Mecklenburg Vorpommern. Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Jugendarbeitsschutzgesetz

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1 Mecklenburg Vorpommern 1 Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Jugendarbeitsschutzgesetz

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3 3 Vorwort Im Sinne des Gesetzes ist ein Kind, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist. In dieser Phase wird der Körper durch eine besondere geistige und körperliche Entwicklung beansprucht. Darüber hinaus muss der junge Mensch seinen Schulalltag bzw. den Eintritt in das Berufsleben meistern. Das ist ein großer Schritt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist erlassen worden, um den Jugendlichen in dieser Zeit einen Schutz vor Missbrauch, Überbeanspruchung, Gefahren und finanzieller Ausnutzung zu bieten. Diese Broschüre soll ein Wegweiser für Eltern, Betriebe und Ausbilder sein, um den Jugendlichen einen rechtlich einwandfreien und menschlich angenehmen Weg in das Arbeitsleben zu ebnen. Ihre Manuela Schwesig Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

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5 1 Inhaltsverzeichnis Mindestalter der Beschäftigung Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen Arbeitszeit - Schichtzeit Ruhepausen - Freizeit - Urlaub Berufsschule und Prüfungen Nachtruhe Samstagsruhe Sonntagsruhe - Feiertagsruhe Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen. 11 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen.12 Gesundheitliche Betreuung Pflichten des Arbeitgebers Tariföffnungsklausel Aufsicht Auskünfte Rechtsgrundlagen

6 2 Mindestalter der Beschäftigung ( 1-7 JArbSchG, KindArbSchV) Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in Mecklenburg-Vorpommern beträgt sie neun Schuljahre), sind die Vorschriften für Kinder anzuwenden. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot gelten für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, in Erfüllung einer richterlichen Weisung bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich mit leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten, soweit das Kind über 13 Jahre alt ist, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegt und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist: - für das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbematerial, - in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten (beispielsweise Hilfstätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengänge, Nachhilfeunterricht, Kinderbetreuung usw.), - in der Landwirtschaft (Hilfstätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung, bei der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei der Versorgung von Tieren), - mit Handreichungen beim Sport.

7 3 Die Kinder dürfen - nicht mehr als 2 Stunden täglich, in der Landwirtschaft nicht mehr als 3 Stunden täglich, - nicht zwischen 18 und 8 Uhr, außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses mit leichten geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich - nicht vor und nicht während des Schulunterrichtes, - an nicht mehr als 5 Tagen in der Woche, - samstags, sonn- und feiertags nur in der Landwirtschaft, im Familienhaushalt und beim Sport, - nicht mit gefährlichen Arbeiten gemäß 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und - nicht mit Akkordarbeit und tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt werden. Verboten ist die Beschäftigung von Kindern am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr, am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. Für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ungeeignet sind Arbeiten, wenn - schwerere Lasten gehoben, abgestützt, bewegt oder befördert werden müssen, - die Arbeit infolge einer Zwangshaltung physisch belastend ist oder - die Arbeit mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwehren können.

8 4 Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot gelten für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche mit Bewilligung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit unter bestimmten Voraussetzungen für Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen in Rundfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fotoaufnahmen. Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen im Berufsausbildungsverhältnis, außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses mit leichten geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nicht für: gelegentliche geringfügige Hilfeleistungen aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder zur Eingliederung behinderter Menschen sowie eine Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

9 5 Arbeitszeit - Schichtzeit ( 8, 12, 15 JArbSchG) Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf grundsätzlich 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Sie darf auf 8 ½ Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Die Schichtzeit - das ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen - darf grundsätzlich höchstens 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen höchstens 11 Stunden betragen. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

10 6 Ruhepausen - Freizeit - Urlaub ( 11, 13, 19 JArbSchG) Jedem Jugendlichen sind Ruhepausen wie folgt zu gewähren - bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu 6 Stunden 30 Minuten, - bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Lage der Ruhepausen frühestens 1 Stunde nach Beginn spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Für jedes Kalenderjahr ist Jugendlichen ein bezahlter Erholungsurlaub wie folgt zu gewähren - mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, - mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, - mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

11 7 Berufsschule und Prüfungen ( 9, 10 JArbSchG) Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von jeglicher Beschäftigung freizustellen. Sie dürfen nicht beschäftigt werden - vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht (dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind), - einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, - in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig. Jugendliche sind weiter freizustellen - für die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, - an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Ein Entgeltausfall darf in keinem Falle eintreten. Die Vorschriften über die bezahlte Freistellung für den Berufsschulunterricht gelten auch für über 18 Jahre alte Personen, die noch berufsschulpflichtig sind ( 15, 19 Berufsbildungsgesetz).

