Wording zur Public Offering of Securities Insurance [POSI]

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1 [POSI] Hinweis Diese Police gewährt Versicherungsschutz auf Basis des Ansprucherhebungsprinzip [Claims Made]. Dies bedeutet, dass nur solche Ansprüche versichert sind, die innerhalb der Versicherungsperiode geltend gemacht werden. 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherunggschutz 1. Managerschutz - Versicherungsgegenstand 1 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Personen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme wegen eines Fehlverhaltens beim Börsengang entsteht, und soweit die versicherten Personen hierfür nicht enthaftbar sind. 2. Enthaftungsschutz für versicherte Unternehmen Versicherungsgegenstand 2 Der Versicherer gewährt den versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Personen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme wegen eines Fehlverhaltens beim Börsengang entsteht, und soweit die versicherten Personen hierfür enthaftbar sind. Versicherungsschutz wird auch für den Fall gewährt, in dem eine Enthaftung an Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der versicherten Unternehmen scheitert. 3. Rechtsbeistandskosten in Untersuchungsverfahren Versicherungsgegenstand 3 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Personen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme durch Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Börsengang durch Rechtsbeistandskosten entsteht. 4. Firmenwertpapierschutz - Versicherungsgegenstand 4 Der Versicherer gewährt den versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für den Vermögensnachteil, der versicherten Unternehmen aus ihrer erstmals während der Versicherungsperiode erfolgenden Inanspruchnahme wegen eines Fehlverhaltens beim Börsengang und in Zusammenhang mit dem Handel von Wertpapieren der versicherten Unternehmen entsteht.

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4 Seite 4 von Höchstbetrag und Selbstbehalte Der Höchstbetrag der Haftung des Versicherers für sämtlichen Vermögensnachteil ist begrenzt durch die Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme für sämtliche während der Versicherungsperiode erfolgten Inanspruchnahmen, unabhängig davon, unter welcher oder welchen Vorschrift[en] dieser Versicherung sie versichert sind, und unabhängig von der Anzahl der betroffenen Versicherten. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Höchstbetrag der Haftung des Versicherers für sämtlichen Vermögensnachteil, welcher pro Vermögensnachteil und/oder pro Versicherungsperiode sublimitiert ist, das jeweilige Sublimit. Sublimite sind Teil des in vorstehendem Absatz genannten Höchstbetrags der Haftung und werden nicht zusätzlich zu diesem gewährt. Die Haftung des Versicherers für PR-Aufwendungen ist auf 75% derselben beschränkt, und das versicherte Unternehmen hat die verbleibenden 25% unversichert und auf eigenes Risiko zu übernehmen. Abwehrkosten, Rechtsbeistandskosten und PR-Aufwendungen sind Teil der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme und werden nicht zusätzlich zu dieser gewährt. Zahlungen des Versicherers auf Abwehrkosten, Rechtsbeistandskosten und PR-Aufwendungen verbrauchen die Versicherungssumme. Die Haftung des Versicherers für jede einzelne Inanspruchnahme bezieht sich nur auf den versicherten Teil des Vermögensnachteils, und nur insoweit dieser über die im Versicherungsschein ausgewiesenen anwendbaren Selbstbehalte hinausgeht. Selbstbehalte sind von den Versicherten unversichert und auf eigenes Risiko zu übernehmen. Sind mehrere Selbstbehalte auf denselben Vermögensnachteil anwendbar, ist der Selbstbehalt begrenzt auf den höchsten einzelnen anwendbaren Selbstbehalt. 3.3 Aufteilung bei Mischfällen Vermögensnachteil ist bei jeder einzelnen Inanspruchnahme wie folgt versichert: [a] im Anwendungsbereich der Versicherungsgegenstände 1, 2, 3, 4 und 5 [i] der Teil der Haftung, der auf einen Versicherten wegen versicherter Angelegenheiten entfällt und sofern der Versicherte nicht anderweitige Ersatzansprüche hat, und [ii] der Teil der Abwehrkosten und Rechtsbeistandskosten, soweit sie ausschließlich für Abwehr und Rechtsbeistand in versicherten Angelegenheiten den Versicherten selbst entstehen; [b] im Anwendungsbereich von Versicherungsgegenstand 6 die einem versicherten Unternehmen aufgrund versicherter Angelegenheiten entstehenden PR-Aufwendungen. Die Zuweisung zu versichertem Vermögensnachteil oder die Bezahlung von Abwehrkosten oder Rechtsbeistandskosten ist ohne Indizwirkung für die Aufteilung anderen Vermögensnachteils zu versichertem Vermögensnachteil.

