Anlage zur Vorlage der Konferenz Alter und Pflege am Kreis Gütersloh. 1 Aufgaben und Ziele der Pflegekonferenz. 1 Aufgaben und Ziele
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- Kurt Ziegler
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1 Anlage zur Vorlage der Konferenz Alter und Pflege am Geschäftsordnung der Pflegekonferenz für den Kreis Gütersloh 1 Aufgaben und Ziele der Pflegekonferenz (1) Der Kreis Gütersloh hat nach 5 Abs. 1 PfG NW eine Pflegekonferenz zur Umsetzung der Aufgaben nach den 8 und 9 SGB XI und nach dem PfG NW eingerichtet. (2) Aufgabe der Pflegekonferenz ist die Mitwirkung bei der Sicherung und qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur einschließlich der notwendigen komplementären Hilfen. Dies geschieht insbesondere durch Förderung der Beteiligung von Betroffenen an Fragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen, Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung bzw. Beteiligung bei der Aufstellung kommunaler Pflegepläne ( 5 II, 6 II PfG NW), Vorstellung der vorgesehen Konzeption von Neubaumaßnahmen von Pflegeeinrichtungen in der Pflegekonferenz ( 9 II PfG NW), Hinwirkung auf eine koordinierte Aufgabenwahrnehmung der an der Pflege beteiligten Akteure, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements, Verständigung der Kommunen, Pflegekassen und anderer an der pflegerischen Versorgung Beteiligten über ein geeignetes Verfahren bezüglich Beratung ( 4 II PfG NW), Einbeziehung von Erfahrungsberichten der Heimaufsicht in die Beratungen. Abstimmung in Fragen der Überschneidung zwischen gesundheitlicher, pflegerischer und sozialer Versorgung. Geschäftsordnung für die Kommunale Konferenz Alter und Pflege im Kreis Gütersloh 1 Aufgaben und Ziele (1) Der Kreis Gütersloh hat nach 8 Abs. 1 APG NRW eine Kommunale Konferenz Alter und Pflege zur Umsetzung der Aufgaben nach den 8 und 9 SGB XI und nach dem APG NRW eingerichtet. (2) Aufgabe der Konferenz ist die Mitwirkung bei der Sicherung und Weiterentwicklung der örtlichen Angebote im Bereich Alter und Pflege. Dies geschieht insbesondere durch die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung, die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen, die Beratung kreisübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen, die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungsund Vernetzungsstrukturen für pflegende Angehörige, die Beteiligung involvierter Akteure an Fragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen, die Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements und die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen.
2 2 Mitglieder der Pflegekonferenz (1) Die Pflegekonferenz setzt sich zusammen aus - 1 Vertreter der privatgewerblichen ambulanten Pflegeeinrichtungen, - 2 Vertretern der freigemeinnützigen ambulanten Pflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der freigemeinnützigen teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege), - 1 Vertreter der freigemeinnützigen Anbieter für Kurzzeitpflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der privatgewerblichen stationären Pflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der freigemeinnützigen stationären Pflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der Anbieter von Hausgemeinschaften bzw. Pflegewohngruppen, - 1 Vertreter der Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecher - 1 Vertreter der Krankenhäuser, - 1 Vertreter des Gerontopsychiatrischen Zentrums Gütersloh, - 2 Vertretern der Pflegekassen, - 1 Vertreter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, - 1 Vertreter der kommunalen Seniorenvertretungen, - 1 Vertreter der örtlichen Selbsthilfegruppen Pflegebedürftiger, Behinderter und chronisch Kranker, ihrer Angehörigen und gesetzlichen Betreuer und aus - 3 Vertretern der 13 kreisangehörigen Städte und Gemeinden, - 1 Vertreter der Ärzteschaft, - 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände, - je 1 Vertreter der Kreisverbände des VdK und des Sozialverband Deutschland (SoVD), - 1 Vertreter einer Ausbildungseinrichtung für Pflegeberufe im Kreis Gütersloh - je einem Vertreter der Kreistagsfraktionen und dem Vorsitzenden des Sozialausschusses des Kreises Gütersloh, - dem zuständigen Fachbereichsleiter und je 1 Vertreter der Abteilungen Gesundheit und Arbeit und Soziales des Kreises Gütersloh. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. 