PRUFUNGSORDNUNG. .-q HOCHSCHULE FRESENIUS UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES FRESENIUS UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCS HOCHSCHULE

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1 PRUFUNGSORDNUNG für die BACHELORSTUDIENGANGE an der staatlich anerkannten, privaten.-q HOCHSCHULE UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCS in allen Fachbereichen vom 12. OKober 2011 mit den Anderungen vom ,23.0L.2013 und 10.04'2013 Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBI. I S. 656), hat der Senat der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius nach Zustimmung der Fachbereiche Chemie und Biologie, Design, Gesundheit und Sollales sowie Wiftschaft und Medien die folgende Prüfungsordnung erlassen: Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenlus Selte 1 von 11

2 In ha ltsverzeich n is: ALLGEMEINER TEIL 2Ziel und Zweck des Studiums "" """ """""" 3 4 Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem """"""" """""""" 3 5 Zulassung zum Studium """""" 4 10 Aft, Form und Umfang von Prüfungsleistungen "" """"" 5 12 Anrechnung von Prüfungsleistungen... """""""""""' 6 13 Formelles Prüfungsvefahren """""""'. " "' 6 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß """""' """"""""' 7 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen... """"""""""' 7 18 Bewertungen von Prüfungsleistungen, Ermittlung dergesamtnote...' ''"'""""" B 19 Einsicht in prüfungsunterlagen, Einspruchsvefahren, Geltendmachung von Störungen """"" """ 8 20 Zwischenprüfung: Art, umtang und Ergebnis der Zwischenprüfung """" 9 22 Bewertung der Bachelorarbeit."...'.".""' """""""" """ Wiederholung der Bachelorarbeit..'... """""""""' 10 IV. Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement" """ "' Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde '.'...".', """""""""" BesondererTeil der Prüfungsordnung """ Befristung des Besonderen Teils der PrÜfungsordnung ""' Inkrafttreten des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung'"""""' """" tl Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius Seite 2 von 11

3 ALLGEMEINER TEIL I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für alle Bachelorstudiengänge an der Hochschule Fresenius in allen Fachbereichen. Diese Prüfungsordnung besteht aus dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil. Der Besondere Teil konkretisiert und ergänzt die Bestimmungen des Allgemeinen Teils. Insofern sind für alle Bestimmungen des Allgemeinen Teils die Bestimmungen des Besonderen Teils zu berücksichtigen. (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) 2 Ziel und Zweck des Studiums (1) Das Bachelorstudium ist ein grundständiges wissenschaftliches Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden, akademischen Abschluss führt, Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlichkritisches Denken mit fachübergreifenden BezÜgen. Sie bereiten den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. (3) Das Studium soll dem Studenten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfachs vermitteln. Der Student soll mit dem Abschluss über ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden seines Studienprogramms verfügen und in der Lage sein, sein Wissen selbstständig zu vertiefen. Di-e Vermittlung fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen soll es dem Studenten ermöglichen, sein Wissen und Verstehen auf seinen Beruf anzuwenden sowie Problemlösungen und Argumente in seinem Fachgebiet zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Zudem soll er befähigt werden, relevante Informationen insbesondere in seinem Studienprogramm zu samrneln, zu beweften und zu interpretieren und daraus wissenschaftlich fundierte Urteile abzuleiten, die gesellschaftliche und ethische Erkenntnisse berücksichtigen. (4) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung 3 Bachelorgrad Nach Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen verleiht die Hochschule Fresenius den akademischen Grad,,Bachelor" mit einem im Besonderen Teil der PrÜfungsordnung bestimmten Zusatz zur Kennzeichnung des Fachgebietes oder der Ausrichtung des Studiums. 4 Dauer und Gliederung des Studiums, Modulsystem (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt einschließlich berufspraktischer Tätlgkeit, sofern vorgesehen, im Studium sechs bis acht Semester. Das Lehrangebot des Studiengangs ist modularisiert. Die einzelnen gemäß Studienverlaufsplan ausgewiesenen und im Modulhandbuch inhaltlich spezifizieften Module und Teilmodule bestehen aus inhaltlich, thematisch und zeitlich abgegrenzten Studieneinheiten, die aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammengesetzt und an den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Qualifikationen ausgerichtet sind. Diese umfassen sowohl Fachkenntnisse als auch Anwendungs-, Methoden- und Schlüsselkompetenzen. Module und Teilmodule setzen sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammen und werden während eines oder mehrerer Semester gelesen. Im Studiengang schließt jedes Modul und Teilmodul in der Regel semesterbezogen mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. (3) Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung der Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung einem Punkt (Credit Point) des ECTS entspricht. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind je nach Studiengang 180 bis 240 Credit Points erforderlich, die entsprechend der vorgesehenen Regelstudienzeit auf sechs oder acht Semester aufgeteilt sind. Diese sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studenten. Sie umfassen sowohl die Vorlesungszeiten (Präsenzstudium) als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen und des Lehrstoffes (Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Bachelorprüfung. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von,25 bis 30 Stunden zu Grunde gelegt. Der Workload für ein Studienjahr beträgt bis Stunden. Das Gesamtvolumen des..studiums entspricht einem Workload von bis Stunden oder bis Stunden. Credit Points werden vergeben, sobald eine Prüfungsleistung mit mindestens,,ausreichend (4,0)" beziehungsweise nach Maßgabe des Besonderen Teils mit,,bestanden" bewertet wurde. (4) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius Seite 3 von 11

4 s Zulassung zum Studium (1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation nachweist (Hochschulzugangsberechtigung) und nicht nach 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden, akademischen Abschluss führt, wird nach 54 HHG nachgewiesen durch: 1.) dieallgemeine Hochschulreife, 2.) die fachgebundene Hochschulreife, 3.) diefachhochschulreife, 4.) die MeisterprÜfung. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie durch Rechtsvorschrift beziehungsweise durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannt sind. (3) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn der Studienbewerber 1.) keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachweist oder 2.) den Nachweis Über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt oder 3.) eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat, oder 4.) sich an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem nicht abgeschlossenen PrÜfungsverfahren befindet oder 5.) in dem Studiengang beziehungsweise in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule eine für die Foftsetzung des Studiums erforderliche Prüfungsleistung oder eine sonstige vergleichbare Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder dort den Prüfungsanspruch verloren hat, (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Versagensgründe erst nach erfolgter Zulassung eintreten oder bekannt werden, (5) Über die Zulassung entscheidet die Kommission zur Vergabe von Studienplätzen. In besonderen Ausnahmefätlen kann ferner der Leiter des Prüfungsamtes am jeweiligen Hochschulstandort die vorläufige Zulassung unter dem Vorbehalt aussprechen,, dass fehlende Nachweise zur Zulassung nachgereicht werden. Werden die Nachweise nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Studienbeginn vollständig nachgereicht, ist die vorläufige Zulassung aufzuheben und die Immatrikulation rückwirkend zu widerrufen. (6) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung 6 EinstufungsPrüfung (1) Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach 54 HHG, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind,.können die Einstufung in ein höheres Studiensemester bean- PrüFungsordnung für die Eachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius (3) (4) (s) (1) (3) (4) tragen. Die Einstufung er-folgt gemäß 23 HHG aufgrund einer EinstufungsprÜfung. Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des PrÜfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1.) ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges und des bisherigen beruflichen Werdegangs, 2.) öffentlich beglaubigte Abschriften oder öffentlich beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse, die für den Nachweis der nach 57 HHG geforderten Zugangsberechtigung für die Aufnahme eines Studiums hotwendig sind, 3.) sonstige, zlm Nachweis der nach Absatz (1) angesprochenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderliche Unterlagen, insbesondere Zeugnisse, 4.) eine Erklärung darüber, ob der Bewerber eine Prüfung oder eine Einstufungsprüfung in einem solchen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder zu einer solchen Prüfung endgültig nicht zugelassen wurde oder ob er sich in einem nicht abgeschlossenen PrÜfungsverfahren befindet. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung des Bewerbers zur Einstufungsprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber eine der in Absatz (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in Absatz genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird ein Zeugnis erteilt, in welchem festgestellt wird, welche Prüfungsleistungen beziehungsweise Module anerkannt werden, für welches Semester die Zulassung erfolgt und wie viele Credit Points auf das Studium anrechenbar sind. Näheres regelt die Zugangsordnung des jeweiligen Studiengangs, soweit diese eine Einstufung in ein höheres Semester vorsieht. II. Prüfungswesen g7 Prüfungsausschuss Für die Organisation der Erbringung von PrÜfungsleistungen und zur Wahrnehmung der durch diese PrÜfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichs ein Prüfungsausschu'ss für den jeweiligen Bachelorstudiengang gebildet. Die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzes reqelt der Besondere Teil der Prüfu ngsordnung. Der Prüfungsausschuss Überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Fachbereichsrat über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfu ngsordnu ng. Der Prüfungsausschuss legt unbeschadet der Befugnisse der Prüfer fest, welche Hilfsmittel bei den PrÜfungsleistungen verwendet werden dürfen und gibt diese durch Aushang bekannt. Seite 4 von 11

