Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Ausgabe 09/2015. Hannover, den
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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Ausgabe 09/2015 Hannover, den Herausgeber: Redaktion: Der Präsident der Hochschule Hannover Präsidiumsbüro und Hochschulplanung, Expo Plaza 4, Hannover Tel.: ,
2 Inhalt: 1. Ordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach 17 Abs. 1 und Abs. 2 NHG an der Hochschule Hannover Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA) der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover 3. Ordnung der Hochschule Hannover über das Propädeutikum Niedersachsen-Technikum" Seite Interne Revision - Grundlagen für die Hochschule Hannover 13 Inhalt Verkündungsblatt Nr. 09/2015: Seite 1 von 1
3 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 16 Ordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach 17 Abs. 1 und Abs. 2 NHG an der Hochschule Hannover Präambel Jede Person hat gemäß 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach 4 NDSG nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder die Betroffenen eingewilligt haben. Diese Ordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des 17 NHG. Sofern Daten in anderen Bereichen verarbeitet werden, so erfolgt die Datenverarbeitung nach den dortigen Vorgaben, insbesondere nach Maßgabe des NDSG. Die Begriffsbestimmungen nach 3 NDSG sind Bestandteil dieser Ordnung. 1 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Nach dieser Ordnung dürfen in den in 2, 3 und 4 dieser Ordnung benannten Fällen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn das Präsidium das der Datenverarbeitung zu Grunde liegende Verfahren zuvor genehmigt hat. (2) Anträge auf Genehmigung eines Verfahrens nach Absatz 1 sind von der Organisationseinheit, die die personenbezogenen Daten, zu erstellen und an das Präsidium zu richten. Dem Antrag ist auch für nicht automatisierte Verfahren eine Verfahrensbeschreibung mit den Angaben nach Maßgabe des 8 NDSG beizufügen. (3) Das Präsidium holt von der oder dem Datenschutzbeauftragten eine Stellungnahme zu dem Antrag ein. (4) Nach Genehmigung des Verfahrens durch das Präsidium wird die Verfahrensbeschreibung mit einem Protokollauszug, der die Beschlussfassung belegt, an den Datenschutzbeauftragten übersandt. Er nimmt die Verfahrensbeschreibung in das von ihm geführte Verfahrensverzeichnis nach 8a Abs. 2 Satz 5 auf. (5) Die Einhaltung des Verfahrens ist von der oder dem in der Verfahrensbeschreibung benannten Verantwortlichen ( Erstellerin/Ersteller der Verfahrensbeschreibung ) zu überwachen. Ein Wechsel der in der Verfahrensbeschreibung benannten verantwortlichen Person ist der oder dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich in Form einer aktualisierten Verfahrensbeschreibung über das Präsidium anzuzeigen. (6) Sollen personenbezogene Daten abweichend von dem in der Verfahrensbeschreibung genehmigten Verfahren verarbeitet werden, so ist eine erneute Genehmigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erforderlich. DSB / Ordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten / Seite 1 von 2
4 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 16 2 Verarbeitung personenbezogener Daten nach 17 Abs. 1 S. 1 NHG Die Hochschule verarbeitet von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Mitgliedern sowie Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihr stehen, diejenigen personenbezogenen Daten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. Das Genehmigungsverfahren ergibt sich aus 1 dieser Ordnung. 3 Nutzung von mobilen Speichermedien nach 17 Abs. 1 S. 2 NHG Die Hochschule begründet im Bedarfsfall die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien, die der automatischen Datenerfassung oder -verarbeitung dienen insbesondere zum Zwecke der Zutrittskontrolle, der Identitätsfeststellung, der Zeiterfassung, der Abrechnung oder Bezahlung. Das Genehmigungsverfahren ergibt sich aus 1 dieser Ordnung. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten nach 17 Abs. 2 NHG Die Hochschule verarbeitet von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten auch zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung. Das Genehmigungsverfahren ergibt sich aus 1 dieser Ordnung. 5 Übergangsregelung Für alle vor Inkrafttreten dieser Ordnung genehmigten Verfahren gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach 1 Abs. 1 bei einer Abänderung des bisherigen Verfahrens erforderlich wird. 6 Inkrafttreten Diese geänderte Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss Präsidium: Beschluss Senat: Verkündungsblatt Nr. 07/2003 vom Änderung Beschluss Senat: Verkündungsblatt Nr. 09/2015 vom DSB / Ordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten / Seite 2 von 2
