Titel: Betreuungsverfahren: Kosten für Dolmetscher und Übersetzer bis zum 1. September 2009

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1 OLG München, Beschluss v Wx 399/11 Titel: Betreuungsverfahren: Kosten für Dolmetscher und Übersetzer bis zum 1. September 2009 Normenketten: KostO 2 Nr. 2, 137 MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. e Art. 3 Abs. 3 GG 81 FamFG Art. 111 Abs. 1 FGG-RG 20 Abs. 1 FGG Art. 3 Abs. 3 GG 81 FamFG 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO Art. 111 Abs. 1 FGG-RG Leitsätze: 1. Nach dem bis zum geltenden Rechtszustand war das Betreuungsverfahren für nicht der deutschen Sprache mächtige Betroffene im Hinblick auf Dolmetscher- und Übersetzerkosten nicht kostenfrei zu halten. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Dolmetscherkosten, Beschwerdebefugnis, Betreuung, Kosten, Auslagen Fundstellen: FamRZ 2014, 153 LSK 2014, Tenor Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 23. August 2011 wird verworfen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hiergegen zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligte zu 2, Tochter der Beteiligten zu 1, regte am beim Amtsgericht die Bestellung einer Betreuerin für ihre damals aktuell bei ihr befindliche, an Demenz leidende Mutter an, die zuvor in I. (Türkei) gelebt hatte und nur die türkische und die griechische, nicht jedoch die deutsche Sprache beherrscht. Im Rahmen der Anhörung vom , die mit einem türkischen Dolmetscher geführt wurde, bat die Beteiligte zu 1, auch bei der Begutachtung einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Beschluss zur vorläufigen Betreuung vom wurde der Beteiligten zu 1 in Übersetzung bekannt gegeben. Am beauftragte das Gericht die Erstellung eines Gutachtens und genehmigte die Zuziehung eines Dolmetschers bei der Exploration. Das Gutachten vom attestierte der Beteiligten zu 1 eine chronisch fortschreitende Demenz. Mit einer Stellungnahme des Landratsamts ließ das Amtsgericht das Gutachten übersetzen und sandte beide Schreiben der Beteiligten zu 1 mit Gelegenheit zur Stellungnahme zu.

2 Nach Anordnung der Betreuung durch Beschluss vom erstellte das Amtsgericht am eine Rechnung, in der - soweit hier erheblich - die Vergütung für Dolmetscher- und Übersetzerleistungen bei der Exploration und zur Übersetzung des Gutachtens mit 1.625,51 in Rechnung gestellt waren. Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 2 unter dem Den Rechtsbehelf legte sie ausweislich der Begründung vom in eigenem wie auch im Namen ihrer Mutter ein. Die Übersetzung sei schon nicht notwendig gewesen, da die Beteiligte zu 1 diese Schreiben wegen ihrer Demenz nicht verstehen könne. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 MRK und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 3 GG) die Einschaltung eines Dolmetschers sowie die Anfertigung von Übersetzungen in Verfahren gegen ausländische Mitbürger kostenfrei zu halten. Am half der Kostenbeamte des Amtsgerichts nach Anhörung des Bezirksrevisors (Beteiligter zu 3) der Erinnerung nicht ab. Unter dem selben Datum wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück mit der Begründung, eine Ausnahme nach 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO sei nicht gegeben. Die hiergegen am eingelegte Beschwerde, der nicht abgeholfen wurde, wies das Landgericht mit Beschluss vom zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Der weiteren Beschwerde vom half das Landgericht unter dem nicht ab. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Da die Einleitung eines Betreuungsverfahrens am erfolgte, richtet sich das dem Verfahren zugrunde zu legende Recht nach dem bis zum geltenden Rechtszustand (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG vom BGBl I S. 2586). 2. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Landshut ist in Folge ihrer Zulassung die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, 14 Abs. 5 KostO. Anwaltszwang besteht nicht. Sie kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden. 3. Soweit die Beteiligte zu 2 das Rechtsmittel ausdrücklich auch im eigenen Namen eingelegt hat, ist dieses allerdings unzulässig. Nach 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Kostenschuldnerin ist nach 2 Nr. 2 KostO nur die Beteiligte zu 1, die auch allein von der Staatskasse in Anspruch genommen ist, nicht aber die Beteiligte zu 2. Dieser steht deshalb auch keine eigene Beschwerdebefugnis zu. 4. Soweit die weitere Beschwerde auch im Namen der Beteiligten zu 1 erhoben ist, erweist sie sich im Übrigen als zulässig, aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts ( 14 Abs. 5 Satz 2 KostO i. V. m. 546, 547 ZPO). Das Landgericht führt in seiner Entscheidung, soweit erheblich, aus: Da das Amtsgericht keine Kostenentscheidung nach 81 FamFG getroffen habe, habe derjenige die Gerichtskosten und damit auch die Übersetzer- und Dolmetscherkosten zu tragen, der nach der Kostenordnung Kostenschuldner sei. Dies sei die Betreute, nicht deren Betreuerin. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. auf Art. 6 Abs. 3 MRK könne das Rechtsmittel nicht mit Erfolg gestützt werden. Die bisher zur staatlichen Kostenübernahme der Dolmetscher- und Übersetzerkosten und damit zur Auslagenfreiheit eines Betroffenen ergangenen Entscheidungen hätten sich durchwegs auf Verfahren der Strafverfolgung und andere freiheitsentziehende Verfahren bezogen. Das Betreuungsverfahren habe jedoch mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren, bei denen ein Beschuldigter einer staatlichen Strafverfolgung unterworfen werde, bzw. einem Freiheitsentziehungsverfahren, bei dem ein Betroffener Zwangsmaßnahmen zu seiner Verbringung aus der Bundesrepublik ausgesetzt sei, nichts gemein. Solchen Verfahren könnten sich die Betroffenen nicht entziehen. Der Betroffene eines

