Anlage 2 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO)

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1 Anlage 2 Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) A Vorbemerkungen 1. Die Kirchliche Entgeltordnung geht dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und den Anhängen der Anlage C zu 52 TVöD-BT-B bzw. zu 56 TVöD-BT-V vor. 2. Der Abschnitt 4 der KEntgO für Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller Abschnitte der kirchlichen Entgeltordnung bzw. des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes angewandt werden. 3. Unter welchen Voraussetzungen eine Berufs- oder Fachausbildung oder eine Prüfung im Sinne der KEntgO als kirchlich anerkannt anzusehen ist, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. 1

2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Mitarbeitende in der Tätigkeit von bzw. im Bereich der/des 1 Behindertenhilfe 2 Botinnen und Boten/Pförtnerinnen und Pförtner/Telefonistinnen und Telefonisten 3 Diakonie-/Sozialstationen (Gemeindekrankenpflege) 4 diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben 5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/Haus- und Familienpflege 6 Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe/ des Mobilen Sozialen Dienstes/ des hauswirtschaftlichen Dienstes 7 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/Jugendreferentinnen und Jugendreferenten 8 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Verwaltungs- und Serviceämtern 9 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/Leiterinnen und Leiter von Kirchengemeindeämtern/Kirchenverwaltungen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter von Diakonie-/Sozialstationen 11 Hauswirtschaftlichen Versorgung (Ambulante Dienste) 12 Kirchendienerinnen und Kirchendiener/Hausmeisterinnen und Hausmeister 13 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker/Professorinnen und Professoren der Hochschule für Kirchenmusik 14 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer 15 Leiterinnen und Leiter von Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen 16 Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg 17 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt 18 Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen/an Gymnasien und beruflichen Schulen 19 Sekretärinnen und Sekretäre allgemein 20 Sekretärinnen und Sekretäre im Pfarramt oder Dekanat 21 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter/Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen 22 Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre 23 Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten 24 Wirtschafts- und Küchendienst 2

3 1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen n) 1. Mitarbeitende in der Behindertenhilfe ohne entsprechende Ausbildung Heilerziehungshelferinnen bzw. Heilerziehungshelfer mit staatlicher Prüfung nach mindestens einjähriger berufsbegleitender Ausbildung, in Gruppen von Behinderten. 3. Mitarbeitende in der Tätigkeit von Heilerziehungshelferinnen bzw. Heilerziehungshelfern mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens einjährigen abgeschlossenen Ausbildung, in Gruppen von Behinderten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 4. Heilerziehungshelferinnen bzw. Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 5. Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen bzw. Erzieher, Krankenschwestern, Krankenpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9) 6. Gruppenleiterinnen bzw. Gruppenleiter, denen mindestens drei Mitarbeitende ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. ) a 9 b 7. Mitarbeitende als Haus- und Bereichsleiter. 9 b 8. Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5 und 7) 9. Mitarbeitende, die als Haus- und Bereichsleiter für Bereiche mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8). Mitarbeitende als Leiterinnen bzw. Leiter von Heimen für Behinderte. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 11. Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 5, 7 und 8) 9 b 3

4 1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen n) 12. Mitarbeitende als Leiterinnen bzw. Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 7 und 8) 13. Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter von Leiterinnen bzw. Leitern von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 5, 7 und 8) 14. Mitarbeitende als Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 7 und 8) Protokollerklärungen: Nr. 1 Zu allen n Dieser Abschnitt gilt auch für Mitarbeitende, die behinderte Menschen im Sinne von 136 Abs. 3 SGB IX in den einer Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreuen oder fördern. Für Mitarbeitende in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten gilt der Abschnitt 23. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und mit schwierigen Tätigkeiten sind ab 1. September 20 entsprechend Buchstabe B Nr. 1 a) der Anlage 2 zur AR-M nach S 9 des Tarifs SuE einzuguppieren. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit schwieriger Tätigkeit sind ab 1. September 20 nach Tarif SuE einzugruppieren. Nr. 2 Zu allen n Die Mitarbeitenden ausgenommen die Mitarbeitenden im handwerklichen Erziehungsdienst erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für Mitarbeitende im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeitenden bis einschließlich 11. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt nach 15 und 21 TVöD zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 23 TVöD) zu berücksichtigen. 24 TVöD gilt entsprechend. Nr. 3 Als förderliche Ausbildung gilt insbesondere eine sozialpädagogische, sozialpflegerische oder eine Ausbildung im Bereich des Gesundheitswesens. Nr. 4 In Bundesländern, in denen keine staatliche Anerkennung ausgesprochen wird, werden Heilerziehungs(pflege)helferinnen bzw. Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Prüfung und einer ein- 4