5 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA) der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA). (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2 dieser Ordnung. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Beratungsgespräch statt, um die Studieninteressierten kennen zu lernen und sie über die Möglichkeiten und Anforderungen des Studiums persönlich zu informieren. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA) ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signaturstaaten angehört, einen Bachelor-Abschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) mit mindestens 210 CP erworben hat oder oder über einen Abschluss anderer Studiengänge verfügt. Diese können im Einzelfall zugelassen werden. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch inhaltlich relevante und bisher fehlende Module vor Aufnahme des Master- Studiengangs nachzuholen. Die Entscheidung darüber trifft die Auswahlkommission an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt ZZO MU-MBA Seite 1 von 5
6 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 16 und b) eine mindestens zweijährige, in Vollzeit ausgeübte, einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Einschlägig ist eine (unselbständig oder selbständig) ausgeübte Berufstätigkeit, die überwiegend Einzeltätigkeiten umfasst, die dem Qualifikationsniveau des jeweiligen Hochschulabschlusses entsprechen. Bei einer in Teilzeit ausgeübten Berufstätigkeit verlängert sich der Zeitraum von 2 Jahren entsprechend, soweit dies im Einzelfall angemessen ist. (2) Die persönliche Eignung erfordert ein starkes Interesse an der Gesamtausrichtung des Masterstudiengangs Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA). Der Nachweis erfolgt durch ein dem Bewerbungsschreiben beizufügendes Motivationsschreiben, in dem darzulegen ist mit welcher Note das vorangegangene Studium absolviert wurde, aufgrund welcher spezifischen Interessen die Bewerberin oder der Bewerber sich für diesen Studiengang an der Hochschule besonders geeignet hält und in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber mit dem angestrebten Studium identifiziert. (3) Liegt der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vor, wurden aber bereits 85 % der im jeweiligen Studium insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht, wird abweichend von Absatz 2 die besondere Eignung auf der Grundlage der dabei erzielten Ergebnisse festgestellt. Bei der Ermittlung der bei diesen Leistungen erzielten Durchschnittsnote ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Berechnung der Studienabschlussnote des jeweiligen Studienganges. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Abschlussprüfung hiervon abweicht. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Studienabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt über die DSH Prüfung Stufe 2, TestDaf Niveaustufe 4 in allen vier Subtest oder gleichwertige Nachweise gem. Rahmenordnung über die deutsche Sprachführung für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz (KMK) vom (5) Sofern im Erststudium weniger als 210 CP erworben wurden, ist für die Studierenden ein Brückensemester oder Brückenkurs obligatorisch. Das Brückensemester/ der Brückenkurs richtet sich inhaltlich nach den jeweiligen Vorkenntnissen des Studierenden. Es wird in Abstimmung mit der Auswahlkommission nach fehlenden Vorkenntnissen entweder durch die Anerkennung von Berufserfahrung (maximal 10 CP) und/oder durch Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule Hannover oder der Fachhochschule für die Wirtschaft erbracht. Zu Beginn des Studiums müssen die noch fehlenden CP nachgeholt worden sein. ZZO MU-MBA Seite 2 von 5
