Religionsunterricht. an den. öffentlichen Schulen. in Rheinland-Pfalz

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1 Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz Michael Krück Rechtsdirektor i. K. Herausgegeben vom Bischöflichen Generalvikariat Trier, Abteilung Schule und Hochschule, Hinter dem Dom 1, Trier, Telefon: 0651/ September

2 Vorwort Die Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen verändern sich mit der Weiterentwicklung des Bildungssystems und der Profilierung der einzelnen Schularten. Der Auftrag des Religionsunterrichtes besteht weiterhin darin, im Kontext des Bildungsauftrages der Schule, letzte Fragen der Schüler nach Sinn und Ziel ihres Lebens mit dem Deutepotenzial des christlichen Glaubens in Verbindung zu bringen. Nach der jüngsten Verlautbarung der Deutschen Bischöfe - vermittelt der Religionsunterricht strukturiertes und lebensbedeutsames Grundwissen über den Glauben der Kirche, - macht er mit Formen gelebten Glaubens vertraut und ermöglicht Erfahrungen mit Glaube und Kirche, - fördert er die religiöse Dialog- und Urteilsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Was die Schüler an Fragen und Erfahrungen in den Religionsunterricht mitbringen ist ebenso wichtig wie das, was sie an religiöser Kompetenz erwerben sollen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf den rechtlichen Rahmen, in dem der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nach Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes erteilt wird und tragen auch den bereits veränderten Rahmenbedingungen Rechnung. Trier, im September 2007 Prälat Dr. Herbert Hoffmann Leiter der Abteilung Schule und Hochschule 2

3 Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz Im Folgenden wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die rechtliche Einordnung des katholischen Religionsunterrichtes in das Schulwesen in Rheinland-Pfalz dargestellt. Darüber hinaus werden die Rechtsgrundlagen aufgezeigt, die für die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf ihre Konfessionszugehörigkeit von Bedeutung sind. Auch wird auf die Absprachen und Regelungen verwiesen, die im Verhältnis Kirche und Staat gemäß der gemeinsamen Verantwortung für die res mixta Religionsunterricht Anwendung finden. Die Ausführungen sind in die folgenden Abschnitte gegliedert: I. Religionsunterricht als Unterrichtsfach II. Religionslehrer 1 III. IV. Schüler 1 im Religionsunterricht Exkurs: a) Unterrichtsbefreiung b) Schulgottesdienst 1 Soweit in diesen Ausführungen auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dies für weibliche und männliche Personen Geistliche ausgenommen in gleicher Weise. 3

4 V. Anhang 1. Anlagen Richtlinien für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas Katholische Religionslehre und Geschäftsordnung 3. Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung für Studierende der Katholischen Religionslehre/Theologie/Religionspädagogik mit dem Berufsziel Religionslehrerin/Religionslehrer im Bistum Trier 4. Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis 5. Antrag auf Erteilung der Missio canonica 4

5 I. Religionsunterricht als Unterrichtsfach Nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes (Anlage 1) und Art. 34 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz (Anlage 2) ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Nach 5 Abs. 2 des Schulgesetzes (Anlage 3) wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Gestaltung des Religionsunterrichtes nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit. Der Religionsunterricht wird durch die Verfassung als einziges Unterrichtsfach zum ordentlichen Lehrfach erhoben. Das bedeutet: 1. Der Religionsunterricht ist Pflichtfach für alle Schüler des entsprechenden Bekenntnisses. Die Teilnahme ist - von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Abmeldung abgesehen - verpflichtend und nicht in die Dispositionsfreiheit der Schüler oder deren Eltern gestellt. Schüler, deren Eltern die Teilnahme am Religionsunterricht ablehnen, nehmen am Ethikunterricht teil. 2. Der Religionsunterricht ist wesentlicher Bestandteil des gesamten Lehrplanes, d. h. ohne ihn fehlt ein wesentliches Element des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes. 3. Der Religionsunterricht ist eine staatliche Veranstaltung. Der Staat hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung des Religionsunterrichts zu schaffen, die Kosten zu tragen und das Angebot und die Durchführung zu gewährleisten. 5

6 4. Wegen seiner besonderen Bedeutung als ordentliches Lehrfach darf der Religionsunterricht stundenplanmäßig grundsätzlich nicht ausschließlich auf so genannte Eckstunden verwiesen oder in sonstiger Weise benachteiligt oder minder bewertet werden. Es ist also unzulässig, alle nach der Stundentafel vorgesehenen Stunden im Fach Religion auf die erste und/oder die letzte Unterrichtsstunde stundenplanmäßig vorzusehen oder gar die Stunden im Fach Religion als einzige auf den Nachmittag zu verlegen. 5. Die im Fach Religion erbrachten Leistungen sind zu benoten. Sie sind versetzungserheblich: Es gelten auch für das Fach Religion die Vorschriften des Abschnitts 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen bzw. die inhaltlich gleichen Vorschriften des Abschnitts 8 der Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs vom 14. Mai 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2006 und für die Berufsbildenden Schulen z. B. der 5. Abschnitt der Schulordnung für die öffentlichen Berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2006 (GVBl. S. 409) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Diese ist allerdings eingeschränkt, da es das Recht und die Pflicht der Kirche ist, festzustellen, ob der Religionsunterricht inhaltlich mit den Lehren und Grundsätzen der Kirche übereinstimmt. Daher erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht auf die Ordnung und Durchführung des Religionsunterrichtes. Danach ist die Beachtung und Einhal-

