S a t z u n g. der. Gesellschaft für Qualifizierte Schmerztherapie. Certkom e.v. Präambel

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1 1 S a t z u n g der Gesellschaft für Qualifizierte Schmerztherapie Certkom e.v. Präambel Qualitätsmanagement umfasst die gesamte Qualität eines Organisationsbereiches. Entsprechend der Definition nach DIN EN ISO 9000:2000 stimmt das Qualitätsmanagement Tätigkeiten zum Lenken und Leiten einer Organisation aufeinander ab, die darauf abzielen, die Qualität der produzierten Produkte oder der angebotenen Dienstleistungen zu verbessern. Es setzt an bei der Qualifikation der ärztlichen, psychologischen, physiotherapeutischen Behandler und dem Pflegedienst in einer schmerztherapeutischen Einrichtung, die Patienten mit akuten, chronischen und postoperativen Schmerzen und Risikofaktoren behandeln (Strukturqualität). Es beschreibt exakt die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, mit denen diese Patienten zielgerichtet und bedarfsgerecht behandelt werden können (Prozessqualität). Es erfasst die Ergebnisse der Behandlung und vergleicht diese intern im Längsschnitt und extern zunächst im Querschnitt verschiedener Einrichtungen mit vergleichbarem Behandlungsauftrag (Ergebnisqualität). Im Qualitätsmanagement werden Dokumentationsanforderungen und ggfs. Mindestmengen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden formuliert. So können auf allen Ebenen gezielt Verbesserungen eingeleitet werden. Um die Aufgabe der Förderung und Verbreitung einer qualifizierten Schmerztherapie in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, Krankenhäusern und den nachstehend genannten Gründungsmitgliedern zu erfüllen, gibt sich der Verein folgende Satzung. Gründungsmitglieder sind u.a. die Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) e.v., die Deutsche Gesellschaft für interdisziplinäre klinische Medizin (DGIKM) e.v., die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) e.v. und der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.v.. I. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Qualifizierte Schmerztherapie CERTKOM e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.v..

2 2 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. II. Vereinszweck- Gemeinnützigkeit 3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der humanmedizinischen Schmerztherapie. Die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der humanmedizinischen Schmerztherapie wird insbesondere verwirklicht durch: a) Die Durchführung von Forschungsprojekten zur Verbesserung der schmerztherapeutischen Versorgung und Entwicklung von wissenschaftlichen Standards für ein schmerztherapeutisches Qualitätsmanagement, b) die Entwicklung von wissenschaftlichen Standards und Konzepten zur Zertifizierung von Krankenhäusern im Bereich der qualifizierten Schmerztherapie, c) die Vergabe von Stipendien und Forschungsaufträgen zur Förderung und Koordination wissenschaftlicher Arbeit und Lehre auf dem Gebiet der Schmerztherapie und der Palliativmedizin, d) die Durchführung von wissenschaftlichen Symposien und Fachkongressen sowie Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet, e) die Herausgabe von Publikationen zur Verbreitung der Ergebnisse der wissenschaftlichen theoretischen und klinischen Arbeiten auf dem Gebiet der Schmerztherapie und Palliativmedizin, Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird insbesondere verwirklicht durch: f) die Durchführung von Fach- und Informationsveranstaltungen zur Aufklärung der Bevölkerung über Fragen im Zusammenhang mit akuten, chronischen und postoperativen Schmerzen, g) die Sammlung und Auswertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu dem Zweck der Herausgabe von Informationsschriften und ihre Verbreitung zur Aufklärung der Bevölkerung über die vorgenannten Bereiche ( f ). 4 Paragraph wurde ersatzlos gestrichen. 5 a) Der Verein kann Kapitalgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen, Einrichtungen schaffen und betreiben, die seine Zwecke unmittelbar fördern.

