Entwurf. SV Motor Großenhain e.v. Vereinssatzung. Freizeit- und Erholungssport. Kegeln. Leichtathletik. Triathlon. Wandern

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1 Entwurf SV Motor Großenhain e.v. Abteilungen: Faustball Freizeit- und Erholungssport Kegeln Leichtathletik Triathlon Wandern Vereinssatzung Beschlossen am zur Mitgliederversammlung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1. Der Verein führt den Namen SV Motor Großenhain 2. Der Verein hat seinen Sitz in Großenhain 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 4. Der Verein ist Mitglied des sächsischen Landessportbundes und des Kreissportbundes Meißen 5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen und führt demnach den Zusatz e.v 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit, verwirklicht. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

2 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Großenhain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2. Der Verein hat folgende Mitglieder: - ordentliche Mitglieder, - jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), - Ehrenmitglieder 3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung etwa fälliger Mitgliedsbeiträge des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. 2

3 2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder teilweise erlassen oder stunden. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 8 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, den Abteilungsleitern oder einem von diesen zu bestimmenden Vertreter. 2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 9 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird- mit Ausnahme der Abteilungsleiter, vgl. nachfolgend 16- von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen anderen Wahlmodus. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 3

4 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen oder mündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins e. Ernennung von Ehrenmitgliedern 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitgliede eine Stimme 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Sächsischen Zeitung erfolgen, hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn wenigstens 2/3 der anwesenden Mitglieder die Antragszulassung beschließen. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 4

5 15 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung und das Gesetz nichts anderes vorschreibt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt; die erforderliche Mehrheit wird demnach nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- oder Nein- Stimmen berechnet. 1. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen es Mitglied auf sich vereinigt, und zwar auch für den Fall, dass mehrere Kandidaten zur Wahl stehen. 16 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet oder aufgelöst. 2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geführt. Der Abteilungsleiter oder ein ihm zu bestimmender Vertreter ist geborenes Mitglied im Vorstand. Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter, dem Kassierer und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden. 3. Die Abteilungsleitung einschließlich des Abteilungsleiters wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Jährlich ist mindestens eine Abteilungsversammlung durchzuführen, zu welcher der Vorstand einzuladen ist. Für die Einberufung gelten die Einberufungsvorschriften des 13 der Satzung entsprechend. 4. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungen zu beschließen. Diese Beschlüsse treten nach Zustimmung des Vorstandes in Kraft. 5. Die Abteilungen führen eigene Kassen. Diese Kassen unterliegen der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer. 6. Die Abteilungsleitung übt ihre Aufgaben selbständig aus und regelt ihre laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen selbst. 7. Die Vertretungsvollmacht des Abteilungsleiters als besonderer Vertreter nach 30 BGB wird ausgeschlossen für folgende Rechtsgeschäfte: a) Geschäfte mit einem Verpflichtungsumfang von 1500,- und mehr im Einzelfall im Zeitraum zwischen den Vorstandssitzungen; b) Geschäfte mit periodisch wiederkehrenden Verpflichtungen (Abschluss von Pacht- Miet- Leasingverträgen usw.) c) Arbeits- und Anstellungsverträge sowie deren Kündigung, handle es sich dabei um hauptoder nebenamtliche Bedienstete, um Teil- oder Vollzeitbeschäftigte. Die beschriebenen, von der von der Vertretungsmacht ausgeschlossenen Geschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die vorherige Zustimmung des Vorstandes soll außerdem eingeholt werden, wenn Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden. 5

6 8. Die Abteilungsleitung unterrichtet den Vorstand innerhalb einer Woche, wenn im Gesamtkassenbestand ein Minus von 500,- und mehr vorhanden ist. 17 Protokoll Über jede Mitgliederversammlung, Abteilungsversammlung und über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 18 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch zu prüfen, diese durch ihre Unterlagen bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. 3. Bei gefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 4. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb einer angemessenen Zeit mindestens zweimal im Geschäftsjahr stattfinden. 19 Datenschutz und Fotoerlaubnis 1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, , Telefonnummer. Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und verwaltet. 2. Als Mitglied des Landes- und des Kreisverbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an die Verbände weiter geben. 3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. Die Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter erklären sich damit einverstanden, dass Bilder, Videos, Bildmitschnitte, die bei Sport- und allgemeinen Veranstaltungen des Vereins erstellt werden, entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage verwendet werden dürfen 20 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. 21 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 neun Zehntel- der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 6

7 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Großenhain ( 2 Absatz 4) 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 22 Inkrafttreten Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. April 2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung 16. April gez.: XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX Vorsitzender stellvertretende Vorsitzende 7

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