf dem Spiel. Des Weiteren ist die Vorschrift des 10 I S. 3 WaffG zu berücksichtigen, wonach ein Voreintrag in die WBK ein Jahr lang gültig ist; zudem ist je nach Behörde- eine Bedürfnisbescheinigung nicht umgehend als Voreintrag in die WBK aufzunehmen; während z.b. Berlin berüchtigt dafür ist, Bedürfnisse älter als 1 Monat nicht mehr einzutragen, tragen bayerische Behörden auch noch 3-6 Monate alte Bedürfnisse ein. Es ist daher nach vorheriger Rücksprache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter der Behörde ohne weiteres möglich, das volle Grundkontingent von 5 Waffen innerhalb eines Jahres (plus ggf. einiger Wochen) ohne Verstoß gegen das Erwerbstreckungsgebot zu erwerben. Damit spricht auch nichts dagegen, ein Bedürfnis für alle Waffen des Grundkontingents nebst einer WBK für Sportschützen (gelb) sofort auf Antrag eines Mitglieds zu bescheinigen und nur höchst vorsorglich auf das Erwerbstreckungsgebot hinzuweisen. Dem Mitglied steht es dann frei, ggf. je nach freiem Kapital und Rücksprache mit dem zuständigen Beamten auch alle 5 Waffen verteilt auf ein Jahr +x Monate zu erwerben, ohne dass ein Voreintrag verfällt oder der Bedürfnisnachweis als verspätet zurückgewiesen wird. Der Beschluss über die Reduzierung des Grundkontingents ist auch rechtswidrig, weil er gegen das Waffenrecht in Verbindung mit der genehmigten Sportordnung verstößt: Aufgrund der Autonomie des Sports können die zugelassenen Schießsportverbände alle Seite 6 von 8

7 möglichen Regelungen und Beschlüsse fassen. Diese Autonomie bzw. Selbstverwaltung des Sports findet dort ihre Grenzen, wo der Gesetzgeber bereits tätig geworden ist. Letzteres ist hier gerade der Fall. Der Gesetzgeber hat im Waffengesetz festgelegt, welche und wie viele Waffen für einen Ersterwerber genehmigungsfähig sind und was die Aufgabe des Verbands ist. Es wurde ein Grundkontingent legal definiert und festgelegt, dieses wurde auch in der Sportordnung sowie den Bedürfnisrichtlinien (s.o.) aufgenommen. Bezüglich dieses Grundkontingents eines Waffenerwerbers ist das (hoheitliche) WaffG als Spezialgesetz (lex specialis) zu sehen und hat Vorrang vor (privaten) vereinsrechtlichen Regelungen bzw. willkürlichen Entscheidungen von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Entscheidungsträgern! Der Schießsportverband könnte ausnahmsweise im Bereich des Grundkontingents einen gültigen Beschluss fassen, wenn der Gesetzgeber selbst die Schießsportverbände insoweit ermächtigt hätte. Eine derartige Erlaubnis oder Ermächtigung zugunsten der Schießsportverbände gibt es aber nicht; weder im WaffG selbst noch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG finden sich entsprechende Bestimmungen. In seiner schreibt Herr Richter: Grund: wir haben eine Schießsportordnung und dazu Ergänzungen, die vom Landesverantwortlichen zu verantworten sind Herr Richter beruft sich hier auf die SpO der Reservisten sowie auf unbekannte Ergänzungen. Nun, ich habe die SpO der Reservisten auf Ihrer Internetseite durchgesehen. In dieser Sportordnung befindet sich an keiner Stelle eine Ermächtigungsnorm für den Schießsportverband der Reservisten, das gesetzliche Grundkontingent an Waffen zu Lasten seiner Mitglieder einzuschränken. Im Gegenteil! In der vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fassung der Schießsportordnung wird ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung des WaffG verwiesen. Siehe bereits Ausführungen zu 3. Anlage 5: Auszug aus der SpO der Reservisten(S. 28) Anlage 6: Auszug aus der SpO der Reservisten(S. 49) 5. Zusammenfassung: Nach meinen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die gegenwärtige Situation den Schießsport entgegen den eigenen Grundsätzen nicht fördert, sondern gesetzeswidrig einschränkt, also auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht sowie gegen die Schießsportordnung verstößt. Die gesetzliche Funktion des Verbandes beschränkt sich bezüglich des Grundkontingents auf bloße Bescheinigung der gesetzlichen Voraussetzungen, ein eigenmächtiges Eingreifen oder gar Beschränken des Grundkontingents ist nicht vorgesehen, die einzige Prüfungskompetenz betrifft die eigene Sportordnung und deren Vereinbarkeit mit allen beantragten Waffen. Ob eine Waffe erforderlich ist, bestimmt alleine die Sportordnung und das Vorhandensein eines dafür geeigneten Schießstandes; eine Bedürfnisbescheinigung ist nicht deshalb anzulehnen, weil die Vorstandschaft meint, dass die Waffe nicht erforderlich ist (nach dem Motto: der Antragsteller hat ja schon eine Kurz- und eine Langwaffe und soll erst einmal damit richtig schießen ). Ihr Merkblatt zum Waffenerwerb ist nicht zu beanstanden, weil es nur die Gesetzeslage wiedergibt. Sollte einem Ihrer RAG-Mitglieder in Zukunft der Erwerb von mehr als 2 Waffen verweigert werden, so müsste dieses Mitglied den Klageweg überdenken oder ggf. auch den Verein wechseln. Seite 7 von 8

8 Für etwaige Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Michael Frank, RA Seite 8 von 8

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