Kultur und Management

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1 Ordnung zur Feststellung der Eignung (B.A.) für den konsekutiven Studiengang Kultur und Management im Studiengangsverbund Dienstleistungswissenschaften an der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) (Eignungstestordnung WKb) vom [Datum der Ausfertigung] Stand:

2 2 1 Zweck der Feststellung (1) Die Einschreibung für den Studiengang Kultur und Management (B.A.) an der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) setzt neben dem Nachweis der Qualifikation (Fachhochschulreife) und den weiteren Einschreibungsvoraussetzungen, die die Immatrikulationsordnung der Hochschule Zittau / Görlitz regelt, den Nachweis einer persönlich-kulturellen Eignung nach Maßgabe dieser Ordnung voraus. (2) In dem Feststellungsverfahren soll der Bewerber nachweisen, dass er die Wissensvoraussetzungen, die psychisch-mentalen und die kommunikativen Voraussetzungen einerseits und die Anlagen zur kreativen Tätigkeit in den Projekten, Betrieben und Medien der Kultur andererseits besitzt und während des Studiums ausreichend zu erweitern in der Lage ist. 2 Feststellungskommission (1) Von der Studienkommission wird im Auftrag des Dekans des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften eine Feststellungskommission gebildet. Ihr gehören drei Hochschullehrer an. (2) Der oder die Studiengangsbeauftragte führt oder bestimmt den Vorsitz der Kommission (3), die durch den Studiengangsbeauftragten bestellt werden. (4) Die Kommission legt die organisatorischen Details des Verfahrens, insbesondere des Eignungstests fest und überwacht deren Einhaltung. 3 Bewerbung zum Feststellungsverfahren (1) Alle Bewerberinnen und Bewerber werden nach Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen sowie weiterer Dokumente und Erklärungen zur Eignungsprüfung eingeladen: a) Vollständig ausgefüllter Antrag auf Zulassung/ Einschreibung mit allen erforderlichen Anlagen, (siehe Internet unter Die Nachreichung des Abiturzeugnisses erfolgt nach Erhalt. zusätzlich sind einzureichen: b) Begründung der Bewerbung mit Bezug zum Berufsfeld c) Letztes Zeugnis d) Vorhandene Praktikumsnachweise und beurteilungen (2) Es wird ein Vorauswahlverfahren durchgeführt.

3 3 (3) Das in 3(2) genannte Vorauswahlverfahren berücksichtigt die bisherigen Verbindungen des Bewerbers zum kulturellen Leben und die bisher erzielten Leistungen. (4) Bewerbungen zum Eignungstest müssen bis zum d. J. eingereicht werden (Ausschlussfrist). Es gilt der Eingangstempel der Hochschule. (5) Die Bewerbung ist an die: Hochschule Zittau/Görlitz (FH) Dezernat Akademische Verwaltung Zulassungsamt Theodor-Körner-Allee Z i t t a u zu richten. 4 Bausteine der Eignungsprüfung (1) Ein persönliches Gespräch mit einem Hochschullehrer, der Mitglied der Feststellungskommission ist, und einem weiteren Prüfer bewertet die Kategorien Ökonomie, Kultur, Management und Persönlichkeit. Das persönliche Gespräch im Umfang von 15 Minuten geht zu 50 % in die Gesamtbewertung ein. (2) Ein schriftlicher Test im Umfang von 90 Minuten bewertet die Arbeitskompetenz und die Inhaltliche Kompetenz. Der schriftliche Test fließt zu 50% in die Gesamtwertung ein. (3) In Abhängigkeit von der Anzahl der zu prüfenden Bewerber und den personellen Ressourcen der Hochschule kann als dritter Baustein eine Projektgruppenarbeit durchgeführt werden. Persönliches Gespräch, schriftlicher Test und Projektgruppenarbeit gehen in diesem Fall mit 40% resp. 30% resp. 30% in die Gesamtbewertung ein. Die Projektgruppenarbeit für 4-6 Bewerber besteht aus einer Aufgabe, die mit einer Vorbereitungszeit von 45 Minuten zu lösen ist und in deren Ergebnis eine Gruppenpräsentation entsteht. In der Gruppenarbeit werden individuell die Problemorientiertheit, die Kreativität, die Aufmerksamkeit, die Integration, die Kritikfähigkeit, die Authentizität und die inhaltliche Kompetenz bewertet. In der Präsentation werden die non-verbale Kommunikation, die inhaltliche und sprachliche Kompetenz, die Aufmerksamkeit, die Integration, die Begeisterungsfähigkeit sowie die Diskussion und Fragestellung bewertet.