5 jährigen praktischen Tätigkeit den Heilerziehungspflegehelferinnen bzw. Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt. Nr. 5 Ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter sind nicht Vertreterinnen bzw. Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Nr. 6 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Sozialpädagogische Familienhilfe für Familien mit Behinderten. Nr. 7 Heime für Behinderte sind Heime, in denen überwiegend Behinderte im Sinne des 39 BSHG ständig untergebracht sind. Nr. 8 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen. Nr. 9 Sonstige Mitarbeitende erfüllen z. B. das der Erfahrung nach fünfjähriger Tätigkeit in 4 und das der gleichwertigen Fähigkeiten durch eine vom jeweiligen gliedkirchlichen Diakonischen Werk anerkannte, durch einen Fähigkeitsnachweis beendete Weiterbildung. Nr. Das Erfordernis der Unterstellung entfällt für Leiterinnen bzw. Leiter in Sonderwohnformen. 5

6 2 Botinnen und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner/ Telefonistinnen und Telefonisten 1. Botinnen und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner und Telefonistinnen und Telefonisten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Mitarbeitende wie 1 mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nr.1, 2 und 3) 3 4 Protokollerklärungen: Nr. 1 Die Eingruppierung von Mitarbeitenden i. S. der 1, die zusätzlich sonstige Verwaltungstätigkeiten im Umfang von mindestens 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit wahrnehmen, richtet sich nach der Teil I der Anlage 1 des TV EntgO Bund. Nr. 2 Eine umfangreiche Tätigkeit im Sinne der 2 ist gegeben, wenn z. B. die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber nach der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle abwechselnd als Botin bzw. Bote wie auch als Pförtnerin bzw. Pförtner eingesetzt werden muss. Nr. 3 Eine schwierige Tätigkeit im Sinne der 2 ist gegeben, wenn z. B. Pförtnerinnen bzw. Pförtner in Dienststellen mit großem Publikumsverkehr in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen oder wenn sie gleichzeitig den Fernsprechvermittlungsdienst zu versehen haben. 6

7 3 Mitarbeitende in Diakonie-/Sozialstationen (Gemeindekrankenpflege) 1. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1) 2. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1) 3. Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der Gemeindekrankenpflege. (Hierzu Protokollerklärungen Nr.1 und 7) 4. Mitarbeitende wie 3 mit einer Zusatzausbildung. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 7) 5. Mitarbeitende wie 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1,4, 5 und 6) 6. Mitarbeitende wie 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 4, 5 und 6) 7. Mitarbeitende wie 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 4, 5 und 6) 8. Mitarbeitende wie 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 3, 4, 5 und 6) 9. Mitarbeitende wie 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1, 4, 5 und 6). Mitarbeitende wie 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 3, 4, 5 und 6) 11. Mitarbeitende wie 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 4, 5 und 6) KR 3a 4a 8a 9a 9b 9b 9c 9c 9d 9d a Protokollerklärungen: Nr. 1 Mitarbeitende, die nach dieser Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro. 7

