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1 Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang International Business für Ingenieurinnen und Ingenieure an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS WFK) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Technische Hochschule Ingolstadt folgende Satzung: 1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang International Business für Ingenieurinnen und Ingenieure an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom in der Fassung vom wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In 3 wird das Komma und das Wort Zulassung gestrichen. b) In 8 wird nach dem Wort Studienplan die Angabe / und das Wort Modulhandbuch eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort Weiterbildungsstudiengang die Wörter Zugang zum eingefügt. b) In Abs. 1 Satz 1 lit. a werden die Wörter erfolgreiche Abschluss gestrichen und durch die Wörter Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses ersetzt. c) In Abs. 1 Satz 1 lit. a wird nach dem Wort gleichwertiger das Wort erfolgreicher eingefügt. d) In Abs. 1 Satz 1 lit. b wird jeweils das Wort Berufserfahrung gestrichen und durch die Wörter berufspraktische Erfahrung ersetzt. e) In Abs. 1 Satz 1 lit. b werden die Wörter eine mindestens einjährige einschlägige qualifizierte gestrichen und durch die Wörter der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen qualifizierten ersetzt. f) In Abs. 1 Satz 1 lit. b wird nach dem Wort einschlägige das Wort qualifizierte eingefügt. g) In Abs. 1 Satz 1 lit. b wird nach dem Wort liegt das Wort insbesondere eingefügt. h) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort Berufstätigkeit gestrichen und durch die Wörter qualifizierte berufspraktische Erfahrung ersetzt. i) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Hochschulstudium die Wörter bzw. einen gleichwertigen Abschluss eingefügt. j) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort Berufserfahrung gestrichen und durch die Wörter berufspraktische Erfahrung ersetzt. k) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort anerkannt gestrichen und durch die Wörter als Zugangsvoraussetzung festgestellt ersetzt. l) In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort Praxissemester die Wörter in Anlage 2 näher beschriebenen eingefügt.

2 m) In Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: 4 Die inhaltlichen Anforderungen an den Qualifikationsnachweis nach Abs. 2 Satz 1 sind in der Anlage unter Angabe von Qualifikationszielen präzisiert wird wie folgt geändert: In Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort Studienplans die Angabe / und das Wort Modulhandbuchs eingefügt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort Studienplan die Angabe / und das Wort Modulhandbuch eingefügt. b) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort Studienplan die Angabe / und die Wörter ein Modulhandbuch eingefügt. c) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort Studienplan die Angabe / und die Wörter das Modulhandbuch eingefügt. d) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Studienplan/das Modulhandbuch enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Modul und Studiensemester, 2. den Katalog der wählbaren Wahlpflichtmodule mit der Bezeichnung der Module, der Semesterwochenstundenzahlen, der Lehrveranstaltungsart, den Studienzielen und Studieninhalten der Module, 3. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen, 4. die Form und Organisation von Lehrveranstaltungen, 5. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Modulen, soweit sie nicht in der Anlage 1 abschließend festgelegt wurde, 6. die Studienziele (Lernergebnisse) und -inhalte der einzelnen Module, 7. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Modulprüfungen, soweit diese nicht in der Anlage 1 abschließend festgelegt wurden, 8. nähere Bestimmungen für Lehrveranstaltungen, die über neue Medien angeboten werden, 9. nähere Bestimmungen zum Abschlusskolloquium erhält folgende Fassung: 10 Bewertung von Leistungen, Prüfungsgesamtnote Die Bildung der Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus der Gewichtung der einzelnen Noten gemäß Anlage wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird vor dem Wort Über die Satzbezeichnung 1 vorangestellt. b) In Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 2 Das Zeugnismuster wird entsprechend dieser Studien- und Prüfungsordnung konkretisiert. 7. Anlage wird wie folgt geändert: Die Anlage erhält folgende Fassung:

3 Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang International Business für Ingenieurinnen und Ingenieure an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom Prüfungen Umfang Umfang Module SWS Art der Lehrveranststaltung Dauer in schriftliche Präsentation Gewichtung für die Prü- Leistungspunkte Art Minuten Ausarbeitung (Power Point) fungsgesamtnote (in %) (ECTS Punkte) 1 Wahlpflichtmodule 1) (3 aus 4) Sprachkompetenz Englisch 4 SU/Ü schrp lfd. Nr (C1) Sozial- und Methodenkompetenzen Sprachkompetenz Zweite Fremdsprache (B2) 4 SU/Ü prp SU/Ü schrp Interkulturelle Kompetenzen 4 SU/Ü mdlp Operatives Management 4 SU/Ü Proj Seiten Strategisches Management 4 SU/Ü StA 8-15 Seiten International Supply Chain 4 SU/Ü schrp Management International Marketing & Sales 4 SU/Ü StA 8-15 Seiten Leadership 4 SU/Ü mdlp Financial Management 4 SU/Ü schrp Wirtschafts-Englisch 4 SU/Ü mdlp Interkulturelles Management 4 SU/Ü mdlp Projekt 4 SU/Ü SA Seiten Masterarbeit 2) Masterarbeit MA Seiten 11.2 Kolloquium Koll 15 Summe

4 Fußnoten zu Wahlpflichtmodulen 1) zur Masterarbeit 2) Es handelt es sich hier jeweils um eine Modulgruppe mit mehreren Wahlpflichtmodulen, für die jeweils 5 ECTS - Leistungspunkte bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Moduls erworben werden. Insgesamt müssen 15 ECTS - Leistungspunkte erworben werden. Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule haben einen engen fachlichen Bezug zum Studiengang und haben insbesondere folgende Ziele: - wissenschaftliche Vertiefung von im Studiengang bereits erworbenen Kenntnissen - Aneignung weiterer Fachkompetenzen auf speziellen Gebieten, die im Studiengang nicht oder nur im geringen Umfang vermittelt werden. Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtmodule dienen der Vermittlung und Vertiefung fachübergreifender Kompetenzen und Qualifikationen (Rhetorik, Präsentation- und Moderationstechniken, Zeitmanagement, Führungskompetenzen etc.). Die detaillierten Qualifikationsziele der wahlobligatorischen Module ergeben sich aus den jeweiligen Modulbeschreibungen. Aus den Wahlpflichtmodulen sind 3 mit jeweils 4 SWS auszuwählen. Das Nähere wird vom Weiterbildungsrat im Studienplan/Modulhandbuch festgelegt. Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mit mindestens ausreichender Bewertung bestanden sein. Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Die Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums werden im Verhältnis 4:1 gewichtet. Art der Lehrveranstaltung SU Ü Seminaristischer Unterricht Übung Prüfungsart schrp schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung ist eine Klausur im Umfang von 90 Minuten sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist. mdlp mündliche Prüfung Bei der mündlichen Prüfung handelt es sich um eine Befragung im Umfang von 15 Min pro Person sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist. prp Praktische Prüfung Anhand "realer Handlungen" des Studierenden soll nachgewiesen werden, dass der Studierende die praxisbezogene Anwendung der vermittelten Kompetenzen beherrscht. Die Praktische Prüfung beträgt 15 Minuten sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist. StA Studienarbeit Bei der Studienarbeit handelt es sich um eine Hausarbeit ohne mündliche Präsentation. Eine Hausarbeit umfasst mindestens 3000 bis höchstens 6000 Wörter (ca. 8 bis 15 Seiten).

5 SA Seminararbeit Die Seminararbeit ist eine Hausarbeit mit mündlicher Präsentation. Eine Hausarbeit umfasst mindestens 3000 bis höchstens 6000 Wörter (ca. 10 bis 20 Seiten: Worddokument ca. 8 bis 15 Seiten oder Power Point ca. 15 bis 20 Seiten). Die Mündliche Präsentation hat einen Umfang von insgesamt 15 Minuten und kann auch während des Semesters erfolgen. MA Masterarbeit Schriftliche Abschlussarbeit im Masterstudiengang: Maximale Bearbeitungszeit (= Zeitraum zwischen Anmeldung der Masterarbeit und Abgabe) von 9 Monaten / Umfang Seiten Koll Kolloquium Bei dem Kolloquium handelt es sich um eine mündliche Prüfung im Umfang von 15 Minuten, bei dem der Studierende das Ergebnis seiner Masterarbeit verteidigt. Dauer in Minuten Umfang in Seiten 8-15 Seiten Seiten 5-25 Seiten Seiten Modul P WP Pflichtmodul Wahlpflichtmodul