7 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 16 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der berufsbegleitende Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA) beginnt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 1. Mai bei der Hochschule Hannover eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bildungsnachweis reichen ihre Unterlagen zur Prüfung bei uni-assist in Berlin ein. Hier gelten gesonderte Bewerbungsfristen. (2) Der Bewerbung sind bei Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Form folgende Unterlagen beizufügen: das Abschlusszeugnis des vorangegangenen Hochschulstudienganges oder Nachweise nach 2 Abs. 3 und 4 und Lebenslauf und Nachweis über eine zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit und ein zweiseitiges Motivationsschreiben. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule Hannover. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschlussnote nach 3 Abs.2 wird eine Rangliste gebildet. Dabei wird auf Grundlage der schriftlichen Bewerbung die Studienabschlussnote um 0,1 bis zu 0,3 für jeden gemäß den folgenden Kriterien festgestellten Eignungsparameter verbessert: Plausibel dargelegte Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers (bis zu 0,3, dabei steht 0,0 für ausreichend / 0,1 für befriedigend / 0,2 für gut / 0,3 für sehr gut) Stringenz des Studiums Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship im bisherigen Werdegang (insbesondere Art und Dauer) (bis zu 0,2, dabei steht 0,1 für stringent / 0,2 für sehr stringent) Voraussichtliche Studierbarkeit (fachliche und persönliche Rahmenbedingungen) (bis zu 0,2, jeweils 0,1 bei sehr guten fachlichen/ persönlichen Rahmenbedingungen) Gesamteindruck der Bewerbungsunterlagen (bis zu 0,1, dabei steht 0,1 für sehr gut) ZZO MU-MBA Seite 3 von 5
8 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von 16 Besteht nach der so ermittelten Note zwischen einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. Die genannten Eignungsparameter auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen vergebenen Punkte werden in einem Auswahlgespräch überprüft und verifiziert. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Auswahlgespräch wird auf das Zweifache der zu vergebenen Studienplätze beschränkt; die Teilnahme richtet sich nach der Rangliste nach Absatz 2 beginnend mit Platz 1. (3) Über schriftliche Anträge auf Berücksichtigung von besonderer persönlicher Härte entscheidet die Auswahlkommission im Rahmen der geltenden Zulassungsbedingungen. (4) Die Auswahlkommission trifft die Auswahlentscheidung auf Grundlage des Auswahlgesprächs. 5 Auswahlgespräche (1) Das Auswahlgespräch soll die nach 4 Abs. 2 a) bis d) festgestellten Bonuspunkte überprüfen und damit verifizieren, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den ausgewählten Studiengang besonders geeignet ist. Das Gespräch erstreckt sich auf die in 4, Abs. 2 a-d aufgestellten Kriterien. Im Ergebnis wird die Vergabe der Punkte für Eignungsparameter gem. 4 Abs.2 evaluiert, ggf. korrigiert und die Rangfolge entsprechend verändert. (2) Für das Auswahlverfahren gelten folgende Grundsätze: Das Auswahlgespräch wird in der Regel bis zum 20. Juni für das Wintersemester durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Auswahlgespräche bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen. Die Einzelgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern dauern ca. 30 Minuten. Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Lehrenden zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Lehrenden, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und die Beurteilung ersichtlich werden. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist sie oder er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. Der Nachweis des wichtigen Grundes und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission mitzuteilen bzw. zu stellen. Eine ausgeschlossene Bewerberin oder ein ausgeschlossener Bewerber ist berechtigt, am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen. ZZO MU-MBA Seite 4 von 5