8 Nr. 2 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses es kann in der Gemeindekrankenpflege oder in einer für die Tätigkeit gleichwertigen und förderlichen staatlich anerkannten Ausbildung erfolgt sein. Nr. 3 Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Vertreterinnen bzw. Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Nr. 4 Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach den Punkten: unter 0 Punkte Kategorie 1 ab 0 Punkte Kategorie 2 ab 200 Punkte Kategorie 3 ab 350 Punkte Kategorie 4 Mitarbeitende als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter von Diakonie-/Sozialstationen mit mehr als 45 unterstellten Personen sind nach Anlage 1 Teil I des TV Entgeltordnung Bund eingruppiert. Nr. 5 Die Punktzahlen der Kategorien nach Protokollerklärung Nr. 4 werden aus folgenden Kriterien ermittelt: 1. Der Zahl, der der Pflegedienstleitung am 31. Dezember eines Kalenderjahres unterstellten Personen - je Person 6 Punkte. Dabei werden angerechnet: a) Personen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent und mehr voll und b) Personen mit einem Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent zur Hälfte, unabhängig von der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen. c) Krankenpflege-, Altenpflege- und Familienpflegeschüler sofern die Sozialstation Träger der Ausbildung ist im Verhältnis 3:1, d) Praktikantinnen und Praktikanten, die aufgrund ihrer Ausbildungsordnung ein Praktikum absolvieren je nach Anzahl der Praktikantenwochen im Kalenderjahr. 2. Der Summe der abgerechneten Leistungsentgelte in einem Wirtschaftsjahr - je angefangene Euro 3 Punkte. Der Betrag von Euro ist auf das Jahr 2001 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 2001 Jahresdurchschnitt = 2,2/Preisbasisjahr 2000 = 0).) 3. Zusätzlichen regelmäßig beanspruchten Diensten, sofern der Betreuungsbetrieb der Pflegedienstleitung unterstellt ist, - je Dienst Punkte. Solche Dienste sind insbesondere: a) Tagespflege b) Kurzzeitpflege c) Nachtpflege d) Nachbarschaftshilfe 8

9 e) Essen auf Rädern f) Mobiler sozialer Hilfsdienst g) Haus- und Familienpflege h) Hospizdienst i) Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise und Schulungen, von denen mindestens zwei durchgeführt werden müssen. 4. Angebote von Spezialpflege - je Angebotsgruppe 5 Punkte. Unter Spezialpflege im Sinne dieser Kategorie fallen Pflegeformen, für die spezielle Schulungsmaßnahmen notwendig sind, die eines vermehrten Zeitaufwandes bedürfen, regelmäßig in Anspruch genommen werden und als eigene Leistung definiert sind. 5. Zusätzliche Kriterien: Für besondere zusätzlich übertragene Aufgaben von besonderer Verantwortung können - bis zu 5 zusätzliche Punkte angerechnet werden. Nr. 6 Für die Erhebung der Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 5 zählt das Datum der Feststellung im Jahresabschluss. Bei Verzögerung der Prüfung gilt der ungeprüfte Jahresabschluss. Die Veränderung in der Eingruppierung erfolgt zum 1. Januar des Folgejahres. Soweit eine Rückgruppierung erfolgt, wird der Differenzbetrag zur bisherigen Vergütung durch eine aufzehrbare Zulage gewährt. Angerechnet werden hierbei alle persönlichen oder allgemeinen Vergütungserhöhungen. Nr. 7 Mitarbeitende, denen durch ausdrückliche Anordnung die Bereichsleitung einer Diakonie- /Sozialstation übertragen ist, erhalten eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen Kr 9a und Kr 9b, Stufe 5. Eine Bereichsleitung liegt vor, wenn in großen Diakonie-/Sozialstationen einer Pflegefachkraft für einen Bereich die Pflegeorganisation einschließlich der Personalverantwortung für mehrere Personen übertragen worden ist. 9