4 4 5 Feststellung der Eignung und Bekanntgabe der Ergebnisse (1) Als geeignet werden Bewerberinnen und Bewerber eingestuft, die a) ein überdurchschnittliches Engagement für kulturelle, künstlerische und/oder soziale Belange in Gesellschaft, Wirtschaft bzw. Öffentlichkeit vorweisen können, b) in mindestens einem Gebiet erkennbare musische Fähigkeiten besitzen und diese bereits nachweislich praktiziert haben, c) in der Lage sind, stringent und kohärent zu argumentieren und komplexe wie auch komplizierte Sachverhalte schnell und stressresistent aufzunehmen, zu verarbeiten und in gezielte lösungsorientierte Handlungen übersetzen können. d) sehr gute Kenntnisse in der Allgemeinbildung, dem zeitgenössischen Kultur- und Kunstleben (Kunstprozess), in Kulturgeschichte sowie in Englisch (aktiv und passiv) und gute Kenntnisse in mindestens einer weiteren Sprache besitzen, e) im Sinne einer unternehmerischen Persönlichkeit bereit und in der Lage zu selbständigen, teambezogenen und risikobewusstem Handeln sind, f) in ihrem Gesamtverhalten einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lassen. (2) Festgestellt wird ausschließlich Eignung oder nicht Eignung. Zwischenbewertungen sind nicht möglich. (3) Jeder Baustein der Eignungsprüfung wird numerisch auf einer Skala von 1 (bester Wert; sehr gut) bis 5 (schlechtester Wert; ungenügend) bewertet. Die Gesamtzahl möglicher Punkte in den Bausteinen und die Umrechnung der Einzelpunkte in die numerische Bewertung sowie die jeweiligen Prüfungsfragen im schriftlichen Test werden jährlich festgelegt. (4) Die numerischen Werte nach Abs. 3 werden mit den Wichtungen nach 3 zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. (5) Ein Bewerber ist geeignet, wenn er mindestens die Gesamtwertung 2,3 erreicht und in keinem Baustein eine numerische Einzelwertung 5 nach Abs. 3 aufweist. (6) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird dem Bewerber vom Leiter der Feststellungskommission schriftlich mitgeteilt. (7) Der Bescheid, dass die Eignung nicht zuerkannt wurde, ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

5 5 (8) Die Liste der erfolgreichen Bewerber für den Studiengang wird an das Dezernat Akademische Verwaltung weitergeleitet. (9) Das weitere Zulassungsverfahren für den Studiengang ist in der Immatrikulationsordnung der Hochschule geregelt. 6 Niederschrift, Einsicht in die Niederschrift (1) Über den Ablauf des Feststellungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der beteiligten Mitglieder der Kommission, der Name des Bewerbers sowie die Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung ersichtlich sein müssen. (2) Auf Antrag wird dem Bewerber Einsicht in die Niederschrift gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Feststellungsverfahrens beim Dekan des Fachbereiches schriftlich zu stellen. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 7 Gültigkeit des Eignungstest (1) Der Eignungsnachweis besitzt maximal drei Jahre Gültigkeit. Liegt der Eignungstest mehr als drei Jahre zurück, muss er wiederholt werden. (2) Zeiten von Kinderbetreuung sowie Wehr- und Wehrersatzdienst werden auf diese Zeit nicht angerechnet. 8 Fristen (1) Der Eignungstest erfolgt in den Monaten Mai bis Juli des Jahres. (2) Eine Wiederholung eines nicht bestandenen Eignungstest ist erst im darauf folgenden Jahr möglich. (3) Die Bekanntgabe der Ergebnisse des Eignungstestes erfolgt bis spätestens d.j. (4) Studienbewerber die einen Eignungstest in zurückliegenden Jahren erfolgreich

6 6 bestanden haben( 7 beachten), können sich spätestens zum d. J. um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Kultur- und Management bewerben. 9 Sonderregelungen (1) Ausnahmen können vorgenommen werden, wenn besondere Umstände oder Benachteiligungen für die Bewerberinnen und Bewerber vorliegen. (2) Solche besonderen Umstände oder Benachteiligungen können sein: a) der Bewerber hat Behinderungen, welche aber dem Berufsziel nicht generell entgegenstehen dürfen, b) für ausländische Bewerber sind Abweichungen in landestypischen Fragestellungen zulässig. 14 Statistik (1) Im Zusammenhang mit dem hochschulinternen Ranking der Studiengänge gelten als Bewerber zum Zulassungsverfahren alle, die sich einem Eignungstest unterzogen haben. (2) Es gelten die allgemeinen Bedingungen des Datenschutzes. 15 Inkrafttreten Diese Ordnung zur Feststellung der Eignung für den Studiengang Kultur und Management (B.A.) tritt am Tag nach der Veröffentlichung an der Hochschule in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im konsekutiven Bachelor-Studiengang Kultur und Management an der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) ab dem Wintersemester 2006/2007 aufnehmen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) vom... Zittau/Görlitz am... Der Rektor Prof. Dr.-Ing. habil. Rainer Hampel

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