5 (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder respektive deren Stellvertreter anwesend sind und entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende des PrÜfungsausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Er erledigt die durch den Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nicht erfordern. Entscheidungen über WidersprÜche gegen Entscheidungen des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. Die Beschlüsse werden protokolliert, durch den Vorsitzenden schriftlich verfasst, unterzeichnet und aktenkundig gemacht. (5) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden Übertragen. Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt diese aus. Er führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und berichtet dem Prüfungsausschuss laufend Über diese Tätigkeit. 8 Prüfungsamt (1) Das am jeweiligen Hochschulstandort tätige PrÜfungsamt ist in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens einschließlich der Erteilung des Bachelorzeugnisses, der Bachelorurkunije sowie des Diploma Supplements zuständig. Das Prüfungsamt nimmt die Anmeldunqen zu den Prüfungsleistungen entgegen und stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Etwaige Abweichungen hiervon werden durch das PrÜfungsamt bekannt gegeben. (3) In Absprache mit dem PrÜfungsausschuss legt das Prüfungsamt die Prüfungstermine für die Prüfungsleistungen fest. Das Prüfungsamt gibt die Termine spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. e Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfer und die Beisitzer sind aus dem Lehrkörper der Hochschule Fresenius sowie aus den im Studiengang lehrenden Lehrbeauftragten zu bestellen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten. Weiteres regelt Absatz. Der Studiendekan kann entscheiden, dass entsprechend qualifiziefte Lehrkräfte anderer Hochschulen prüfungsberechtigt sind. Sollte ein PrÜfer aus dem Lehrkörper ausgeschieden sein, kann er für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als PrÜfer bestellt werden. Sollte er nicht mehr bestellt werden, bestimmt der Prüfungsausschuss einen ErsatzprÜfer. PrüFungsberechtigt und beisitzberechtigt sind Mitqlieder und Angehörige der Hochschule, die.in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius Prüfungsfachs zur selbstständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte, die nicht zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sind in geeigneten Prüfungsgebieten prüfungsberechtigt' PrÜfer müssen grundsätzlich mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan des Fachbereichs. (3) Prüfer sowie Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der VorsitzendE des PrÜfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Studenten die Namen der PrÜfer sowie Termin und Ort der PrÜfung rechtzeitig bekannt gegeben werden. 10 Art, Form und Umfang von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. Sie werden in der Regel in demselben Semester angeboten, in dem das Modul beziehungsweise Teilmodul abgeschlossen wird. Ein Modul kann aus mehreren Teilmodulen bestehen, deren jeweilige PrÜfungsleistung in einer gemeinsamen Prüfungsleistung zusammengefasst werden können. (3) Im Hinblick auf ihre Art kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: ModulprÜfungen, TeilmodulprÜfungen, Bachelorarbeit und Disputation' (4) Im Hinblick auf ihre Form kommen insbesondere folgende Prüfungsleistungen in Betracht: Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, Referate, Vorträge oder Präsentationen. Der Besondere Teil der Prüfungsordnung kann weitere Formen von Prüfungsleistungen vorsehen' Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (5) Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen sowie ihre Credit Points-Gewichtung werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen des Modulhandbuches definiert. Gleiches gilt, wenn eine PrÜfungsleistung aus verschiedenen Prüfungsformen besteht' (6) Prüfungsleistungen können sich aus verschiedenen Prüfungsformen zusammensetzen. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (7) Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgenommen; Ausnahmen regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (8) Die den Prüfungsleistungen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen können entsprechend der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch in englischer Sprache abgehalten werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches. (9) Näheres kann der Besondere Teil der PrÜfungsordnung -. 1r Einzelne Prüfungsformen (1) Klausuren dienen dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit, ohne oder mit festgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den 9eläufigen Methodeh des Faches eine Fragestellung zu bearbeiten und seine analytischen und methodischen Seite 5 von 11