10 4 Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben Anwendungsbereich a) Dieser Abschnitt gilt für Mitarbeitende insbesondere in Kreisstellen für Diakonie, Gemeindediensten, Regionalstellen für Erwachsenenbildung, Gemeinde- und landeskirchlichen Pfarrämtern sowie kirchlichen Werken. b) Dieser Abschnitt kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller Abschnitte der kirchlichen Entgeltordnung bzw. des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes angewandt werden. 1. Mitarbeitende mit einer einfachen organisatorischen Tätigkeit, z. B. Aufgaben, zu deren Ausführung gezielte Anweisung erteilt wird, wie die Durchführung von einfachen Berechnungs- und Ordnungsarbeiten; Führen von Listen, Aufzeichnungen, Terminkalendern; Hilfsdienste bei der organisatorischen Abwicklung von Bildungs-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen. 2. Mitarbeitende mit organisatorischer Tätigkeit mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Erfahrung; die Aufgaben nach 1 sind ohne gezielte Anweisung zu erfüllen. 3. Mitarbeitende, deren Tätigkeit Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebiets erfordert, z. B. Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit dabei auch Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Weitergabe von Informationen über Maßnahmen, die von der Dienststelle durchgeführt werden, Ausgabe der erforderlichen Antragsformulare usw. 4. Mitarbeitende, deren Tätigkeit zu einem Teil gründliche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebietes erfordert, z. B. einzelne Vorbereitungsmaßnahmen und Vollzugsarbeiten zur Durchführung von Tagungen, Seminaren, Freizeiten und Erholungsmaßnahmen; Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit in größerem Umfang schwierige Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Gewährung von Hilfen an Nichtsesshafte oder andere Hilfesuchende, auch wenn das nur in Vertretung des sonst dafür zuständigen Mitarbeitenden anfällt. 5. Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der 4 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete selbständige Ausführung erfordert, z. B. selbständige Bearbeitung eines geschlossenen Arbeitsgebietes wie Kinder-, Familien- oder Altenerholung; Einsatzleitung in Hauspflegestationen; Führung von Sonderrechnungen; Sachbearbeitung der Finanzierung und Bezuschussung von Freizeit-, Erholungsund Bildungsmaßnahmen und Erstellung von Verwendungsnachweisen; verantwortliche Sachbearbeitung in Vollzugsarbeiten zu Zuschussbewilligungen

11 4 Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben 6. Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der 5 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete in größerem Umfang selbständiges Ausführen erfordert oder schwierig ist. 7. Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen und Verantwortung aus der 6 heraushebt. Besondere Leistungen sind z. B.: Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung von Seminaren, Freizeiten usw.; Beratung von Gemeindegruppen bei der Durchführung von Seminaren usw.; Koordination der Tätigkeit mehrerer Mitarbeitenden, die mindestens in der 6 eingruppiert sind; Durchführung von Aufgaben mit überregionaler Bedeutung. 8 9 a 11

12 5 Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/ Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege 1. Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung. 2. Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung. 3. Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens zweijährigen Ausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 5. Haus- und Familienpflegerinnen sowie Haus- und Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 6. Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Protokollerklärungen: Nr. 1 Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik. Nr. 2 Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluss des Berufspraktikums gleich. 12

13 6 Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe/des Mobilen Sozialen Dienstes/ des hauswirtschaftlichen Dienstes 1. Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter ohne förderliche Ausbildung Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie 1 mit abgeschlossenem Lehrgang für die Einsatzleitung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie 2, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich Einsatzstunden) heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie 2, denen mindestens drei Mitarbeitende aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 5. Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) sowie Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der 2, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben. 6. Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie 5, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich Einsatzstunden) heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 7. Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wie 5, denen mindestens drei Mitarbeitende aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 3) 8 9 a 9 a 9 a 9 b 9 b Protokollerklärungen: Nr. 1 Ein Lehrgang für die Einsatzleitung muss mindestens 400 Stunden umfassen. Nr. 2 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt, a) ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten, c) zählen Mitarbeitende, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten. 13

14 Nr. 3 Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses s gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst. 14