12 8 Nachtruhe ( 14 JArbSchG) Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Abweichend davon dürfen - Jugendliche über 16 Jahre im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. - Jugendliche über 17 Jahre in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden, - nach vorheriger Anzeige an das örtlich zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis Uhr, Jugendliche in Betrieben, in denen die tägliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet bis 21 Uhr beschäftigt werden, wenn sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Nach Beendigung solcher Tätigkeiten dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden wieder beschäftigt werden.

13 9 Samstagsruhe ( 16 JArbSchG) An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Abweichend davon ist die Beschäftigung an Samstagen zulässig - in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, - in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, - im Verkehrswesen, - in der Landwirtschaft und Tierhaltung, - im Familienhaushalt, - im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, - bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen in Rundfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger und bei Film- und Fotoaufnahmen, - bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, - beim Sport, - im ärztlichen Notdienst, - in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an Samstagen beschäftigt, ist die 5-Tage-Woche dadurch sicherzustellen, dass sie an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche von der Arbeit freigestellt werden. Können Jugendliche in Verkaufsstellen, Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien, Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr an Samstagen nicht 8 Stunden beschäftigt werden, kann die ausfallende Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen Ersatzfreizeit erhalten müssen.

14 10 Sonntagsruhe - Feiertagsruhe ( 17, 18 JArbSchG) Auch an Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Abweichend davon ist die Beschäftigung an Sonntagen zulässig - in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, - in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen, - im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, - im Schaustellergewerbe, - bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk und Fernsehen, - beim Sport, - im ärztlichen Notdienst, - im Gaststättengewerbe. Jeder 2. Sonntag soll, mindestens 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche ist stets durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag sicherzustellen. An gesetzlichen Feiertagen ist die Beschäftigung Jugendlicher nur in den vorgenannten Bereichen zulässig. Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr, am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai überhaupt nicht beschäftigt werden.

15 11 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen ( 22 JArbSchG) Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Verbotene Tätigkeiten sind: - Tätigkeiten, die die physischen oder psychischen Leistungsfähigkeiten der Jugendlichen übersteigen, - Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, - Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind, - Arbeiten, bei denen die Gesundheit der Jugendlichen durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe oder schädliche Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen, Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes, biologischen Arbeitsstoffen gefährdet wird. Abweichend davon dürfen Jugendliche mit Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind oder bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe oder schädliche Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen, Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes, biologischen Arbeitsstoffen gefährdet wird, beschäftigt werden, wenn dieses zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet und der Arbeitsplatzgrenzwert bei Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes unterschritten wird.

16 12 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen ( 23, 24, 25 JArbSchG) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden - mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, - in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit den vorstehenden Arbeiten beschäftigt werden, - mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird. Die Beschäftigung in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die im Akkord arbeiten, ist zulässig, - soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist oder - wenn die Jugendlichen eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung beendet haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Ferner dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. Nur Jugendliche über 16 Jahre dürfen unter bestimmten Voraussetzungen unter Tage arbeiten. Personen, die wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen. Dies gilt auch für Personen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dreimal mit einer Geldbuße belegt worden sind.

17 13 Gesundheitliche Betreuung ( 7, 32-35, 39, 43, 44 JArbSchG) Kinder, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, und Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu untersuchen. Dies gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Kinder oder Jugendlichen zu befürchten sind. Erstuntersuchung Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf erst beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt seiner Wahl untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Erste Nachuntersuchung Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Weitere Nachuntersuchungen Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen.

