Allgemeine Bedingungen der DUAL D&O Schutzpolice

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1 DUAL D&O Schutzpolice - die persönliche Absicherung bei Ausfall der D&O-Unternehmensversicherung Hinweis Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). Dies bedeutet, dass ausschließlich solche Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz umfasst sind, bei denen das jeweils leistungsauslösende Ereignis (in der Regel die Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches) in die Versicherungslaufzeit oder eine vereinbarte Nachmeldefrist fällt. Allgemeine Bedingungen der DUAL D&O Schutzpolice 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherungsschutz Versicherungsfall Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden schriftlich in Anspruch genommen wird und über die im Versicherungsschein aufgeführte D&O-Unternehmensversicherung (für fremde Rechnung) keinen Versicherungsschutz herleiten kann aufgrund von a. erfolgreicher Anfechtung der D&O-Unternehmensversicherung durch den Versicherer nach den Regel der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder b. erfolgreichem Rücktritt wegen der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten gem. 19 Abs. 2 VVG von der D&O-Unternehmensversicherung oder c. tatsächlich bestehender Leistungsfreiheit der D&O-Unternehmensversicherung wegen der Vornahme einer Gefahrerhöhung gem. 26 VVG, soweit in den vorbenannten Fällen die zur Anfechtung, Rücktritt bzw. Leistungsfreiheit berechtigende Handlung bzw. das Unterlassen nicht durch den Versicherungsnehmer vorgenommen worden ist, oder d. Insolvenz des Versicherers der D&O-Unternehmensversicherung oder e. Erschöpfung der Versicherungssummen der D&O-Unternehmensversicherung. Die Versicherungssumme gilt als erschöpft, wenn sie durch Zahlungen auf Versicherungsfälle vollständig aufgebraucht ist und daher keine weiteren Versicherungsleistungen aus der D&O-Unternehmensversicherung mehr beansprucht werden können. Steht wegen vollständiger Summenausschöpfung eines Sublimits keine Versicherungssumme mehr zur Verfügung, so gilt dies nicht als Versicherungsfall. Ein Sublimit ist eine innerhalb der D&O-Unternehmensversicherung abweichende Obergrenze der Versicherungssumme für bestimmte Versicherungsleistungen Vermögensschäden Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten. Als Vermögensschäden gelten aber auch a. Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war, b. Schäden, die aus Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin daraus entstehenden eigenen Schaden handelt, c. psychische Beeinträchtigungen und immaterielle Schäden, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 1/10

2 versicherter Personen gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ähnlicher Rechtsvorschriften geltend gemacht werden Zeitlicher Deckungsumfang Versichert sind Haftpflichtansprüche für nach Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen, die während der Dauer der Versicherung erstmals schriftlich geltend gemacht werden. Der erstmaligen Inanspruchnahme steht die Einreichung einer Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer gleich. 1.2 Versicherte Tätigkeit, Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeit des Versicherungsnehmers in seiner ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Tätigkeit als Mitglied in Leitungs- und Aufsichtsorganen in Gesellschaften oder juristischen Personen, sofern diese Tätigkeit dem Versicherer angezeigt wurde und diese Organstellungen im Versicherungsschein als versichert aufgeführt sind (versicherte Tätigkeit). Die operative Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist vom Versicherungsschutz umfasst, insoweit sie unter der D&O- Unternehmensversicherung umfasst gewesen wäre. Die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadenausgleich finden Anwendung. Ehegatten, Lebensgefährten, Betreuer, Pfleger, Insolvenz- oder Vergleichsverwalter oder - im Falle des Todes des Versicherungsnehmers - dessen Erben oder Nachlassverwalter sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern diese für Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und aufgrund von in Ziffer a. bis e. benannten Gründen kein Versicherungsschutz hergeleitet werden kann. 2. Umfang der Versicherung 2.1 Abwehrfunktion, Schadenersatz Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche sowie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche. 2.2 Versicherungssumme, Kosten, Claims made Die Leistungspflicht des Versicherers innerhalb einer Versicherungsperiode ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. In der Versicherungssumme enthalten sind sämtliche Leistungen des Versicherers wie Kosten der Freistellung aufgrund eines Haftungsanspruch im Sinne von Ziffer 1.1, sowie, sofern sie nicht bei dem Versicherer selbst entstehen, Kosten gemäß Ziffer 2.3 Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Abwehr eines Haftpflichtanspruches (Abwehrkosten) wie Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Vermögensschadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Bei Erschöpfung der Deckungssumme besteht keine weitere Leistungspflicht des Versicherers, dies gilt auch für weitere AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 2/10

