Anlage Vollversammlungsbeschluss Nr. 9 der Vollversammlung Nr. 43 vom :

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1 Anlage Vollversammlungsbeschluss Nr. 9 der Vollversammlung Nr. 43 vom : Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüfte/n Fachkraft für Erneuerbare Energien Die Handwerkskammer Erfurt erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom als zuständige Stelle nach 71 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom (BGBl. S. 2246) in Verbindung mit 42 a und 91 Abs. 1 Nr. 4 a der Handwerksordnung (HWO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBl. I S. 3074) zuletzt geändert durch Artikel 9 a des Gesetzes vom (BGBl. I 2246) folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft für Erneuerbare Energien. 1 Ziel der Fortbildungsprüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, die Möglichkeiten zur Energieeinsparung im gewerblichen und häuslichen Bereich zu erkennen. Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Biomassekessel oder -öfen, Wärmepumpen, Fotovoltaik- oder Solarwärmeanlagen sollen unter Verwendung der notwendigen Werkzeuge und Geräte, unter Einbeziehung erforderlicher Partner und unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften nach Kundenauftrag geplant, sicher installiert, in Betrieb genommen und gewartet werden können. (2) Die Fortbildungsprüfung Geprüfte Fachkraft für Erneuerbare Energien umfasst die folgenden jeweils eigenständigen Prüfungen in den folgenden vier Bereichen: 1. Biomassekessel und -öfen, 2. Wärmepumpen, 3. Fotovoltaikanlagen, 4. Solarwärmeanlagen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung in einem der vier Teilbereiche führt jeweils zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft für Erneuerbare Energien im Bereich : 1. Biomassekessel und öfen, 2. Wärmepumpen, 3. Fotovoltaikanlagen oder 4. Solarwärmeanlagen. 1

2 (4) Die jeweils erfolgreich abgelegte Prüfung in allen vier Bereichen führt zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft für Erneuerbare Energien. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. für den Bereich "Biomassekessel und öfen" einen Abschluss als o Anlagenmechaniker/in Sanitär Heizung Klima oder o Installateur- und Heizungsbauermeister/in für den Bereich "Wärmepumpen" einen Abschluss als o Anlagenmechaniker/in Sanitär Heizung Klima, o Meister/in im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, o Ofen- und Luftheizungsbauer/in, o Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in, o Elektroniker/in (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik), o Elektrotechnikermeister/in, o Kälteanlagenbauer/in oder o Kälteanlagenbauermeister/in o Mechatroniker/in Kältetechnik für den Bereich "Fotovoltaik" einen Abschluss als o Dachdecker/in, o Dachdeckermeister/in, o Elektrotechniker/in, o Elektrotechnikermeister/in, o Mechatroniker/in Kältetechnik, o Kälteanlagenbauermeister/in, o Klempner/in, o Klempnermeister/in, o Zimmerer/in oder o Zimmerermeister/in, o Anlagenmechaniker/in Sanitär Heizung Klima oder o Meister/in im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk für den Bereich "Solarwärmeanlagen" einen Abschluss als o Dachdecker/in, o Dachdeckermeister/in, o Elektrotechniker/in, o Elektrotechnikermeister, o Mechatroniker/in Kältetechnik, o Kälteanlagenbauermeister/in, o Klempner/in, o Anlagenmechaniker/in Sanitär Heizung Klima, o Meister/in im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, o Ofen- und Luftheizungsbauer/in, o Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in, o Zimmerer/in oder o Zimmerermeister/in oder 2

3 2. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen-/ Abschlussprüfung in einem vergleichbaren Beruf und 3 Jahre Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Abs. 1 Nr. 2 muss inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in 2 Abs. 1 genannten Ausbildungsberufen bzw. Meisterberufen haben. (3) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich innerhalb jedes Bereiches in einen fachpraktischen und fachtheoretischen Prüfungsteil. Jeder Bereich unterteilt sich in Handlungsfelder. (2) Für den Bereich Biomassekessel und öfen bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll im Bereich Biomassekessel und -öfen für die im Folgenden genannten Biomassekesseln und -öfen mitwirken kann, 2. Biomassekessel und -öfen installieren kann, 3. bestimmte Maßnahmen der Instandhaltung von Biomassekesseln und - öfen (3) Für den Bereich Wärmepumpen bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll im Bereich Wärmepumpen für die im Folgenden genannten Wärmepumpen mitwirken kann, 2. Wärmepumpen installieren kann, 3. bestimmte Maßnahmen der Instandhaltung von Wärmepumpen (4) Für den Bereich Fotovoltaik bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll im Bereich Fotovoltaik für die im Folgenden genannten Fotovoltaikanlagen mitwirken kann, 2. Fotovoltaikanlagen installieren kann, 3. bestimmte Maßnahmen der Instandhaltung von Fotovoltaikanlagen 3

4 (5) Für den Bereich Solarwärmeanlagen bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll im Bereich Solarwärmeanlagen für die im Folgenden genannten Solarwärmeanlagen mitwirken kann, 2. Solarwärmeanlagen installieren kann, 3. abgegrenzte Maßnahmen der Instandhaltung von Solarwärmeanlagen (6) In einem fachpraktischen Teil hat der Prüfling eine Situationsaufgabe und eine Planungsarbeit auszuführen, die sich über alle genannten Handlungssituationen im jeweiligen Bereich erstrecken. Die Planungsarbeit wird durch ein Fachgespräch ergänzt. Die Planungsarbeit kann nach Vorgabe des Prüfungsausschusses in Klausur oder als selbständige Hausarbeit geprüft werden. (7) Die Situationsaufgabe im fachpraktischen Teil der Prüfung soll 120 Minuten, das Fachgespräch höchstens 15 Minuten und die Planungsarbeit höchstens 180 Minuten dauern. (8) In das Gesamtergebnis des fachpraktischen Teils fließen die Situationsaufgabe mit 40 %, die Planungsarbeit mit 50 % und das Fachgespräch mit 10 % ein. 4 Gewichtungs- und Bestehensregelungen (1) Die Prüfung in einem Bereich ist bestanden, wenn die Leistungen in der Summe mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. (2) Werden die Prüfungen in allen vier Bereichen absolviert, ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die Leistungen in jedem Bereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses aus allen vier Bereichen werden die Ergebnisse der einzelnen Bereiche gleich gewichtet. (3) Über das Bestehen von Bereichsprüfungen oder der Gesamtprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Noten der fachpraktischen Prüfung, Befreiungen sowie die Prüfungsgesamtnote hervorgehen. Im Falle der Befreiung gemäß 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen und Befreiung (1) Auf Antrag muss die Handwerkskammer Erfurt den Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Bereichen gemäß 1 Abs. 2 befreien, wenn in den 4

5 letzten fünf Jahren vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den jeweiligen Prüfungsanforderungen nach diesen Besonderen Rechtsvorschriften entspricht. 6 Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung in einem Bereich, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung im fachpraktischen Teil, in der Situationsaufgabe oder der Planungsarbeit und dem darauf bezogenen Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung der Prüfungsleistung aus der vorangehenden Prüfung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. 7 Anwendung anderer Vorschriften Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Erfurt in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 8 Inkrafttreten Diese Regelung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Besondere Rechtsvorschriften Fachkraft für Erneuerbare Energien außer Kraft. 5

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