3 3 b) Der Verein kann zur Förderung seiner eigenen Zwecke die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen pflegen. c) Der Verein kann mit Behörden, Verbänden, ärztlichen Körperschaften und gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen zusammenarbeiten, um die Zwecke der Schmerztherapie zu fördern und bei der Schaffung von Leitlinien, Standards und Rechtsnormen für deren Ausübung mitzuwirken. d) Der Verein kann Weiter- und Fortbildungen für Ärzte/innen, Pflegekräfte, Psychologen/innen und Physiotherapeuten/innen oder andere Therapeuten/innen in bestimmten Verfahren der Schmerztherapie integrieren mit der Zielsetzung, die Zusammenarbeit dieser Berufe auf diesem Gebiet im Interesse einer effektiveren, ökonomischeren und qualitätsgesicherten Versorgung der Patienten zu verbessern. III. Mitgliedschaft 6 Mitglied kann jede natürliche Person, Körperschaft, Anstalt und sonstige juristische Person werden, die sich für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen. Gründungsmitglieder der Gesellschaft für Qualifizierte Schmerztherapie CERTKOM e.v. sind die Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) e.v. die Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre klinische Medizin (DGIKM) e.v. die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) e.v. und der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) e.v.. Weitere Fachgesellschaften können kooptiert werden. Das Präsidium entscheidet auf schriftlichen Antrag über die vorläufige Aufnahme. Nach Bestätigung der vorläufigen Aufnahme hat das Mitglied den vollen Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Erst danach wird die Aufnahme rechtswirksam. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat im Fall der Ablehnung das Recht, sein Anliegen der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins vorzutragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Antrag. Förderndes Mitglied können natürliche Personen und andere juristische Personen werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen. Das Aufnahmeverfahren entspricht dem oben Dargestellten. Auf Vorschlag des Präsidiums können Personen, welche sich um die Belange der Schmerztherapie verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

4 4 7 Die Pflicht des Mitgliedes ist es, die Zwecke des Vereins nach bestem Können zu fördern. Das Mitglied hat alles zu unterlassen, was den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins schadet. 8 Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austrittserklärung: der Austritt kann mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist dem Präsidium durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen; b) automatisch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung bei Beitragsrückständen für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre; c) durch Ausschluss: der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied - seine Pflichten gemäß 7 gröblich verletzt, - gegen die für das Mitglied geltende Berufsordnung verstößt, - dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder - dessen Ansehen schadet. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Vor der Beschlussfassung ist das vom Ausschluss bedrohte Mitglied schriftlich durch das Präsidium anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Präsidium hiergegen Widerspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung in schriftlicher geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt. d) durch Tod des Mitgliedes bei natürlichen Personen oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei juristischen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt trotz Erlöschen der Mitgliedschaft nach 8 a - d bestehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, unbeachtlich des Grundes, erfolgt keine Beitragsrückerstattung. IV. Geschäftsführung, Mitgliedsbeiträge 9 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 10 Das Präsidium hat dafür zu sorgen, dass über die Einkünfte, Aufwendungen und das Vermögen des Vereins in kaufmännischer Weise Buch geführt wird. Das Präsidium hat die Gewinn- und Verlustrechnung eines Kalenderjahres bis spätestens zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres aufzustellen

5 5 und bis spätestens 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung durch einen Wirtschaftsprüfer / eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. 11 Das Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Eine Beitragsermäßigung kann in besonderen Fällen auf Antrag durch das Präsidium gewährt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist im Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten, andernfalls unaufgefordert im ersten Monat des Kalenderjahres zu überweisen. V. Organe des Vereins 12 Organe des Vereins sind a) das Präsidium als Vorstand im Sinne des 26 BGB, b) die Mitgliederversammlung c) der wissenschaftliche Beirat. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme Entscheidung nach 22f). Alle übrigen Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind. 13 Das Präsidium im Sinne des Vorstandes nach 26 BGB besteht aus dem - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Schatzmeister - Schriftführer Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Dem Präsidium obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins. Um eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten, kann das Präsidium über die Einrichtung und personelle Besetzung einer gemeinsamen Verwaltung des Vereins entscheiden. Der Abschluss von Verträgen mit einer Verpflichtung von über im Einzelfall oder der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer jährlichen Verpflichtung von über durch das Präsidium bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Es kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, deren Rechte und Pflichten in entsprechenden Anstellungsverträgen zu regeln sind.