9 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 16 6 Auswahlkommission (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät IV Wirtschaft und Informatik eine Auswahlkommission. (2) (2) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Mindestens ein weiteres Mitglied muss der Fachhochschule für die Wirtschaft (FHDW) angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit und Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die Studierendenverwaltung. Sie entscheidet über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät IV - Wirtschaft und Informatik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule Hannover einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs.2 durchgeführt. (3) Gibt es nach dem abgeschlossenen Auswahlverfahren noch freie Plätze, werden diese nach Reihenfolge der Einsendung der Bewerbungsunterlagen vergeben. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach dem allgemeinen Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. ZZO MU-MBA Seite 5 von 5
10 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 16 8 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Genehmigung Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt 04/2012 vo0m Änderung Genehmigung Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt: 06/2013 vom Änderung Genehmigung Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt Nr. 09/2015 vom ZZO MU-MBA Seite 6 von 5
11 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 11 von 16 Ordnung der Hochschule Hannover über das Propädeutikum Niedersachsen-Technikum" Präambel: Ziel des Propädeutikum Niedersachsen-Technikum" ist die auf ein Studium vorbereitende Vermittlung von wissenschaftlichem und praxisorientiertem Wissen in den Bereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik und Technik. 1 Teilnehmerinnen (1) Frauen, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach 18 NHG nachweisen können, sind zur Teilnahme an dem Propädeutikum Niedersachsen-Technikum berechtigt. Das Propädeutikum wendet sich insbesondere an Frauen in ihrer beruflichen Orientierungsphase. (2) Ausgenommen sind an der Hochschule Hannover eingeschriebene Personen. (3) Eine Bescheinigung über die Zulassung zur Teilnahme gemäß 3 wird durch die Koordinierungsstelle des Niedersachsen-Technikums an der Hochschule Hannover ausgestellt. Die Bescheinigung ist für die Dauer eines Durchgangs gültig. Gebühren und Entgelte werden nicht erhoben. 2 Umfang des Propädeutikums (1) Das Propädeutikum Niedersachsen-Technikum" umfasst in der Regel a. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grundstudiums mathematisch-technischer Studiengange, b. die Möglichkeit zur Erbringung einer Prüfungsleistung, c. die Teilnahme an weiteren einführenden Angeboten der Hochschule Hannover, wie i. Exkursionen ii. Laborbesuchen iii. Soft-Skills-Seminaren d. eine sechsmonatige Praxisphase an 4 Wochentagen in einem Kooperationsunternehmen des Niedersachsen-Technikums, GSB / Ordnung über das Propädeutikum Niedersachsen-Technikum" / Seite 1 von 2
12 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von 16 e. die Möglichkeit zur Ableistung eines Grundpraktikums für technisch-naturwissenschaftliche Studiengänge bzw. Teilen dieses Grundpraktikums, sofern von dem jeweiligen Unternehmen angeboten f. das Erstellen einer Abschlusspräsentation sowie das Vorstellen der Ergebnisse des Propädeutikums im Rahmen einer Abschlussveranstaltung. (2) Die Auswahl der Kooperationsunternehmen erfolgt durch die Hochschule Hannover. Sie regelt die Zusammenarbeit mit den Kooperationsunternehmen in Kooperationsverträgen für das jeweilige Semester. Verantwortlich für die Durchführung der Praxisphase und alleiniger Vertragspartner der Teilnehmerinnen für diesen Teil sind die Unternehmen. (3) Die Teilnahme und der Abschluss des Propädeutikums werden durch ein von der Hochschule ausgestelltes Zertifikat bescheinigt. 3 Bewerbung und Zulassung (1) Eine Bewerbung muss schriftlich an die Koordinierungsstelle des Niedersachsen- Technikums der Hochschule gerichtet werden und einen Lebenslauf sowie ein Motivationsschreiben enthalten. (2) Grundlage für die Zulassung ist die Unterzeichnung eines Vertrages zur Durchführung des Propädeutikums zwischen der Hochschule Hannover und der Teilnehmerin. Während der Durchführung sind die Teilnehmerinnen gemäß 16 Absatz 4 Satz 1 NHG Angehörige der Hochschule. 4 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss Senat: Verkündungsblatt Nr. 09/2015 vom GSB / Ordnung über das Propädeutikum Niedersachsen-Technikum" / Seite 2 von 2
