Satzung der DJK SSG 1920 Paderborn. Stand: Dezember 2008

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1 Satzung der DJK SSG 1920 Paderborn Stand: Dezember 2008

2 1. Der Verein führt den Namen DJK/ Spiel- und Sportgemeinschaft ( SSG ) Paderborn e.v Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW e.v. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes und des DJK - Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, Bundesverband für Leistungs- und Breitensport. untersteht deren Satzungen und Ordnungen. 3. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß. 4. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. 5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder. 6. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen der betreffenden Verbände, deren Mitglied der Verein ist. 7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom Das gegenwärtige zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des Volkssports und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich. 8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung dienen. 2. Er vertritt das Anliegen des Sports gegenüber den kommunalen Körperschaften sowie in Gesellschaft und Kirche. 3. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben: a) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter ÜbungsleiterInnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegnheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses. b) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit c) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur

3 Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe- Ausbildung. d) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz. 1. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft: a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins fördern und einen Beitrag zu leisten c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben 2. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht. Jüngere Mitglieder haben Stimmrecht nur bei der Wahl des Vereinsjugendleiters, der Vereinsjugendleiterin und der Jugendwarte. 3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss 3 a) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf seinen schriftlichen Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand mit Zustimmung der Abteilung, der der Antragsteller angehören will. Die Anträge Minderjähriger müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur am Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. c) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde, vom Hauptvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Aufforderung satzungsmäßige Verpflichtungen nicht erfüllt, trotz Mahnung mit 2 Vierteljahresbeiträgen im Rückstand ist, schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstößt, sich schwerwiegenden unsportlichen Verhaltens schuldig macht oder unehrenhafte Handlungen begeht. Der Beschluss ist durch Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung Gegenvorstellung erheben, über die der Hauptvorstand in einer weiteren Sitzung endgültig entscheidet. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv teilzunehmen und die Satzungen und die Ordnungen des Vereins zu erfüllen. Sie haben im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Verbänden zu erfüllen, denen der Verein angehört. 1. Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Daneben kann im Bedarfsfalle 4

4 die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages beschlossen werden. 2. Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem ersten des Eintrittsmonats und endet mit dem Vierteljahr, in dem das Mitglied ausscheidet. Die Abteilungen können mit Zustimmung des Hauptvorstandes besondere Abteilungsbeiträge erheben und über die Laufzeit der Zahlungspflicht eigene Bestimmungen treffen. 3. Das gleiche gilt für etwaige Aufnahmegebühren Die Mitglieder des Vereins haben im Rahmen der Satzung Anteil an den Einrichtungen des Vereins. Es steht den Mitgliedern frei, sich in einer oder mehreren Sportarten mit Zustimmung der betreffenden Abteilungen des Vereins aktiv zu betätigen. Sie unterliegen den einzelnen Ordnungen und Beschlüssen der Abteilungen, in denen sie sich betätigen. 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, soweit hierfür nicht ein anderes Organ des Vereins zuständig ist, 6 b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Geistlichen Beirates, c) Wahl von zwei Kassenprüfern, d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr, e) Festsetzung der Vereinsbeiträge. 3. Die Mitgliederversammlung tagt wenigstens einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 5. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über Anträge, die nicht in der Einberufung bekanntgegeben worden sind, wird nicht abgestimmt, wenn ¼ der erschienenen Mitglieder dies verlangt. 6. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. 7. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Hauptvorstandes einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt hat.

5 1. Der Hauptvorstand besteht aus: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) 7 dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geistlichen Beirat, dem Hauptgeschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Vereinsjugendleiter und der -jugendleiterin, den Abteilungsvorsitzenden, dem Sozialwart, dem Kultur- und Pressewart, dem Sportarzt. 2. Der Hauptvorstand ist vom ersten Vorsitzenden einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte es erforderlich macht oder ein Mitglied des Hauptvorstandes es beantragt. Mitglieder der Abteilungsvorstände können beratend an den Sitzungen teilnehmen. 1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Hauptgeschäftsführer und dem Schatzmeister. Der erste Vorsitzende bildet den Vorstand im Sinne des 26 BGB. 2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat alle Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung dem Hauptvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen Der erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Versammlungen der Ausschüsse, der Abteilungen und der Jugendhauptversammlung. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen beratend beizuwohnen. Der Verein erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend an: 9 1. Mitglieder der Sportjugend sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder der Abteilungen im Alter bis zu 18 Jahren. Aufnahme und Austritt richten sich nach den Satzungen des Vereins. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. 2. Der Vereinsjugendleiter und die -jugendleiterin werden auf der Jugendhauptversammlung von den Mitgliedern der Sportjugend im Alter von Jahren gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Jugendhauptversammlung und der Vereinsvorstand. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt die Vereinsjugendleitung. Die Vereinsjugendleitung ist Mitglied des Vereinsvorstandes und muss in allennfragen, die die Sportjugend betreffen, gehört werden. Die Jugendleitung leitet den Jugendausschuss. Der Jugendausschuss berät und unterstützt die Jugendleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Für besondere Aufgaben können Fachkräfte zur Beratung des Ausschusses hinzugezogen werden. 3. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben nach Maßgabe der Vereinssatzung und der

6 Beschlüsse der Jugendhauptversammlung. Er ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten und entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zum Vereinsjugendausschuss gehören: - Vereinsjugendleiter - Geistlicher Beirat - Jugendwarte der Abteilungen - Vertreter der Eltern. Die Vertreter der Eltern werden von der Vereinsjugendleitung berufen und von der Jugendhauptversammlung bestätigt. 4. Die Jugendhauptversammlung des Vereins setzt sich aus den Mitgliedern der Sportjugend im Alter von Jahren zusammen. Ihr gehören weiter an: - der Vereinsjugendleiter und die Vereinsjugendleiterin - die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, - der Vereinsvorsitzende Aufgaben der Jugendhauptversammlung sind: - Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses, - Entgegennahme von Berichten, - Entlastung des Vereinsjugendausschusses, - Wahl der Vereinsjugendleitung, - Wahl der Deligierten zu Jugendtagungen, - Beratung über vorliegende Anträge. 1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die nach den Bedürfnissen dr Mitglieder für einzelne Sportarten oder einem besonderen Kreis von Mitgliedern gebildet werden. Die Bildung neuer Abteilungen bedarf der Zustimmung des Hauptvorstandes Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung, die den Abteilungsvorstand wählt. Dieser besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem Abteilungsgeschäftsführer, dem Abteilungskassierer und dem Jugendwart. Der Jugendwart wird von den jährigen gewählt. Die Wahl ist von der Abteilungsversammlung zu bestätigen. 3. Die Abteilungen können eigene Kassen führen. Sie gelten als Teilkassen der Vereinskasse und unterstehen der Aufsicht des Schatzmeisters. 4. Im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln die Abteilungen ihre Angelegenheiten selbstständig. Das gilt insbesondere für den regulären Sportbetrieb. Sonstige Veranstaltungen sind rechtzeitig mit dem Hauptvorstand abzustimmen. 11 Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die

7 Abstimmung über Auflösung ist namentlich vorzunehmen. 3. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das übrige Vermögen fällt an die Erzdiözese Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Pflege der Leibesübungen zu verwenden hat.

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