2 Einführung. 2.1 Historisches. 2.2 Vom ZSEG zum JVEG. 2.2 Vom ZSEG zum JVEG

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1 2.2 Vom zum 2 Einführung Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen () ist seit dem 1. Juli 2004 durch das neue Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz () abgelöst worden. Für alle Aufträge, die der Sachverständige nach diesem Stichtag von Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder im Gesetz genannten Behörden und Personen erhält, hat er seine Vergütung dies ist die wichtigste Neuerung und seine Entschädigung nach dem neuen abzurechnen. 2.1 Historisches Eine in Deutschland für das gesamte Reich geltende gesetzliche Regelung betreffend die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gibt es seit Mit der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (RGBl S. 173) GebOZS wurden in Anlehnung an das Preußische Gesetz, betreffend die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 1875 (PR.GS.1875 S 545) die bis dahin in verschiedenen Gebührentaxen und Regulativen enthaltenen Entschädigungsregelungen für Zeugen und Sachverständige zu einer einheitlichen Bestimmung für die in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Zivilprozessordnung und Strafprozessordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, herangezogenen Zeugen und Sachverständigen zusammengefasst. Wenn auch in der Folgezeit die Regelungen der GebOZS mehrfach den sich rasch ändernden wirtschaftlichen und technischen Veränderungen angepasst werden mussten, durch das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄndG) in das heute geltende überführt wurden und auch danach ständig zu aktualisieren waren, hat sich die einheitliche Entschädigungsregelung in mehr als 125 Jahren dem Grunde nach bewährt Vom zum Das bis zum 30. Juni 2004 geltende (Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz) ging davon aus, dass jedermann und insbesondere auch der Sachverständige der Rechtsfindung zu dienen habe und durch zu erbringende Vermögensopfer dazu beitragen soll, die anfallenden Kosten eines Rechtsstreits in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Die Entschädigung sollte hierbei nicht zuletzt auch einer Verarmung des Sachverständigen vorbeugen, der durch Gerichte oder entsprechende Stellen häufig herangezogen und damit über die Gebühr belastet wurde. Insoweit ging das in der Hauptsache von einem nebenberuflichen oder zumindest nicht überwiegend für Gerichte tätigen Sachverständigen aus, der seine notwendigen Einkünfte bereits ausreichend durch anderweitige Tätigkeiten erzielte. Dem neuen Recht () liegt nun das Leitbild eines in erster Linie hauptberuflich für die Gerichte tätigen Sachverständigen zugrunde. 2 1 Meyer/Höver/Bach, Kommentar, 22. Auflage, 1, Rz Bundesratsdrucksache 830/03 (Beschluss), Seite 19 17

2 2 Einführung Demzufolge sollte das zuvor geltende Entschädigungsprinzip aufgegeben und durch eine Vergütung ersetzt werden, die sich weitestgehend an den Honoraren orientieren sollte, wie sie von den Sachverständigen in der freien Wirtschaft erzielt werden. Hierzu wurden im Dezember 2002 von den bestellenden Körperschaften (IHK, HWK, AK und IK) sowie dem BVS 3 eine Umfrage unter den öffentlich-bestellten Sachverständigen durchgeführt, um eine Datengrundlage für die Festlegung des jeweiligen Stundensatzes für die Honorierung des Sachverständigen bei der Heranziehung durch Gerichte, Staatsanwaltschaften etc. zu gewinnen. Die erhobenen Daten wurden aber augenscheinlich weder differenziert ausgewertet, noch wurden Besonderheiten entsprechend gewürdigt, wie zum Beispiel: unterschiedliche Honorarhöhen der Sachverständigen die von der IHK oder der HWK bestellt sind sowie unterschiedliches Honorarniveau in den neuen und alten Bundesländern. 4 In den alten Bundesländern wurden bei der vorstehend angeführten Datenerhebung durchschnittliche Stundensätze bei Privataufträgen in Höhe von 88,86 (alte Bundesländer) und 69,27 (neue Bundesländer) errechnet. Für den Bereich der Bausachverständigen (Bewertung von Immobilien und Bauschäden) sind Stundensätze von durchschnittlich 95,10 /Stunde bzw. 92,77 /Stunde angegeben. Für das Gebiet der neuen Bundesländer waren dies 61,68 /Stunde bzw. 72,20 /Stunde. 5 Bei der gleichen Umfrage ergab sich für die von den Handwerkskammern bestellten Sachverständigen ein durchschnittlicher Stundensatz in Höhe von 58,55. Weiter differenziert wurde hier leider nicht. Die niedrigen Ergebnisse wurden damit begründet, dass es sich bei den handwerklichen Sachverständigen weit überwiegend um nebenberuflich tätige Sachverständige handelt. 6 Bei den eingeführten Stundensätzen innerhalb des 9 für Bausachverständige (Bewertungen von Immobilien und Bauschäden) in Höhe von 75,00 wird deutlich, dass der Gedanke, die Leistungen des in erster Linie hauptberuflich für die Gerichte tätigen Sachverständigen leistungsgerecht und entsprechend der Honorare innerhalb der freien Wirtschaft zu vergüten, zumindest für eine große Zahl der tätigen Bausachverständigen nicht verwirklicht wurde. Das angestrebte Vergütungsprinzip der marktgerechten Honorierung des gerichtlich tätigen Sachverständigen bezieht sich ohnehin nur auf den Zeitaufwand des Sachverständigen. Alle übrigen Kosten werden weiterhin lediglich entschädigt. 3 Bundesverband der öffentlich-bestellten und besonders qualifizierten Sachverständigen, Berlin 4 Kamphausen, Praxiskommentar 2004, Seite 6 5 IFS Information 1/03, Seite 10 und 11 6 IFS Information 2/03, Seite 2 18