6 Kompetenzen zur Problemlösung unter Beweis zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, maximal 240 Minuten. Die Modulbeschreibungen des Modulhandbuches definieren die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Klausuren. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall bestimmen, dass das Multiple-Choice-Verfahren in Klausuren anwendbar ist, soweit diese PrÜfungsform geeignet ist, den der Prüfungsleistung zugrunde liegenden PrÜfungsstoff in adäquater Weise zu prüfen. Mündliche PrÜfungen werden von elnem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer durchgeführt' Sie können praktische Aufgaben enthalten. Sie werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit maximal fünf Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten und von dem PrÜfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Der PrÜfling unterzeichnet die Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Der Prüfer bewertet die individuellen Leistungen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mtt vorherigem Einverständnis des Prüflings beziehungsweise der Gruppe der zu Prüfenden können Studenten desselben Studiengangs zu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Die Möglichkeit der Zulassung als Zuhörer besteht nicht für PrÜflinge, die zum selben Termin eine Prüfung ablegen sowie für die Beratung und Bekanntgabe der PrÜfungsergebnisse. (3) Hausarbeiten sind eigenständige Bearbeitung.en vorgegebener Themen, Problemstellungen oder Übungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der.inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form. (4) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln im Rahmen der Lehrveranstaltung. (5) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung 12 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) In anderen Studiengängen der Hochschule Fresenius oder an anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen sind auf Antrag anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen (festgestellt und begründet) werden können. Kommt die Anerkennungsprüfung zu dem Ergebnis, dass wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung zu versagen. Die Versagensgründe sind dem Antragsteller gegenüber schriftlich darzulegen. Im Prüfungszeugnis kann vermerkt werden, welche der aufgeführten Prüfungsleistungen anerkannt wurden. Die Entscheidung über den Vermerk trifft der zuständige Dekan des leweiligen Fachbereichs. Für Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines organisierten beziehungsweise selbstorganisierten Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Studienganges erbracht werden, kann der zuständige PrÜfungsausschuss ein vereinfachtes Verfahren festlegen. Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius (3) Die Entscheidung über die Anerkennung wird auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller. (4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung einer Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung einer andernorts erworbenen PrÜfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Hochschule Fresenius bereits abqelegt worden ist. \ (5) Der Student nät aie für die Anerkennung nach Absatz (1) beziehungsweise Absatz erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die einschlägtgen Nachweise zu fü h ren. (6) Die Entscheidungen nach den Absätzen (1) und werden durch den zuständigen PrÜfungsausschuss getroffen und aktenkundig gemacht, es sei denn, dieser überträgt die Entscheidung auf den zuständigen Studiendeka n. 13 Formelles Prüfungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Prüfungsleistungen in Absprache mit dem Prüfungsamt. Er gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. Der Prüfling hat sich innerhalb der durch das PrÜfungsamt vorgegebenen Frist zu den Prüfungsleistungen anzumelden. Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistung. Von der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann innerhalb der Abmeldefrist zurückgetreten werden. Die für die Anmeldung zu PrÜfungsleistungen und den Rücktritt von PrÜfungsleistungen maßgebenden Termine und Ausschlussfristen werden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt gibt die Melde- und Abgabefristen für die Bachelorarbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antragstel I er 1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und 2.) die im Besonderen Teil der PrÜfungsordnung festgelegten PrÜfungsleistungen erfolgreich erbracht hat und 3,) sich nicht in einem entsprechenden oder üergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechende öder vergleichbare PrÜfungsleistung nicht endgültig nicht bestanden hat. (4) Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. ( ) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung Seite 6 von 11

