vorläufige Aufgabenbeschreibung
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- Nele Vogt
- vor 5 Jahren
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1 Anlage 2 vorläufige Aufgabenbeschreibung für Schulpfarrerinnen, Schulpfarrer und kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte im Religionsunterricht im Bereich der EKM Stand: Mai 2012
2 Inhaltsverzeichnis 1. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer a) Aufgaben von Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern b) Berechnung der Arbeitszeit c) Zusammenstellung feststehender und situativer Aufgaben, sowie Richtwerte zur Quantifizierung 2. Angestellte im Religionsunterricht a) Aufgaben von Angestellten im schulischen Religionsunterricht b) Berechnung der Arbeitszeit c) Zusammenstellung feststehender und situativer Aufgaben, sowie Richtwerte zur Quantifizierung
3 Vorwort Die folgenden Darstellungen zu den Aufgaben von Schulpfarrerinnen, Schulpfarrern und Angestellten im schulischen Religionsunterricht und deren zeitlicher Quantifizierung haben empfehlenden Charakter. Sie wollen eine Hilfestellung geben, Vergleichbarkeit und Transparenz herzustellen, Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht zu über- oder unterfordern, schuljahresbezogen zwischen der Dienstaufsicht, Fachaufsicht und der Stelleninhaberin, dem Stellinhaber gemeinsam eine Übereinkunft über die Gestaltung der Dienst in ihrer/seiner Stelle zu treffen. Diese Arbeitshilfe wurde in einem mehrstufigen Prozess durch eine Arbeitsgruppe von Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern, die Referate "Personaleinsatz" und "Bildung in Schulen" des Landeskirchenamtes, sowie die Schulbeauftragten der EKM erarbeitet. Wir hoffen, dass mit dieser Aufgabenbeschreibung der Einsatz im schulischen Religionsunterricht nicht nur gewürdigt wird, sondern die jeweilige Stelle auch gut gestaltet werden kann. Erfurt, 08. Mai 2012 für die Schulbeauftragten der EKM Hanfried Victor für das Landeskirchenamt Kirchenrat Dr. Klaus Ziller
4 1. Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer a) Aufgaben Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer sind ordinierte Theologinnen und Theologen in der Schule. Auch ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können so entsprechend eingesetzt werden. Sie erteilen schulischen Religionsunterricht und nehmen weitere Aufgaben im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit wahr. Darüber hinaus übernehmen sie bei Bedarf und entsprechend ihrer Möglichkeiten weitere Aufgaben, wie z.b. Projekte und Seelsorge. Mit ihrer Person und ihrem Dienst repräsentieren sie Landeskirche in der Schule. Mit einer Schulpfarrstelle sind in der Regel weitere geistliche Aufgaben in der Schule und der Verkündigung in der Gemeinde verbunden. b) Berechnung der Arbeitszeit Die alleinige Zugrundelegung der Unterrichtspflichtstunden 1 und des damit verbundenen Zeitaufwandes für einen Dienstauftrag ist ergänzungsbedürftig. Mit einer detaillierteren modellhaften Aufgabenbeschreibung und mit Orientierungswerten für den damit verbundenen Zeitaufwand, sollen Vergleichbarkeit und Transparenz geschaffen werden. Für Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer gilt wie für Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer das Dienstrecht der EKM. Der vereinheitlichte Ausgangspunkt für nachfolgende Aufstellungen ist der Leitfaden zu einer Übereinkunft zur Gestaltung der Dienste in einem Kirchspiel 2. Hier wird die Pfarrstelle mit vollem Dienstauftrag im Gemeindedienst als Orientierungswert mit 54 Stunden Wochenarbeitszeit berechnet. Lehrerinnen und Lehrer im staatlichen Schuldienst haben dagegen eine 40-Stunden-Arbeitswoche. Je nach Schulart liegt ihr ein unterschiedlicher Stundenschlüssel 3 zu Grunde. Wenn der Stundenschlüssel vorsieht, dass eine Schulstunde von 45 Minuten mit eineinhalb Zeitstunden für Vorbereitung, Unterricht und Nachbereitung gerechnet wird, sind darin zugleich alle anfallenden außerunterrichtlichen Aufgaben wie Dienstberatungen, Konferenzen, Fachschaften, Elternarbeit, Schulveranstaltungen, Betreuung von Seminarfacharbeiten, eventuelle Kursabende, ggf. Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung von Auszubildenden usw. grundsätzlich integriert. Lediglich bei mehreren Oberstufen, bzw. Leistungskursen werden Abminderungsstunden gewährt. Während eines Schuljahres anfallende unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte und Verpflichtungen (z.b. Unterrichtszeiten und unterrichtsfreie Zeiten, Korrekturzeiten von Kursarbeiten, Prüfungszeiten usw.) müssen eigenverantwortlich ausgeglichen werden. Diese Berechnung und Aufgabenzuordnung einer 40-Stunden-Arbeitswoche sollte zunächst und im Grundsatz für alle schulischen Aufgaben einer Schulpfarrerin, eines Schulpfarrers gelten. Die verbleibende Differenz zur 54-stündigen Wochenarbeitszeit eines Gemeindepfarrers beträgt 14 Wochenstunden. Da im Leitfaden zu einer Übereinkunft zur Gestaltung der Dienste... 4 bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern 20% der Gesamtarbeitszeit für Unvorhergesehenes, als 1 Land Thüringen: 100%-Stelle = 26 WS am Gymnasium, Regel- und Berufsschule, bzw. 27 WS an Grund- und Förderschule; bei 75%-Stelle 20/21 WS und bei 50%-Stelle 13/14 WS. Land Sachsen-Anhalt: 27 WS an Grundschulen, 25 WS an allen andern Schulformen 2 siehe Leitfaden zu einer Übereinkunft zur Gestaltung der Dienste in einem Kirchspiel von 2001, Amtsbl. ELKTh Jg 2001, Nr.1, S. 14. / auf der Grundlage einer EKD- Vereinbarung für alle Landeskichen als Orientierungswert geltend, so auch in der Dienstanweisung für Pfarrerinnen/ Pfarrer der ehemaligen EKKPS (siehe z.b. Kirchliche Gesetze, Verordnungen u. Verfügungen, Amtsbl. EKKPS 10/95) - Seit Mai 2012 wird im Kirchenamt der EKM an einer Musterdienstbeschreibung für Pfarrer im Entsendungsdienst und im Teildienst (Arbeitstitel) gearbeitet. Deren Ergebnis, das nicht vor 2014 erwartet werden kann, gilt es ab zu warten und dann ggf. hier ein zu arbeiten. 3 Freistaat Thüringen: 27 WS an Grundschulen, 26 WS an Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Berufsschulen; 25 WS an Förderschulen. Bundesland Sachsen-Anhalt: 27 WS an Grundschulen; 25 WS an allen anderen Schulformen 4 siehe Leitfaden zu einer Übereinkunft zur Gestaltung der Dienste in einem Kirchspiel