3 Abwehrkosten. Abwehrkosten werden auch dann bis zur Versicherungssumme als Jahreshöchstleistung übernommen, wenn in einem Versicherungsfall der Streitwert die Versicherungssumme übersteigt. Für die Bestimmung der Versicherungssumme und der Bedingungen einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt des Eintritts des jeweils ersten leistungsauslösenden Ereignisses maßgeblich. 2.3 Komfortleistungen Sofern für die nachstehenden Kosten aufgrund von in Ziffer a. bis e. benannten Gründen kein Versicherungsschutz hergeleitet werden kann, besteht Versicherungsschutz wie folgt: Vorbeugende Rechtskosten Der Versicherungsnehmer hat ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse das Recht, die gutachterliche Überprüfung der haftungsrechtlichen Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen vornehmen zu lassen: a. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit bezieht, oder b. Verweigerung der Entlastung oder die vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages des Versicherungsnehmers oder wenn vereinbarte Leistungen daraus gekürzt oder nicht erbracht werden oder c. Schriftliche Ankündigung oder Androhung eines Schadenersatzanspruches. Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer wahrscheinlich ist und der Beauftragung durch den Versicherer zugestimmt wurde. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 je Versicherungsperiode, begrenzt Strafverfahrenskosten, Strafrechtsschutz, KWG-Verfahrensrechtsschutz a. Wird in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer notwendig, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders ver einbarten höheren Kosten des Verteidigers, sofern ein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 1.1 wahrscheinlich ist. b. Werden wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter diese Police fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer die Kosten der Abwehr dieser Verfahren. c. Werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erstmals Maßnahmen nach 46 Abs. 1 Kreditwesengesetz durchgeführt oder schriftlich angekündigt, sowie Zwangsmittel zu deren Durchsetzung angewendet, so übernimmt der Versicherer die erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung des Versicherungsnehmers gegen diese Maßnahmen sowie Zwangsmittel, sofern dem Versicherungsnehmer eigene Rechtsbehelfe hiergegen zustehen. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt und werden nur erstattet, soweit nicht Deckung über eine andere Versicherung beansprucht werden kann Rechtsschutz bei Aufrechnung Versichert sind auch Kosten der Geltendmachung dienstvertraglicher und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehender Ansprüche, sofern das Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer als Organ tätig war oder ist, in einem Versicherungsfall im Sinn von Ziffer 1.1 mit Haftpflichtansprüchen, die im Umfang der Bedingungen der D&O-Unternehmensversicherung versichert wären, die Aufrechnung erklärt hat. AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 3/10