13 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 16 Interne Revision Grundlagen für die Hochschule Hannover Präambel Die Interne Revision soll das Präsidium bei der Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung unterstützen und durch Prüfungs- und Beratungsleistungen auf Risiken hinweisen. Die Verantwortung für die Angemessenheit und Effektivität der internen Kontrollsysteme obliegt dem Präsidium. Es erteilt die konkreten Prüfaufträge. Die Interne Revision untersucht das Verwaltungshandeln und liefert Informationen, Analysen, Bewertungen, Empfehlungen und Beratungen. Sie gibt Empfehlungen für die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht, ersetzt diese jedoch nicht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen die Interne Revision als Unterstützung für ihre Aufgabenerledigung verstehen. Sie hat präventive Funktion und trägt dazu bei, Kultur, Qualität, Effektivität und Effizienz des Verwaltungshandelns nachhaltig zu verbessern. Zielsetzung Die Interne Revision nimmt eine unabhängige Prüf- und Kontrollfunktion im Auftrag des Präsidiums wahr. Sie soll im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Transparenz über das Verwaltungshandeln in der Hochschule Hannover schaffen. Sie unterstützt das Präsidium bei: der Wahrnehmung seiner Kontroll- und Überwachungsaufgaben, der Sicherstellung von Qualität, Innovation, Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns, der Einhaltung von Vorschriften und Regelungen. Aufgaben Die Tätigkeit der Internen Revision umfasst das gesamte Verwaltungshandeln. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: (1) Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit, der Funktionsfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns, insbesondere ob die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich interner Regelungen) eingehalten werden die Zielvorgaben des Präsidiums zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden, die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns gewahrt werden, die Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind, die internen Vorschriften zweckmäßig sind, Interne Revision - Grundlagen für die Hochschule Hannover (Stand: 07/2015) Seite 1 von 4
14 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 16 das interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Geschäftsprozesse zweckmäßig aufgebaut sind und zuverlässig arbeiten, die Vorgesetzten ihre Führungsfunktion einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen, das interne Risikomanagementsystem funktionsfähig und zweckmäßig ist. (2) Unterstützung des Präsidiums durch Schaffen eines entscheidungsorientierten Überblicks über Risiken im Zusammenhang mit Vermögen, Umfeld, Geschäftsprozessen und Steuerungsinformationen, bei der Festlegung und Weiterentwicklung der behördeninternen Vorschriften. (3) Information und Beratung der Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Organisatorische Regelungen Die Interne Revision ist der Hauptberuflichen Vizepräsidentin/dem Hauptberuflichen Vizepräsidenten unmittelbar unterstellt. Sie ist organisatorisch als Stabsstelle dort angegliedert. Die Interne Revision hat kein Weisungsrecht, auch nicht gegenüber dem jeweils geprüften Bereich. Rechte der Internen Revision (1) Alle Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Interne Revision zu unterstützen und zu fördern. Sie erteilen die hierzu erforderlichen Auskünfte und stellen die erforderlichen Unterlagen bereit. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt die Interne Revision über umfassende Informations-, Prüf- und Zutrittsrechte in allen Organisationseinheiten der Hochschule Hannover Sie hat gegenüber dem Präsidium ein unmittelbares mündliches und schriftliches Vortragsrecht. (3) Die Interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Akteneinsichtsrecht einschließlich des Rechts auf Einsichtnahme in die dazugehörigen elektronischen Dateien, wie z.b. Verzeichnis aller Werkverträge, Verzeichnis aller Beschaffungen, Zentrales Buchungssystem (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Kostenund Leistungsrechnung), Dokumentationsverzeichnis über Verfahren, Inventarverzeichnis. (4) Im Rahmen ihrer Prüfungen kann die Interne Revision Datenauswertungen veranlassen. (5) Ein Herausgabe-Verweigerungsrecht gibt es nur hinsichtlich VS-Angelegenheiten. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. Interne Revision - Grundlagen für die Hochschule Hannover (Stand: 07/2015) Seite 2 von 4