7 tung der einschlägigen allgemeinen Richtlinien für den Unterrichtsbetrieb überprüfbar; als Richtlinien zu nennen sind hier beispielsweise die Dienstordnung, Konferenzordnung und Schulordnung. (Verwaltungsvorschrift vom , Gem. Amtsblatt 1992, S. 3, Anlage 4) Weiter heißt es: Fragen des Inhalts des Religionsunterrichtes und der Methoden der Vermittlung unterliegen insoweit der staatlichen Schulaufsicht als sie an formalen Kriterien, z. B. des Lehrplanes, gemessen werden können. Die pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers, den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan nur formal, nicht wertend geprüft werden. Ob der Religionsunterricht mit den Lehren und Grundsätzen der Kirchen übereinstimmt, kann die staatliche Schulaufsicht nicht kontrollieren. 7. Der Religionsunterricht ist immer konfessionsgebunden. Es gibt keinen ökumenischen Religionsunterricht (vgl. weiter unten III. Schüler im Religionsunterricht). 8. Der zeitliche Umfang des Faches Kath. Religion ist für die Grundschulen in der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation in der Grundschule vom 15. Juni 1998, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2004 (Gem. Amtsbl.2004 S. 323) festgelegt. Danach werden im Lernbereich Religion in der Klassenstufe 1 und 2 jeweils 100 Minuten (dies entspricht zwei Lehrerwochenstunden) und in den Klassenstufen 3 und 4 jeweils 125 Minuten (was 2,5 Lehrerwochenstunden entspricht) erteilt. Hierbei können die für die Fächer und Fachbereiche ausgewiesenen Zeiten nach den pädagogischen Zielen und organisatorischen Erfordernissen der Schule rhythmisiert werden. Zeitweilige Gewichtungen einzelner Fächer oder Fachbereichsanteile 7

8 sind möglich. Es muss jedoch auf einen angemessenen Ausgleich geachtet werden. Für die Hauptschulen, die Regionalen Schulen und die Realschulen gilt die Verwaltungsvorschrift Stundentafeln für die Klassenstufen 5 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums vom 26. Oktober 2004 (Gem. Amtsblatt 2005, S. 61). Danach wird in der Hauptschule das Fach Religion in den Klassenstufen 5 6 mit vier Stunden, 7 9 mit fünf Stunden und schließlich in der Klassenstufe 10 mit zwei Stunden unterrichtet, wobei diese Stundenkontingente durchgehend auf die Jahrgangsstufen zu verteilen sind, d. h. in jeder Jahrgangsstufe muss Religionsunterricht erteilt werden, damit das Prinzip des curricularen Unterrichts gewahrt bleibt. In der Regionalen Schule und der Realschule wird das Fach Religion nach den gleichen Vorschriften in den Klassenstufen 5 und 6 mit vier Stunden, und in den Stufen 7 bis 10 mit sieben Stunden unterrichtet. Gleiches gilt ebenfalls für die Integrierte Gesamtschule und das Gymnasium. Für die Berufsbildenden Schulen gelten die Stundentafeln für die Berufsbildenden Schulen entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 22. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juli 2005 (GAmtsbl. 2005, S. 583). Danach wird an diesen Schulen das Fach Religion in Vollzeitklassen mit 2 Stunden und in Teilzeitklassen mit 1 Stunde erteilt. 8

9 II. Religionslehrer Ein Lehrer bedarf zur Erteilung des Religionsunterrichtes neben dem staatlichen Unterrichtsauftrag 1 auch der Kirchlichen Bevollmächtigung. Dies ist für die Zeit der zweiten Ausbildungsphase längstens aber für die Dauer von drei Jahren die vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes, nach dem bestanden zweiten Examen die Missio canonica. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung und der Missio canonica ist auf die Richtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas Katholische Religionslehre (Anhang Ziffer 2) und insbesondere auf die Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Bistum Trier (Anhang Ziffer 3) hinzuweisen. Ein Lehrer, der nicht oder nicht mehr im Besitz der Kirchlichen Bevollmächtigung ist, darf im Religionsunterricht weder eingesetzt werden noch bleiben. Dies bedeutet zugleich, dass das Fach Katholische Religion in keinem Fall fachfremd erteilt werden kann, da nur diejenige Lehrkraft die Kirchliche Bevollmächtigung erhalten kann, die die entsprechenden theologischen Prüfungen absolviert hat. Andererseits kann aber auch kein Lehrer gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen (Art. 34 Landesverfassung Rheinland-Pfalz, Anlage 2). 1 Der staatliche Unterrichtsauftrag ist zunächst allen staatlichen Lehrern zur Erteilung der Fächer erteilt, in denen sie ihre Examina abgelegt haben. Den gestellten Lehrkräften ist der staatliche Unterrichtsauftrag durch Abschluss eines Gestellungsvertrages und mit der Erklärung, dass die Lehrkraft mit den nach dieser Vereinbarung für sie anzuwendenden Bestimmungen einverstanden ist, erteilt. 9