4 Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten der Gehaltsfortzahlung Sofern das Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer als Organ tätig war oder ist, Haftpflichtansprüche, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, gegen fortlaufende monatliche Festvergütungen des Versicherungsnehmers aufrechnet, werden die Festvergütungen in der zum Zeitpunkt der Aufrechnung vereinbarten Höhe für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten übernommen. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das Unternehmen, das die Aufrechnung erklärt hat, gehen in Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über. Wenn das Unternehmen die Gegenforderung auf Anspruchsgrundlagen stützt, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind oder wenn sie die dienstvertraglich vereinbarten Leistungen nachträglich erbringt, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen sind mit 75 % des Bruttojahresgehaltes des Versicherungsnehmers und einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten für betriebliche Nebenleistungen Sofern das Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer als Organ tätig war oder ist, die Möglichkeit der weiteren Nutzung eines Dienstwagens, eines Laptops / Tablets oder eines Mobiltelefons / Smartphones des Versicherungsnehmers aufgrund vermeintlicher Pflichtverletzungen, die zur Behauptung von Haftpflichtansprüchen führen, die im Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, versagt, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Anmietung jeweils vergleichbarer Modelle für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das Unternehmen, das die weitere Nutzung versagt, gehen in Höhe der übernommenen Leistung auf den Versicherer über. Wenn das betreffende Unternehmen die dienstvertraglich vereinbarten Leistungen nachträglich erbringt, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen sind mit 75 % des Bruttojahresgehaltes des Versicherungsnehmers und einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt Kosten Reputationsschäden Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für die Kosten zur Abwehr oder Minderung von Reputationsschäden des Versicherungsnehmers wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sofern dies dem Versicherer schriftlich angezeigt wird und diese Kosten von dem Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer als Organ tätig ist, nicht übernommen werden. Etwaige Ansprüche auf Kostenübernahme gegenüber dem Unternehmen sind im Falle der Kostenübernahme aus diesem Vertrag an den leistenden Versicherer abzutreten. Gedeckt sind Rechts- bzw. Beratungskosten für eine Gegendarstellung und einen externen Public-Relations-Berater, den der Versicherungsnehmer beauftragt, um den Schaden für sein Ansehen zu mindern, welcher aufgrund von Medienberichten oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen Dritter droht oder entstanden ist, sofern das vorherige Einverständnis des Versicherers bezüglich der Beauftragung des Anwalts bzw. des externen Public-Relations-Berater vorliegt. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00, je Versicherungsperiode begrenzt Mediationsverfahren Liegt ein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 vor, kann mit Zustimmung des Versicherers ein Mediator zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung der Parteien (Anspruchsteller und Versicherungsnehmer) eingeschaltet werden. Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR ,00 je Versicherungsperiode begrenzt. AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 4/10

5 2.4 Serienschaden Werden mehrere Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, die demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, geltend gemacht oder werden aufgrund einer Pflichtverletzung oder Pflichtverletzungen, die demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und die miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichen oder zeitlichem Zusammenhang stehen, Versicherungsleistungen aus unterschiedlichen Regelungen dieses Vertrages beansprucht, gilt dies unabhängig von einzelnen Versicherungsperioden als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste leistungsauslösende Ereignis der Serie stattfand. 2.5 Allokation Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Versicherungsnehmer als auch gegenüber anderen erhoben, so gilt Folgendes: Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Versicherungsnehmer als auch gegenüber anderen Organmitgliedern desselben Unternehmens erhoben, so besteht Versicherungsschutz für die jeweils persönlichen Abwehrkosten und den Vermögensschaden, vorbehaltlich eines späteren Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis. Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Versicherungsnehmer als auch gegen das Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer als Organ tätig war oder ist oder sowohl aufgrund versicherter als auch nicht versicherter Sachverhalte erhoben, so besteht Versicherungsschutz für den Teil der Abwehrkosten die dem Organ persönlich für versicherte Sachverhalte entstehen bzw. für den Teil des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil des Versicherungsnehmers für versicherte Sachverhalte entspricht. 2.6 Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer wird keinem Vergleich im Namen des Versicherungsnehmers zustimmen und kein Anerkenntnis im Namen des Versicherungsnehmers abgeben, sofern die Versicherungssumme zur Befriedigung des daraus entstehenden Schadenersatzanspruches nicht ausreicht. Die Anwaltswahl steht vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen, soweit diese im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sache angemessen sind. 3. Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit 3.1 Vorsätzlicher Pflichtverletzung direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen des in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers. Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz umfasst. Sofern die direkt vorsätzliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Abwehrkosten. Wird eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 5/10