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7 Seite 7 von Nichtzurechnung der Ausschlüsse Für die Anwendbarkeit von Ausschlüssen gilt: [a] eine versicherte Person betreffende Tatsachen oder bei einer versicherten Person vorhandene Kenntnisse werden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet; [b] einen ehemaligen, gegenwärtigen oder zukünftigen Aufsichtsrats-, Verwaltungsratsoder Vorstandsvorsitzenden, Finanzvorstand, Geschäftsführer oder Chefjustiziar oder Personen in entsprechender Positionen nach anderen Rechtsordnungen eines versicherten Unternehmens betreffende Tatsachen oder bei einer dieser Personen vorhandene Kenntnisse werden den versicherten Unternehmen zugerechnet. 6. Anzeige von Umständen, Obliegenheiten und Verhalten im Versicherungsfall 6.1 Vorsorgliche Anzeige von Umständen, Anzeigepflichten [a] Werden einem Versicherten während der Versicherungsperiode Umstände bekannt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme führen werden, kann er diese dem Versicherer mit der Wirkung anzeigen, dass eine auf diesen Umständen beruhende, nach der Versicherungsperiode erfolgte Inanspruchnahme als während der Versicherungsperiode erfolgt gilt. Voraussetzung für eine wirksame Anzeige ist die schriftliche Bezeichnung des Fehlverhaltens, des Zeitpunkts, zu dem es begangen wurde, die möglicherweise ausgelöste Schädigung, die potentiellen Anspruchsteller und Anspruchsgegner und die Hintergründe des ersten Bekanntwerdens der Umstände. [b] Jeder Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer jede Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich mitzuteilen. [c] Jeder Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer im Falle einer Inanspruchnahme umfassend zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere sind die Inanspruchnahme, das vorgeworfene Fehlverhalten, der Zeitpunkt, zu dem es [angeblich] begangen wurde, die möglicherweise ausgelöste Schädigung, Anspruchsteller und Anspruchsgegner und die Hintergründe des ersten Bekanntwerdens der Inanspruchnahme genau zu bezeichnen. [d] Obligenheitsverletzung: Die Versicherungsnehmerin hat bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung dem Versicherer alle ihr bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag zu schließen oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Versicherungsnehmerin ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

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10 Seite 10 von 19 [e] Anzeigen und Willenserklärungen sind zu richten an: [i] Schadenanzeigen MBB Aeolus Versicherungs- Willy - Messerschmitt - Str. 1 D Ottobrunn [ii] Andere Anzeigen und Willenserklärungen MBB Aeolus Versicherungs- Willy - Messerschmitt - Str. 1 D Ottobrunn Als Zugang gilt das Datum des Eingangs beim Versicherungsmakler bei oben genannter Adresse. 6.2 Bevollmächtigung Die Versicherungsnehmerin und die Versicherten erklären, dass die Versicherungsnehmerin für alle Versicherten zur Abgabe und Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen, insbesondere betreffend Abschluss, Änderung oder Kündigung des Vertrages, Obliegenheiten und den Schadenfall, sowie zu Zahlungen und der Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt ist, soweit es diesen Versicherungsvertrag betrifft. 6.3 Forderungsübergang und Abtretungsverbot [a] Steht einem Versicherten eine Forderung auf Ersatz des Vermögensnachteils gegen einen anderen als den Versicherer oder einen anderen in der betreffenden Inanspruchnahme unter diesem Versicherungsvertrag Versicherungsschutz genießenden Versicherten zu, so geht die Forderung auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherten den Vermögensnachteil ersetzt. Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer bei der Durchsetzung der Forderung soweit als möglich zu unterstützen, hierfür erforderliche Willenserklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. [b] Eine Abtretung des Freistellungsanspruches an den geschädigten Dritten durch die Versicherten ist zulässig. Eine anderweitige Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus diesem Versicherungsvertrag ist vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig. Als Zugang gilt das Datum des Eingangs beim Versicherer bei oben genannter Adresse. 7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag oder diesen Versicherungsvertrag betreffend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. 8. Definitionen Nachfolgenden Begriffen kommt die jeweils definierte Bedeutung zu, sofern sie in diesen allgemeinen Versicherungsbedingungen blau gedruckt sind: Abwehrkosten Nachfolgenden Begriffen kommt die jeweils definierte Bedeutung zu, sofern sie in diesen allgemeinen Versicherungsbedingungen fett gedruckt sind: Abwehrkosten sind der Teil des Vermögensnachteils, der durch angemessene und notwendige Kosten, Auslagen, Aufwendungen, Gebühren und Honorare, einschließlich insbesondere Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten, die bei der Abwehr einer Inanspruchnahme aufgewendet werden, entsteht, insoweit es sich nicht um interne Aufwendungen eines versicherten Unternehmens handelt.