3 Synopse Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte (1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden; 2. [...] 3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden. Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist. 1 Geltungsbereich (1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen werden. (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. (3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stellen, die nicht Ehrenbeamte oder ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern. Die wesentlichen Unterschiede Die Auflistung der heranziehenden Stellen ist wesentlich erweitert worden. Während innerhalb des 1 auf die Entschädigung abgestellt wurde, ist nun In 1 der Begriff der Vergütung eingeführt worden. Der Geltungsbereich ist einerseits auf eine Beauftragung durch den Gerichtsvollzieher ausgeweitet worden und andererseits wurde nun auch die Unternehmung (wie z.b. der TÜV) in den Wortlaut des Paragraphen aufgenommen. 19

4 3 Synopse Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung (1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt 1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, 2. im Falle der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, 3. in den Fällen des 23 mit Beendigung der Maßnahme [...], 4. [...]. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. (2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung ( 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. (4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend. 20

5 Erlöschen des Anspruchs, Verjährung (1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf Verlangen entschädigt. (2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch. (3) Das Gericht ( 16 Abs. 1) kann den Sachverständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist zu beziffern. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. In der Aufforderung ist der Sachverständige über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit ihn der Sachverständige nicht innerhalb der Frist beziffert. War der Sachverständige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. (5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch den Antrag auf richterliche Festsetzung ( 16 Abs. 1) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung gilt 10 Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Gerichtskostenentschädigungsgesetzes entsprechend. Die wesentlichen Unterschiede Hier ist neu für den gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass auch er seinen Anspruch innerhalb einer nunmehr geregelten Frist geltend machen muss. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat als Anspruchsberechtigter seinen Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten geltend zu machen. Die Dreimonatsfrist für schriftliche Gutachten und seiner Hinzuziehung zur mündlichen Erläuterung beginnt getrennt voneinander zu laufen Vorschuss Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von Euro übersteigt. 21

6 3 Synopse 14 Vorschuss (1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist auf Antrag ein Vorschuss zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. (2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag ein Vorschuss zu bewilligen, wenn er durch eine geforderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen, insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzuschießen. (3) [...]. Die wesentlichen Unterschiede Dass der Sachverständige nach dem durch eine geforderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit von wenigsten 30 Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen sein musste, ist entfallen. Wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, kann er einen Vorschuss verlangen. In 14 wurde hier noch der Begriff der Mittel für die Reise gebraucht. Für bereits erbrachte Teilleistungen, die einen Betrag von mehr als überschreiten kann ein Vorschuss verlangt werden Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde (1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist 1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist [...]; 2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; 3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach 22

7 Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; 4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht. (2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtigte und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar. (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; die 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. (7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. (9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners. 23

8 3 Synopse 16 Gerichtliche Festsetzung (1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist das Gericht oder der Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige herangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sachverständige von dem Staatsanwalt herangezogen worden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist. (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt sind nur der Zeuge oder Sachverständige und die Staatskasse. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen. (3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden; 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (4) Entscheidungen nach Abs. 1, 2 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners. (5) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die wesentlichen Unterschiede Der 4 ersetzt die bisherigen Vorschriften des 16. Beantragt werden kann die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses. Beantragen kann dies weiterhin der anspruchsberechtigte Sachverständige oder die Staatskasse. Gegen den Beschluss können weiterhin sowohl der Sachverständige als auch die Staatskasse Beschwerde einlegen. Setzt das die Untergrenze für Zulässigkeit der Beschwerde bei einem Beschwerdewert in Höhe von 50 fest, so beträgt dieser nach den neuen Regelungen des Die Untergrenze des Beschwerdewertes einer zulässigen Beschwerde ist somit vervierfacht worden a 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 24

9 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; 4 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. (6) Kosten werden nicht erstattet. Die wesentlichen Unterschiede zum Innerhalb des gab es keine entsprechenden Regelungen Fahrtkostenersatz (1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. (2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden 1. dem Zeugen oder dem Dritten ( 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro, 2. den in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt 25

10 3 Synopse zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zu 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat. (3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten. (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. 9 Fahrtkosten (1) Zeugen und Sachverständigen werden die Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 km bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch die Benutzung eines anderen als durch die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels die Gesamtentschädigung insgesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförderungsauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. Die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge werden erstattet. (3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind zu erstatten 1. dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 Euro und 2. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,21 Euro 26

11 für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren. (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Entschädigungen erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten. (5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige die Reise zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle unverzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu einem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden, wenn dadurch die entstandenen Gesamtkosten höher sind, höchstens die Kosten ersetzt, die für die Reise von dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Die wesentlichen Unterschiede Bei Benutzung der Bahn wird dem Sachverständigen grundsätzlich die 1. Wagenklasse zugestanden. Bei Benutzung des PKW werden 0,30 /km erstattet. Die Begrenzung der Strecke von mehr als 200 km, bis zu der die Kosten des Pkws erstattet werden, ist entfallen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob das preisgünstigste Verkehrsmittel benutzt wurde oder eine Strecke von mehr als 200 km mit dem PKW zurückgelegt wurde Entschädigung für Aufwand (1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes bestimmt. (2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. 10 Entschädigung für Aufwand (1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthaltsort verursachten Aufwand 27

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