6 entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurück zu gewähren hat. Bei einer direkt vorsätzlichen Verletzung von internen Richtlinien oder Vorschriften besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Gesellschaftswohls annehmen durfte, dass die Befolgung der internen Richtlinien oder Vorschriften rechtlich nicht erforderlich und insoweit ihr Handeln rechtmäßig war. 3.2 Strafen Schadenersatzansprüchen, welche Entschädigungen mit Strafcharakter (z.b. punitive oder exemplary damages ) zur Folge haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht. 3.3 Ansprüche außerhalb von Kontinentaleuropa Schadenersatzansprüchen, die in England oder nach englischem Recht, sowie solche, die außerhalb Europas oder nach außereuropäischem Recht geltend gemacht werden. 4. Anderweitige Versicherungen Ist der unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen als den in Ziffer 1.1 und im Versicherungsschein genannten Versicherungsvertrag versichert, besteht keine Leistungspflicht aus dem vorliegenden Vertrag. 5. Dauer der Versicherung 5.1 Beginn Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten jährlichen Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt, und besteht für die Dauer der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsperiode. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert und dann unverzüglich bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. 5.2 Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird. Der Versicherer verzichtet auf sein Recht zur Schadenfallkündigung gemäß 111 VVG. 5.3 Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht auch für während einer Nachmeldefrist von 60 Monaten gemeldete Versicherungsfälle, sofern die dem Versicherungsfall zugrunde liegende Pflichtverletzung vor Beendigung dieses Vertrages begangen worden ist. Das Recht zur Nachmeldung besteht nach Beendigung des Versicherungsvertrags, sofern die Beendigung nicht wegen Prämienzahlungsverzug durch den Versicherer erfolgte. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode zur Verfügung. 5.4 Unbegrenzte Rückwärtsversicherung Versicherungsschutz besteht auch für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen, sofern der Versicherungsnehmer von dieser Pflichtverletzung vor Abschluss des Versicherungsvertrags keine Kenntnis hatte. AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 6/10

7 6. Anzeigen, Willenserklärungen, Obliegenheiten 6.1 Schriftform Alle Anzeigen und Erklärungen sind in Textform ( 126 b BGB) abzugeben. 6.2 Schadenanzeige Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jeden Versicherungsfall anzuzeigen. 6.3 Pflicht zur Abwehr und Minderung des Schadens Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 6.4 Besondere Anzeigepflichten Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind ausschließlich die nachfolgend genannten Gefahrerhöhungen anzeigepflichtig: die Änderung des Gesellschaftszwecks des Unternehmens für das der Versicherungsnehmer tätig ist, ein geplanter Handel der Wertpapiere derartiger Gesellschaften an einer Börse, eine Verschmelzung des Unternehmens gemäß Umwandlungsgesetz (UmwG) oder dessen freiwillige Liquidation; den Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über das Unternehmen, für das der Versicherungsnehmer als Organ tätig ist (dies gilt nicht für Anteils- oder Stimmrechtsverschiebungen auf Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder bisheriger Anteilseigner); Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens, für das der Versicherungsnehmer als Organ tätig ist; Mandatsänderungen bezüglich der laut Versicherungsschein als versichert aufgeführten Organmandate; Neuaufnahme weiterer Organmandate; Beendigung der D&O-Unternehmensversicherung; Änderung des Grundversicherers oder des führenden Versicherers; Änderung der Höhe der Deckungssumme des gesamten D&O-Versicherungsprogramms. 6.5 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 7/10

8 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen Der Versicherer muss die ihm nach Ziff und zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff und nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff und genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 8/10

9 6.6 Rechtsfolgen Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit ergeben sich abschließend aus diesem Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Abs. 2 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 7. Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für Streitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag gelten ausschließlich ein deutscher Gerichtsstand und die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart. 8. Ansprechpartner 8.1 Versicherungsmakler Der den Versicherungsvertrag betreuende Versicherungsmakler ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen und verpflichtet, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Des Weiteren ist der Versicherungsmakler berechtigt, alle Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherers mit unmittelbarer Wirkung für den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. 8.2 Vertragsverwaltung und bevollmächtigte Zeichnungsstelle DUAL Deutschland GmbH Schanzenstraße 36 / Gebäude Köln AVBDO-SP Stand 09/12 Seite 9/10

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