7 UNIVERSIry OF APPLIED SCIENCES 14 Fristen (1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der PrÜfungsanspruch) verloren, es sei denn, der Student weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten ln den gesetzlichen Mutterschutzfristen, in den Elternzeiten sowie der Pflege von Personen im Sinne des 16 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG). (3) Schutzbestimmungen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit werden durch diese Prüfungsordnung gewahrt. ls Versäumnis, Rücktritt, Tä uschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als durch das PrÜfungsamt mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet, wenn der Prüfl i ng 1.) an ernem Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder nach dessen Beginn zurücktritt oder wenn eine PrÜfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder 2.) das Ergebnis der PrÜfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder 3 ) den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungsleistung stört und deshalb von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem ;eweiligen Aufsichtsführenden von der Foftsetzung der PrÜfungsleistung ausgeschlossen wird. Hat der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 1.) die Gründe nicht zu vertreten, gllt die PrÜfungsleistung als nicht beendet und wird nicht gewertet. Die für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem PrÜfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle von Krankheit ist unaufgefordert ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer Prüfungsleistung, die Wiederholung einer PrÜfungsleistung, die Gründe für das Versäumnis einer Prüfungsleistung und Fristen betroffen sind, steh,t der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Versucht der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 2.) das Ergebnis durch das MitfÜhren nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Als Täuschungsversuch gilt auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen der Prüfungsunterlagen. (4) In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann ein Student exmatrikuliert werden im Sinne des 59 Absatz (3) HHG. Über die Exmatrikulation entscheidet der Präsident auf Antrag des zuständigen Prüfungsausschusses. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling rechtliches Gehör vor dem Entscheidungsgremium einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius (s) (6) (7) (1) (3) (4) (s) (1) unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen' Wird die Bachelorarbeit zum festgesetzten Termin oder nach Verlängerung (siehe 21) nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als durch das PrÜfungsamt mit.,nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Einwendungen gegen Entscheidungen auf der Basis dieses Paragrafen sind binnen Monatsfrist nach deren Bekanntgabe beim Prüfungsamt zu erheben und schriftlich zu begründen. Entscheidet das PrÜfungsamt, dass diese Einwendungen nicht gerechtfertigt sind, erteilt d Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsident, der das PrÜfungswesen des jeweiligen Fachbereichs verantwortet, einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Gründe für die Ablehnung der Einwendungen angeführt werden. Näheres kann der Besondere Teil der PrÜfungsordnung 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholung entscheidet das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen des jeweiligen Fachbereichs verantwoftet, aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags des Studenten. Dieser Antrag ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz (4) beim PrÜfungsamt einzureichen. Abweichende Prüfungsformen für Wiederholungsprüfungen sind nach entsprechendem Entscheid des Prüfungsausschusses zulässig. Abweichendes regelt der Besondere Teil der PrÜfungsordnung. Eine Prüfungsleistung, die nicht wiederholt werden kann, ist von zwei Prüfern zu bewerten. Wird eine Prüfungsleistung mit.,nicht ausreichend (5,0)" bewertet oder gilt sie als mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss innerhalb eines Jahres nach Notenbekanntgabe durchgeführt werden. Wird diese Frist überschritten, kann die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden' Abweichendes regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung Die Wiederholung einer bestandenen Modul- Öder Teilmodulprüfung ist nicht zulässig. 5L7 Nachteilsausgleich Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, die PrÜfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser PrÜfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem für das PrÜfungswesen des jeweiligen Fachbereichs vera ntwortlichen Vizepräsidenten auf schriftlichen Antrag des PrÜflings die Bearbeitungszeit für PrÜfungen beziehungsweise Seite 7 von 11

8 die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichweftige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit ist möglich. Gleiches gilt entsprechend bei Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes oder bei Pflege eines Verwa ndten ersten Grades. (3) Die Bestimmungen zum Nachteilsausgleich gelten ebenfalls im Rahmen von Auswahltests. (4) Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, ein Behindertenausweis. 