Satzung der EHRENBERG Schülergenossenschaft Delitzsch

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1 Satzung der EHRENBERG Schülergenossenschaft Delitzsch Präambel Die Schülergenossenschaft ist ein pädagogisches Projekt am Christian-Gottfried-Ehrenberg-Gymnasium Delitzsch in Delitzsch. Es ist Anliegen des Projektes, dass die Schülerinnen und Schüler praktisch in realitätsnahen wirtschaftlichen Zusammenhängen Kompetenzen für die erfolgreiche Bewältigung des Überganges von der Schule in den Beruf wie Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit entwickeln und anwenden. Für erfolgreiche Umsetzung unseres Projekts ist unerlässlich, dass sich alle mitarbeitenden Mitglieder verpflichten, die ihnen übertragenen Aufgaben pünktlich und ordentlich zu erfüllen. Die von der Schülergenossenschaft genutzten Räumlichkeiten müssen in einem sauberen und ordentlichen Zustand gehalten werden. Gleiches gilt für die sich im Firmen- oder Schuleigentum befindlichen Gegenstände, technischen Geräte und Materialien. Für mutwillige Beschädigungen werden die Verursachenden haftbar gemacht. Unterstützt von unseren Kooperationspartnern möchten wir modellhaft das Projekt in der Rechtsform einer Genossenschaft verwirklichen. Die alten genossenschaftlichen Schlagworte der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung sind unserer Meinung nach unverändert aktuell und dienen als erwünschte und gewollte Grundlage wie die nachfolgenden Regelungen zeigen der erfolgreichen Umsetzung unseres Projekts. 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr (1) Die Genossenschaft führt die Firma Ehrenberg Schülergenossenschaft Delitzsch und hat ihren Sitz in Delitzsch. (2) Zweck der Schülergenossenschaft ist die Förderung und Betreuung der Mitglieder durch aktive Mitarbeit in der Genossenschaft zur Gestaltung des Schullebens. Gegenstand des Geschäftsbetriebes ist insbesondere: Herstellung und Verkauf von Schul-T-Shirts Verkauf von Schulmaterialien Zur Erfüllung der Aufgaben setzt die Genossenschaft ihre Mitglieder ein. Die Genossenschaft gliedert sich zur Erfüllung ihres Förderzwecks in folgende Abteilungen: Finanzen Marketing Mitgliederverwaltung Einkauf Verkauf Produktion Jede Abteilung verfügt über eine von der Abteilung bestimmte verantwortliche Person.

2 (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Auf Vorlage des Vorstands beschließt hierzu die Mitgliederversammlung die Voraussetzungen. (4) Die Beziehungen zwischen Schule und Schülergenossenschaft sind in der Kooperationsvereinbarung vom geregelt. (5) Das Geschäftsjahr beginnt am und endet am des darauffolgenden Jahres. 2 Geschäftsanteil, Zahlungen (1) Der Geschäftsanteil beträgt 10,00 Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist der Pflichtanteil. Er ist in bar einzuzahlen. (3) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder freiwillig weitere Anteile übernehmen, wenn zuvor der Pflichtanteil voll eingezahlt ist und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll in bar einzuzahlen. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Genossenschaft können die Schülerinnen und Schüler des Christian-Gottfried- Ehrenberg-Gymnasiums werden. Mitarbeitende sind verpflichtend Mitglieder der Genossenschaft. (2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft in der Schülergenossenschaft endet automatisch beim Verlassen der Schule, auf eigenen Wunsch zum Ende des Geschäftsjahres oder bei Ausschluss. (4) Ausgeschiedene Mitglieder können als sog. Ehrenmitglieder an der Entwicklung der Genossenschaft weiter teilhaben. Die Voraussetzungen einer Ehrenmitgliedschaft werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ordnung geregelt. 4 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann wegen grober Verletzungen der von ihm durch die Satzung und das Gesetz übernommenen Pflichten oder bei fortgesetzter Nachlässigkeit beim Betrieb der Genossenschaft aus der Schülergenossenschaft ausgeschlossen werden. (2) Ihm muss jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5 Kündigung weiterer Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner freiwilligen

3 Geschäftsanteile i. S. von 2 Abs. 3 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform bzw. per einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens ein Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgen. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsrat geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung. (3) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung zur Ausübung der Mitgliederrechte ist auf andere Mitglieder beschränkt. Eine Vertretung ist nur für zwei Stimmen einschließlich der eigenen möglich. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, wie Wahl des Vorstands Wahl des Aufsichtsrats Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des Aufsichtsrates über das vergangene Geschäftsjahr Entscheidung über die Verwendung des Gewinns/Verteilung des Verlusts auf Grundlage eines Vorschlags des Vorstands Entscheidung über die Auflösung der Schülergenossenschaft. Insbesondere beschließt sie über die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte nach Vorlage des Vorstandes über Investitionen von mehr als Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 500 Euro. (6) Beschlüsse werden protokolliert. (7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt ein Geschäftsjahr. Er organisiert und leitet alle die Genossenschaft betreffenden Maßnahmen in Absprache mit den projektbegleitenden Lehrkräften. Der Vorstand entscheidet über die Gewährung und Erbringung von Leistungen, über finanzielle und personelle Angelegenheiten.

4 (2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein sofern kein Aufsichtsrat vorhanden ist. Er führt die Mitgliederliste. (3) Der Vorstand erstellt den Geschäftsbericht. (4) Mitglieder des Vorstands dürfen keine Aufsichtsräte sein. 8 Aufsichtsrat (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Geschäftsjahr einen Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern besteht. (3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. 9 Nachschüsse, Rücklagen, Gewinnverwendung, Verlustdeckung (1) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. (2) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt. (3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 25 Prozent des Stammkapitals erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (4) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (5) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden. Im ersten Geschäftsjahr der Schülergenossenschaft wird kein Gewinnanteil ausgeschüttet. (6) Der Gewinnanteil soll 5 Prozent des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. (7) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. (9) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen. 10 Beendigung der Mitgliedschaft Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

5 11 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist der Jahresabschluss, der für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist. (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. 12 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für wenigstens jedes zweite Geschäftsjahr zu prüfen. (2) Die Genossenschaft ist als Schülergenossenschaft modellhaft Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften. Sie wird entsprechend von diesem Prüfungsverband geprüft. 13 Auflösung (1) Die Auflösung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soll die Arbeit der Schülergenossenschaft eingestellt werden, wird diese zu einem konkreten Stichtag aufgelöst. Bis dahin erstellt der Vorstand eine Abschlussbilanz samt Inventarliste über vorhandenes Vermögen. Außerdem erarbeitet er einen Vorschlag zur Verwendung der Einlagen, Gelder und Güter. (2) Eine abschließende Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Vorschlag. (3) Die Entscheidung zur Auflösung der Genossenschaft bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der abschließenden Mitgliederversammlung. Die Satzung wird mit Eintragung der Genossenschaft beim Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.v. wirksam. Unterschrift der Gründungsmitglieder:

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