15 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 16 (6) Externe Sachverständige können unter Beachtung der bestehenden Vorschriften herangezogen werden. Dafür ist die Zustimmung der Hauptberuflichen Vizepräsidentin/des Hauptberuflichen Vizepräsidenten erforderlich. Pflichten der Internen Revision Die Interne Revision nimmt ihre Aufgaben objektiv, gewissenhaft und unabhängig gegenüber den Geprüften wahr. Sie wahrt insbesondere: Objektivität Die Interne Revisoren wendet ein Höchstmaß an Professionalität und Objektivität bei der Sammlung, Bewertung und Weitergabe von Informationen zu den von ihnen untersuchten Aktivitäten oder Prozessen an. Verschwiegenheit Die Interne Revision ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie respektiert den Wert und die Rechte an den ihnen zugänglichen Informationen und gibt keine Informationen weiter, es sei denn, dass hierfür eine rechtliche oder berufliche Verpflichtung besteht. Prüfungsarten, -planung und ablauf (1) Die Interne Revision erstellt auf der Grundlage einer Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse einen Prüfungsthemenkatalog und erarbeitet eine darauf basierende Prüfungsplanung. Die Prüfungsplanung ist der Hauptberuflichen Vizepräsidentin/dem Hauptberuflichen Vizepräsidenten zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungsplanung beinhaltet die sachlichen, personellen und zeitlichen Aspekte der Prüfungen. Einzelfallprüfungen können durch die Hauptberufliche Vizepräsidentin/den Hauptberuflichen Vizepräsidenten angeordnet werden. (2) Die Prüfungen werden je nach Schwerpunktsetzung insbesondere nach folgenden Kriterien durchgeführt: Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit, Zukunftssicherung, Zweckmäßigkeit/Effektivität, Wirkungsorientierung. (3) Die Interne Revision kündigt die Prüfung in der Regel den jeweiligen Organisationseinheiten an. Eine Ausnahme besteht, sobald eine Gefährdung des Prüfungszwecks durch die Ankündigung vorliegt. (4) Im Rahmen der Prüfung erhebt und bewertet sie die Sachverhalte, dokumentiert die Prüfungshandlungen, -feststellungen und -bewertungen. Für jede geprüfte Maßnahme ist eine eigene Akte zu führen. Die Akte wird in den Räumen der Innenrevision aufbewahrt. Interne Revision - Grundlagen für die Hochschule Hannover (Stand: 07/2015) Seite 3 von 4
16 Nr. 09/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von 16 (5) Über die von der Internen Revision getroffenen Feststellungen findet vor der Abfassung des Prüfberichtes eine Schlussbesprechung mit der geprüften Stelle /dem geprüften Bereich statt. (6) Die Ergebnisse der Prüfung werden im Prüfbericht festgehalten und der Hauptberuflichen/dem Hauptberuflichen Vizepräsidentin vorgelegt. Umsetzung der Prüfungsempfehlungen Die Hauptberufliche Vizepräsidentin/der Hauptberufliche Vizepräsident entscheidet über die Umsetzung der Empfehlungen der Internen Revision. Jahresbericht Die Interne Revision soll dem Präsidium einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vorlegen. Qualitätssicherung Die Interne Revision sichert durch geeignete Maßnahmen die Qualität ihrer Arbeit. Das kann erfolgen durch: Aufgabenspezifische Aus- und Fortbildung, Transparente Prüfungsprozesse, Standardisierte Prüfabläufe, Einheitliches Berichtslayout, Erfahrungsaustausch, Hospitation bei anderen Internen Revisionen. Der regelmäßige Erfahrungsaustausch zwischen anderen Internen Revisionen und eine entsprechende Aus- und Fortbildung des Personals der Internen Revision sind dabei unverzichtbar. Interne Revision - Grundlagen für die Hochschule Hannover (Stand: 07/2015) Seite 4 von 4
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