Studien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule Darmstadt. für den zweisemestrigen Masterstudiengang (60 ECTS)

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1 Studien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule Darmstadt für den zweisemestrigen Masterstudiengang (60 ECTS) Religionspädagogik (Evangelischer Religionsunterricht) vom Der Rat der Evangelischen Hochschule Darmstadt hat gemäß 11 Absatz 1 Ziffer 1 der Ordnung für die Selbstverwaltung der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom unter Bezug auf 91 Absatz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG, 2009) für den Masterstudiengang Religionspädagogik die nachfolgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen: Inhalte Präambel 1 Studienziele 2 Voraussetzungen für das Studium 3 Dauer und Gliederung des Studiums 4 Teilzeitstudium 5 Lehr- und Lernformen 6 Module 7 Formen der Modulprüfung 8 Modulabschluss 9 Zulassung zu den Modulprüfungen 10 Master-Thesis 11 Zulassung zur Master-Thesis 12 Bewertung der Master-Thesis 13 Nachteilsausgleich 14 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Modulnote 15 Gesamtnote 16 Zeugnisse und Bescheinigungen 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 18 Einstufungsprüfung 19 Prüfungsamt 20 Prüfungsausschuss 21 Prüfungsbefugnis 22 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung von Modulprüfungen 23 Wiederholung von Modulprüfungen 24 Wiederholung der Master-Thesis 25 Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit von Modulprüfungen 25 Einsicht in Prüfungsakten 26 In-Kraft-Treten

2 Präambel Im Masterstudiengang Religionspädagogik (Evangelischer Religionsunterricht) liegen die Schwerpunkte auf schulischen Bildungsprozessen aus religionspädagogischer Perspektive. Er baut auf einem ersten einschlägigen Studienabschluss als erster Qualifikation der Studierenden auf. Die Absolventinnen und Absolventen des Master-Studiengangs sollen in der Schule als Lehrkräfte in der Sekundarstufe I tätig sein können. Für die Analyse, Deutung, Planung und Gestaltung von Bildungsprozessen bedarf es fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und methodischer Kenntnisse, wissenschaftlicher Fundierung, der Analysekompetenz unterschiedlicher sozialer Kontexte und einer theologisch reflektierten Grundlegung. Die Qualifizierung der Studierenden erfolgt durch ein sowohl fachwissenschaftlich als auch didaktisch orientiertes Studium, dem die Würde des Menschen als Ebenbild Gottes als zentrales Leitbild zugrunde liegt. Evangelischer Religionsunterricht ist eine zentrale Handlungsdimension der evangelischen Kirche. Die Studierenden werden befähigt, selbstständig und im Zusammenwirken mit Anderen wissenschaftlich innovative religionspädagogische Erkenntnisse zu gewinnen und schulischen Religionsunterricht selbständig zu gestalten. Die Studierenden vertiefen die Wahrnehmung, Deutung und Gestaltung der Schnittstellen von Sozialer Arbeit, schulischem Religionsunterricht und kirchlicher Bildungsarbeit und ihren konzeptionellen Verknüpfungen in der beruflichen Praxis. 1 Studienziele (1) Der auf einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss aufbauende Master- Studiengang Religionspädagogik schließt nach 2 Semestern mit dem Master of Arts ab. (2) Das Masterstudium ist modularisiert und enthält die folgenden 7 Module: M 1 Schule als Bildungskontext M 2 Geschichtliche Grundlagen des christlichen Glaubens M 3 Unterrichtspraxis I M 4 Fachdidaktik Evangelische Religionslehre M 5 Kontexte des Glaubens M 6 Unterrichtspraxis II M 7 Master-Kolloquium und Master-Thesis Das Nähere regelt das Modulhandbuch. (3) Der Studienabschluss wird durch studienbegleitende Modulprüfungen mit Anrechnungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erworben. (4) Das Masterstudium befähigt die Studierenden fachwissenschaftliche und fachdidaktische Perspektiven der Religionspädagogik in der Bildungspraxis wissenschaftlich begründet anzuwenden und kontextbezogen weiter zu entwickeln, spezielle Wahrnehmungs-, Analyse- und Interaktionskompetenzen für religiöse Bildungsprozesse und ihre institutionellen Bedingungen insbesondere im schulischen Kontext zu verknüpfen, Bildungsprozesse aus evangelischer Perspektive wahrzunehmen, zu reflektieren und zu gestalten sowie zu evaluieren, komplexe Bildungssituationen wissenschaftlich zu analysieren und religionspädagogisches Arbeiten mit anderen Arbeitsweisen (beispielsweise Arbeitsweisen Sozialer Arbeit) zu kombinieren, mit Vertreterinnen/Vertretern anderer Berufsgruppen in der religiösen Bildung zu kooperieren und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft Religionspädagogik im schulischen Kontext zu leisten.