18 Bewertungen von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Prüfunqsleistungen sind zu beweften. Für die Bewertung ist die nachfolgende Notenskala zu verwenden: Note l,oi 1,3 T,7 2, ,7 3,0 3,3 3,7; 4, <95 85-<90 80-<85 75-< ,0 <50 <75 <70 <65 55-<60 50-<55 Prozentpunkte Bezeichnung sehr gut gut Leistungen, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegen befriedigend ausreichend nicht ausreichend Erklä ru ng Hervorragende Leistungen Leistungen, die den d u rchschnittlichen Anforderungen entsprechen Leistungen, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genugen Leistungen, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügen Ein Modul ist gemäß der Modulbeschreibung des Modulhandbuches mit einer oder mehreren Prüfungsleistungen abzuschließen, die nach Maßgabe der Modulbeschreibungen des Modulhandbuches auch aus mehreren Prüfungsformen bestehen kann beziehungsweise können. Grundsätzlich gilt, dass jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit der Note,,ausreichend (4,0)" abzuschließen ist. Besteht das Modul aus lediglich einer Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungsleistung zugleich die Modulnote. Besteht das Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, wird aus den mit ihnen erzielten Einzelnoten die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Weicht die zu er- Prüfungsordnunq für die Bachelorstudienqänge der Hochschule Fresenius (3) (4) (s) (1) mittelnde Modulnote von der Notenskala des Absatzes (1) ab, so findet folgendes Rundungsverfahren Anwendung: bis 1, 1 von 1,2 bis 1,5 von 1,6 bis 1,8 von 1,9 bis2,l von 2,2 bis 2,5 von 2,6 bis 2,8 von 2,9 bis 3,1 von 3,2 bis 3,b von 3,6 bis 3,8 von 3,9 bis 4,0 ab 4,1 = 1,0 = 1,3 = t,7 = 2,0 = 2,3 = 2,7 = 3,0 = 3,3 -)1 = 4,O = 5,0. Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten entsprechend für Teilmodule. Die Gesamtnote des Studiums errechnet sich anhand der Noten der Modulprüfungen und der Bachelorprüfung. Diese Noten werden entsprechend der ihnen im Studienverlaufsplan jeweils zugeordneten Credit Points gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezlmalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut von 1,6 bis2,5 = gut von 2,6 bis 3,5 = befriedigend von 3,6 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Studiums wird in der Bachelorurkunde und im Diploma Supplement von einer ECTS- Note ergänzt. Sie gibt Aufschluss über das relative Abschneiden des Studenten in Bezug auf die anderen Studenten. Die erfolgreichen Studenten erhalten folgende ECTS-Note: A B C D E die besten 10%o eines Jahrgangs die nächsten 25o/o eines Jahrgangs die nächsten 30o/o eines Jahrgangs die nächsten 25olo eines Jahrgangs die nächsten 10%o eines Jahrgangs. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs,außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. 19 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Einspruchsverfahren, Geltendmachung von Störungen Ein Prüfling kann gegen die beweftete PrÜfungsleistung Einspruch erheben. Dieser ist binnen Monatsfrist nach Einsichtnahme in die bewertete Prüfungsleistung schriftlich an das Prüfungsamt zu richten und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfu ngsa ussch uss. Die Einsichtnahme in die beweftete Prüfungsleistung ist grundsätzlich durch den Prüfer durchzuführen. Sie Seite 8 von 11

9 soll dem Prüfling Einblick in seine erbrachte Prüfungsleistung einschließlich darauf gegebenenfalls bezogener Gutachten, Korrekturvermerke des Prüfers oder eines Protokolls zur mündlichen Prüfung gewähren. Die Einsichtnahme soll in der Regel binnen einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Note für die Prüfungsleistung erfolgen; der Zeitpunkt sowie der Ort für die Einsichtnahme sollen möglichst frühzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin der Einsichtnahme bekannt gegeben werden. Der Prüfling kann sich bei der Einsichtnahme vertreten lassen; eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Kann der Prüfling die Einsichtnahme nicht wahrnehmen, erhält er keinen weiteren Anspruch auf Einsichtnahme. (3) Der Prüfling hat nach Einspruch das Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Prüfungsausschuss. Hilft der Prüfungsausschuss dem Einspruch nicht ab, erteilt das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten, der das Prüfungswesen des jeweiligen Fachbereichs verantwortet, unverzüglich einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind. (4) Störungen im Prüfungs- und Bewertungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit dem Termin der Einsichtnahme oder dem Termin der Notenbekanntgabe der PrÜfungsleistung ein Monat verstrichen ist. 20 Zwischenprüfung: Art, Umfang und Ergebnis der Zwischenprüfung (1) Die Durchführung einer Zwischenprüfung regelt der Besondere Teil der Prüfungsordnung. Die für das Bestehen der Zwischenprüfung relevanten Modulprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen sind im Besonderen Teil der Prüfungsordnung festgelegt. (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche im Besonderen Teil der Prüfungsordnung festgelegten Modulprüfungen mit mindestens,,ausreichend (4,0)" bewertet sind. (4) Die Zwischenpiüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung mit,.nicht ausreichend (5,0)" bewertet ist oder als mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Der Student ist zu exmatrikulieren. III. Bachelorarbeit 21 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Studiengang nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Prüfungsarbeit, Die Bachelorarbeit kann rn Absprache mit dem Prüfer und dem Prüfling auch in englischer Sprache' angefertigt (3) (4) (s) (6) (7) werden. Der Besondere Teil der Prüfungsordnung regelt insbesondere Form und Umfang der Bachelora rbe it. Die Bachelorarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden, wenn der Prüfungsausschuss dem zustimmt. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jedes einzelnen Studenten muss aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein sowie den Anforderungen nach Absatz (1) entsprechen. Themenstellu und Betreuung der Bachelorarbeit erfolgt durch ne nach 9 (Erstprüfer) sowie durch eine ebenfalls gemäß 9 prüfungsberechtigte weitere Person oder einen fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation (Zweitprüfer). Über die Bestellung des Erst- und Zweitprüfers entscheidet nach Maßgabe des Besonderen Teils der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuss, es sei denn, er übefträgt diese Bestellung auf den zuständigen Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen PrÜfer besteht nicht. Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Antrag des Studenten durch das Prüfungsamt. Zur Bachelorarbeit darf zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die Prüfer bestellt. Die Dauer der Bearbeitung von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit ist im Besonderen Teil der Prüfungsordnung geregelt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; die Bachelorarbeit gilt in diesem Fall als nicht ausgegeben und es muss ein neues Thema beantragt werden. Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch um vier Wochen, verlängert werden, sofern eine Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde dem Prüfungsamt vorzulegen. Für experimentelle Bachelorarbeiten kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung abweichende Regelungen zur Dauer und zulässigen BegrÜndung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit treffen. Ist die Fertigstellung der Bachelorarbeit dann auf Grund der Krankheit innerhalb der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das Thema als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Bachelorarbeit ist bei wiederhergestellter Prüfungsfähigkeit unverzüglich auszugeben. Handelt es sich um eine experimentelle Bachelorarbeit, kann in Ausnahmefällen die Bearbeitungszeit auf eine Maximaldauer von 24 Wochen erweitert werden. Die Bachelorarbeit muss termingerecht zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweis der Abgabe beim Postamt bis Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit muss eine Versicherung des Studenten an Eides statt enthalten, dass er die Bachelor- PrüFungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius Seite 9 von 11

10 arbeit selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat. Sie hat zudem eine Erklärung des Studenten darüber zu enthalten, dass sie in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, finden die Rechtsfolgen des 15 Absatz (1) Anwendung. Die Bachelorarbeit muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache entha lten. (8) Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Absätze (6) und (7) gllt dre Bachelorarbeit als mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet. (9) Näheres kann der Besondere Teil der Prüfungsordnung 922 Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist von zwei PrÜfern zu begutachten und zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema gestellt hat. Die jeweiligen Bewertungen des Erst- und ZweitprÜfers sind durch diese schriftlich zu begründen. In die Gesamtnote der Bachelorarbeit fließt die Bewertung des Erstprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von zwei Anteilen und die Beweftung des Zweitprüfers mit einem Gewichtungsfaktor von einem Anteil ein, sofern die Notendifferenz nicht mehr als,,1,7" beträgt. Beträgt die Notendifferenz mehr als,,1,7" oder lautet eine Bewertung,,nicht ausreichend (5,0)" die andere aher,,ausreichend (4,0)" oder besser, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter PrÜfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall wird durch den Leiter des Prüfungsamtes die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als.,ausreichend (4,0)" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der vorliegenden drei Noten für die schriftliche Bachelorarbeit,,ausreichend (4,0)" oder besser sind. Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit soll sechs Wochen nicht überschreiten. (3) Der Leiter des Prüfungsamtes kann die Aufgaben nach Absatz (1) an den zuständigen Studiendekan übertragen. 23 Wiederholung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann, wenn sie mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet wurde oder als mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist (siehe 21 Absatz (5) Satz 3). Wird die Bachelorarbeit erneut mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet oder gilt sie als mit,,nicht ausreichend (5,0)" bewertet und ist eine Wieder- Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius holungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Bachelorarbeit ist nicht zulässig. 