10 Religionslehrer sind zunächst die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte im Landesdienst (1.), dann aber auch die Lehrkräfte, die aufgrund eines Gestellungsvertrages oder verhältnisses 1 von der Kirche zur Verfügung gestellt werden (2.). 1. Die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte im Landesdienst mit entsprechender staatlichen Ausbildung (1. und 2. Staatsprüfung) und Kirchlicher Bevollmächtigung unterliegen, wie alle Landesbeamten, den staatlichen Beurteilungsrichtlinien und sind somit vom Schulleiter zu beurteilen. Damit sind Fragen des Inhalts des Religionsunterrichtes und der Methoden der Vermittlung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie an formalen Kriterien, z. B. des Lehrplanes gemessen werden können (vgl. Rundschreiben des Kultusministeriums an die damaligen Bezirksregierungen vom , Anlage 5). Wie bei der staatlichen Aufsicht über den Religionsunterricht gilt auch für die Beurteilung, dass die pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, am Lehrplan nur formal, nicht aber wertend geprüft werden kann. Besonders hinzuweisen ist auch auf den letzten Absatz dieses Schreibens, wonach der Schulleiter, sofern er bei Unterrichtsbesuchen Fragen über den Unterrichtsinhalt erwartet, Vertreter der Kirchlichen Oberbehörde hinzuziehen kann. Davon unberührt bleibt jedoch seine Verantwortung für die dienstliche Beurteilung. Ebenfalls kann sich der Schulleiter zu seiner Beratung und Unterstützung Fachkundige, z. B. Fachberater hinzuziehen. 1 Wenn im Folgenden das Wort Gestellungsvertrag gebraucht wird, so ist damit immer die hauptamtliche/ hauptberufliche Beschäftigung von Lehrkräften gemeint, während mit Gestellungsverhältnissen nebenamtliche/ nebenberufliche Tätigkeiten umschrieben werden. 10

11 Hervorzuheben ist das Weisungsrecht des Schulleiters gegenüber allen Lehrern, also auch gegenüber allen Religionslehrern. Dies sind sowohl die eben erwähnten Landesbeamten als auch die im Folgenden dargestellten gestellten Lehrkräfte. 2. Eine solche Gestellung geschieht nach näherer Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung zwischen Kirche und Staat. Dies sind z. Z. die Vereinbarungen über den Abschluss von Gestellungsverträgen mit der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom in der Fassung vom (Anlage 6) und die Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen katholischen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz vom , geändert durch Vereinbarung vom (Anlage 7). a) Nach der erstgenannten Vereinbarung, die den hauptamtlichen und hauptberuflichen Einsatz betrifft, können Geistliche, Katecheten und sonstige Lehrpersonen für das Fach Religion bereitgestellt werden, denen die kirchliche Bevollmächtigung sowie der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt ist (Religionslehrer) und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie anwendbaren Bestimmungen einverstanden sind. Von diesen Bestimmungen sind folgende Regelungen hervorzuheben: - Der (gestellte) Religionslehrer bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis. Die Kirche regelt die personellen Angelegenheiten und zahlt die Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen. 11

12 - Im Rahmen seiner Beschäftigung finden auf den Religionslehrer die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Er unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und Lehrer. Der Religionslehrer ist verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen. b) Für die Lehrpersonen, die aufgrund eines Gestellungsverhältnisses tätig sind, gilt Folgendes: - Auch diese Lehrpersonen haben im Rahmen ihrer Gestellung als Religionslehrer die gleichen Rechte und Pflichten wie eine entsprechende Lehrperson des Landes. Sie unterstehen ebenfalls der staatlichen Schulaufsicht. - Sie sind verpflichtet, die Vorschriften der Schulordnungen, Konferenzordnungen und sonstigen Dienstordnungen zu beachten, dabei ist allerdings auf dringende seelsorgerische Verpflichtung Rücksicht zu nehmen. Auch diese Personen sind unter den Bedingungen der Schule eingesetzt und somit verpflichtet, die Kontinuität des Religionsunterrichtes zu gewährleisten. Das bedeutet u. a., dass z. B. Urlaub grundsätzlich in den Schulferien in Anspruch zu nehmen ist. 12

13 3. Daraus folgt, dass alle Religionslehrer an staatlichen Schulen, gleich ob sie Landesbeamte sind oder als gestellte Lehrkräfte aufgrund der entsprechenden Vereinbarungen tätig sind, als Lehrer alle die gleichen Rechte und Pflichten haben. Lediglich bei den nebenamtlichen Lehrkräften, die aufgrund eines Gestellungsverhältnisses tätig sind, gilt die Einschränkung, dass sie zu den eben zitierten Konferenzen teilnahmeberechtigt sind und lediglich dann verpflichtet zur Teilnahme sind, wenn es sich um Angelegenheiten der religiösen Unterweisung handelt. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung über die Gestellungsverhältnisse mit Wirkung vom 15. Dezember 1988 ergänzt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Einsatz von Pfarrern, Pfarrverwaltern und Hilfsgeistlichen bis zu vier Wochenstunden bei einem Einsatz an Grund- und Hauptschulen nicht vergütet. Dies gilt seit diesem Zeitpunkt auch für Gemeinde- und Pastoralreferenten im pastoralen Gemeindedienst, soweit diese anstelle eines Pfarrgeistlichen eingesetzt werden, der zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Grund- und Hauptschulen nicht zur Verfügung steht. Auch für diesen Personenkreis gilt das eben Gesagte. Dementsprechend hat der Generalvikar des Bistums Trier bereits mit Schreiben vom 21. Januar 1988 an die Pfarrer, Vikare, Kapläne und ständige Diakone im Gemeindedienst im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums Trier Folgendes mitgeteilt:... Pfarrer, Vikare, Kapläne und hauptberufliche ständige Diakone im Gemeindedienst sollen vier Wochenstunden Religionsunterricht im Grundund Hauptschulbereich erteilen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie entsprechende Lehrpersonen des Landes. Sie haben die Vorschriften der Schulordnungen, Konferenzordnungen und sonstigen Dienstordnungen sowie die Lehrpläne zu beachten. Sie sind zur Teilnahme an Gesamt-, Klassen- und Stufenkonferenzen berechtigt, zur Teilnahme sind sie verpflichtet, wenn es sich um Angele- 13