15 7 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/ Jugendreferentinnen und Jugendreferenten (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen n) 1. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. 2. Mitarbeitende wie 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung). 3. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung ( 3 Mitarbeiterdienstgesetz) und entsprechender Tätigkeit. 4. Mitarbeitende wie 2 oder 3, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 5. Mitarbeitende wie 2 oder 3 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 6. Mitarbeitende wie 4, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung und Bedeutung ihres Aufgabengebietes erheblich heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 5) 9 a Protokollerklärungen: Nr. 1 Protokollerklärung zu allen n: Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss der abgeschlossenen kirchlich anerkannten Fachhochschulausbildung gleichgestellt. Nr. 2 Solche Tätigkeiten sind z. B. Leitungsaufgaben; schwierige oder umfangreiche Koordinationsaufgaben; Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungsaufgaben (z. B. als Referentin bzw. Referent im Amt für Jugendarbeit, Aufgaben im Gruppenamt. Nr. 3 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses es liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird. Nr. 4 In der Regel werden leitende Tätigkeiten damit verbunden sein. Nr. 5 Soweit aufgrund von Tätigkeiten die e der 13 und höher der Anlage 1 Teil I des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes erfüllt sind, erfolgt die Eingruppierung nach diesen en. 15

16 8 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Verwaltungs- und Serviceämtern 1. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6) 2. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6) 3. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 6) Protokollerklärungen: Nr. 1 Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar: unter 250 Punkte- Kategorie 1 ab 250 Punkte- Kategorie 2 ab 400 Punkte- Kategorie 3 Nr. 2 Die Punktzahlen werden unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Vorjahres aus folgenden Kriterien ermittelt: a) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) ohne einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über Euro der Kirchengemeinden und sonstigen Rechtsträger a 1) für die das Verwaltungs- und Serviceamt aufgrund einer Vereinbarung Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 3 a und 4) - je angefangene Euro 3 Punkte a 2) für die das Verwaltungs- und Serviceamt keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4) - je angefangene Euro 1 Punkt b) Summe des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen von Kirchengemeinden und selbständiger Rechtsträger, für die das Verwaltungs- und Serviceamt die Buchführung b 1) inkl. Jahresabschluss und Bilanzerstellung wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4) - je angefangene Euro 2 Punkte bzw. bei Altenheimen 3 Punkte b 2) ohne Jahresabschluss und Bilanzerstellung wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 4) - je angefangene Euro 1 Punkt c) Anzahl der angeschlossenen Rechtsträger und sonstigen Einrichtungen, deren Buchhaltung einschließlich der Personalsachbearbeitung übernommen wurde - je 2 Rechtsträger 1 Punkt 16

17 d) Anzahl der Einrichtungen, über deren Leiterin/Leiter der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer des Verwaltungs- und Serviceamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist d 1) Alten-/Pflegeheime - je Einrichtung Punkte d 2) Sozial-/Diakoniestationen - je Einrichtung 6 Punkte d 3) Tageseinrichtungen für Kinder- - je Einrichtung 2 Punkte e) Anzahl der im Dezember des Vorjahres bestandenen sowie der im Vorjahr abgewickelten Personalfälle der Kirchengemeinden und sonstigen Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 5) e 1) für die das Verwaltungs- und Serviceamt aufgrund einer Vereinbarung Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (Protokollerklärung Nr. 3b) je angefangene Personalfälle 1 Punkt e 2) für die das Verwaltungs- und Serviceamt keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt -je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt f)-zahl der Stellendeputate der ständig unterstellten Mitarbeitenden nach Stellenplan (Protokollerklärung Nr. 6) -je angefangenes Stellendeputat 5 Punkte Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent und mehr werden als ganze Stelle angerechnet; Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 Prozent als halbe Stelle. Nr. 3 Die durch Vereinbarung übertragenen Geschäftsführungsaufgaben sollen mindestens umfassen: a) In finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten - die eigenverantwortliche Überwachung der Haushaltsführung verbunden mit Entscheidungen über Maßnahmen zur Einhaltung der Haushaltsziele, z. B. bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Vorhaben, die künftige Haushalte belasten können, - die Umsetzung der Beschlüsse der Gremien in finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten inkl. des damit verbundenen Schriftverkehrs, - die Entscheidung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie z. B. kurzfristige bis mittelfristige Geldanlagen und die Bildung und Auflösung von Rücklagen, - die Vertretung des Rechtsträgers in finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor Behörden und Zuwendungsgebern und - die Beratung der Gremien in allen finanz- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Maßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung. b) In personalrechtlichen Angelegenheiten für Mitarbeitenden der angeschlossenen Rechtsträger neben der Entscheidung über die Einstellung und Eingruppierung auch die Kompetenz über 17