18 14 Bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt erhält der Jugendliche die für diese Untersuchung notwendigen Formulare: - Untersuchungsberechtigungsschein, - Merkblatt, - Erhebungsbogen. Der Erhebungsbogen sollte vor der Untersuchung von den Personensorgeberechtigten ausgefüllt werden. Angeordnete Untersuchungen Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet werden. Auch eine Ergänzungsuntersuchung kann der Arzt durch einen anderen Arzt oder Zahnarzt veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur durch eine solche Untersuchung zu beurteilen vermag. Für die Durchführung aller Untersuchungen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen von der Arbeit ohne Entgeltsausfall freizustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Der Arzt hat nach der Durchführung der Untersuchung dem Personensorgeberechtigten schriftlich über das wesentliche Ergebnis bzw. die mögliche Gefährdung durch bestimmte Arbeiten mitzuteilen. Der Arbeitgeber wird vom Arzt darüber informiert, das eine Untersuchung stattgefunden hat und welche Arbeiten den Jugendlichen in der Gesundheit oder Entwicklung gefährden könnten.

19 Pflichten des Arbeitgebers ( 28, 28a, 29, 30, 31, 47, 49 JArbSchG; 4 ArbSchG; 10 JuSchG) Jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, 15 hat bei der Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie bei der Regelung der Beschäftigung alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind, hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über alle Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu unterweisen und dies mindestens halbjährlich zu wiederholen, hat Jugendlichen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen worden sind, eine angemessene Unterkunft zur Pflege und ärztlichen Betreuung zuteilwerden zu lassen, muss sie vor körperlicher Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung schützen, darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und an Jugendliche keine Tabakwaren geben, hat einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift des zuständigen Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

20 16 Jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, hat, wenn mindestens drei Jugendliche im Betrieb tätig sind, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen, hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Jugendlichen mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift zu führen, in dem das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten ist. Tariföffnungsklausel ( 21 a JArbSchG) Durch Tarifvertrag können in bestimmten Umfang abweichende Regelungen von den Bestimmungen über die Arbeitszeiten, Schichtzeiten, Ruhepausen sowie über die Samstagsarbeit und über den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber die tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung mit dem Jugendlichen übernehmen. In einem Ausbildungsverhältnis muss die Vereinbarung vom Personensorgeberechtigten genehmigt werden; in einem Arbeitsverhältnis kann der Jugendliche die Vereinbarung selbständig abschließen.

21 17 Aufsicht ( 50, 51, 58, 59 JArbSchG, SOG) Die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt dem jeweiligen Ortsdezernat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit, in Bergbaubetrieben den Bergämtern. Der Aufsichtsbehörde sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen sowie Verzeichnisse und Unterlagen vorzulegen. Die Mitarbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit - sind berechtigt, die Arbeitsstätten Jugendlicher zu besichtigen, - haben schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz der Industrie- und Handelskammer oder den Handwerkskammern und jeweils in Abdruck dem Arbeitsamt mitzuteilen, - können unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausnahmen bewilligen und - sind über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder durch die ausstellende Behörde zu unterrichten. Strafen und Bußgelder Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden.

22 18 Vorsätzliche Verstöße, durch die Kinder und Jugendliche in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet werden, können sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das gleiche gilt, wenn Verstöße beharrlich wiederholt werden. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Ein Bußgeldkatalog trägt dazu bei, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Land Mecklenburg-Vorpommern einheitlich gehandhabt wird.

23 19 Auskünfte In allen Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die Ortsdezernate des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit Auskunft: Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120 Telefon 0395/ , Telefax 0395/ örtlich zuständig für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedgemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35 Telefon 0381/ , Telefax 0381/ örtlich zuständig für die Hansestadt Rostock sowie den Landkreis Rostock Schwerin, Friedrich-Engels-Straße 47 Telefon 0385/ , Telefax 0385/ örtlich zuständig für die Landeshauptstadt Schwerin sowie für die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust- Parchim Stralsund, Frankendamm 17 Telefon 03831/ , Telefax 03831/ örtlich zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedgemeinden der Ämter Am Peenestrom, Anklam-Land, Landhagen, Lubmin, Usedom- Nord, Usedom-Süd und Züssow Weitere Informationen unter

24 20 Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160) Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)

25 Notizen: 21

26 22

27 23 Wahlkampfverbot Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlkampfveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Impressum Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße Schwerin Tel.: Fax: Stand: April 2012 Satz & Druck: Druckhaus Panzig Titelfoto: Pressefoto Lindenbeck

28 24

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