3 Betreuungsverfahrens könne dieses jedoch schon durch rechtzeitige Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen umgehen. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass ein der deutschen Sprache Unkundiger im Ermittlungsverfahren anders agieren würde, weil er mit der Kostenfolge für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers rechnen müsse. Davon sei im Betreuungsverfahren nicht auszugehen. Hinzu komme, dass das Erfordernis der Betreuung in regelmäßigen Abständen überprüft werde, da eine Dauerbestellung eines Betreuers nicht zulässig sei. Auch könne der Betreute selbst Anträge auf Aufhebung der Betreuung stellen und damit eine Überprüfung in Gang setzen. Der Vortrag, die Übersetzungen seien überflüssig gewesen, sei als Antrag auf Nichterhebung von Kosten gemäß 16 Abs. 1 KostO zu werten. Dabei stelle sich allein die Frage, ob das Gericht des ersten Rechtszugs die Vorschrift unrichtig angewandt habe. Davon sei nur auszugehen, wenn ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen sei. Dies sei nicht der Fall, da das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs es auch erfordere, den Betroffenen von den einzelnen Verfahren in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Die Übersetzungen seien nicht von vornherein nutzlos gewesen. Nach Aktenlage habe das Amtsgericht eine Anhörung durchgeführt, in der eine Kommunikation mit der Betroffenen - wenn auch mit Einschränkungen - durchaus möglich gewesen sei. Auch aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Beteiligte zu 1 ihre Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Inhalte der Untersuchung richten konnte. Aufgrund ihrer Erkrankung an einer Demenz mittelgradiger Ausprägung vom Typ Alzheimer mit spätem Beginn sei ihr nur ein Überblick über ihre Lebensgeschichte und die aktuellen Verhältnisse nicht mehr möglich. 5. Diese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Wie unter 1. dargelegt, hatte das Amtsgericht zutreffend die vor dem geltenden Vorschriften des FGG angewandt. Zu Unrecht erörtert das Landgericht daher, welche Folgen eine unterbliebene Kostenentscheidung nach 81 FamFG habe. Das FamFG war hinsichtlich der Kostenfrage nicht anwendbar. Eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten war in dem einschlägigen FGG nicht vorgesehen. Vielmehr ergab sich die Kostenfolge insofern ohne weiteres aus der KostO (BayObLG Rpfleger 1958, 120), hier in der Fassung vom Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht aber im weiteren anhand der Kostenordnung in der Fassung vom geprüft, ob die Beteiligte zu 1 die Kosten des Verfahrens samt den Auslagen nach 1 mit 92 und 137 KostO zu tragen hat. b) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob die Übersetzung des Gutachtens notwendig war. Nach dem - für die Entscheidung maßgeblichen - 68 Abs. 1 FGG war die Betroffene vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Gemäß 68 Abs. 5 FGG hat das Gericht nach Beweisaufnahme eine erneute Anhörung durchzuführen (sogenanntes Schlussgespräch; vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1361; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1477; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. 68 Rn. 18 f.). Ein effektiver Rechtschutz ist nur dadurch zu gewährleisten, dass der Betroffenen -zumindest schriftlich -der Inhalt des Gutachtens bekanntgegeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Davon konnte auch nicht abgesehen werden, da nach den insofern von der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfenden Feststellungen des Landgerichts die Voraussetzungen des 68 Abs. 2 Nr. 2 FGG nicht vorlagen. So kann nach den Ausführungen des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1 nicht mehr in der Lage war, ihren Willen kundzutun. c) Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Wertung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK im Betreuungsverfahren keine Bedeutung zukommt. Diese Vorschrift steht innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG) und ist als Hilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes sowie des einfachen Rechts heranzuziehen.

