Neufassung der Satzung des MASCHINEN- UND BETRIEBSHILFSRINGES OSTERLAND e.v.

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1 Neufassung der Satzung des MASCHINEN- UND BETRIEBSHILFSRINGES OSTERLAND e.v. 1 Name, Sitz, Erwerb der Geschäftsfähigkeit (1) Der Verein führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Osterland e.v., nachfolgend Verein genannt. (2) Er hat seinen Sitz in Altenburg. (3) Der Verein wurde am in das Vereinsregister VR 286 beim Amtsgericht Altenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Geschäftsjahr 3 Zweck des Vereins (1) Der Verein ist eine landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtung mit dem Zweck der Förderung der regionalen Landwirtschaft, also der Sicherung und Besserung der Wirtschaftlichkeit der Mitglieder. Aufgabe des Vereins ist insbesondere die gegenseitige, organisierte Betriebshilfe zwischen seinen Mitgliedern im maschinellen, personellen und sonstigen Bereichen. Die Betriebshilfe kann insbesondere geleistet wer den durch Vermittlung des Einsatzes landwirtschaftlicher Maschinen der Mitglieder oder durch Unterstützung bei der Gestellung von Betriebshelfern. (2) Der Verein kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben rechtlich selbstständige gewerbliche Einrichtungen gründen oder sich daran beteiligen und durch diese zur Sicherung und Förderung der Landwirtschaft sowie des Satzungszwecks Tätigkeiten wahrnehmen lassen, soweit dadurch die Erfüllung des Vereinszwecks nicht gefährdet ist. 4 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsichten, eigenwirtschaftliche oder Erwerbszwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten weder Ausschüttungen noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. 1. Aktive Mitglieder des Vereins können 1.1 natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, - die Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, - die Inhaber von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen sind, - sowie sonstige natürliche und juristische Personen, deren Mitgliedschaft den Zweck des Vereins fördert. 1.2 Kommunen, Gebietskörperschaften, Verbände und Organisationen werden, soweit diese auch im Bereich Land- und Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Grünflächenpflege tätig sind. 2. Fördermitglieder der Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen werden, die sich nicht direkt am Vereinsleben beteiligen, sich jedoch dem Gedanken der Förderung des Vereins verpflichtet fühlen und den Verein finanziell bei seiner Zielsetzung unterstützen. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die

2 Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet. Aktive Mitglieder werden durch Aufgabe der Inhaberschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder landwirtschaftlichen Lohnunternehmens zu Fördermitgliedern, ohne dass er hierfür einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. (2) Die Aufnahme in den Verein ist durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung zu beantragen und geht mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr einher. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag auf Annahme nicht innerhalb von 4 Wochen durch Beschluss des Vorstands abgelehnt, so gilt er als angenommen. Der Ablehnungsbeschluss ist dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich zuzuleiten. Der Antragsteller/ die Antragstellerin kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben ein Anrecht darauf, dass ihnen der Verein im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Hilfe vermittelt. (2) Die Mitglieder sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten, freie personelle und maschinelle Kapazitäten durch Vermittlung des Vereins zum Einsatz zu bringen. (3) Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern sowie die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten. Insbesondere haben sie: 1. Maschineneinsätze und andere Leistungen, die über den Maschinenring vermittelt werden, über den Verein verrechnen zu lassen. 2. den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sowie gegenüber den Mitgliedern, welche Arbeiten geleistet haben, pünktlich nachzukommen. 3. ein Bankkonto zu benennen, über das im Last- und Gutschriftverfahren die Beitragszahlung sowie die Verrechnung der geleisteten Arbeiten abgewickelt werden kann. (1) Die Mitgliedschaft endet durch: 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1.1 Austritt, wobei die Mitgliedschaft unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch nach zweijähriger Zugehörigkeit zum Verein, gekündigt werden kann. 1.2 Tod, bei Personenvereinigungen und juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit. 1.3 Ausschluss, wobei der Ausschluss eines Mitgliedes nur zulässig ist, wenn es seine ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt oder wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Ein entsprechender Antrag muss binnen einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Wird die Monatsfrist versäumt, ist der Ausschließungsbeschluss unanfechtbar. (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben der Ausscheidende bzw. seine Erben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 8 Organe des Vereins