18 arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nr. 4 Die Summe des genehmigten Haushaltsvolumens bzw. des Wirtschaftsplanvolumens ist auf das Jahr 2002 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 64a) zu Grunde lag) um den allgemeinen Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 2002 Jahresdurchschnitt = 3,9/Preisbasisjahr 2000 = 0). Nr. 5 Personalfall ist - jeder Personalfall, der über die ZGASt abgerechnet wird und im Dezember des Vorjahres bestanden hat, sowie jeder Personalfall über die ZGASt, der in den Monaten Januar bis einschließlich November des Vorjahres ausgeschieden ist, und - jeder Personalfall, der nicht über die ZGASt läuft und über die Übungsleiterfreibetrags- Pauschale abgewickelt wird. Nr. 6 Als ständig unterstellte Mitarbeitende gelten mit Ausnahme von Zivildienstleistenden, Auszubildenden und ABM-Kräften alle - Mitarbeitende des Verwaltungs- und Serviceamtes, - Mitarbeitende in der Verwaltung bei Einrichtungen, für die die Geschäftsführung wahrgenommen wird, ohne die Leiterinnen bzw. Leiter- und Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer in Sozial- /Diakoniestationen, Alten-/Pflegeheimen und Kindertagesstätten und - sonstige Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und nicht einer der in Nr. 2d genannten Einrichtung angehören. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig unterstellten Mitarbeitenden abhängt, ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. 18

19 9 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/ Leiterinnen und Leiter von Kirchengemeindeämtern/Kirchenverwaltungen 1. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/einer Kirchenverwaltung der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) 2. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/einer Kirchenverwaltung der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) 3. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/ einer Kirchenverwaltung der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) 4. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/ einer Kirchenverwaltung der Kategorie 4. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) 5. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Leiterinnen und Leiter eines Kirchengemeindeamtes/ einer Kirchenverwaltung der Kategorie 5. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3) Protokollerklärungen: Nr. 1. Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar: unter 50 Punkte Kategorie 1 ab 50 Punkte Kategorie 2 ab 0 Punkte Kategorie 3 ab 200 Punkte Kategorie 4 ab 400 Punkte Kategorie 5 Nr. 2. Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt: a) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kirchengemeinde bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) - je angefangene ,00 Euro 3 Punkte b) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der angeschlossenen Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3) - je angefangene ,00 Euro 1 Punkt c) Summe des Wirtschaftsplanvolumens der angeschlossenen Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3) - je angefangene 0.000,00 Euro 1 Punkt d) Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinde (z. B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten) 19

20 - je 1 Punkt e) Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leiterin bzw. dem Leiter oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer des Kirchengemeindeamtes/der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist - je 5 Punkte f) Kindertagesstätten, über deren Personal der Leiterin/dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen je 2 Punkte für Einrichtungen ab 3 Gruppen je 3 Punkte g) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle - je angefangene Personalfälle 1 Punkt h) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle der angeschlossenen Rechtsträger - je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt i) Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeitenden - je Mitarbeitenden 6 Punkte Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchteile werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet. Nr. 3. Die Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 2 Buchstaben a bis c sind auf das Jahr 1985 (Jahr, das der ursprünglichen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 63) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1985 Jahresdurchschnitt = 74,5/Preisbasisjahr 2000 = 0). 20