2 Mitglieder (1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege setzt sich zusammen aus - 1 Vertreter der privatgewerblichen ambulanten Pflegeeinrichtungen, - 2 Vertretern der freigemeinnützigen ambulanten Pflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege), - 1 Vertreter der Anbieter für Kurzzeitpflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der privatgewerblichen stationären Pflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der freigemeinnützigen stationären Pflegeeinrichtungen, - 1 Vertreter der Anbieter von Hausgemeinschaften bzw. Pflegewohngruppen - 1 Vertreter der Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecher - 1 Vertreter der Krankenhäuser, - 1 Vertreter des Gerontopsychiatrischen Zentrums Gütersloh, - 2 Vertretern der Pflegekassen, - 1 Vertreter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, - 1 Vertreter der kommunalen Seniorenvertretungen, - 1 Vertreter der örtlichen Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, chronisch kranken Menschen, Angehörigen und Alten-Wohngemeinschaften, - 1 Vertreter der kommunalen Integrationsräte, und aus - 3 Vertretern der 13 kreisangehörigen Städte und Gemeinden, - 1 Vertreter der Ärzteschaft, - 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände, - je 1 Vertreter der Kreisverbände des VdK und des Sozialverband Deutschland (SoVD), - 1 Vertreter einer Ausbildungseinrichtung für Pflegeberufe im Kreis Gütersloh - je einem Vertreter der Kreistagsfraktionen und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Kreises Gütersloh, - der zuständigen Fachbereichsleitung und je 1 Vertreter der Abteilungen Gesundheit und Soziales des Kreises Gütersloh. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
3 (2) Mitglieder der Pflegekonferenz werden von ihrer jeweiligen Gruppe benannt. Jedes Mitglied hat seine Gruppe über Verlauf und Inhalt der Besprechungen der Pflegekonferenz zu unterrichten. Die Mitgliedschaft der Pflegeanbieter endet mit der Kündigung des Versorgungsvertrages oder wenn der Dienstbetrieb eingestellt wird. Im Übrigen scheidet ein Mitglied dann aus der Pflegekonferenz aus, wenn es der Interessengruppe, die durch ihn vertreten werden soll, nicht mehr angehört oder die Mitgliedschaft niedergelegt wird. (3) Zu den Sitzungen der Pflegekonferenz können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden. Über die Aufnahme weiterer ständiger Vertreter entscheidet die Pflegekonferenz (Verfahren siehe 10 Änderung der Geschäftsordnung). 3 Vorsitz der Pflegekonferenz Vorsitzender der Pflegekonferenz ist der Fachbereichsleiter für Bildung, Jugend und Soziales des Kreises Gütersloh. Vertreter ist die Leitung der Abteilung Arbeit und Soziales des Kreises Gütersloh. 4 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung der Pflegekonferenz wird von der Abteilung Arbeit und Soziales des Kreises Gütersloh, Sachgebiet Pflege wahrgenommen. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind - Sitzungsdienste (Sitzungsvorbereitung und Protokollführung), - Zusammenführung von Informationen und deren Weitergabe - Vorbereitung von Presseveröffentlichungen durch die Pressestelle des Kreises Gütersloh - Koordination und Moderation von Arbeitsgruppen (soweit erforderlich) (3) Der Versand von Einladungen, Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten, Protokollen und sonstigen Informationen erfolgt soweit möglich per an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Bei Interesse können auch andere an der pflegerischen Versorgung beteiligten Gruppen diese Informationen per erhalten. (2) Mitglieder der Konferenz Alter und Pflege werden von ihrer jeweiligen Gruppe benannt. Jedes Mitglied hat seine Gruppe über Verlauf und Inhalt der Besprechungen der Konferenz zu unterrichten. Die Mitgliedschaft der Pflegeanbieter endet mit der Kündigung des Versorgungsvertrages oder wenn der Dienstbetrieb eingestellt wird. Im Übrigen scheidet ein Mitglied dann aus der Konferenz Alter und Pflege aus, wenn es der Interessengruppe, die durch ihn vertreten werden soll, nicht mehr angehört oder die Mitgliedschaft niedergelegt wird. (3) Zu den Sitzungen der Konferenz Alter und Pflege können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden. Über die Aufnahme weiterer ständiger Vertreter entscheidet die Konferenz (Verfahren siehe 10 Änderung der Geschäftsordnung). 3 Vorsitz Vorsitzender der Konferenz Alter und Pflege ist die Fachbereichsleitung für Bildung, Jugend und Soziales des Kreises Gütersloh. Vertreter ist die Leitung der Abteilung Soziales des Kreises Gütersloh. 4 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung der Konferenz Alter und Pflege wird von der Abteilung Soziales des Kreises Gütersloh, Sachgebiet Pflege wahrgenommen. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind - Sitzungsdienste (Sitzungsvorbereitung und Protokollführung), - Zusammenführung von Informationen und deren Weitergabe, - Vorbereitung von Presseveröffentlichungen durch die Pressestelle des Kreises Gütersloh, - Koordination und Moderation von Arbeitsgruppen (soweit erforderlich). (3) Der Versand von Einladungen, Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten, Protokollen und sonstigen Informationen erfolgt soweit möglich per an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Bei Interesse können auch andere an dem Thema Alter und Pflege Interessierte diese Informationen per erhalten.