14 genheiten der religiösen Unterweisung und Erziehung handelt... Dies impliziert die Anwesenheitspflicht in Zeugniskonferenzen. Die Verpflichtung zur Erteilung von vier Wochenstunden Religionsunterricht endet in der Regel mit dem Ende des Schulhalbjahres, in dem der Religionslehrer - hier also der Geistliche - das 65. Lebensjahr vollendet. Anträge auf Entpflichtung vor Erreichung dieser Altersgrenze sind über die Abteilung Schule und Hochschule an die für den Priestereinsatz zuständige Abteilung des Bischöflichen Generalvikariates zu richten. Die oben erwähnten vier Wochenstunden Religionsunterricht sind unentgeltlich einzubringen. Der Unterricht ab der 5. Wochenstunde wird entsprechend den oben zitierten Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche vergütet..." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verträge so einzuhalten sind, wie sie geschlossen wurden, d. h. die vereinbarte Stundenzahl ist an der vereinbarten Schule einzubringen. Jede Veränderung, sei es der Stundenzahl, der Laufzeit des Vertrages, des Einsatzortes, des Beginn und des Endes des Vertrages, bedürfen der Schriftform bzw. einer ändernden vertraglichen Vereinbarung. III. Schüler im Religionsunterricht Wie bereits eingangs erwähnt, nehmen die Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, der Religionsunterricht ist grundsätzlich bekenntnisgebunden. Es gibt keinen ökumenischen Religionsunterricht. Es ist unzulässig, bekenntnisfremde Schüler zum Religionsunterricht zuzulassen, es sei denn, eine der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegt vor. 14

15 Eine solche Ausnahmeregelung ist festgeschrieben in 25 Abs. 2 der Schulordnung für die Grundschulen (Anlage 8) und 38 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs (Anlage 9) und in 38 Abs. 2 der entsprechenden Ordnung für die Förderschulen. Dort heißt es jeweils: Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet." Das heißt: - Konfessionslose Kinder können am Religionsunterricht auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Kirche teilnehmen. - Konfessionsgebundene Schüler, für die aus zwingenden Gründen Religionsunterricht nicht eingerichtet werden kann, können am Religionsunterricht der anderen Konfession wiederum mit Zustimmung des Lehrers teilnehmen. Als zwingende Gründe wird man hier vorübergehende Engpässe in der Unterrichtsversorgung, wie etwa Erkrankung einer Lehrkraft oder kurzfristigen Lehrermangel, zu verstehen haben. Diese Regelung darf nicht dazu führen, dass die Bemühungen um die Einrichtung eines eigenen Religionsunterrichtes eingestellt werden. Die Begründung, es bestehe ja die Möglichkeit am Religionsunterricht der anderen Konfession oder ersatzweise am Unterricht im Fach Ethik teilzunehmen, steht nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. 15

16 Für Schüler der gymnasialen Oberstufe ist auf die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1999, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2003 (GAmtsbl. 2004, S. 63), hinzuweisen. Hier wird nochmals erwähnt, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht der Schule teilnehmen, Ethikunterricht verpflichtend ist. Weiter wird ausgeführt, dass Schüler, die sich während eines Halbjahres oder in der Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht oder Ethikunterricht abmelden eine Leistungsbewertung im jeweils neu belegten Fach stattfindet. Hinsichtlich des Grundfaches ist festgelegt, dass diejenigen, die Religionslehre als Grundfach belegt haben, in der gymnasialen Oberstufe mindestens drei Kurse im Religionsunterricht der eigenen Konfession zu besuchen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ziffer 7.3 der eben erwähnten Verwaltungsvorschrift hingewiesen, die als Anhang (Anlage 10) abgedruckt ist. IV. Unterrichtsbefreiung und Schulgottesdienst a) Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen Bezüglich etwaiger Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlass religiöser Veranstaltungen ist auf das Rundschreiben des Kultusministeriums vom 9. Mai 1990 (Anlage 11) hinzuweisen. Danach haben Schülerinnen und Schüler am Fest Maria Himmelfahrt (15. August) sofern Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes besteht, zwei Stunden unterrichtsfrei. Die Unterrichtsbefreiung soll für die erste und zweite oder vierte und fünfte Stunde erteilt werden. Auf Antrag der Eltern sind die Erstkommunikanten am Tage nach der Erstkommunion, Firmlinge am Firmtag oder an dem darauf folgenden Tag vom Unterrichtsbesuch zu befreien. Allen katholischen Lehrkräften und Schülern ist Gelegenheit zu geben, an 16

17 dem in ihrer Pfarrei stattfindenden Firmgottesdienst teilzunehmen. Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I ist zweimal bis zu jeweils drei Tagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren, für Rüstzeit, Exerzitien, Einkehrtage und entsprechende Veranstaltungen, die von den Kirchen durchgeführt werden. Solche Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler aller Konfessionen zum gleichen Termin durchgeführt werden. Die Kirchen haben diese Veranstaltungen rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Beginn, dem Schulleiter anzuzeigen, sofern eine solche Freistellung beantragt werden soll. b) Schulgottesdienst Am Beginn und Endes eines Schuljahres können Schulgottesdienste der Kirche gehalten werden. Der Unterrichtsausfall soll in der Regel eine Unterrichtsstunde nicht überschreiten. Für allgemein bildende Vollzeitschulen, innerhalb deren Stundentafel Religion Unterrichtsfach ist, d. h. also alle Schulen, die hier erwähnt sind, kann einmal wöchentlich während der Zeit der üblichen 1. Unterrichtsstunde ein Schulgottesdienst gehalten werden. In diesem Fall hat der Unterricht an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zu beginnen, an dem an den übrigen Tagen die 2. Unterrichtsstunde anfängt. Dieser Schulgottesdienst tritt nicht an die Stelle einer in den Stundentafeln vorgesehnen Unterrichtsstunde. Sollte durch die Einführung des Schulgottesdienstes ein Nachmittagsunterricht unvermeidbar sein, so ist das Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten ist auf den eingangs erwähnten Erlass vom 9. Mai 1990 (Anlage 11) hinzuweisen. 17