6 6 Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind von den einschränkenden Bestimmungen des 181 BGB befreit. Das Präsidium erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jeden Jahres einen Geschäftsbericht. 14 Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus Experten der Schmerztherapie aus den unterschiedlichen Berufsgruppen zusammen und wird durch das Präsidium benannt. Seine Aufgabe ist die Erarbeitung wissenschaftlich begründeter Kriterien und Standards für die Zertifizierung von Institutionen auf dem Gebiet der Schmerztherapie und die Beratung des Präsidiums in Fragen der Zertifizierungsrichtlinien. Ihre Amtszeit wird durch das Präsidium festgelegt. 15 Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Vom Vorstand der o.g. Gründungsmitgliedsgesellschaften wird jeweils mindestens 1 Mitglied als Kandidat für das Präsidium der Gesellschaft für Qualifizierte Schmerztherapie CERTKOM e.v. vorgeschlagen. Es wird ein Kandidat aus den Reihen der jeweiligen Vorstände, oder Kandidaten die von den Vorständen vorgeschlagen werden, angestrebt. Die Wahl erfolgt einzeln in schriftlicher geheimer Wahl, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Wahlvorgehen beschließt. Ein Mitglied des Präsidiums darf die gleiche Funktion höchstens drei Amtsperioden lang ohne Unterbrechung ausüben. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird sein Amt bis zur Neuwahl nach Beschluss des Präsidiums von einem anderen Mitglied des Präsidiums wahrgenommen. Die Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt. 16 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sollte eine Entscheidung des Präsidiums durch Stimmengleichheit nicht möglich sein, gilt der Antrag als abgelehnt. Es finden mindestens zwei Präsidiumssitzungen pro Jahr statt, mindestens eine davon zusammen mit der Zertifizierungskommission. Auf Verlangen von zwei Präsidiumsmitgliedern muss der 1. Vorsitzende innerhalb der nächsten vier Wochen eine Präsidiumssitzung einberufen. Beschlüsse des Präsidiums können, falls Eile geboten ist, auch auf schriftlichem Wege, z.b. über Telefax oder über herbeigeführt werden. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums ist Protokoll zu führen. 17 Das Präsidium übt wie alle mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitglieder diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, von Honoraren für die Tätigkeit für die Zertifizierungskommission sowie von Vergütungen für hauptberufliche Dienstleistungen, die aufgrund eines Anstellungs- oder Dienstvertrages erfolgen, sowie der Ersatz nachgewiesener Auslagen bleiben hiervon unberührt.

7 7 18 Das Präsidium ist berechtigt, Ausschüsse für einzelne Aufgaben einzusetzen. Es kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben. Bei korporativer Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen, Verbänden oder vergleichbaren Einrichtungen vertritt ein Präsidiumsmitglied dort den Verein, ggf. in seinem Auftrag auch ein Geschäftsführer. 19 Haftung des Präsidiums a) Die Haftung des Präsidiums und deren Mitglieder gegenüber Dritten und gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Gegenüber dem Verein haften das Präsidium und dessen Mitglieder nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. c) Sollten das Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder trotz der unter a) und b) getroffenen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein von Dritten oder Mitgliedern des Vereins in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein das Präsidium oder dessen Mitglieder von der Haftung frei, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 20 Haftung des Geschäftsführers Bestellt das Präsidium gemäß 13 der Satzung einen oder mehrere Geschäftsführer, so haften diese dem Verein im Innenverhältnis nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gegenüber Mitgliedern und Dritten. Für die Tätigkeit der Geschäftsführer ist durch den Verein eine Geschäftsführer - Haftpflichtversicherung abzuschließen. 21 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederverssammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder per einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums jederzeit durch schriftliche Einladungen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn eine der Mitgliedsfachgesellschaften es verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von vier Wochen. In den Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen sind der Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung mitzuteilen. Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.

8 8 22 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) die Wahl und Abberufung des Präsidiums, b) die Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte und die Entlastung des Vorstandes, c) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, d) die Beschlüsse über korporative Mitgliedschaften in anderen Vereinen, Verbänden oder vergleichbaren Einrichtungen, e) die Beschlüsse über Mitgliederausschluss gemäß 8 c f) die Genehmigung von Satzungsänderungen g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins h) die Entscheidung über die Gründung und Auflösung von, der Erwerb und die Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie die Entsendung von Aufsichtsräten in solche Unternehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder. Für Beschlüsse nach 22 f) und h) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss nach 22 g) kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder gefasst werden. Wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung der Auflösung des Vereins zustimmen, insgesamt aber weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend sind, muss die Abstimmung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wiederholt werden. Diese kann frühestens 4 Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden und kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheiden.

9 9 VI. Auflösung der Gesellschaft 23 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Schmerzgesellschaft e.v. (ehemals Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes, DGSS) als gemeinnützig eingetragenem Verein im Sinne des 21 BGB mit Sitz und Gerichtsstand in Frankfurt am Main (73 VR 6851), Deutsche Schmerzgesellschaft e.v. Bundesgeschäftsstelle Alt Moabit 101 b Berlin die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, insbesondere für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Schmerzmedizin zu verwenden hat. Verträge, die von Mitarbeitern mit dem Verein geschlossen wurden, erlöschen vorbehaltlich entgegenstehenden gesetzlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen mit der Auflösung des Vereins. Hinsichtlich der Liquidation gelten die Bestimmungen der 47 ff. BGB. Das Präsidium hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Stand:

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