5 Freiraum für inhaltliche und geistliche Impulse von vornherein aus der zu verplanenden Arbeitszeit herausgehalten werden, sollte im Sinne der Gleichbehandlung dieses auch für Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer gelten. Z.B. Schulseelsorgerliche Aufgaben, Freiraum für inhaltliche und geistliche Impulse für den Unterricht, Zeiten sich schlau zu machen um qualifiziert mitreden zu können, müssen bedacht und möglich sein. Nicht zuletzt braucht es auch erkennbare Freiräume, um im Schulalltag als Vertreter der Kirche wahrgenommen und in Anspruch genommen zu werden. So ist die Arbeitszeit von Schulpfarrerinnen und Schulpfarrern (hier als Beispiel für Schulpfarrerin / Schulpfarrer ab vollendetem 40. Lebensjahr, 100%-Stelle) wie folgt zu berechnen: Jahresarbeitszeit 52,0 KW./. Jahresurlaub (44 Kalendertage = 6,3 KW) 5-06,3 KW./. Fortbildungsurlaub einschl. RU-Jahrestagung (14 Kalendertage = 2,0 KW) - 02,0 KW verbleiben als Arbeitszeit im Jahr = 43,7 KW Wochenarbeitszeit 54 h Gesamtarbeitszeit/Woche./. 20% davon als unverfügbare Zeit (s.o.) - 10 h./. 40 WS für alle schulischen Aufgaben - 40 h verbleiben für darüber hinausgehende und gemeindliche Aufgaben = 4 h Vier Wochenstunden für über den Unterricht hinausgehende und gemeindliche Aufgaben ergeben 176 h im Jahr. Bei anteiligen Stellen 6 verbleiben dafür 75%-Stelle = 2,5 WS, bzw. 110 h im Jahr 50%-Stelle 7 = 2,0 WS, bzw. 088 h im Jahr 25%-Stelle = 1,0 WS, bzw. 044 h im Jahr Diese Stunden stehen zur Verfügung für Aufgabenfeld zu veranschlagender Zeitaufwand - Konventsarbeit jährl. 2 RU-Regionalkonvente Pfarrkonvente =3 Tage - Predigtauftrag (Gemeindegottesdienste) pro GD 8 h Vorbereitung + 1,5 h Halten = 9,5 h 9 - Schulgottesdienste und - andachten pro S-GD = 12 h; pro S-Andacht = 2 h / n. Anzahl - Schulprojekte / Arbeitsgemeinschaften 1,5 h pro Schulwoche, bzw. nach Aufwand - Exkursionen, Kirchentagsfahrten 12 h pro Tag - Schulseelsorge mind. 24 h jährlich 5 Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 38 Kalendertage (=4,3 KW), bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 43 Kalendertage (= 6,1 KW) nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44 Kalendertage (= 6,3 KW). 6 Für Land Sachsen-Anhalt zu bedenken: Laut Gestellungsvertrag ist mit 50% eine Grenze gegeben: bis 50% werden lediglich Honorarkosten erstattet, über 50% aber auch Personalkosten. 7 Für den Gestellungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt ist mit 50% eine Grenze gegeben: bis 50% werden lediglich Honorarkosten erstattet, über 50% aber auch Personalkosten. Das bedeutet für Grundschule 14 WS=51,8% und für alle anderen Schularten 13 WS=52%. 8 Dienstpflicht ab 50%-Stelle 9 siehe Leitfaden zu einer Übereinkunft zur Gestaltung der Dienste in einem Kirchspiel
6 - Referententätigkeit bei reg. Fortbildungen nach Aufwand - Vernetzung Kirchenkreis - Schule nach Aufwand Die zeitlichen Richtwerte stellen erfahrene Orientierungswerte dar. Unterrichtstätigkeit, Konventsarbeit und Predigtauftrag sind feststehende Aufgaben, alle weiteren Aufgaben sind je nach örtlichen Gegebenheiten und persönlichen Begabungen und Neigungen zu verabreden und wahr zu nehmen. Die feststehenden Aufgaben (Unterricht, Predigtauftrag, Konventsarbeit) spiegeln den derzeitigen Regelfall wider und beschreiben die Schulpfarrerin, den Schulpfarrer in erster Linie in ihrer religionspädagogischen Rolle und