3 (5) Leitende didaktische Prinzipien in diesem Studiengang sind: kontinuierlicher Praxisbezug die Verschränkung von Theorieaneignung und praktischer Umsetzung Multiperspektivität in den wissenschaftlichen Ansätzen interdisziplinäre Ausrichtung der Lehrenden das Angebot kontinuierlicher Lerngruppen. 2 Voraussetzungen für das Studium (1) In den Masterstudiengang Religionspädagogik können folgende pädagogisch geeignete Bewerber/innen als Studierende aufgenommen werden: a) Absolventen/innen eines Studiums Soziale Arbeit mit Bachelor-Abschluss inklusive gemeindepädagogisch-diakonischer Qualifikation (240 ECTS), b) Absolventen/innen eines Diplom-Studienganges Soziale Arbeit/Sozialpädagogik mit religionspädagogischem bzw. gemeindepädagogischem Zertifikat, c) Diakone/innen (FH), d) Absolventen/innen eines Bachelor-Studiums Bildung und Erziehung in der Kindheit (BEK), sofern sie vergleichbare Qualifikationen zur gemeindepädagisch-diakonischen Qualifikation erworben haben. Die näheren Bestimmungen dazu sind im Anhang der Studienordnung geregelt. e) Absolventen/innen, die einen vergleichbaren pädagogisch orientierten Hochschulabschluss und eine vergleichbare Qualifikation zur gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation haben. f) Mitarbeitende im gemeindepädagogischen/diakonischen Dienst einer Kirche mit FH- Religionspädagogik-Abschluss, g) Mitarbeitende im gemeindepädagogischen/diakonischen Dienst einer Kirche mit anderen FH-Abschlüssen (z.b. Sozialwesen bzw. Pädagogik) und einer gemeindepädagogischen/diakonischen (Zusatz-)Qualifikation. (2) Die Bewerber/innen im Sinne Abs. 1 müssen einen Studienabschluss mit mindestens 240 ECTS oder vergleichbare Studienleistungen im entsprechenden Umfang nachweisen. (3) Zum Studium wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen, wer a) erklärt, die Zielsetzung der evangelischen Hochschule zu bejahen, b) einer evangelischen Kirche angehört und c) die in Abs. 1 und 2 genannten Qualifikationen erfüllt. (4) Übersteigt die Zahl der Bewerber/innen die Zahl der Studienplätze, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (5) Über die Zulassung und Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Zulassungsausschuss. 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Das Studium findet in der Regel in Vollzeit und mit im Semester liegenden wöchentlichen Lehrveranstaltungen statt sowie mit zusätzlichen Hospitationen und Praktika in der vorlesungsfreien Zeit. Ein Teilzeitstudium ( 4) ist möglich. (2) Die Regelstudienzeit umfasst zwei Vollzeit-Semester einschließlich der Prüfungen. Urlaubssemester bleiben ohne Anrechnung. Es beginnt in der Regel jeweils im Wintersemester. Das Teilzeitstudium beginnt in der Regel in gleicher Weise im Wintersemester. (3) Im Master-Studium müssen 60 ECTS-Anrechnungspunkte erbracht werden. Ein ECTS- Anrechnungspunkt entspricht 30 Studienarbeitsstunden der Studierenden.

4 (4) Im Arbeitsaufwand für die Studierenden (Workload) sind enthalten: Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen, eigene Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungsinhalte, die aktiv zu gestaltenden Praktika, die Prüfungsvorbereitungen und die Erbringung der Prüfungsleistungen. 4 Teilzeitstudium Das Studium kann durchgehend oder semesterweise als Teilzeitstudium mit mindestens 30 ECTS im Jahr absolviert werden. Die Höchststudiendauer verlängert sich dadurch entsprechend. 5 Lehr- und Lernformen Lehr- und Lernformen sind: a) Seminare, b) Vorlesungen c) Projektarbeit d) Selbststudium e) Hospitationen f) schulische Unterrichtspraktika. 6 Module (1) Jedes Modul wird studienbegleitend mit einer Modulprüfung abgeschlossen. (2) Die Module, die Art der Prüfungsleistungen und die ECTS sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Modul Titel Prüfungsart ECTS/ Präsenszeit M 1 Schule als Bildungskontext mündl. Prüfung 5 ECTS/ WiSe (30 min.) 60 Std. M 2 Geschichtliche Grundlagen Klausur (90 min.) 10 ECTS/ WiSe M 3 WiSe des christlichen Glaubens Unterrichtspraxis I M 4 Fachdidaktik Evangelische WiSe Religionslehre M 5 Wi/SoSe M 6 SoSe M 7 SoSe Dokumentation einer schulischen Unterrichtseinheit Hausarbeit (ca. 15 Seiten) Kontexte des Glaubens Referat (15 min min. Diskussion) mit Handout (2 Seiten) 100 Std. 5 ECTS/ 30 Std. u. Praxis: 90 Std. 5 ECTS/ 50 Std. 10 ECTS/ 100 Std. Unterrichtspraxis II Lehrprobe 10 ECTS/ 30 Std. u. Master-Kolloquium und Master-Thesis Master-Thesis Textseiten Dauer: 3 Monate Summen 7 Formen der Modulprüfungen Als Formen der Prüfungsleistung kommen grundsätzlich in Betracht: a) schriftliche Hausarbeit b) mündliche Prüfung c) Klausur d) Dokumentation einer schulischen Unterrichtseinheit e) Lehrprobe f) Referat mit Handout. Praxis: 210 Std 15 ECTS/ 30 Std. 60 ECTS/ 700 Std. Präsens Workload insgesamt 150 Std. 300 Std. 150 Std. 150 Std. 300 Std. 300 Std. 450 Std Std.