24 DisPutation Über die Durchführung einer Disputation und deren Gewichtung zur Gesamtnote der Bachelorarbeit entscheidet der Besondere Teil der Prüfungsordnung. \ IV. Bachelorieugnis, Bachelorurkunde, Diploma Supplement 25 Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde (1) Nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Prüfungsleistungen erhält der Absolvent über die Ergebnisse ein Bachelorzeugnis. Das Bachelorzeugnis enthält: 1.) die Noten der Modulprüfungen, 2.) das Thema und die Note der Bachelorarbeit, 3.) ggf. das Thema und die Note der Disputation, 4.) die Gesamtnote der Bachelorprüfunq, 5.) das Datum, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist. (3) Mit dem Bachelorzeugnis wird eine Bachelorurkunde ausgestellt, die zusätzlich zur Gesamtnote eine Note nach Maßgabe der ECTS-Bewertungsskala ausweist. Dabei erhalten die Noten A die besten 10 o/o B die nächsten 25 o/o C die nächsten 30 o/o D die nächsten 25 o/o E die nächsten 10 o/o der erfolgreichen Absolventen eines Jahrgangs. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. (4) Der Bachelorurkunde und dem Bachelorzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Absolventen an das Prüfungsamt eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (5) Die Bachelorurkunde wird vom Präsidenten und vom Dekan oder Prodekan des jeweiligen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Das Bach lorzeugnis wird vom Studiendekan und vom Leiter des Prüfungsamtes am jeweiljgen Hochschulstandort unterzeichnet und mit dem Prüfungsamtsiegel des jeweiligen Fachbereiches ver- - sehen. Der Präsident kann ;eweilige Stellvertreter benennen. Seite 10 von 11

11 (1) 26 Diploma SuPPlement Mit der Bachelorurkunde und dem Bachelorzeugnis wird dem Absolventen ein Diploma Supplement, entsprechend dem,, lement Europäischer Unio NESCO igt, das über den in udienve hte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studiengangs erbrachten Leistungen und deren Bewertungen (Credit Points und Benotung) und Über das fachliche Profil des gewählten Bachelorstudiengangs informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang sowie die Studienrichtung und informiert Über den Fachbereich' Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (Diploma Supplement - Abschnitt 8) wird der zwischen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Die Bachelorurkunde wird mit dem Zusatz,,International Studies" verliehen, wenn der Student folgende zusätzliche Leistungen erbracht hat: 1.) Auslandspraktikum/Studienaufenthalt im Ausland von mindestens elf Wochen oder eine Abschlussarbeit im Ausland und 2.) Nachweis englischer Sprachkenntnisse durch mindestens 213 Punkte im TOEFl-computerbased beziehungsweise 80 Punkte im TOEFLinternetbased oder mindestens die Note B im Cambridge Advanced Certificate oder mindestens die Note 6,0 im IELTS oder weiterer vergleichbarer Tests und 3.) Präsentation über den Auslandsaufenthalt (Dauer 20 Minuten mit anschließender Diskussion, Darstellung der Praktikumsinhalte/des Studienprogramms/der Inhalte der Abschlussarbeit) oder eine Studienarbeit zum Auslandsaufenthalt (Art und Umfang werden pro Studiengang individuell festgelegt) und 4.) Mindestkenntnisse einer zweiten Fremdsprache, die durch eine Prüfung nachzuweisen sind. V. Schlussbestimmung 27 Studienorganisation Der jeweilige Fachbereich organisiert den gesamten Studienverlauf so, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Fachbereich stellt unter anderem durch eine studiengangspezifische Studienberatung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung des Studenten bei der Organisation seines Studiums sicher. Besonderen Teil der PrÜfungsordnung geregelt. Der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung und der Besondere Teil der PrÜfungsordnung bilden die Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang. Der Besondere Teil der PrÜfungsordnung regelt mindestens Bezeichnung, Dauer und Abschluss des Studiengangs, bei Studiengängen mit Zwischenprüfung die Dauer der Studienabschnitte, bei Studiengängen mit Praxisanteilen deren Art, Dauer und zeitliche Einordnung in den Studiengang sowie Inhalt, Art und Umfang der für den Studiengang vorgeschriebenen Prüf u ngsleistu Igen. g2e Befristung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung Der Besondere Teil der PrÜfungsordnung gibt Auskunft über die Dauer der Genehmigung der PrÜfungsordnung für einen Studiengang. Die Befristung richtet sich nach der Dauer der Akkreditierung. Studenten dürfen nur während der entsprechenden Dauer der Befristung aufgenommen werden. 30 Inkrafttreten des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Dieser Allgemeine Teil der Prüfungsordnung tritt nach Zustimmung durch den Senat am Tag der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule Fresenius und den Vizepräsidenten, die das Prüfungswesen der jeweiligen Fachbereiche verantworten, in Kraft. Er gilt für alle Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Fresenius, deren Besonderer Teil nach Inkrafttreten dieses Allgemeinen Teils in Kraft tritt. Idstein, LO.O4.2Ot3 4 Botho von Portatius Präsident Gros Vizepräsident Fachbereich Chemie & Biologie Prof. Dr. Ekkehart Baumgartner bereich Design VI. Besonderer Teil, Befristung, Inkrafttreten im Jockwig Fachberei Gesundheit & Soziales 28 Besonderer Teil der Prüfungsordnung (1) Die studiengangsspezifischen BedingungÖn der einzelnen Bachelorstudiengänge werden in jeweils einem Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Hochschule Fresenius Prof. Dr. T Engelsleben Vizepräsident Fachbereich Wittschaft & Medien Seite 11 von 11

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