erst nachrangig in der Rolle der Seelsorger. Die zur Verfügung stehende Arbeitszeit ist durch diese feststehenden Aufgaben gefüllt. Für weitere profilgebende Aufgaben bleibt daher wenig Spielraum, bzw. bisher nur das freiwillige Engagement der Stelleninhaberin, des Stelleninhabers. Sofern dieser Bereich im Rahmen einer Schulpfarrstelle deutlicheres Gewicht bekommen soll, ist vom Dienstgeber abzuwägen, ob dafür gegebenenfalls eine Abminderung des Pflichtstundenanteils gewährt werden oder z.b. eine Minimierung des Predigtauftrages hilfreich sein kann. Eine spezielle Beauftragung zur Schulseelsorge braucht in jedem Fall gesonderte Lösungen, die auch eine Vereinbarung über das dafür notwendige Zeitkontingent umfasst. Die Übereinkunft über die Gestaltung einer Schulpfarrstelle wird schuljahresbezogen zwischen den Verantwortlichen der Dienstaufsicht, der Fachaufsicht und der Stelleninhaberin, dem Stelleninhaber gemeinsam getroffen. In ihr wird neben den konkreten Aufgaben auch eine Schule als Dienstort festgelegt. Bei einer konkreten Aufgabenbeschreibung und Zielvereinbarung sind immer die konkrete Situation und die individuellen Stärken zu berücksichtigen. c) Zusammenstellung feststehender und situativer Aufgaben, sowie deren Richtwerte zur Quantifizierung K E R N A U F G A B E N Aufgaben A) Unterricht - Korrekturen, Konferenzen, Prüfungsvorbereitungen, Fachschaftsarbeit B) über den Unterricht hinausgehend - schulseelsorgerliche Aufgaben, Beratung von Kollegen und Schülern, schulinterne Veranstaltungen (FB) - Organisation des Arbeitsbereiches Quantifizierung / Richtwerte ±39 Schulwochen á 26 WS, 19,5 WS, 13 WS bzw. 6,5 WS am GYM 10 / 1 Unterrichtsstunde = 1,5 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung pro Schultag für alles zusammen 1 h 100% Stelle = 5 Schultage/Woche; 75% Stelle = 4; 50% Stelle = 3; 25% Stelle = 2 Schultage/Woche 0,5 h pro Schulwoche 10 Bei mehreren Oberstufenkursen besteht auf Antrag der Stelleninhaberin, des Stelleninhabers (über die Schulbeauftragte / den Schulbeauftragten an die Dienstvorgesetzte / den Dienstvorgesetzten) die Möglichkeit, Abminderung von einer bis maximal zwei Wochenstunden Religionsunterricht zu bekommen.
7 S I T U A T I O N S B E Z O G E N E A U F G A B E N - Konventsarbeit jährl. 2 RU-Regional Pfarrkonvente =3 Tage - Predigtauftrag (Gemeinde- pro GD 9,5 h (8 h Vorbereitg. + 1,5 h GD) Halten = 9,5 h 12 ) - Schulgottesdienste und - pro S-GD = 12 h; pro S-Andacht = 2 h / andachten n. Anzahl C) Situative Aufgaben a) Wegezeiten von 1. zur 2. Schule an einem Tag / nach Aufwand b) Tag der offenen Tür 8 h pro Schuljahr c) Betreuung 35 h pro Seminarfacharbeit jährlich Seminarfacharbeiten d) Kursabende (11., 12. Kl) 5 h pro Kursabend e) Exkursionen, 12 h pro Tag Kirchentagsfahrten f) Öffentlichkeitsarbeit (z.b. 2 h jährlich Homepage) g) Schulveranstaltungen 8 h pro Schuljahr (Abiball, Jahresfeiern, Theateraufführungen, Konzerte, usw.) h) Vertretungsstunden bis 12 h i) Projekte / 1,5 h pro Schulwoche, bzw. nach Arbeitsgemeinschaften Aufwand j) Angebote an nach Aufwand Ganztagsschulen k) Betreuungs- und nach Aufwand Beschäftigungsaufgaben l) Elternarbeit / Elternabend nach Aufwand m) Krisenintervention / mind. 24 h jährlich Schulseelsorge n) Fachschaftsleitung 8 h pro Schuljahr o) Betreuung von 4 h pro Schulwoche / nach Aufwand Studierenden p) Referententätigkeit / nach Aufwand regionale Fortbildungen q) Vernetzung Kirchenkreis - nach Aufwand Schule r) 11 Dienstpflicht ab 50%-Stelle 12 siehe Leitfaden zu einer Übereinkunft zur Gestaltung der Dienste in einem Kirchspiel