5 8 Modulabschluss (1) Die Modulprüfungen beziehen sich auf die im Modulhandbuch genannten Studieninhalte und Kompetenzziele des jeweiligen Moduls. (2) Ein Modul gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Lehrveranstaltungen besucht wurden, erforderliche Praxiszeiten abgeleistet wurden und die Prüfungsleistung der Studierenden in der Modulprüfung gemäß 14 dieser Prüfungsordnung als bestanden gilt. 9 Zulassung zu den Modulprüfungen (1) Zu den Modulprüfungen der Module 1-6 wird zugelassen, wer in diesem Studiengang eingeschrieben ist und an den Veranstaltungen gemäß dieser Studien- und Prüfungsordnung aktiv teilgenommen hat. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt den Zeitpunkt für die Modulprüfung und gibt diesen hochschulöffentlich bekannt. (3) Immatrikulierte Studierende mit Belegung des entsprechenden Moduls gelten als zu einer Modulprüfung angemeldet, wenn sie ihren Rücktritt von der Prüfung nicht spätestens 3 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilen. 10 Master-Thesis (1) Durch die Master-Thesis wird festgestellt, ob die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, eine eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung komplexer Problemstellungen schulischer Religionspädagogik und Religionsdidaktik zu erbringen. (2) Die Master-Thesis ist in deutscher Sprache abzufassen. (3) Der Zeitraum für die Anfertigung der Master-Thesis ist auf drei Monate begrenzt. (4) Ihr Umfang beträgt in der Regel Textseiten (ohne Berücksichtigung von Literaturund Inhaltsverzeichnis und Anhängen). (5) Ferner ist je eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache zu erstellen (im Umfang von je einer Seite). (6) Die Master-Thesis kann nicht als Gruppenarbeit angefertigt werden. (7) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Thema der Master-Thesis im Einvernehmen mit der Erstgutachterin/dem Erstgutachter. (8) Bei der Abgabe der Arbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (9) Die Master-Thesis ist fristgemäß in drei Exemplaren, davon eine in elektronischer Form, beim Prüfungsamt abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt wird vom Prüfungsamt aktenkundig gemacht. (10) Liegen Gründe für eine nicht fristgerechte Abgabe vor, die die Kandidatin/der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann die Bearbeitungszeit durch die Leitung des Prüfungsamtes bis zu zwei weiteren Monaten verlängert werden. Die Kandidatin/der Kandidat hat die Gründe glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf Verlängerung nicht durch Erkrankung begründet und mit Attest belegt, so muss eine Stellungnahme der Erstgutachterin/des Erstgutachters beigefügt werden. Bei einer Erkrankung, die über zwei Monate hinausgeht, ist eine Verlängerung von insgesamt zwei weiteren Monaten nur unter Vorlage eines amtsärztlichen Attestes möglich. (11) Erkennt die Leitung des Prüfungsamtes die Gründe nicht an, so gibt sie dies durch einen begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen ablehnenden Bescheid der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich bekannt.