18 Anhang 18 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszug) Vom 23. Mai 1949 (BGBl.. l S. 1) - zuletzt geändert durch das 35. ÄndG vom 21. Dezember 1983(BGBl. l S. 1481) Artikel 7 Anlage 1 (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Verfassung für Rheinland-Pfalz (Auszug) Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) - zuletzt geändert durch 27. Landesgesetz vom 19. November 1985 (GVBI. S. 259, 260) Artikel 34 Anlage 2 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volksschulen. Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichts bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde

19 den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen. Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz-SchuIG) (Auszug) Vom 30. März 2004 (GVBI. S. 239) 5 Gemeinsame Aufgabe Anlage 3 (2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichtes wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit. Staatliche Schulaufsicht über den Religionsunterricht; hier: Grundsätze (VV vom 13. November 1991 (GAmtsbl. 1992, S. 3) Anlage 4 Nach Anhörung der für Rheinland-Pfalz zuständigen Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen Kirche werden nachstehend die Grundsätze der staatlichen Schulaufsicht über den Religionsunterricht bekannt gegeben: I. Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. II. Sie erstreckt sich auf die Ordnung und Durchführung des Religionsunterrichts. Danach ist die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen allgemeinen Richtlinien für den Unterrichtsbetrieb überprüfbar; als Richtlinien zu nennen sind hier beispielsweise die Dienstordnung, Konferenz- und Schulordnung. 19

20 III. Fragen des Inhalts des Religionsunterrichtes und der Methoden der Vermittlung unterliegen insoweit der staatlichen Schulaufsicht, als sie an formalen Kriterien, z. B. des Lehrplans gemessen werden können. Die pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers, den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan nur formal, nicht wertend überprüft werden. Ob der Religionsunterricht mit den Lehren und Grundsätzen der Kirchen übereinstimmt, kann die staatliche Schulaufsicht nicht kontrollieren. IV. Im Umfang der staatlichen Schulaufsicht besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Lehrern, die Religionsunterricht erteilen. V. Die dienstliche Beurteilung des Religionslehrers erfolgt durch den jeweiligen staatlichen oder kirchlichen Dienstherrn. Bei kirchlichen Bediensteten im Gestellungsvertrag erstellt der Schulleiter auf Anforderung ein Gutachten für den kirchlichen Dienstherrn. (Abschrift) Anlage 5 Kultusministerium Rheinland-Pfalz Mainz, den 4. Juni A TgbNr. 934/86 An die Bezirksregierung Koblenz 5400 Koblenz An die Bezirksregierung Trier 5500 Trier An die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz 6730 Neustadt a. d. Weinstr. 20

21 Betr.: Zusammenwirken staatlicher Schulaufsicht und kirchlicher Einsichtnahme im Religionsunterricht Das Kultusministerium hat mit Vertretern der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirchen Fragen erörtert, die sich aus der Eigenart des Religionsunterrichtes sowie des Einsatzes kirchlicher Bediensteter im Religionsunterricht ergeben. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrern aller Schularten und die Grundsätze zur staatlichen Schulaufsicht über den Religionsunterricht vom ausreichen. Ein darüber hinausgehendes Regelungsbedürfnis besteht nicht. In der Praxis haben sich jedoch Probleme gezeigt, zu deren Lösung Folgendes übereinstimmend festgehalten wurde: - Es wäre wünschenswert, wenn die kirchlichen Dienstherren die von ihnen gestellten Bediensteten in ähnlicher Weise regelmäßig beurteilten, wie dies im staatlichen Bereich geschieht. - Die im Staatsdienst befindlichen Religionslehrer unterliegen wie die anderen Landesbeamten den Beurteilungsrichtlinien und sind vom Schulleiter zu beurteilen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Fragen des Inhalts des Religionsunterrichts und der Methoden der Vermittlung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie an formalen Kriterien, z. B. des Lehrplans, gemessen werden können. Die pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers, den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan nur formal, nicht wertend überprüft werden. - Sofern der Schulleiter bei Unterrichtsbesuchen Fragen über den Unterrichtsinhalt erwartet, kann er Vertreter der kirchlichen Oberbehörden hinzuziehen; seine Verantwortung für die dienstliche Beurteilung bleibt hiervon unberührt. Zu seiner Beratung und Unterstützung kann der Schulleiter auch Fachkundige (Fachberater etc.) hinzuziehen. Im Auftrag: gez. Dr. Landré 21

