Verfahrensordnung. 4. Die Gütestelle übt die Schlichtungstätigkeit nicht aus in Angelegenheiten
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1 Verfahrensordnung Präambel Herrn Rechtsanwalt Thorsten Sander, Leonberger Str.36, Gerlingen (im Folgenden auch 'Schlichter' genannt) ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1Nr.1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß 22 AGGVG bietet sie die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige objektive und qualifizierte Schlichtung, betreibt Schlichtung als dauerhafte Aufgabe und geht nach der nachfolgenden Verfahrensordnung vor. 1 Grundsätze des Güteverfahrens 1. Das Verfahren ist vertraulich. 2. Sämtliche Sitzungen finden nichtöffentlich statt. 3. Das Güteverfahren dient der freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Konflikten mit Hilfe eines neutralen Dritten, des Schlichters durch Erarbeitung einer an ihren eigenen Interessen orientierten, eigenverantwortlichen und rechtsverbindlichen Vereinbarung. 4. Die Gütestelle übt die Schlichtungstätigkeit nicht aus in Angelegenheiten a) in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; b) ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; c) ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; d) einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; e) in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war; f) einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war. 5. Der Schlichter darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, als einseitiger Parteivertreter anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Die vorherige Beratung von nur einer
2 Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Schlichtungsverfahrens ist zu lässig, sie wird gegenüber der anderen Partei vor Beginn des Schlichtungsverfahrens offen geiegt. 6. Der Schlichter fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die er für angemessen hält. Auch kann er zu diesem Zweck unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalls entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. 7. Der Schlichter ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden. 8. Der Schlichter ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Gütestellenverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter sowie seine Hilfspersonen können vor Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus dem Schlichtungsverfahrens vernommen werden, der Schlichter wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen. 2 Antragstellung und Verfahrenseinleitung 1. Der Güteantrag ist bei der Gütestelle in schriftlicher Form einzureichen. Die für die Bekanntgabe des Güteantrags erforderliche Zahl von Abschriften soll beigefügt werden. 2. Der Güteantrag muss die Namen, bei juristischen Personen auch die deren gesetzlicher Vertreter, die ladungsfähigen Anschriften, sowie hinreichend konkrete Angaben über den Gegenstand des Streites und das Begehren des Antragstellers enthalten. 3. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. 4. Bei Übermittlung des Güteantrages per Telefax (Zielrufnummer: +49 (0) ) soll die für die Bekanntgabe des Güteantrags erforderliche Zahl von Abschriften unverzüglich nachgereicht werden. 5. Die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle unter Anerkennung der Verfahrensordnung der Gütestelle und die demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasste Bekanntgabe an die Gegenseite hemmt die Verjährung nach 204 Abs. 1Nr.4 BGB mit der Einreichung. 6. Die Gütestelle kann ihre Tätigkeit davon abhängig machen, dass die Parteien die Verfahrensordnung der Gütestelle anerkennen und einen Vorschuss nach dieser Verfahrensordnung zahlen. 7. Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt. 8. Die Beteiligten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. 9. Nach Einreichung des Antrages und Annahme durch die Gütestelle wird die Bekanntgabe des Güteantrages an den/die Antragsgegner mittels Einwurf- Einschreiben veranlasst.
3 3 Gang des Güteverfahrens 1. Die Gütestelle dokumentiert den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags und veranlasst die Bekanntgabe des Güteantrags. Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des eingereichten Antrages. 2. Die Gütestelle setzt eine Frist, innerhalb derer der Antragsgegner zu erklären hat, ob er an dem Güteverfahren teilnimmt. Erklärt die Gegenseite ihr Einverständnis mit der Durchführung einer Güteverhandlung, so bestimmt der Schlichter einen Verhandlungsterm in. Er legt mit den Parteien Ort und Zeit der SchIichtungsverhandIung fest. 3. Im Einverständnis mit den Parteien kann das Verfahren schriftlich, ohne Abhaltung eines Gütetermins, durchgeführt werden. 4. Soweit sich anwaltliche Vertreter für eine Partei bestellt haben, gelten Zustellungen an die anwaltlichen Vertreter der Partei als Zustellungen an die Partei bewirkt. 5. Die Parteien erhalten von der Gütestelle die Gelegenheit, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. 6. Es besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich aber in jeder Phase des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere von ihnen beauftragte Person vertreten lassen. Der Gütestelle ist die anwaltliche Vertretung unter Vorlage einer Vollmacht vor dem Termin schriftlich anzuzeigen oder zu Protokoll der Gütestelle zu erklären. 7. Zu dem Gütertermin sollen die Parteien persönlich erscheinen. Die Parteien können einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. 8. Eine Partei kann ihr Ausbleiben an dem anberaumten Gütetermin wegen Krankheit, dringender beruflicher Verhinderung, unvermeidbarer Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Gütestelle unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. 9. Bei genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird von der Gütestelle ein neuer Gütetermin bestimmt. 10. Im Übrigen kann die Gütestelle das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. 5 Schlichtungsverhandlung 1. Die Güteverhandlung ist in der Regel in einem Termin mündlich durchzuführen. Bei komplexen Sachverhalten kann die Gütestelle die Parteien auffordern, ihr Begehren schriftlich zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Der jeweils anderen Partei ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 2. Kann die Güteverhandlung nicht in einem Termin durchgeführt werden, wird sie unterbrochen und es ist unverzüglich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren.