6 11 Zulassung zur Master-Thesis (1) Zur Master-Thesis kann sich anmelden, wer mindestens die Module 1 bis 4 erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Zu den vom Prüfungsamt festzusetzenden Meldeterminen melden die Kandidatinnen/Kandidaten ihr Thema schriftlich an und geben schriftliche Vorschläge für Erst- und Zweit-Gutachterin/Gutachter ab. (3) Das von den Kandidatinnen/Kandidaten vorgeschlagene Thema soll im Einvernehmen mit der/dem Lehrenden formuliert sein, die/der für die Master-Thesis als Erstgutachterin/Erstgutachter vorgeschlagen wird. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. (4) Zur Gutachterin/ zum Gutachter kann auf Vorschlag der Kandidatin/des Kandidaten bestellt werden, wer eine Lehrveranstaltung im Studiengang Religionspädagogik durchgeführt hat. Von den beiden Gutachterinnen/Gutachtern muss mindestens eine/einer Professorin/Professor an der Evangelischen Hochschule Darmstadt sein. (5) Die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter wird von der Kandidatin/dem Kandidaten im Einvernehmen mit der Erstgutachterin/dem Erstgutachter vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuss nach fachlichen Gesichtspunkten bestimmt. Kommt kein Einvernehmen zustande, bestimmt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Erstgutachterin/des Erstgutachters eine Zweitgutachterin/einen Zweitgutachter. (6) Bei der Master-Thesis entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung aufgrund der eingereichten Unterlagen. (7) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind, die für die Master-Thesis festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die Kandidatin/der Kandidat eine entsprechende Modulprüfung in einem entsprechenden Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem entsprechenden Prüfungsverfahren befindet. In Zweifelsfällen ist eine/ein zuständige/r Fachvertreterin/Fachvertreter und die Kandidatin/der Kandidat zu hören. (8) Ist die Zulassung zur Master-Thesis erfolgt, wird vom Prüfungsamt der Kandidatin/dem Kandidaten zu einem hochschulöffentlich bekannt gemachten Ausgabetermin sowie durch eine das genaue Thema, die Gutachterinnen/Gutachter sowie die Bearbeitungszeit mitgeteilt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Danach sind Themenänderungen nicht mehr möglich. 12 Bewertung der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis wird von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin/dem Zweitgutachter binnen 6 Wochen unabhängig voneinander benotet. Aus den Gutachten, die dem Prüfungsamt spätestens 8 Wochen nach der Abgabe der Master-Thesis vorzulegen sind, müssen die Gesichtspunkte für die Benotung entsprechend 14 der Studien- und Prüfungsordnung ersichtlich sein. (2) Stimmen die Noten nicht überein, so ergibt das arithmetische Mittel die Note. Ab einem Notenunterschied von mehr als einer ganzen Notenstufe wird dies den beiden Gutachterinnen/Gutachtern mitgeteilt. Erhebt eine/einer der beiden Einspruch gegen diese Note, so wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Professorin/ein Professor als Dritt-Gutachterin/Dritt- Gutachter bestellt. Die Master-Thesis ist von dieser/diesem innerhalb von drei Wochen zu benoten. Das arithmetische Mittel aller drei Gutachten ergibt sodann die Note der Master-Thesis. (3) Spätestens 8 Wochen nach Abgabe der Master-Thesis haben die Gutachterinnen/ Gutachter die Noten und die Bewertungen der Kandidatin/dem Kandidaten mündlich mitzuteilen.

7 13 Nachteilsausgleich Menschen mit dauerhaft körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen, die durch ein ärztliches Zeugnis oder durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Fristen abzulegen, soll die Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form oder in einem verlängerten Zeitraum abzulegen. 14 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Modulnote (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden benotet. (2) Aufgrund der internationalen Ausrichtung des Studiengangs werden die Noten durch einen internationalen Umrechnungswert entsprechend dem ECTS-Handbuch ergänzt. Notenstufen Definition Erläuterung ECTS- Umrechnung: 1,00 1,50 hervorragend ausgezeichnete Leistungen A 1,51 2,00 sehr gut überdurchschnittliche Leistung B 2,01 2,50 gut insgesamt gute und solide Arbeit C 2,51 3,50 befriedigend Mittelmäßig D 3,51 4,00 ausreichend die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen ab 4,01 nicht bestanden die Wiederholung der Prüfungsleistung ist erforderlich (3) Es sind nur folgende Einzelnoten möglich: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (4) Die Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wird. (5) Sind an der Bewertung einer Modulprüfung zwei oder mehr Prüfende beteiligt, ist sie bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend ergibt. Die Gesamtnote der Modulprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. (6) Noten in Modulen, die sich durch Bildung des arithmetischen Mittels ergeben, werden ungerundet bis auf zwei Kommastellen genau angegeben und gehen auch so in die weitere Notenbildung ein. (7) Das Prüfungsamt legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die jeweilige Frist für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen fest. 15 Gesamtnote Die Gesamtnote des Studienabschlusses ergibt sich aus den Noten der mit den ECTS- Punkten gewichteten Module als arithmetisches Mittel und ist ungerundet bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben. 16 Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Die erfolgreichen Leistungen in den Modulen werden jeweils durch die Prüfenden bescheinigt. (2) Über die Abschlüsse werden Zeugnisse entsprechend den Anlagen zur Studien- und Prüfungsordnung vom Prüfungsamt erstellt. (3) Außerdem wird ein Diploma Supplement (DS) erstellt. E F