4 (4) Die Mitglieder der Pflegekonferenz stellen der Geschäftsstelle auf Anfrage die zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Pflegekonferenz notwendigen Informationen zur Verfügung. 5 Ort und Termine der Sitzung (1) Der Vorsitzende legt den Ort und die Termine der Sitzungen der Pflegekonferenz fest. Die Einladung soll spätestens 3 Wochen vor der Sitzung mit Tagesordnung erfolgen. Die Sitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Die Sitzungen sind öffentlich. (2) Die Mitglieder haben im Fall der Verhinderung die Geschäftsstelle und Ihren Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. 6 Tagesordnung (1) Der Vorsitzende der Pflegekonferenz setzt die Tagesordnung fest. (2) Er hat Vorschläge der Mitglieder der Pflegekonferenz für die Tagesordnung zu berücksichtigen. 7 Informationsaustausch (1) Den Mitgliedern der Pflegekonferenz werden Einladungen und Protokolle sowie aktuelle Informationen zum Thema Pflege über einen - Newsletter der Geschäftsstelle der Pflegekonferenz zur Verfügung gestellt. (2) Anmerkungen und Anregungen zu pflegerelevanten Themen werden von der Geschäftsstelle gesammelt und gebündelt und an die (stellvertretenden) Mitglieder weitergegeben. (3) Die (stellvertretenden) Mitglieder stellen der Geschäftsstelle entsprechende (weiterzuleitende) Informationen zur Verfügung. (4) Die Mitglieder der Konferenz Alter und Pflege stellen der Geschäftsstelle auf Anfrage die zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Konferenz notwendigen Informationen zur Verfügung. 5 Ort und Termine der Sitzung (1) Der Vorsitzende legt den Ort und die Termine der Sitzungen der Konferenz Alter und Pflege fest. Die Einladung soll spätestens 3 Wochen vor der Sitzung mit Tagesordnung erfolgen. Die Sitzungen finden in der Regel zweimal jährlich statt. Die Sitzungen sind öffentlich. (2) Die Mitglieder haben im Fall der Verhinderung, die Geschäftsstelle und Ihren Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. 6 Tagesordnung (1) Der Vorsitzende der Pflegekonferenz setzt die Tagesordnung fest. (2) Er hat Vorschläge der Mitglieder der Pflegekonferenz für die Tagesordnung zu berücksichtigen. 7 Informationsaustausch (1) Den Mitgliedern der Konferenz Alter und Pflege werden Einladungen und Protokolle sowie aktuelle Informationen zum Thema Alter und Pflege über einen -Newsletter der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. (2) Anmerkungen und Anregungen zu relevanten Themen werden von der Geschäftsstelle gesammelt und gebündelt und an die (stellvertretenden) Mitglieder weitergegeben. (3) Die (stellvertretenden) Mitglieder stellen der Geschäftsstelle entsprechende (weiterzuleitende) Informationen zur Verfügung.
5 8 Arbeitskreise Die Pflegekonferenz kann zur Vorbereitung und Vertiefung einzelner Fragestellungen und Themen Arbeitskreise bilden. Die Ergebnisse eines Arbeitskreises werden anschließend in der Pflegekonferenz beraten. An den Arbeitskreisen können auch sachkundige Personen beteiligt werden, die nicht Mitglieder der Pflegekonferenz i.s.d. 2 sind. 9 Entscheidungen der Pflegekonferenz (1) Die Pflegekonferenz erarbeitet Entscheidungen mit empfehlendem Charakter. Entscheidungen werden, soweit von den Mitgliedern der Pflegekonferenz im Einzelfall keine abweichende Regelung vereinbart wird, mit einfacher Mehrheit beschlossen. (2) Die Pflegekonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Ihrer ständigen Mitglieder nach 2 anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 10 Änderungen der Geschäftsordnung Änderungen der Geschäftsordnung können von allen Mitgliedern der Pflegekonferenz vorgeschlagen werden. Die Änderung gilt als angenommen, wenn mindestens 2 / 3 der anwesenden Mitglieder nach 2 für diesen Vorschlag stimmen 11 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Pflegekonferenz in Kraft. 8 Arbeitskreise Die Konferenz Alter und Pflege kann zur Vorbereitung und Vertiefung einzelner Fragestellungen und Themen Arbeitskreise bilden. Die Ergebnisse eines Arbeitskreises werden anschließend in der Konferenz beraten. An den Arbeitskreisen können auch sachkundige Personen beteiligt werden, die nicht Mitglieder der Konferenz Alter und Pflege i.s.d. 2 sind. 9 Entscheidungen der Konferenz Alter und Pflege (1) Die Konferenz Alter und Pflege erarbeitet Entscheidungen mit empfehlendem Charakter. Entscheidungen werden, soweit von den Mitgliedern der Konferenz Alter und Pflege im Einzelfall keine abweichende Regelung vereinbart wird, mit einfacher Mehrheit beschlossen. (2) Die Konferenz Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Ihrer ständigen Mitglieder nach 2 anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 10 Änderungen der Geschäftsordnung Änderungen der Geschäftsordnung können von allen Mitgliedern der Konferenz Alter und Pflege vorgeschlagen werden. Die Änderung gilt als angenommen, wenn mindestens 2 / 3 der anwesenden Mitglieder nach 2 für diesen Vorschlag stimmen 11 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Konferenz Alter und Pflege in Kraft.
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