22 Anlage 6 Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen mit der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom (RdErl. Min. f. U. u. K vom 22. Mai ABl. S i. d. F. vom 1. August ABI. S vom 2. Oktober ABl. S und vom 6. September ABl. S. 561) Nachstehend werden die Vereinbarungen über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer mit der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 1. April 1964 nebst einem Formblatt und einem Muster eines Gestellungsvertrages bekannt gemacht. Die Vereinbarungen sind für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Unterricht und Kultus abgeschlossen worden. Sie haben daher keine verbindliche Wirkung für Schulen, die zum Geschäftsbereich anderer Ministerien gehören. Sie gelten ferner nicht für kommunale Schulen und für Privatschulen. Es wird aber den Trägern kommunaler und privater Schulen empfohlen, mit den Kirchen entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Nach 3 der Vereinbarungen können dem Lande auch Geistliche als Religionslehrer überstellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Beschäftigung der Geistlichen auf ihre Stellung und ihre sonstigen kirchlichen Aufgaben in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ist. Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus in Mainz, 22

23 und dem Erzbistum Köln, dem Bistum Trier, dem Bistum Speyer, dem Bistum Limburg, dem Bistum Mainz. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Vereinbarung (1) Gestellungsverträge für Lehrpersonen zur Erteilung von Religionsunterricht werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung abgeschlossen. (2) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch die Vereinbarung nicht berührt. (3) Mit dem Abschluss eines Gestellungsvertrages wird ein Anspruch auf Übernahme der Lehrpersonen in ein Dienstverhältnis zum Lande nicht erworben. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für Gestellungsverträge zur Erteilung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz. II. Erteilung des Religionsunterrichts 3 Lehrpersonen Für die Erteilung von Religionsunterricht können dem Lande Rheinland-Pfalz Geistliche, Katecheten und sonstige Lehrpersonen für das Fach Religion bereitgestellt werden, denen die kirchliche Bevollmächtigung sowie der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt ist (Religionslehrer) und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie anwendbaren Bestimmungen einverstanden sind. Für die Lehrpersonen 23

24 werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gefordert, die für die Einstellung der entsprechenden im staatlichen Dienst stehenden Lehrer der jeweiligen Schulgattung für das Fach Religion vorgeschrieben sind. An Realschulen können auch Lehrpersonen beschäftigt werden, die die Befugnis für die Erteilung von Religionsunterricht an Volksschulen besitzen und die für die Beschäftigung als Religionslehrer an Realschulen geeignet sind. In Ausnahmefällen entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde ob die Voraussetzungen gegeben sind. 4 Hauptberufliche Beschäftigung Der Religionsunterricht kann im Rahmen des Gestellungsvertrages nur hauptamtlich erteilt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Religionslehrer mindestens mit der Hälfte der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl an staatlichen Schulen beschäftigt wird. Die Bestimmungen für die Beschäftigung von nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrpersonen bleiben unberührt. 5 Stellung des Religionslehrers (1) Der Religionslehrer bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; er tritt in kein Anstellungsverhältnis zum Lande. Die Kirche regelt die personellen Angelegenheiten und zahlt die Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen. (2) Im Rahmen seiner Beschäftigung finden auf den Religionslehrer die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Er unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulord- 24

25 nung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und Lehrer. Der Religionslehrer ist verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen. 6 Vertretung Beim Tode oder bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Religionslehrers sorgt die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für eine entsprechende Vertretung. 6 a Wahrnehmung von besonderen Funktionen Religionslehrer können im Rahmen der Gestellungsverträge bis zu dem im staatlichen Bereich durch den Landeshaushalt festgelegten Vomhundertsatz für Funktionsstellen mit der Funktion eines Beraters für den Unterricht im Fach Religion oder eines Fachleiters für Religion an Studienseminaren betraut werden, sofern sie die für entsprechende staatliche Lehrer geltenden Voraussetzungen erfüllen, über Ausnahmen von diesen Voraussetzungen entscheidet der Kultusminister. III. Erstattung der Aufwendungen 7 Grundsatz Das Land erstattet den Bistümern die für den überstellten Religionslehrer entstandenen Aufwendungen an a) Dienstbezügen (Besoldung bzw. Vergütung), b) Nebenleistungen, c) Versorgung nach Maßgabe der 8 bis

26 26 8 Dienstbezüge (1) Das Land erstattet die Besoldung bzw. die Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile bei der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, die dem Religionslehrer nach den kirchlichen Bestimmungen zusteht, jedoch nicht mehr, als ein vergleichbarer staatlicher Lehrer der jeweiligen Schulgattung bei entsprechenden Voraussetzungen nach den jeweils geltenden staatlichen Besoldungs- bzw. Vergütungssätzen erhalten würde. Eine Erstattung über die Sätze der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Vergütungsgruppe l a BAT einschließlich zulässiger Zulagen findet nicht statt. (2) Ist der Religionslehrer mit einer geringeren als der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl beschäftigt, so erfolgt die Erstattung anteilmäßig nach dem Verhältnis der erteilten Stunden- zu der Pflichtstundenzahl. Eine auf persönlichen Gründen (z. B. Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft) beruhende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl mindert die Erstattung nicht. 9 Nebenleistungen Die Nebenleistungen werden durch eine Pauschalsumme in Höhe von 5 % des gemäß 8 zu erstattenden Betrages abgegolten. Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen. 10 Versorgung Das Land erstattet anteilmäßig die Versorgungslasten, soweit sie nicht durch die Erstattung nach 8 übernommen werden, wenn der Religionslehrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von der Kirche zu vertretende Unterbrechung dem Lande überstellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. Die Erstattung erfolgt durch eine