8 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Die Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsnachweisen trifft auf schriftlichen Antrag hin der Prüfungsausschuss. Dabei sind zusätzliche Auflagen möglich. Die Stellungnahme der/des Modulverantwortlichen ist vorher einzuholen. (2) Vergleichbare Module in Studiengängen der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Pädagogik, der Theologie und verwandter Studiengänge können bei Vorlage des entsprechenden Zeugnisses auf Antrag anerkannt werden. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Praktika in einem anderen Hochschulstudiengang werden auf Antrag angerechnet, soweit sie gleichwertig in Inhalt, Umfang und Lernzielanforderungen sind. (4) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen und die Anrechnung dort verbrachter Studienzeiten sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 18 Einstufungsprüfung (1) Bewerberinnen/Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach 54 Hessisches Hochschulgesetz (HHG 2009), die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung eines Studiums der Religionspädagogik erforderlich sind, können Studiensemester sowie Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung angerechnet werden. (2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung sind beizufügen: a) ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges und des bisherigen beruflichen Werdegangs b) öffentlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Zeugnisse, die für den Nachweis der nach 54 HHG geforderten Zugangsberechtigung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums notwendig sind c) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin/der Bewerber bereits eine Zwischen-, Diplom- oder Bachelor- oder Masterprüfung als Studierende/Studierender oder Externe/Externer in einem gleichnamigen oder verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. (3) Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zur Einstufungsprüfung. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin / der Bewerber a) die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht, b) die Zwischen-, Diplom- oder Bachelor- oder Masterabschlüsse als Studierende/ Studierender oder Externe/Externer in einem gleichnamigen oder verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. (5) Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (6) Wird die Bewerberin/der Bewerber zur Einstufungsprüfung zugelassen, legt der Prüfungsausschuss schriftlich fest, in welchen Wissenschaftsbereichen und in welcher Form die Prüfung abzulegen ist und gegebenenfalls welche weiteren Teilleistungen zu erbringen sind. (7) Über das Ergebnis der bestandenen Einstufungsprüfung ist ein Zeugnis zu erteilen, in dem festgestellt wird, welche Prüfungsleistungen anerkannt werden bzw. als erbracht gelten.

9 19 Prüfungsamt (1) Das Prüfungsamt wird von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten bzw. der Leiterin/dem Leiter des Prüfungsamtes ( 6 der Selbstverwaltungsordnung der EFHD >SVO< vom ) geleitet. Im Falle längerer Abwesenheit wird sie/er durch die Präsidentin/den Präsidenten oder eine von ihr/ihm beauftragte Dekanin oder einen von ihr/ihm beauftragten Dekan vertreten. Das Prüfungsamt unterhält ein Sekretariat. (2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation des Prüfungswesens an der EHD einschließlich der Ausfertigung der Masterzeugnisse und -urkunden und der sonstigen Zeugnisse zuständig. Es achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. (3) Das Prüfungsamt setzt die Termine für den Antrag auf Zulassung zu den Master-Thesen fest und gibt sie hochschulöffentlich bekannt. (4) Das Prüfungsamt gibt die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen spätestens 10 Tage nach der Sitzung des Prüfungsausschusses, auf der die Prüfungskommissionen festgelegt wurden, durch Aushang bekannt. (5) Widersprüche gegen den Prüfungsablauf und gegen Prüfungsergebnisse sind dem Prüfungsamt schriftlich mit Begründung vorzulegen. Die Leitung des Prüfungsamtes entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erteilt sie einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (6) Die Leitung des Prüfungsamtes hat das Recht, an den Prüfungen als Gast teilzunehmen. 20 Prüfungsausschuss (1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: a) Mindestens zwei Professorinnen/Professoren ( 1 Absatz 4 lit. a SVO vom ), b) Eine Studentin/ein Student. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Professorinnen/Professoren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Professorin/des Professors beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Ein studentisches Mitglied scheidet aus, sobald es den Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis gestellt hat. (4) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist durch Aushang hochschulöffentlich bekannt zu geben. (5) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Anerkennung von Modulen in Studiengängen der Religionspädagogik oder benachbarter Disziplinen entsprechend dieser Prüfungsordnung, Feststellung der Anrechenbarkeit von Studienzeiten, Prüfungsleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten in einem anderen Hochschulstudiengang, Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen und die Anrechnung dort erbrachter Studienzeiten, Festlegungen über Zeitpunkt, Form und Stelle der Meldung zu den Modulprüfungen sowie Mitteilung über die in diesem Modul Prüfenden, Festlegung der Frist für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen, Zulassung zur Master-Thesis, Genehmigung der Themen der Master-Thesis und Bestimmung der Erst- und Zweitgutachterin/des Erst- und Zweitgutachters.