21 Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/ Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter von Diakonie-/Sozialstationen 1. Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4) 2. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4) 3. Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4) 4. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4) 5. Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4) 6. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4) 7. Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4) 8. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4) 8 9 a 9 a 9 b 9 b 11 Protokollerklärungen: Nr. 1 Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation obliegen im Rahmen der eingeräumten Vertretungsvollmacht, die sich mindestens auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung erstrecken muss, in der Regel folgende Aufgaben: 1. Leitung der Diakonie-/Sozialstation in den Bereichen allgemeine Verwaltung und Personalverwaltung einschließlich der Verantwortung für a) Wirtschaftsführung b) Buchführung c) Erstellung des Wirtschaftsplanes d) Erstellung des Jahresabschlusses der Sozial-/Diakoniestation sowie e) Abrechnung der Leistungen mit den Kostenträgern. 2. Vertretung der Diakonie-/Sozialstation gegebenenfalls zusammen mit der Pflegedienstleitung und unter Absprache mit den zuständigen Organen des Rechtsträgers der Sozial- /Diakoniestation gegenüber Kooperationspartnern, Kirchengemeinden, Krankenpflegevereinen, staatlichen Behörden und Stellen, Krankenkassen, Pflegekassen, dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.v. einschließlich der Pflege der Kontakte zu diesen Institutionen und Einrichtungen. Nr. 2 Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter nach diesem Abschnitt ist, wer die Aufgaben nach Protokollerklärung 1 auszuüben hat, ohne dass ihm die rechtliche Vertretung für die laufenden Geschäfte obliegt. 21

22 Nr. 3 Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar: unter 75 Punkte Kategorie 1 ab 75 Punkte Kategorie 2 ab 150 Punkte Kategorie 3 ab 300 Punkte Kategorie 4 Nr. 4 Die Punktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt, aus folgenden Kriterien des laufenden Geschäftsjahrs ermittelt: (Sofern eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder eine Verwaltungsleiterin bzw. ein Verwaltungsleiter für mehrere Diakonie-/Sozialstationen tätig ist, wird die Punktzahl aus der Summe der zugrunde zu legenden Kriterien ermittelt.) 1. Summe der Erträge der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung - je angefangene ,00 Euro 3 Punkte 2. Summe der geprüften Bilanz des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung - je angefangene ,00 Euro 3 Punkte 3. Die Kriterien nach Nummern 1 und 2 sind auf das Jahr 1991 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 62) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1991 Jahresdurchschnitt = 83,7/Preisbasisjahr 2000 = 0). 4. Betrieb einer nach den Richtlinien des Landes Baden-Württemberg geförderten Nachbarschaftshilfe - Punkte 5. Betrieb einer teilstationären Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege), einer Kurzzeitpflege, einer nicht geförderten Nachbarschaftshilfe, von Essen auf Rädern, von betreutem Wohnen, von mobilen sozialen Hilfsdiensten sowie weitere Dienste und Aufgaben, soweit diese nach ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang mit den vorgenannten Diensten und Aufgaben vergleichbar sind - je Betrieb 5 Punkte 6. Zahl der Mitarbeiterstellen (ohne Geschäftsführer/Verwaltungsleiterstelle) - je angefangene Stelle 3 Punkte (Soweit die Punktebemessung von der Zahl der Mitarbeiterstellen abhängt, a) ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten, c) werden Nachbarschaftshelferinnen/Nachbarschaftshelfer sowie Helferinnen/Helfer im mobilen sozialen Dienst, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, berücksichtigt, d) werden die Stellen von Zivildienstleistenden zu einem Drittel angerechnet, e) werden die Stellen der von Kooperationspartnern in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten zu einem Drittel angerechnet.) 22

23 11 Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung (Ambulante Dienste) 1. Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung. 2. Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen, mindestens einjährigen Ausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 4. Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Wirtschafterinnen und Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung. 5. Fachhauswirtschafterinnen und Fachhauswirtschafter für ältere Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung Protokollerklärungen: Nr. 1 Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege. Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlichtechnischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt. Nr. 2 Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluss (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach 2 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung. 23