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13 Seite 13 von 19 Öffentliche Bekanntgabe Öffentliche Bekanntgabe ist eine öffentliche Mitteilung über ein versichertes Unternehmen betreffend Unternehmensverluste, Umsatzeinbussen, unaufgeforderte Übernahmeangebote, den Verlust von geistigem Eigentum, den Verlust von Geschäftsgeheimnissen, wesentliche Veränderungen der Vermögenslage einschließlich außerordentlicher Abschreibungen oder Wertberichtigungen und die Aussetzung von Dividendenzahlungen, den Markteintritt eines Wettbewerbers, Veränderungen in der Preispolitik für ein Produkt, den Verlust eines Kunden, den Verlust eines Vertrages, einen Produktrückruf oder eine Verzögerung bei der Produktauslieferung, einer angeblichen Pflichtverletzung, die zu Verletzungen oder Schäden bei mehreren Betroffenen führt, aufsichtsrechtliche, behördliche, gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren, Personalabbau, eine Unternehmensrestrukturierung oder das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, welche beim Börsengang hätten bekannt gegeben werden müssen, wenn sie einer Person, die am Börsengang beteiligt war oder hätte beteiligt sein müssen, bekannt oder voraussehbar waren. Personenschäden PR-Aufwendungen Personenschäden sind körperliche oder seelische Verletzungen oder Beeinträchtigungen, Krankheit oder Tod einer natürlichen Person. PR-Aufwendungen sind der Teil des Vermögensnachteils, der besteht aus [a] angemessenen Vergütungen für unabhängige Public Relations-Agenturen, Krisenmanagement-Firmen, Rechtsanwaltskanzleien oder Consultants für die Beratung eines Versicherten, [b] angemessenen Reisekosten einer versicherten Person, [c] angemessenen Aufwendungen für Druck und Versand und [d] angemessene Werbeaufwendungen, die einem versicherten Unternehmen während der Versicherungsperiode anlässlich eines kursbeeinträchtigenden Ereignisses entstehen, um Rechtsbeistandskosten [i] die Folgen einer zu erwartenden negativen Öffentlichkeitswirkung des kursbeeinträchtigenden Ereignisses zu verhindern oder zu minimieren oder [ii] das Vertrauen von Investoren oder der Öffentlichkeit nach einem kursbeeinträchtigenden Ereignis aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Rechtsbeistandskosten sind der Teil des Vermögensnachteils, der einer versicherten Person persönlich durch die Aufwendung angemessener und notwendiger Kosten für Rechtsbeistand zu ihrer Vertretung in einem Untersuchungsverfahren, in dem sie gehört wird, entsteht, nachdem ihr schriftlich mitgeteilt wurde, dass ihr Verhalten auf eine Verfehlung untersucht wird.

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16 Seite 16 von 19 Versicherte Personen Versicherte Personen sind [a] natürliche Personen, die ehemals, gegenwärtig oder künftig Mitglied des Aufsichts- Verwaltungs- oder Beirats, des Vorstands oder der Geschäftsführung oder eines entsprechenden Organs nach anderen Rechtsordnungen oder Angestellter eines versicherten Unternehmens waren, sind oder sein werden sowie deren [b] [i] Ehegatten, sofern diese aufgrund dieser Eigenschaft neben einer unter [a] genannten Person haftbar gemacht werden, und [ii] Erben, Nachlaßverwalter, Insolvenzverwalter, gesetzliche Vertreter und Betreuer einer unter [a] genannten Person im Falle deren Todes, Insolvenz oder Geschäftsunfähigkeit, für Inanspruchnahmen wegen Fehlverhaltens der unter [a] genannten Personen; [c] natürliche Personen, die Anteilseigner eines versicherten Unternehmens sind, jedoch nur insoweit diese Personen diese Anteile im Zuge des öffentlichen Angebots veräußern; [d] die in Ziffer 8 des Versicherungsscheins genannten Familien-Holdinggesellschaften, die ausschließlich von natürlichen Personen gehalten werden, jedoch nur insoweit die Familienholdinggesellschaft diese Anteile im Zuge des öffentlichen Angebots veräußert. Versicherte Personen sind nicht Insolvenzverwalter oder andere gerichtlich bestellte Vertreter, externe Wirtschaftsprüfer oder Liquidatoren eines versicherten Unternehmens oder von dessen Vermögen. Versicherte Unternehmen Versicherungsnehmerin Versicherungsperiode Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin und die Tochterunternehmen. Versicherungsnehmerin ist die in Ziffer 1 des Versicherungsscheins genannte juristische Person. Versicherungsperiode ist der Zeitraum, der gemäß Ziffer 4 des Versicherungsscheins beginnt und endet, spätestens jedoch mit Wirksamwerden einer vorzeitigen Kündigung, sofern eine solche zulässig ist.

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