8 2. Angestellte im schulischen Religionsunterricht a) Aufgaben Angestellte im schulischen Religionsunterricht sind in der Regel nichtordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen oder Theologinnen und Theologen. Sie erteilen schulischen Religionsunterricht und nehmen Aufgaben im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit (z.b. Konferenzen) wahr. Darüber hinaus können sie bei Bedarf und entsprechend ihrer Möglichkeiten weitere Aufgaben, wie z.b. Projekte, Schulandachten und -gottesdienste, usw. übernehmen. Mit ihrer Person und ihrem Dienst repräsentieren sie die Landeskirche in der Schule. Für die Entwicklung des Berufsbildes von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen ist es wichtig, neben den schulischen Aufgaben ein profiliertes Arbeitsfeld im gemeindepädagogischen Arbeitsbereich auf Kirchenkreisebene wahrzunehmen. Das setzt ein gewisses Maß an Flexibilität im Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraus. b) Berechnung der Arbeitszeit Auch bei Angestellten im schulischen Religionsunterricht ist geltend zu machen, dass die alleinige Zugrundelegung von Pflichtstunden 13 und des damit verbundenen Zeitaufwandes für einen Dienstauftrag ergänzungsbedürftig ist. Mit einer detaillierteren modellhaften Aufgabenbeschreibung und mit Orientierungswerten für den damit verbundenen Zeitaufwand, sollen Vergleichbarkeit und Transparenz geschaffen werden. Im Grundsatz soll das vergleichbare Verfahren angewendet werden, wie es bei staatlichen Lehrkräften praktiziert und auch bei Schulpfarrern angewandt werden soll: Eine 40-Stundenwoche nach Stellenschlüssel 14 berechnet und alle außerunterrichtlichen Aufgaben (Dienstberatungen, Konferenzen, Fachschaften, Elternarbeit) mit einbezogen. Wobei schulische Dienstberatungen bei einem Einsatz an mehreren Schulen nur an einer Schule und auch nur zu wesentlichen Tagungsordnungspunkten wahrgenommen werden können! Während eines Schuljahres anfallende unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte und Verpflichtungen (z.b. Unterrichtszeiten und unterrichtsfreie Zeiten, Korrekturzeiten von Kursarbeiten, Prüfungszeiten usw.) müssen eigenverantwortlich ausgeglichen werden. Die zur Verfügung stehenden Arbeitszeit (hier als Beispiel Angestellte/r ab vollendetem 40. Lebensjahr, 100%-Stelle) wird wie folgt berechnet: Jahresarbeitszeit 52,0 KW./. Jahresurlaub 15 (30 Arbeitstage) 06,0 KW./. Fortbildungsurlaub einschl. RU-Jahrestagung (10 Arbeitstage) 02,0 KW verbleiben als Arbeitszeit im Jahr = 44,0 KW Wochenarbeitszeit = 40,0 h 13 Land Thüringen: 100%-Stelle = 26 WS am Gymnasium, Regel- und Berufsschule, bzw. 27 WS an Grund- und Förderschule; bei 75%-Stelle 20/21 WS und bei 50%-Stelle 13/14 WS. Land Sachsen-Anhalt: 27 WS an Grundschulen, 25 WS an allen andern Schulformen 14 Freistaat Thüringen: 27 WS an Grundschulen, 26 WS an Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Berufsschulen; 25 WS an Förderschulen. Bundesland Sachsen-Anhalt: 27 WS an Grundschulen; 25 WS an allen anderen Schulformen 15 bis vollendeten 30 Lebensjahr: 26 AT = 5,2 KW; bis vollendeten 40 Lebensjahr: 29 AT = 5,8 KW; nach vollendeten 40 Lebensjahr: 30 AT = 6 KW