24 12 Kirchendienerinnen und Kirchendiener/ Hausmeisterinnen und Hausmeister 1. Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung. 3. Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister wie 2 mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich. (Hierzu Protokollerklärung) 4 6 Protokollerklärung: Schwierige Tätigkeiten im Sinne des s sind z. B. a) Bedienung/Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Schließanlagen, Verstärkeranlagen, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen, Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher Reparaturen. b) Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Aufsicht und Pflege bedürfen. Ein umfangreicher Arbeitsbereich ist bei vollbeschäftigten Kirchendienerinnen und Kirchendienern gegeben, wenn diese für Einsatz und Überwachung von angestellten Hilfskräften mit einem Arbeitsvolumen von mindestens 30 Wochenstunden verantwortlich sind. Beim schwierigen Arbeitsbereich genügt es, wenn der Umfang dieser Tätigkeit nicht nur geringfügig ist oder nicht nur gelegentlich anfällt. Der Umfang ist nicht mehr geringfügig, wenn er etwa 20% der Arbeitszeit (ohne Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft) in Anspruch nimmt. 24

25 13 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker/ Professorinnen und Professoren der Hochschule für Kirchenmusik 1. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis in C- Stellen. 2. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3a) 3. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss in C-Stellen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 3a) 4. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie 3, die sowohl Organisten- als auch Chorleiterdienste wahrnehmen, mit C-Prüfung in beiden Teilbereichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit B- oder A-Prüfung oder sonstigem 9 b höherwertigen Abschluss in C-Stellen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3 und 3a) 6. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit B- oder A-Kirchenmusiker-Prüfung in B-Stellen. 7. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie 6, die sich durch besonders umfangreiche Aufgaben herausheben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 8. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie 6 als Bezirkskantoren. 9. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie 14 oder 17, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5). Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung in A- Stellen. 11. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusikerprüfung in der Tätigkeit von Professorinnen bzw. Professoren an der Hochschule für Kirchenmusik. 12. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wie, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben, frühestens nach sechsjähriger Tätigkeit in 12. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 13. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Tätigkeit von Landeskantoren, frühestens jedoch nach sechsjähriger Tätigkeit in Protokollerklärungen: Nr. 1 Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben 1. bei Lehrerinnen und Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung als 25

26 Prüfungsfach bei Beschäftigung a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder b. als Organistin bzw. Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde, 2. bei Studentinnen und Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab 5. Semester) bei Beschäftigung a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder b. als Organistin bzw. Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde, 3. bei Lehrerinnen und Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Protokollerklärung 2 Nr. 1 oder Protokollerklärung 3 Nr. 1 zutrifft, 4. Dipl.-Musiklehrerinnen und Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Protokollerklärung 3 Nr. 2 zutrifft, 5. bei Posaunenchorleiterinnen bzw. Posaunenchorleiter mit der Diplomprüfung Orchestermusik (OM). Nr. 2 Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben, 1. bei Lehrerinnen und Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, bei Beschäftigung a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder b. als Organistin bzw. Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde, 2. bei Studentinnen und Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5. Semester) an. Nr. 3 Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluss ist gegeben 1. bei Lehrerinnen und Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde oder b. als Organistin bzw. Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel als Leistungsfach gewählt wurde, 2. bei Dipl.-Musiklehrerinnen und Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach a. Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder b. Orgel gewählt wurde, bei Beschäftigung als Organistin bzw. Organist. Nr. 3 a Verfügen die den Organistendienst versehenden Mitarbeitenden nicht über einen der in den Protokollerklärung 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss die gezeigte Leistung entspricht. Nr. 4 z. B. Tätigkeit als Gruppenkantorin bzw. Gruppenkantor. Nr. 5 Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik. 26

27 14 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer 1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeugoder Schlosserhandwerk oder in Stellen von besonderer Bedeutung. 3. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer wie 2 mit langjähriger Berufserfahrung

28 15 Leiterinnen und Leiter von Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen 1. Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit weniger als 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 4) 3. Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der 6 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 5. Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4) 6. Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 0 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 7. Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der 8 bestellt sind (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 4). 8. Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 0 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4) 9. Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2). Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 200 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3) 9 b 9 b 9 b 9 b Protokollerklärungen: Nr. 1 Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach dem Heimgesetz. Nr. 2 Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. Nr. 3 Diese gilt auch für Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen, wenn neben mindestens 150 Plätzen in Alten- und Pflegeheimen weitere Angebote der offenen und/oder teilstationären Altenhilfe vorhanden sind. Nr. 4 Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im Wesentlichen übertragen werden. 28

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