10 (6) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Master-Thesen sowie über die Verteilung der Prüfungseinzelnoten und Gesamtnoten. (7) Der Bericht ist durch das Prüfungsamt vorzubereiten und in geeigneter Weise offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Vorsitzende/sein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied bzw. deren Vertreterin/dessen Vertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. (9) Bestimmte eilbedürftige oder Routineaufgaben können durch Beschluss an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses delegiert werden. (10) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. 21 Prüfungsbefugnis (1) Zu Prüferinnen und Prüfern sowie Gutachterinnen und Gutachtern können bestellt werden: a) Professorinnen und Professoren ( 1 Absatz 4 lit. a SVO vom ), b) Honorarprofessorinnen und professoren, c) Mitglieder einer anderen Hochschule, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, d) Lehrbeauftragte, soweit dies zur Gewährleistung eines geordneten Prüfungsbetriebs erforderlich ist. Prüfungen dürfen nur von Lehrenden bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüfungsbefugnis der Lehrbeauftragten ist auf das Gebiet ihrer Lehrtätigkeit beschränkt. (2) Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend erbracht werden, ist die oder der nach Absatz 1 prüfungsbefugt Lehrende ohne besondere Bestellung Prüfer oder Prüferin. Dies gilt auch, wenn Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit solchen Lehrveranstaltungen erbracht werden, die von mehreren Lehrenden verantwortlich betreut werden. 22 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung von Prüfungen (1) Eine Leistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. (3) Die nicht beendete Prüfung muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden (Nachholprüfung). Andernfalls gilt sie als nicht bestanden. (4) Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Kandidatinnen/ Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin/dem Prüfer oder von der/dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

11 (5) Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 trifft die Leitung des Prüfungsamtes. Sie ist der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichtanerkennung der von der Kandidatin/dem Kandidaten geltend gemachten Gründe erfolgt zunächst eine Anhörung. Die Entscheidung ergeht in Form eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides, in dem die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben sind. Der Bescheid soll auch Auskunft darüber geben, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 23 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung mit nicht ausreichend bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend bewertet, so ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden. (2) Spätestens innerhalb von zwei Semestern soll die jeweilige Wiederholungsprüfung abgelegt werden. Urlaubssemester, Praxissemester und Auslandsstudiensemester verlängern diese Fristen entsprechend. Der Kandidat/die Kandidatin hat sich unter Berücksichtigung der vom Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem Prüfungsamt festgelegten Fristen zu den Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt zu melden. Bei der Bekanntgabe der Meldefrist für die zweite Wiederholungsprüfung wird der Kandidat/die Kandidatin darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis des Prüfungstermins oder bei erneutem Nichtbestehen die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. (3) Bei Nicht-Bestehen von Modulprüfungen, die in einer laufenden Lehrveranstaltung zu erbringen sind, besteht die Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen Arbeit, deren Umfang entsprechend der ECTS-Bepunktung des Moduls festgelegt wird. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig. (5) In demselben Studiengang an einer anderen Hochschule oder einem entsprechenden Studiengang in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule in der Europäischen Union erfolglos unternommene Versuche, eine Modulprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 1 angerechnet. Das gleiche gilt für erfolglos unternommene Prüfungsversuche in einer entsprechenden Modulprüfung in einem anderen Studiengang des Fachbereichs. 24 Wiederholung der Master-Thesis (1) Wenn die Kandidatin/der Kandidat aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, von der Master-Thesis zurücktritt oder aus den gleichen Gründen die festgesetzte Bearbeitungszeit nicht einhält oder wenn sie endgültig nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, kann die Kandidatin/der Kandidat einmal eine weitere Arbeit mit einem anderem Thema anfertigen. (2) Das gleiche gilt, wenn die Kandidatin/der Kandidat - nach Feststellung des Prüfungsausschusses - eine Täuschung begangen, insbesondere eine nicht der Wahrheit entsprechende Erklärung nach 10 Abs. 8 der Studien- und Prüfungsordnung abgegeben hat und deshalb die Master-Thesis als nicht bestanden gilt. (3) Wird auch die Wiederholungsarbeit aus Gründen, die die Kandidatin/der Kandidat zu vertreten hat, nicht fristgemäß abgeliefert oder nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet, ist die Master-Thesis endgültig nicht bestanden. (4) Wenn die Kandidatin/der Kandidat aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat wie z.b. längerer Erkrankung über die vorgesehenen Fristen hinaus, von der Master-Thesis zurücktritt, gilt dies nicht als Fehlversuch. Die Kandidatin/der Kandidat hat sich unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe erneut zur Master-Thesis mit einem neuen Thema zu melden. Auf Antrag kann ihr/ihm die Leitung des Prüfungsamtes eine angemessene Frist zur Meldung einräumen.