27 Pauschalsumme in Höhe von 25 % des gemäß 8 zu erstattenden Betrages. 11 Weitergewahrung und Wegfall der Erstattung (1) Die Erstattung wird a) beim Tode des Religionslehrers bis zum Ende des Todesmonates, b) bei einer Erkrankung oder auf wichtigem Grund beruhenden sonstigen Verhinderung des Religionslehrers bis zum Ende des Monats, der auf den Tag des Beginns der Verhinderung folgt, weitergewährt, jedoch nicht über die Beendigung des Gestellungsvertrages hinaus. Die Erstattung bzw. Vergütung für eine Vertretung bleibt davon unberührt. (2) Wenn der Religionslehrer ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde schuldhaft vom Dienst fernbleibt, fällt die Erstattung für die Dauer des Fernbleibens weg. (3) Auf die Ferienzeit entfallende Aufwendungen werden nur dann erstattet, wenn der Religionslehrer den Dienst nach den Ferien an einer Schule im Geltungsbereich dieser Vereinbarung fortsetzt. 12 Erstattungsverfahren (1) Die Kirche hat die zu erstattenden Aufwendungen in doppelter Aufstellung den zuständigen Bezirksregierungen gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zum Ende eines Kalendervierteljahres nachzuweisen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Schule liegt, an der der Religionsunterricht erteilt wird. Wird der Unterricht an mehreren im Bereich verschiedener Bezirksregierungen liegenden Schulen erteilt, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich der Religionslehrer mit der 27

28 überwiegenden Stundenzahl beschäftigt ist. Bei gleicher Stundenzahl entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus. (2) Die Bezirksregierung zahlt die Erstattungsbeträge vierteljährlich nachträglich an die von der Kirche benannte Kasse. IV. Abberufung des Religionslehrers, Dauer und Beendigung des Gestellungsvertrages. 13 Vorläufige Abberufung Das Land kann von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde verlangen, dass sie den Religionslehrer mit sofortiger Wirkung vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung besteht. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden. Im Falle der vorläufigen Abberufung kann das Land die Erstattung gemäß den 8 bis 10 bis zur Hälfte kürzen. 14 Endgültige Abberufung Das Land kann von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde die endgültige Abberufung des Religionslehrers verlangen, wenn wichtige persönliche oder fachliche Gründe gegen seine weitere Verwendung vorliegen. Die Erstattung gemäß den 8 bis 10 endet spätestens mit Ablauf von drei Monaten, die auf den Monat folgen, in dem die Abberufung verlangt worden ist. Mit der Abberufung endigt der Gestellungsvertrag. 15 Form, Dauer und Kündigung des Gestellungsvertrages Der einzelne Gestellungsvertrag bedarf der Schriftform; er kann befristet oder unbefristet werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann jeder Vertragspartner den unbefristeten Gestellungsvertrag mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines Schulhalbjahres schriftlich kündigen. 28

29 IV. Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1964 in Kraft. (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit dreijähriger Frist zum Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden. 17 Veröffentlichung Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der kirchlichen Oberbehörden und im Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus veröffentlicht. Mainz, den Für das Erzbistum Köln: Der Minister Köln, den. März 1964 für Unterricht und Kultus gez. Jansen In Vertretung: Generalvikar gez. Dr. Buchheim Limburg, den gez. Dr Höhle Generalvikar Für das Trierer Bistum: gez. Dr. Weins Generalvikar Für das Mainzer Bistum: gez. Haenlein Generalvikar Für das Bistum Speyer: gez. Dr. Motzenbäcker 29

30 Vereinbarung vom 25. Juni geändert durch Vereinbarung vom 15. Dezember 1988 Amtsbl S. 178 über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen katholischen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz zwischen Anlage 7 dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Kultusministerium in Mainz, 6500 Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 2 der Erzdiözese Köln, vertreten durch den Generalvikar, der Diözese Limburg, vertreten durch den Generalvikar, der Diözese Mainz, vertreten durch den Generalvikar, der Diözese Speyer, vertreten durch den Generalvikar, der Diözese Trier, vertreten durch den Generalvikar, handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhls, einerseits sowie andererseits Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass es verfassungsund schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den Schulen im Lande Rheinland-Pfalz zu gewährleisten. 2. Die Diözesen können für alle Schulgattungen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Land anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Religionsunterricht im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen. Geistliche sind berechtigt, an Grund-, Hauptund Förderschulen Religionsunterricht zu erteilen. 3. Die Beschäftigung von Geistlichen, Religionslehrern (Katecheten) und sonstigen Lehrpersonen, die nicht von Abs. 2 erfasst werden,

31 bleibt unberührt. Das gilt insbesondere für die Beschäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes oder aufgrund der mit Wirkung vom getroffenen Vereinbarung zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und den Diözesen über die Gestellung von Religionslehrern (Amtsblatt 1964, Seite 199 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. 4. Den Geistlichen ist aufgrund ihres kirchlichen Amtes der staatliche Unterrichtsauftrag, planmäßigen Religionsunterricht zu geben, allgemein erteilt. Das gleiche gilt für entsprechende kirchliche Amtsträger gemäß Anlage Die zuständige Schulbehörde teilt der zuständigen kirchlichen Behörde rechtzeitig den durch hauptberuflich tätige Lehrpersonen nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Die zuständige kirchliche Behörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde, falls nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht oder nicht in vollem Umfang erteilt wird oder voraussichtlich erteilt werden kann. 2. Kann kirchlicherseits eine Lehrperson zur Verfügung gestellt werden, so vereinbaren die zuständige Schulbehörde und die zuständige kirchliche Behörde die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer des Einsatzes. 3. Die zuständige kirchliche Behörde benennt der Schulaufsichtsbehörde unter Verwendung eines Personalbogens (siehe Anlage 2) die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen Lehrpersonen. 4. Über den Einsatz der Lehrpersonen, die für die Erteilung des Religionsunterrichts benannt sind, erhalten diese sowie die zuständige kirchliche Behörde (Abs. 2) von der Schulaufsichtsbehörde eine Mitteilung. 5. Die zuständigen kirchlichen Behörden werden dafür Sorge tragen, dass die Lehrpersonen den übernommenen Religionsunterricht ordnungsgemäß erteilen. 6. Die Schulleiter berücksichtigen in angemessener Weise rechtzeitig vor Festlegung des Stundenplanes die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben. 7. Ist die Lehrperson für kurze Zeit an der Erteilung des Unterrichts verhindert, wird die Schulleitung für Vertretung sorgen. Bei längerer 31