4 (1) Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK regelt die strafrechtlichen Mindeststandards, auf die ein Angeklagter im Strafverfahren Anspruch hat. Art. 6 Abs. 3 MRK ist schon nach seinem Wortlaut auch nur auf Strafsachen anzuwenden (Pabel/Schmahl/Kühne Internationaler Kommentar zur EMRK Stand: Oktober 2012 Art. 6 Rn. 486). Diese Wertung hat der Gesetzgeber in 464 c StPO übernommen, der die Kostentragung für Übersetzerund Dolmetscherkosten durch einen nicht der deutschen Sprache mächtigen Angeschuldigten regelt, dem zur Wahrung seiner Rechte ein Dolmetscher oder Übersetzer zur Seite gestellt werden musste. Danach sind diesem die Dolmetscher- und Übersetzerkosten nur dann aufzuerlegen, wenn er sie durch schuldhafte Säumnis oder sonst schuldhaft unnötig verursacht hat. Gleiches gilt im Falle der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, indem 77 IRG auf die StPO verweist. (2) Der Senat verkennt nicht, dass trotz des allein auf das Strafverfahren verweisenden Wortlauts von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK diese Vorschrift erweiternd ausgelegt wird. Die Rechtsprechung zieht etwa die Wertung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK auch für Dolmetscher- und Übersetzerkosten heran, die im Rahmen anderer freiheitsentziehender Maßnahmen angefallen sind, etwa in Abschiebehaftsachen, bei denen im Rahmen der in 420 FamFG vorgeschriebenen Anhörung unentgeltlich ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird (BGHZ 184, 323; vgl. auch Senat vom NJW-RR 2006, 312). Die entsprechende Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK wird jedoch mit Art. 5 Abs. 2 MRK begründet, wonach jeder festgenommenen Person in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden muss, welches die Gründe für die Festnahme sind. Weil der Betroffene, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, auch in Freiheitsentziehungsverfahren seine Rechte effektiv wahrnehmen können muss und ihm dies nur mit Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers möglich ist, wird im Rahmen der nach neuem Recht nun gemäß 81 Abs. 1 FamFG ergehenden Kostenentscheidung auch die Wertung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK berücksichtigt und nach billigem Ermessen von der Erhebung der Kosten für Übersetzer und Dolmetscher abgesehen (siehe 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). (3) Das Betreuungsverfahren muss hingegen nicht wegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK im Hinblick auf Dolmetscher- oder Übersetzerkosten kostenfrei gehalten werden. Die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 MRK ist nämlich auf die Strafverfahren und Freiheitsentziehungsverfahren beschränkt. Auch der fair-trial-grundsatz des Art. 6 Abs. 1 MRK zwingt in Zivilverfahren nicht dazu, die Verfahrensgrundsätze des Art. 6 Abs. 3 MRK entsprechend anzuwenden (vgl. Entscheidung des EGMR im Verfahren Cruz de Carvalho gegen Portugal vom , Az /04, dort Rn. 29, im Internet abrufbar unter: In Betreuungssachen, die zu den Zivilverfahren gehören, kommt eine entsprechende Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK somit nicht in Betracht. d) Der vorliegende Fall bietet daher keine Veranlassung, von der gesetzgeberischen Entscheidung in 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO abzuweichen, der die Dolmetscher- und Übersetzerkosten, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, als vom Beteiligten zu tragende Auslagen bestimmt. Eine der dort bezeichneten Ausnahmen liegt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Auch die Nichterhebung von Kosten gemäß 16 Abs. 1 KostO lehnt das Landgericht zutreffend ab. e) Die Kostenpflicht der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Dolmetscher- und Übersetzerkosten verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Das Differenzierungsverbot hat nämlich nur die Bedeutung, dass die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache keine rechtlichen Auswirkungen haben darf. Zum Ausgleich sprachbedingter Erschwernisse, die im Tatsächlichen auftreten, verpflichtet Art. 3 Abs. 3 GG aber nicht (BVerfGE 64, 135/157). Im Verhältnis zu Personen, gegen die freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet werden (siehe oben zu c), sowie zu solchen, die aufgrund bestimmter Behinderungen besonderer Hilfe bedürfen (Sprach-und Sehbehinderte, Blinde; vgl. 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO), bestehen aus der Sicht des Senats sachgerechte Differenzierungsgründe, zumal die letztere Personengruppe schon durch die Verfassung selbst herausgehoben wird (siehe Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

5 III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, 14 Abs. 9 KostO.

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