12 25 Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann das Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung zu einer Prüfung durch eine Täuschungshandlung oder in anderer Weise vorsätzlich zu Unrecht erwirkt und wird dieser Mangel erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, entscheidet das Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieser Mangel erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, wird er durch das Bestehen der Prüfung geheilt. (4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 oder 2 ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (5) Die Berichtigung von Prüfungsnoten oder die Annullierung von Prüfungsleistungen ist den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch das Prüfungsamt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Prüfungsamt hat das unrichtige oder zu Unrecht erteilte Zeugnis sowie das zu Unrecht ausgehändigte Zeugnis unverzüglich einzuziehen. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis zu erstellen. (6) Nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ist eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. 26 Einsicht in Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Absolventin/dem Absolventen auf Antrag Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen 12 Monaten nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bei dem Prüfungsamt zu stellen. Dieses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme. 27 In-Kraft-Treten (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt nach Akkreditierung und Unterrichtung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. (Die Akkreditierung erfolgte mit Urkunde vom )

13 Anlage 1 Anhang Zugang zum Masterstudiengang Religionspädagogik für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Bildung und Erziehung in der Kindheit an der Evangelischen Hochschule Darmstadt Absolventinnen und Absolventen des Verbundstudiengangs Bildung und Erziehung in der Kindheit (hinfort: BEK) 1 an der Evangelischen Hochschule Darmstadt, die den Grad eines Bachelor of Arts erworben haben, können zum Masterstudiengang Religionspädagogik unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie im Studiengang BEK und durch ergänzende Lehrveranstaltungen eine der gemeindepädagisch-diakonischen Qualifikation 2 gleichwertige Qualifikation erworben haben. Der Studiengang BEK umfasst bis zum Bachelor-Grad 180 ECTS. Sie werden voll angerechnet. Auf noch fehlende, für den Master qualifizierende Lernzeiten werden zusätzliche 30 ECTS aus dem assoziierten Fachschulstudium angerechnet, die für den Studiengang BEK nicht angerechnet wurden 3. (1) Ferner sind weitere einschlägige Lernzeiten im Umfang von 30 ECTS durch die Teilnahme an geeigneten Lehrveranstaltungen an der EHD nachzuweisen. Es sind insgesamt 6 Lehrveranstaltungen à 2 SWS mit insgesamt 3 Prüfungsleistungen zu absolvieren, und zwar entweder (a) aus dem Grundlagenstudium "Gemeindepädagogik" oder (b) aus den Modulen 14 und 15 der "gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifikation" im Studiengang Soziale Arbeit. (2) Die Auswahl erfolgt im Kontext einer individuellen Übergangsberatung seitens eines/einer Hochschullehrers/Hochschullehrerin der EHD. Anlage Der Studiengang wird durchgeführt von den Evangelischen Fachschulen in Hessen und der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt. Studiengang "Soziale Arbeit mit gemeindepädagogisch-diakonischer Qualifikation". Praxiszeiten und zugleich (religions-)pädagogische Lehrveranstaltungen unter Beteiligung von HochschullehrerInnen der EHD in diesem Umfang werden für den Studiengang BEK nicht angerechnet. Diese Veranstaltungen sind jedoch jenen aus dem Studiengang Soziale Arbeit mit gemeindepädagogisch-diakonischer Qualifikation analog und können daher für den Masterstudiengang Religionspädagogik angerechnet werden.

14 Zeugnis Master of Arts Name, Vorname geboren am in hat im Fachbereich Aufbau-und Kontaktstudium alle Prüfungen für den Master of Arts im Studiengang Religionspädagogik (Evangelischer Religionsunterricht) nach der Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom mit Erfolg abgelegt. Darmstadt, den <<Datum>>«PruefDatum» Leitung des Prüfungsamtes

15 Anlage 3 Prüfungsleistungen Modul Inhalt Note Note Note Modul Modul 1: Modul 2: Schule als Bildungskontext Geschichtliche Grundlagen des christlichen Glaubens (Definition) (ECTS Umrechnung) (ECTS- Punkte) Modul 3: Unterrichtspraxis I 5 Modul 4: Fachdidaktik Evangelische Religionslehre Modul 5: Kontexte des Glaubens 10 Modul 6: Unterrichtspraxis II 10 Modul 7: Master-Thesis Master-Thesis Thema: Gesamtnote