3 3. der Vorsitzende 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder wirken an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Wahlen und Abstimmung. (2) Der Mitgliederversammlung obliegt als oberstes Organ des Maschinenringes 2.1 die Wahl des Vorstandes sowie auf Antrag des Vorstandes die Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder. 2.2 die Abstimmung über vom Vorstand vorgeschlagene Kassenprüfer. 2.3 die Beschlussfassung über Anträge nach 5 Abs. 3 (Ablehnung der Aufnahme) und 7 Abs. 1 Satz 1.3 (Ausschluss). 2.4 die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge. 2.5 die Festsetzung der Verrechnungs- Richtwerte. 2.6 die Bestätigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlages. 2.7 die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. 2.8 Satzungsänderungen 2.9 die Auflösung des Vereines. (3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt wird. (4) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Entscheidend ist das Datum des Poststempels, bei anderer Überbringung der Zeitpunkt der Aushändigung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Tagesordnungspunkte, die den Mitgliedern nicht mindestens zwei Tage vor der Versammlung mitgeteilt wurden, dürfen nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von einer Mindestanzahl erscheinender Mitglieder beschlussfähig. (6) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann per schriftliche Vollmacht auf einen Familien- oder Betriebsangehörigen übertragen werden. (7) Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen geheim durchgeführt. (8) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten folgende Bestimmungen: 8.1 Bei der Wahl des Vorstandes gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den gleichen Stimmen. Führt auch die Wahlwiederholung zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. 8.2 Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 8.3 Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 8.4 Für alle sonstigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden sowie seinem ersten und zweiten Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine andere Anzahl beschließen. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Darunter muss immer der Vorsitzende oder der erste oder der zweite Stellvertreter sein.

4 (3) Die gewählten Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. Mindestens drei der Vorstandsmitglieder müssen ausübende Landwirte sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes. (4) Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den ersten und zweiten Stellvertreter. (5) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (6) Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere Personen beiziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. (9) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu fertigen. Diese ist den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. 11 Geschäftsführung (1) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Vereins. (2) Die Tätigkeit des Geschäftsführers richtet sich nach der vom Vorstand erstellten Geschäftsordnung. (3) Der Geschäftsführer nimmt an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. 12 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung bestätigt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. (2) Die Kassenprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins, insbesondere Kasse und Belege zu überprüfen. (3) Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht abzufassen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. (4) Wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, haben die Kassenprüfer den Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen. 13 Beiträge, Vermittlungsgebühren und Entgelte (1) Gemäß den Beschlüssen der Satzung sind zur Deckung der Kosten des Vereins Aufnahmegebühren, Beiträge und Vermittlungsprovisionen an den Verein zu zahlen. (2) Die Aufnahmegebühren und Beiträge sind dabei als reine Mitgliedsbeiträge anzusehen. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. (3) Die Vereinsmitglieder bevollmächtigen den Verein, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die in Abs. (1) genannten Zahlungen an den Verein sowie die Entgelte für geleistete Hilfe durch Bankeinweisung von dem benannten Konto zu veranlassen. Eine Abbuchungsvollmacht ist Bestandteil der Beitrittserklärung. 14 Haftung (1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen. (2) Eine Haftung des Vereins, die sich aus der Tätigkeit gemäß seiner Satzung gegenüber den Mitgliedern ergeben könnte, ist soweit rechtlich möglich - ausgeschlossen. Gegen auftretende Risiken aller Art sichern sich die Mitglieder selbst. (3) Für alle Verschleißschäden an Maschinen und Geräten haftet der Halter bzw. Eigentümer. Für alle übrigen Schäden haftet derjenige, der den Schaden zu vertreten hat.

5 (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und private Haftpflichtversicherung abzuschließen. (5) Bei jeglicher Vermittlungstätigkeit des Vereins, insbesondere bei der Gewährung von Maschinen und Betriebshilfe, entstehen abgesehen von der Vermittlungstätigkeit unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen demjenigen, der die Hilfe gewährt und demjenigen, der sie in Anspruch nimmt. 15 Verwendung des Vereinsvermögens Im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss gefasst hat, auch zugleich die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Barvermögens zu beschließen. 16 Satzungsänderung und Eintrag (1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins und von Satzungsänderungen herbeizuführen. (3) Die Vereinssatzung wurde am erstmals errichtet. (4) Eine vollständige Überarbeitung der Satzung als Neufassung erfolgte laut Beschluss der Mitgliederversammlung am Gleina,

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