6 Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang International Business für Ingenieurinnen und Ingenieure an der Technischen Hochschule Ingolstadt in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom Inhaltliche Anforderungen an den Qualifikationsnachweis unter Angabe von Qualifikationszielen: Bzgl. 3 Abs. 1 SPO: Einschlägige qualifizierte Erfahrungen im Bereich der anwendungs- oder entwicklungsorientierten Ingenieurwissenschaften sowie von allgemeinen Managementaufgaben Tätigkeiten als eine Fach- und Führungskraft in einem Unternehmen im Bereich wie z.b. Übernahme von technischen und/oder organisatorischen Aufgaben im Bereich der Produktentwicklung eines Industrieunternehmens Tätigkeiten im Bereich der technischen und/oder organisatorischen Gestaltung von Fertigungsprozessen eines Unternehmens Entwicklung oder Konzeptionierung einer IT-Anwendung zur Steuerung sowie Unterstützung von technischen und/oder organisatorischen Abläufen Unterstützung bei technischen und /oder organisatorischen Konzepten zur Qualitätssicherung im Wertschöpfungsprozess Erfahrungen im technischen Vertrieb oder der Kundenbetreuung von technologieabhängigen Produkten Einsatz im technischen und/oder organisatorischen Analyse- und Fehlerbehebungsprozess von komplexen Produkten. Bzgl. 3 Abs. 2 SPO: Praxissemester Erstes Kennenlernen der Tätigkeit einer Fach- und Führungskraft in einem Unternehmen, wie z.b. Einsicht in betriebliche Abläufe eines Unternehmens Selbstständige Mitarbeit an Projekten und Problemstellungen, deren Themen in enger fachlicher Verbindung mit dem absolvierten Studium bestanden, bzw. bei der Lösungen ingenieurwissenschaftlicher Fragestellungen erarbeitet wurden. Anwendung und Vertiefung von Kenntnissen, Methoden und Verfahren, die im theoretischen Studium gelehrt und vermittelt werden bzw. die zur Bearbeitung technischer Fragestellungen befähigen Befähigung, nach Zeit- und Arbeitsplan auf die Kompetenzen ausgerichtete Aufgaben bzw. Teilaufgaben selbständig unter fachlicher Anleitung bzw. im Team zu bearbeiten. Anwendung von fachübergreifender Kompetenzen (beispielsweise Methoden-, Sozial- und Personalkompetenz). In Ergänzung zur üblichen Fachkompetenz.

7 2 (1) 1 Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die ihr Studium in diesem Studiengang ab dem Wintersemester 2015/2016 im ernsten Studiensemester aufnehmen. (2) 1 Studierende im Studiengang International Business für Ingenieurinnen und Ingenieure, für die diese Satzung nicht gilt, schließen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang International Business für Ingenieurinnen und Ingenieure an der Technischen Hochschule Ingolstadt vom in der geltenden Fassung ab. 2 Im Übrigen tritt letztere Studien- und Prüfungsordnung außer Kraft, wenn der letzte Studierende, der dieser Studien- und Prüfungsordnung unterfällt, die Technische Hochschule Ingolstadt verlassen hat. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Ingolstadt vom und , des Beschlusses des Hochschulrates vom und der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom , Az.: VIII.5-H3444.IN.36/2/8 und durch den Präsidenten genehmigt. Ingolstadt, den Prof. Dr. Walter Schober Präsident (o.v.i.a.) Diese Satzung wurde am in der Technischen Hochschule Ingolstadt niedergelegt. Die Niederlegung wurde am durch Aushang bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der

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