16 Anlage 4 Urkunde Master of Arts im Studiengang Religionspädagogik (Evangelischer Religionsunterricht) Die Evangelische Hochschule Darmstadt verleiht Name, Vorname geboren am in «GebOrt» auf Grund der am <<Datum>> im Fachbereich Aufbau-und Kontaktstudium abgeschlossenen Prüfungen den akademischen Grad Master of Arts Darmstadt, den <<Datum>> Präsidentin Dekan/in

17 Anlage 5 EVANGELISCHE HOCHSCHULE DARMSTADT University of Applied Sciences (staatlich anerkannt) Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts Diploma Supplement This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international transparency and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should give the reason why. 1. HOLDER OF THE QUALIFICATION 1.1 Family Name: 1.2 First Name: 1.3 Date of Birth (day/month/year): 1.4 Place/Country of Birth: 1.5 Student Identification Number/Code: 2. QUALIFICATION 2.1 Name of Qualification (full, abbreviated; in original language): Master of Arts (Religionspädagogik evangelischer Religionsunterricht) 2.2 Main Field(s) of Study: Historical basis of Christian belief Didactic of Protestant religious instruction Religious and school contexts Theory and practice of education 2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language): Evangelische Hochschule Darmstadt 2.4 Language(s) of Instruction/Examination: German, thesis in German.

18 3. LEVEL OF THE QUALIFICATION 3.1 Level: Second Degree 3.2 Official Length of Programme: One year (two semesters) 3.3 Access Requirements: Provided that sufficient vacancies are available, candidates meeting the following requirements may be admitted to the M.A. Religionspädagogik Programme. Graduates of Social Work, Social Education or Child Education and Development with an additional qualification in parish education or diaconal studies. Candidates with comparable educationally oriented degrees and a comparable additional qualification in parish education or diaconal studies. Deacons All candidates must be members of a protestant church. 4. CONTENTS AND RESULTS GAINED 4.1 Mode of Study: Full-time or part-time; 60 ECTS Credit Points (CPs) 4.2 Programme Requirements: The programme is organised in 7 modules; 15 CPs are awarded for the Master Thesis; 15 CPs account for teaching practice; one ECTS CP is equivalent to 30 hours of study. 4.3 Programme Details: No. Module Module Examination Semester ECTS 1 The school as Written examination or 1 5 educational institution paper or oral examination 2 Historical basis of Written examination or 1 christian belief paper or oral examination 10 3 Teaching practice I Report on a school lesson Didactic of protestant religious instruction Written examination or paper or oral examination 1 5 Religious contexts Written examination or 1 paper or oral examination 6 Teaching practice II Teaching experience 2 7 Master colloquium und Master-Thesis Master-Thesis pages 15 Total 60

19 4.4 Grading Scheme: Due to the international nature of the Bachelor Programme an international grading system, in accordance with the ECTS Manual, is used. Mark Definition Explanation ECTS -Grading 1,00 1,50 Excellent Outstanding Performance A 1,51 2,00 Very Good Above-Average Performance B 2,01 2,50 Good Good/Solid Performance C 2,51 3,50 Satisfactory Average Performance D 3,51 4,00 Sufficient Performance Corresponds to E the Minimal Requirements From 4,01 Fail Must Repeat Examination F Only the following grades are possible: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 and 5, Overall Classification (in original language): Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend bewertet wird. Setzt sich eine Modulprüfung aus selbstständigen Teilprüfungen zusammen, muss jede Teilprüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden. Die Gesamtnote der Modulprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den Noten der Teilprüfungen. Dabei ist eine Gewichtung je nach Anteil an den ECTS-Punkten des Moduls möglich, was mit dem Beginn der Lehrveranstaltungen im Modul bekannt zu machen ist. Sind an der Bewertung einer Modulprüfung oder Teilmodulprüfung mehr als zwei Prüfende beteiligt, ist sie bestanden, wenn (a) die Mehrheit der Prüfenden die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet und (b) die Gesamtnote ebenfalls mindestens ausreichend ergibt. Bei zwei Prüfenden gilt nur (b). Die Gesamtnote der Modulprüfung oder Teilmodulprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Dabei ist eine Gewichtung je nach Anteil an den ECTS-Punkten des Moduls möglich, was mit dem Beginn der Lehrveranstaltungen im Modul bekannt zu machen ist. Einige Modulprüfungen werden nicht benotet, sondern nur mit erfolgreich oder nicht bestanden bewertet. 5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION Professional Status: The completion of the Master Degree qualifies one for religious education up to secondary school level ADDITIONAL INFORMATION Institution website: 7. CERTIFICATION This Diploma Supplement refers to the following original documents: Certification Date: (Official Stamp/Seal) Head of the Examination Authority 8. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM The information about the German National Higher Education System on the following pages provides the context for the above qualification and the type of awarding institution. (DSDoc 01/03.00).

20

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