4 3. Eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch die Gütestelle erfolgt nicht. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien und deren Vertreter kann auch ein Augenschein eingenommen werden oder ein Ortstermin durchgeführt werden. 4. Zur Beeidigung von Sachverständigen oder Zeugen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Gütestelle nicht befugt. 6 Beendigung des Verfahrens Das Verfahren ist beendet, wenn a) der Antragsgegner nicht innerhalb der von der Gütestelle nach 3 Ziff. 2 gesetzten Frist schriftlich erklärt, das Güteverfahren durchführen zu wollen, oder innerhalb der Frist schriftlich erklärt, nicht teilnehmen zu wollen; b) eine der Parteien schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll der Gütestelle erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen; c) zum Gütetermin die Parteien nicht erscheinen oder zumindest eine der Parteien nicht erscheint und keine Vertretung im Sinne des 3 Ziff.6 vorliegt; d) die Parteien einen Vergleich schließen, in dem sie das Güteverfahren für beendet erklären. e) Wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für beendet erklärt. Hierzu ist die Gütestelle insbesondere dann ermächtigt, wenn eine der Parteien das Verfahren verlässt und eine weitere Mitwirkung am Verfahren verweigert oder eine Partei binnen einer Frist von 2 Wochen nach schriftlicher Mahnung der Schlichterin den angeforderten Kostenvorschuss nicht leistet; wenn der Antragsgegner binnen einer Frist von 5 Monaten hinweg auf die Zustellung nicht reagiert. 7 Vereinbarung, Protokoll 1. Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt. 2. Das Protokoll soll enthalten: den Namen der Schlichters, Ort und Tag der Verhandlung, Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Beiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten, den Gegenstand des Streits, die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs, sowie die Regelung über die Kosten des Güteverfahrens. 3. Das Protokoll ist vom Schlichter zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
5 4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen, aus dem sich die Parteien, der Gegenstand des Streits sowie der Zeitpunkt der Einleitung und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens ergeben ( Erfolglosbescheinigung ). 5. Eine protokollierte Vereinbarung (Vergleich) kann von den Parteien auch schriftlich durch entsprechende Erklärung gegenüber der Schlichterin angenommen werden. 8 Aktenführung, Abschriften und Aufbewahrung 1. Zu jedem Verfahren wird eine Handakte oder eine elektronische Akte angelegt. ln dieser Akte ist zu dokumentieren: das Datum, an dem der Güteantrag bei der Gütestelle angebracht wurde, welche Verfahrenshandlungen die Parteien und die Gütestelle vorgenommen haben, das Datum der Beendigung des Güteverfahrens und der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. Die Urschrift des Protokolls sowie die übrigen Akten hat die Gütestelle für die Dauer von 5 Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2. Die Gütestelle erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls. 3. Den Parteien wird jederzeit die Gelegenheit gegeben, innerhalb des in Ziff.1 garantierten Zeitraums gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten einfache oder beglaubigte Ablichtungen der Handakten, Protokolle und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche zu verlangen. 9 Vollstreckung 1. Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach 794 Abs. 1 Nr. 1 Z PO statt. Auf Antrag einer Partei veranlasst die Gütestelle die Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. 2. Die dazu erforderliche Vollstreckungsklausel wird durch das Amtsgericht Ludwigsburg erteilt. 10 Gebühren und Auslagen 1. Die Gütestelle erhält für die Einleitung des Verfahrens, Zustellung und Feststellung des Scheiterns vom Antragsteller mangels individueller Abrede eine Gebühr von 140,00, für den zweiten und jeden weiteren Antragsgegner 30,00, zuzüglich 20,00 Auslagenpauschale sowie die darauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer. 2. Die eigenen Kosten jeder Partei, insbesondere für ihren Rechtsbeistand, für Zeugen oder Sachverständige, trägt diese selbst. Eine Kostenerstattung von Parteikosten und Parteiauslagen findet nicht statt.
6 3. Die Gütestelle erhält für ihre weitere Tätigkeit ein Zeithonorar in Höhe von 250,00 EUR zzgl. USt. je Zeitstunde. Die erste angebrochene Stunde wird vollständig berechnet, danach findet eine minutengenaue Abrechnung statt. 4. Die Vor- und Nachbereitungszeit wird mit mindestens einer Zeitstunde in Ansatz gebracht. Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält die Schlichterin zusätzlich die Einigungsgebühr nach Nr des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl. USt. 5. Findet die Güteverhandlung auf Wunsch der Parteien außerhalb der Räumlichkeiten der Gütestelle statt, wird pro Fahrkilometer 1,00 EUR zzgl. USt. berechnet. 6. Kommen vereinbarte Schlichtungstermine nicht zustande, so entsteht das Honorar einer Zeitstunde, falls der Schlichtungstermin nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung abgesagt wird. 7. Kosten für die Anfertigung von Kopien von Schriftsätzen, Anlagen etc. werden mit 0,50 pro Kopie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. 8. Die Vergütung tragen die Parteien - sofern nichts anderes vereinbart wird - zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner. Bleibt eine Partei ohne rechtzeitige Absage schuldhaft einem Verhandlungstermin fern, so hat diese Partei der anderen Partei die dafür angefallene Gebühr mit mindestens einer Zeitstunde zu erstatten. 11 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht Die Schlichterin kann von der die Schlichtung beantragenden Partei einen Vorschuss für die Einleitung des Verfahrens und die Schlichtungssitzungen) anfordern und die Zustellung des Antrags an die Gegenseite und die Schlichtungsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die gegenüber der betreffenden Partei berechneten Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der dies beantragenden Partei. 14 lnkrafttreten Diese Verfahrensordnung tritt mit dem Datum ihrer Genehmigung am in Kraft.
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