32 Verhinderung wird sich die kirchliche Behörde um Ersatz bemühen. Dabei soll nach Möglichkeit der planmäßige Religionsunterricht erteilt werden Das Gestellungsverhältnis endet a) mit Ablauf der Zeit, für die es vereinbart ist; es kann von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde verkürzt oder verlängert werden; b) soweit Vergütung erfolgt durch Kündigung seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der zuständigen kirchlichen Behörde, wenn es unbefristet vereinbart ist; die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres; c) bei anderweitigem Einsatz der Lehrpersonen im kirchlichen Bereich, der den Einsatz an der Schule unmöglich macht; für diesen Fall wird sich die zuständige kirchliche Behörde um Ersatz bemühen; d) mit Beendigung des kirchlichen Amtes; e) bei Wegfall der kirchlichen Bevollmächtigung; f) mit Ablauf dieser Vereinbarung. 2. Die Schulaufsichtsbehörde kann von der zuständigen kirchlichen Behörde jederzeit nach Anhörung der Lehrperson deren Abberufung verlangen, wenn sich aus ihrer Person, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben Die Lehrpersonen treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Rheinland-Pfalz. Das kirchliche Dienstverhältnis der Lehrpersonen bleibt unberührt. 2. Die Lehrpersonen haben im Rahmen ihrer Gestellung als Religionslehrer die gleichen Rechte und Pflichten wie eine entsprechende Lehrperson des Landes. Sie unterstehen der staatlichen Schulaufsicht. 32

33 3. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Vorschriften der Schulordnungen, Konferenzordnungen und sonstigen Dienstordnungen zu beachten. Auf dringende seelsorgerische Verpflichtungen ist Rücksicht zu nehmen. 4. Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme an den Gesamt-, Klassen- und Stufenkonferenzen berechtigt. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn es sich um Angelegenheiten der religiösen Unterweisung und Erziehung handelt. 5. Die gesetzliche Regelung über Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG) und über Unfallversicherungsschutz ( 539 Abs. 2 RVO) gelten auch für die im Rahmen dieser Vereinbarung tätigen Lehrpersonen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundesseuchengesetz) vom (BGBI. I S. 1012) gilt auch für die gestellten Lehrpersonen. Die Termine der von dem Gesundheitsamt durchzuführenden Wiederholungsuntersuchungen müssen den gestellten Lehrpersonen vom Schulleiter mitgeteilt werden. Hinsichtlich der Untersuchungsgebühren sind die gestellten Lehrpersonen den staatlichen gleichgestellt Soweit Pfarrer, Pfarrverwalter und Hilfsgeistliche (Pfarrgeistliche) an Grund- und Hauptschulen Religionsunterricht erteilen, wird dieser bis zu 4 Wochenstunden nicht vergütet. Wenn ein Pfarrgeistlicher zur Erteilung des Religionsunterrichts an Grund- und Hauptschulen nicht zur Verfügung steht, kann die zuständige Diözese an dessen Stelle einen Gemeinde- oder Pastoralreferenten im pastoralen Gemeindedienst stellen. Satz 1 gilt insoweit entsprechend. 2. Für den übrigen von den gestellten Lehrpersonen erteilten Unterricht erstattet das Land der zuständigen Diözese die Vergütung, die diesen Lehrpersonen nach den jeweils geltenden Regelungen für entsprechende nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrpersonen zustehen würde. 3. Reisekosten, Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet das Land pauschal in der Hohe von 2 % der aufgrund von 5 Ziff. 2 ermittelten Beträge. 4. Das Land erstattet die Beträge gem. Abs. 2 und 3 ohne Steuerabzug vierteljährlich nachträglich an die von der zuständigen Diözese benannten Kassen. 33

34 5. Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den zuständigen kirchlichen Behörden. 6 1 Diese Vereinbarung tritt mit Ausnahme von 5 Abs. 3 am 1. Januar 1975 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 5 Abs. 3 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Entgegenstehende Vereinbarungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 2. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 7 Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragsschließenden Diözesen und im Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Anlage 1 (zu 1 Abs. 4 der Vereinbarung) Kirchliche Amtsträger im Sinne des 1 Abs. 4 Satz 2 der Vereinbarung: 1. Pfarrvikare 2. Kapläne 3. Kuraten 4. Subsidiare 5. Ordensgeistliche als Aushilfskräfte in der Seelsorge 6. Diakone 34

35 Anlage 2 (zu 2 Abs. 3 der Vereinbarung) Muster zu 2 Abs. 3 der Vereinbarung I. Personalangaben Name:... Vorname... Geburtstag:... Geburtsort:... Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung:... Kirchl. Dienststelle:... Wohnort:... Straße:... Anlage 8 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen Vom 21. Juli 1988(GVBI S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155) 25 Religions- und Ethikunterricht (2) Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet. 35

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