9 40 h Arbeitszeit entsprechen der vergleichbaren Berechnung für staatliche Lehrkräfte. Es bleibt kein Spielraum für situative Aufgaben, wie besondere Projekte, Arbeitsgemeinschaften, schulseelsorgerliche Aufgaben, Schulgottesdienste und -andachten. So weit diese berücksichtigt und stattfinden sollen, bedürfen sie einer gesonderten Berechnung. Desgleichen ist auch die Wahrnehmung der Dienstpflicht 16 für die religionspädagogischen Regionalkonvente gesondert auszuweisen. Bei anteiligen Stellen wird bisher eine Schulstunde in Prozente eine Vollbeschäftigung umgerechnet 17. Wenn diese Umrechnung beibehalten werden soll, müssen für Konventsarbeit und ggf. auch weitere zusätzliche situative Aufgaben zusätzliche Prozente berechnet werden. Die nachfolgenden zeitlichen Richtwerte in der Tabelle stellen Orientierungswerte dafür dar: Unterrichtstätigkeit und Konventsarbeit als feststehende Aufgaben, alle weiteren situationsbezogenen Aufgaben bewegen sich im Spektrum des Möglichen, die unter Berücksichtigung der jeweils besonderen Situation, bzw. der individuellen Stärken der Stelleninhaberin, des Stelleninhabers vereinbart werden sollen. Eine konkrete Aufgabenbeschreibung oder Zielvereinbarung wird schuljahresbezogen zwischen den Verantwortlichen der Dienstaufsicht, der Fachaufsicht und der Stelleninhaberin, dem Stellinhaber gemeinsam getroffen. In ihr wird neben den konkreten Aufgaben auch eine Schule als Dienstort festgelegt. c) Zusammenstellung feststehender und situativer Aufgaben, sowie deren Richtwerte zur Quantifizierung Aufgaben Quantifizierung K E R N A U F G A B E N S I T U A T I A) Unterricht - Korrekturen, Konferenzen, Prüfungsvorbereitungen, Fachschaftsarbeit 1 Unterrichtsstunde = 1,5 Zeitstunden einschl. Vor- und Nachbereitung a. 39 Schulwochen á 26 WS, 19,5 WS, 13 WS bzw. 6,5 WS an RS, GYM, BBS 18 b. 39 Schulwochen á 27 WS, 20,25 WS, 13,5 WS, bzw. 6,75 WS an GS, FÖS - Konventsarbeit jährl. 2 RU-Regionalkonvente Pfarrkonvente =3 Tage B) Situative Aufgaben, wie z.b. a. Wegezeiten von 1. zur 2. Schule an einem Tag / nach Aufwand b. Tag der offenen Tür 8 h pro Schuljahr 16 Dienstpflicht ab 50%-Stelle 17 1 Schulstunde an GS = 3,7 % Wochenarbeitszeit = 1 h + 29 Min. 1 Schulstunde an RS/GYM = 3,8 % Wochenarbeitszeit = 1 h + 32 Min. 1 Schulstunde an FÖS = 4,0 % Wochenarbeitszeit = 1 h + 36 Min. Sachsen-Anhalt: RS/GYM = 4,0 % 18 In besonderen Situationen (bei Einsatz an mehr als drei Schulen oder bei mehr als zwei Oberstufenkursen Kl. 11/12) kann auf Antrag der Stelleninhaberin, des Stelleninhabers Abminderung von maximal zwei WS gewährt werden. 19 Dienstpflicht ab 50%-Stelle
10 c. Schulgottesdienste und - pro Schulgottesdienst = 12 h; andachten pro Schulandacht = 2 h d. Exkursionen 12 h pro Tag (Kirchentagsfahrten) e. Vernetzung Kirchenkreis nach Aufwand Schule (z.b. durch Angebote an Ganztagsschulen) f. schulseelsorgerliche nach Aufwand Kontakte und Aufgaben g.
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